Forschungen zur reichs- und rechtsgeschichte Italiens, Volume 1Wagner, 1868 - 1108 pagine |
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Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens, Volume 1 Julius Ficker Visualizzazione completa - 1868 |
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Parole e frasi comuni
allerdings Antich Antiq Apulien ausdrücklich Bannbusse banno bannum Befugnisse Beklagten Besitzungen besondere beständigem Banne bestimmt bezüglich Bischof blos Böhmer Acta Brescia Cremona curia deutschen Deutschland durchweg dürfte einzelnen Entscheidung entsprechende erscheint erst erwähnt Fällen Fantuzzi Feudalismus finden fränkischen freilich Friedrich Frist früher Gebannten Gehorsam Geldstrafe Gemeinde gerade Gerichte Gerichtsbarkeit Gerichtsurkunden Germ Gewalt Grafen gräflichen Grafschaft Grossgericht Grosshofjustitiar handelt häufig Heinrich Heinrichs VII heisst Herzog Hochverraths Hofe Hofgerichte Hofvikar Huillard imperatoris insbesondere Investitur Italien italienischen Jahrhunderte Kaiser Klage Königs Königsbann Königsboten konnte Körperstrafe Ladung Legaten lichen Lomello longobardischen lösbaren Lucca maiestatis Mailand Mark Markgrafen Missethat Oberacht omnibus Parma Pavia Person Pfalzgrafen Pfund Piacenza Podesta Professio quod Rechte Rede Reiche Reichsbann Reichsgerichten Richter Romagna römischen römischen Rechtes Sache scheint Script Selbstständigkeit soll später Stadt städtischen Bann Statuten staufischen Strafe thatsächlich Theile Titel überhaupt Ughelli Ungehorsam unsere Urkunden Urtheil Verfahren Verhältnisse verhängt Verletzung Verona Verurtheilung Vikar Vorsitzenden weiter wenigstens wohl zunächst
Brani popolari
Pagina 382 - Umrisse des Geschichtslebens der deutsch-österreichischen Ländergruppe in seinen staatlichen Grundlagen vom 10. bis 16. Jahrhundert.
Pagina 381 - Acta imperii selecta. Urkunden deutscher Könige und Kaiser mit einem Anhange von Reichssachen. Gesammelt von JOHANN FRIEDRICH BÖHMER.
Pagina 353 - Kaisers ; die grössere Zahl der Grosshofrichter scheint ihn nach Sizilien begleitet zu haben...
Pagina xxiii - S. 15 eine verschieden gestaltete Einheit an; auch er unterscheidet eine romanische Zentralisation , welche Einheit in Haupt- und Nebensachen voraussetzt, und ein germanisches Staatswesen, welches in den Hauptsachen einheitlich, in Nebensachen vielgestaltig organisirt ist, welches Selbstregierung der Theile zulässt; nur sei diese germanische Selbstregierung mit der mittelalterlichen Selbstauflösung nicht zu verwechseln. Er scheint nun anzunehmen , dass ich bei dem , was ich als eine dem germanischen...