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zu leicht von ihrem Dispensationsrechte Gebrauch machen 23. Wer ohne Dispens vom Aufgebote oder gegen das Verbot des geistlichen Richters zur Ehe schreitet, verfehlt sich schwer, indessen die einmal geschlossene Ehe bleibt darum doch giltig 24, vorausgeseßt, daß ihr kein trennendes Ehehinderniß im Wege steht. Ist dieß der Fall, so sind die in einer solchen im Ungehorsam gegen die Kirchengesetze vollzogenen Verbindung geborenen Kinder selbst dann illegitim, wenn den Eltern das Hinderniß unbekannt war 25. Der Pfarrer, welcher eine Ehe, bei welcher jene Vorschrift nicht beobachtet worden war, einsegnet oder auch nur nicht verhindert, wird mit dreijähriger Suspension vom Amte, unter UmVII. Ist das dreimalige Aufgebot ständen noch strenger bestraft 26. erfolgt und kein Widerspruch gegen die Abschließung der Ehe erhoben, so soll diese zwar nicht unmittelbar nach dem dritten Aufgebote 27 weil dieses sonst illusorisch wäre - aber doch nicht in zu langer nach particularem Recht verschiedentlich bestimmter Frist stattfinden 28; ist diese abgelaufen, so muß das dreimalige Aufgebot wiederholt werden 29. VIII. Bevor es zur Abschließung der Ehe kommt, oder wenigstens drei Tage vor deren Consummation 3o, sollen die Verlobten, nach der Mahnung des Conciliums von Trient, die Sacramente der Buße und der Eucharistie empfangen.

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23) Bened. XIV. Const. Satis nobis compertum. ann. 1741. §. 5. (Bullar. M. Tom. XVI. p. 53.)

2) Kein Kirchengesetz hat eine solche Ehe für ungiltig erklärt, im Gegentheil haben Bischöfe, die dieß beabsichtigten, ihre desfallsigen Verordnungen zurücknehmen müssen. Vergl. Bened. XIV. d. syn. dioec. Lib. XII. c. 5. n. 2. S. auch Berardi 1. c. p. 90. Allerdings haben weltliche Gesetze hin und wieder Jenes bestimmt, namentlich in Oesterreich Allg. bürg. Gesetzb. §. 74.

25) Cap. Cum inhibitio. cit. §. Si quis vero. 1. Solche Contrahenten haben auch keine nachfolgende Dispensation zu hoffen; vergl. Conc. Trid. 1. c. cap. 5. 26) Cap. Cum inhibitio. cit. §. 1. Sane. 2.

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28) Conc. Trid. 1. c. cap. 1.

29) Nach dem Römischen Rituale binnen zwei Monaten.

30) Conc. Trid. 1. c. v. Postremo.

IV. Eingehung der Ehe*.

§. 256.

1. Gegenseitige Erklärung des Consenses und dessen Beschaffenheit.

I. Wenn das Brautexamen und das Aufgebot zu dem Resultate geführt haben, daß gegen die beabsichtigte Ehe kein Hinderniß geltend gemacht worden, so soll mit der Eingehung derselben nicht gezögert werden 1. Die Eingehung der Ehe besteht aber wesentlich und nothwendig in der gegenseitigen Erklärung des Consenses, so zwar, daß ohne ihn, trotz dem Vorhandensein aller andern Bedingungen, eine Ehe gar nicht denkbar ist. Den fehlenden Consens kann Niemand ergänzen, auch die Eltern und selbst die Kirche nicht, um so weniger der Staat. — II. Dieser Consens soll aber nicht bloß ein innerlicher Willensact sein, sondern er muß auch äußerlich und zwar in der Regel durch Worte, die klar und deutlich sein und in ihrem gewöhnlichen Sinne genommen werden müssen 4, zu erkennen gegeben werden. Bloße Zeichen und Winke sollten zunächst nur bei der Eingehung der Ehen solcher Personen statthaft sein, welche nicht reden oder nicht hören, oder Beides nicht können; indessen sobald über die Absicht kein Zweifel obwaltet, ist auch eine Ehe Solcher, die zu sprechen vermögen, giltig, wenn der Consens durch Winke oder Zeichen ausgedrückt war 6. Die Einwilligung kann aber dann, wenn ein Theil der Sprache des Landes, wo die Ehe geschlossen wird, nicht mächtig ist, auch durch einen Dolmetscher7, wie überhaupt durch einen Procurator, ja selbst in

*) Vergl. Carrière, Praelectiones theol. P. III. n. 454 sqq. Tom. I. p. 319 sqq. Kutschker, Eherecht. Bd. 4. S. 93 u. ff.

') . §. 255. VII. Conc. Trid. Sess. 24. d. Ref. Matr. c. 1.

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2) Can. Sufficiat. 2. C. 27. Q. 2. (Nicol. I.) Vergl. Cap. Cum apud sedem. 23. X. h. t. (Innoc. III.) Cap. Tuas dudum. 5. X. d. spons. duor. (IV. 4; Innoc. III.) Cap. Tuae fraternitati. 25. X. h. t. (Innoc. III.) Cap. Tua nos. 26. i. f. X. h. t. Eugen. IV. Decr. ad Armenos.

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3) S. Genes. XXIV. 57. Bergl. Can. Honorantur. 13. C. 32. Q. 2.

(Ambros.)

4) Cap. Ex literis. 7. X. h. t.

5) 3. B. wenn die Braut, nachdem der Bräutigam seinen Consens ausgesprochen hat, ihm die Hand reicht.

6) Vergl. Kutschker a. a. D. S. 96 u. ff.

lecta jur. pontif. 1857. p. 2701.

7) Vergl. Carrière 1. c. n. 465. p. 328.

Congr. Conc. in den Ana

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Briefen ausgesprochen werden. Der Procurator bedarf einer Specialvollmacht, die aber nicht eine schriftliche sein muß. Unumgänglich nothwendig ist es, daß in dem Augenblicke der Eingehung der Ehe durch den Procurator der Consens des Mandanten noch vorhanden ist; hat er ihn zurückgenommen, so gilt die Ehe nicht, auch wenn der Procurator feine Kunde davon erhalten hatte 10. III. Der äußerlich abgegebene Consens veranlaßt die Präsumtion, daß mit ihm der innere Willensact übereinstimme und somit durch jene Erklärung die Ehe zu Stande gekommen sei. Ist hingegen der abgegebene Consens kein wahrer, sondern ein bloß fingirter, so ist im Princip der Satz festzuhalten, daß ein solcher keine Ehe zu Stande bringen könne 11. Allein der Beweis eines solchen fingirten Consenses ist äußerst schwer zu erbringen; und daher muß so lange derselbe nicht ganz unzweifelhaft ist 12, um so mehr ein wahrer Consens präsumirt werden 13, weil sonst ein leichtes Mittel geboten wäre, eine an sich giltige Ehe zu lösen. IV. Der Consens muß ferner ein freier und, wie es die Heiligkeit der Sache erfordert, ein wohlüberlegter sein. Die Freiheit des Consenses wird aber aufgehoben durch jene Mängel desselben, welche überhaupt auf das Zustandekommen von Verträgen hindernd einwirken, insbesondre also durch Irrthum, Furcht und Zwang. Auch kann der Consens dadurch gebunden sein, daß man ihn von einer Bedingung abhängig gemacht hat 14. V. Außerdem ist erforderlich, daß die zur Ehe schreiten wollenden Personen ihren gegenseitigen Consens mit Beziehung auf die Gegenwart ausdrücken; es genügen also Verba de futuro nicht, doch kann bisweilen das Futurum erweislich in der Bedeutung des Präsens gebraucht worden sein 15 Zwischen dem Ausspruche des Consenses des einen und

*) Die Briefe müssen aber auch vor dem Pfarrer und zweien Zeugen verlesen werden. Vergl. Carrière 1. c. n. 148 sq. p. 109.

") Vergl. die ausführliche Darstellung dieses Gegenstandes bei Kutschker a. a. D. S. 321 u. ff. S. auch oben Note 3.

10) Cap. Procurator. 9. d. procur. in 6to. (I. 19.)

") Cap. Tua nos. cit.

12) Ein sehr merkwürdiger Fall, in welchem auf Angabe eines fingirten Con- | senses eine Auflösung der Ehe stattfand, ist der des Kaisers Napoleon mit seiner Gemahlin Josephine. S. Carrière 1. c. n. 460. not. p. 324.

Tabaraud,

Principes (1. §. 252. Note 2.) p. 359.

13) S. Cap. Tua nos. cit.

14) S. unten §. 264 u. ff.

15) So wurde in einem Falle (Causa Ferrar. ann. 1762.), wo der Bräutigam gesagt hatte: „questa è la mia moglie“ und die Braut: „questo sara il mio Phillips, Lehrb. d. Kirchenrechts. 2te Aufl.

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dem des andern Theiles kann möglicher Weise ein kürzeres oder längeres Intervall liegen, ohne daß dadurch der Giltigkeit der Ehe ein Eintrag geschähe.

2. Form der Abschließung der Ehe*.

§. 257.

a. Unterschied zwischen clandestinen und solennen Ehen.

I. An sich ist die gegenseitige Erklärung des ehelichen Consenses, wenn er die angegebenen Eigenschaften in sich vereinigt, zur Eingehung einer giltigen Ehe, vorausgesetzt, daß sonst kein Nichtigkeitsgrund der= felben im Wege steht, vollkommen genügend. Indessen, wie schon die Heiden ihre Ehen in religiöser Form eingingen, hat es sich auch bereits in den ältesten Zeiten der Kirche gleichsam von selbst verstanden, daß die Pietät und das sittliche Gefühl der Christen es nicht bei der ganz formlosen oder gar geheimen Consenserklärung bewenden ließ, sondern daß sie ihre Ehen nicht anders schließen wollten, als unter Mitwirkung und der Segenspendung der Kirche. Es mußte verleßlich erscheinen, eine Verbindung, welche die Vereinigung Christi mit seiner Braut, der Kirche, darstellen sollte, ohne alle Rücksicht auf diese einzugehen 1. Somit war es von jeher üblich und bedurfte nicht erst einer geseßlichen Vorschrift, daß die Ehen durch die Diener der Kirche eingesegnet und nicht heimlich (als Matrimonia occulta, clandestina2) geschlossen

marito" von der Congr. Conc. für die Giltigkeit der Ehe entschieden. Vergl. Kutschfer a. a. D. S. 101.

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*) Sanchez, De matrimonio. Lib. II. disp. 17 sqq. Berardi, Comment. Tom. III. Diss. 5. p. 203 sqq. Carrière, Praelect. theol. P. III. §. 1173 sqq. Tom. II. p 401. Schulte, Handbuch. S. 36 u. ff. Kutschter, Eherecht. Bd. 4. S. 348 u. ff. Meier, Jus, quod de forma matrimonii ineundi valet, quomodo ex pristina juris condicione profectum sit, disquiritur. Berol. 1856.

') Tertull. De pudicitia. Lib. II. cap. 4.

2) Der Begriff der Clandestinität ist in der früheren Zeit nicht ganz scharf bestimmt; clandestin sind zunächst die Ehen, die ohne Benediction eingegangen sind; mit eben diesem Ausdrucke werden aber auch diejenigen Ehen bezeichnet, bei welchen die eine oder andre Solennität des kirchlichen oder weltlichen Rechtes fortgeblieben ist (vergl. Berardi 1. c. p. 212.); daher werden auch diejenigen Ehen als clandestin bezeichnet, welche zwar ein Priester einsegnete, die aber bei der Kirche nicht angezeigt worden waren und also ohne Aufgebot geschlossen wurden. S. Uihlein, Ueber den Begriff einer geheimen Ehe (bei Weiß, Archiv. Bd. 5. S. 246.). Ein solcher Fall wird in einem Fastnachtsspiele des fünfzehnten Jahrhunderts (29ste Publication

werden sollten; Geseze, zu dem Zwecke, diese Uebung aufrecht zu (
erhalten*, mußten aber dann gegeben werden, als Eifer, Andacht und
Ehrfurcht unter den Christen immer mehr erkalteten. Diese Gesetze,
welche zugleich die clandestinen, d. h. nach dem allmählig sich ausbil-
denden Sprachgebrauche alle diejenigen Ehen verboten, bei denen eine
der üblichen Solennitäten, insbesondre aber die des Aufgebotes nicht
beobachtet war, waren jedoch nicht so zu verstehen, daß die Nichtbeob-
achtung derselben die dennoch eingegangene Ehe nichtig machten?. So
nüßlich diese Gesetze aber auch waren, so konnten sie doch den großen
Nachtheilen, die sich für die gesammte sociale Ordnung an die Form-
losigkeit der Ehen anknüpften, nicht genügend vorbeugen. Denn nicht
nur konnte durch den Mangel der Form ein durchaus giltiges Ehe-
verlöbniß, welches mit einer dritten Person geschlossen war, umgestoßen
werden, sondern es kamen Verbindungen zu Stande, denen sowohl kirch
liche als auch göttlich angeordnete Ehehindernisse, namentlich das der
bestehenden Ehe, entgegenstanden; nicht minder konnte es geschehen,
daß ein Mann, welcher in einer heimlichen Ehe lebte, zu den höheren
Weihen aufgenommen wurde. Auch das Gesetz, welches das Aufgebot
zu einer allgemeinen Regel erhob, konnte dem Uebel nur theilweise
steuern, da die Uebertretung dieser Vorschrift ebenfalls die eingegangene
Verbindung nicht ungiltig, sondern nur unerlaubt machte. — II. Die
Vergeblichkeit aller bisher zur Verhütung der formlosen Ehen ergriffenen
Maßregeln hat die Kirche genöthigt, einen entscheidenden Schritt weiter
zu gehen. Da sich erkennen ließ, die formlosen Ehen würden niemals

des Vereins für deutsche Literatur S. 571 u. ff.) dargestellt; auf die Bedeutung der Fastnachtsspiele für die Geschichte des Eherechtes (so wie des Processes) hat mich Herr Dr. Emil Friedberg in Freiburg aufmerksam gemacht.

3) S. oben §. 255.

1) Can. Sponsus. 33. D. 23. und Can. 5. C. 30. Q. 5. (Stat. eccl. ant.) Can. Nostrates. 3. C. Q. cit. (Nicol. I.) Can. Lotharius. 4. (Nicol. I.) Vergl. auch Qualis. 4. C. D. cit. (Conc. Troslej. ann. 909.)

5) Cap. Cum inhibitio. 3. X. d. clandest. despons. (IV. 3; Innoc. III.) ") Viele in dieser Weise sich äußernde Provincialstatuten stellt Schulte a. a. D.

zusammen.

7) Vergl. Cap. Illud quoque. 11. X. d. praesumt. (II. 23; Alex. III.)

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Cap. Quod nobis. 2. X. h. t. (Alex. III.) Conc. Trid. 1. c. v. Tametsi. Vergl. darüber auch Bened. XIV. d. synod. dioec. Lib. VIII. cap. 12.

n. 4 sqq.

*) Bened. XIV. Const. Paucis abhinc. hebd. (Bull. M. App. II. p. 27.) ") Conc. Trid. 1. c. v. Verum quum.

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