t. des Kirchenrechts. Von George Phillips. Zweite, verbesserte Auflage. Regensburg. Druck und Berlag von Georg Joseph Manz. 1871. Aus Dem Hochwürdigsten Herrn Herrn Wilhelm Emanuel Freiherrn von Ketteler, dem Nachfolger des heiligen Bonifacius auf dem bischöflichen widmet dieses Buch in dankbarem Andenken an viele gemeinsam verlebte Lage der Verfasser. Vorwort. Während des Druces der zweiten Auflage dieses Lehrbuches, der durch andere dem Verfasser obliegende Berufsarbeiten sich verzögerte, sind mehrere sehr wichtige Ereignisse eingetreten, durch welche verschiedene Materien, die in diesem Buche behandelt werden, nicht unbeträchtlich modificirt worden sind. In dieser Beziehung zählen wir weniger hieher das vaticanische Concilium, als vielmehr die Aufhebung des vom Papste mit Desterreich geschlossenen Concordates, dessen Fortbestand beim Beginn dieses Buches noch vorausgesetzt wurde. Außerdem haben mehrere für die Quellengeschichte wichtige Werke noch nicht benützt werden können; es ist dieß zunächst die Geschichte der Quellen und Literatur des canonischen Rechts im Abendlande bis zum Ausgange des Mittelalters" von Dr. Friedrich Maaßen, wovon die ersten achtundzwanzig Bogen erschienen sind; ferner die von Martinucci veranstaltete Ausgabe der Sammlung des Cardinal Deusdedit und endlich die von Sentis herausgegebenen Decretales Clementis VIII. Auf Grund der von dem zuletzt genannten Herausgeber mitgetheilten Forschungen bedarf der §. 41 des Lehrbuches einer Veränderung. Sentis hat gezeigt, daß jene von Pinelli ausgearbeitete Sammlung die päpstliche Bestätigung und zwar aus dem doppelten Grunde gar nicht |