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saranno quelli che dovranno raccogliere la sua successione a benefizio 1856 de' suoi eredi o di chi di ragione, senza che verun' altra Autorità possa ingerirvisi.

Articolo XVIII.

Se qualche suddito austriaco contraesse dei debiti, ipoteche od altri simili impegni, il Console non ne sarà responsabile a meno che non vi si fosse obbligato per iscritto.

Articolo XIX.

Se in futoro nascesse qualche dubbio sull' interpretazione di qualcuno degli Articoli del presente Trattato, resta convenuto che a Tunisi la sua interpretazione dovrà esser in vantaggio de' sudditi austriaci ed in Austria in vantaggio de' tunisini.

Articolo XX.

E dippiù convenuto che dopo di aver stipulato la presente benaugurata Convenzione (che preghiamo l' Onnipotente possa riuscire vantaggiosa ad ambo le Parti contraenti per conservarne ed accrescerne l'amicizia coll' andar dei tempi) sarà essa firmata e quindi spedita all' eccelso e rispettato Governo austriaco per esser rivestita della sua ratifica ed approvazione. Possa Esso esser salvo da ogni soggetto d' inquietudine e godere perennemente di alto rispetto nelle più lontane e più vicine parti della terra.

Scritto quanto sopra e ratificato e si obbliga di porlo in esecuzione il povero inverso l' Onnipotente Iddio, il suo servo il Muscir Muhamed Bascia Bey, possessore del Dominio di Tunisi, alla residenza del Bardo, il primo di Giumed el-Euel dell' anno mille duecento settantadue dell' Egira. corrispondente al diciasette gennajo mille ottocento cinquanta sei.

(L. S.) G. G. Merlato m. p.

In conformità di una speciale autorizzazione di Sua Maestà imperiale e reale apostolica confermiamo e ratifichiamo

Noi Carlo Conte di Buol-Schauenstein, della detta Sua Maestà effettivo Consigliere intimo, Presidente della Conferenza dei la Ministri e Ministro della Casa imperiale e degli affari esteri precedente Convenzione conchiusa in Tunisi li 17 gennajo 1856 (1 di Giumed el-Euel 1272 dell' Egira) promettendo in pari tempo l'esatta e fedele esecuzione della stessa per parte del Governo della prelodata Sua Maestà.

1856

In virtù di ciò abbiamo firmato la presente dichiarazione e l'abbiamo fatta munire del sigillo dell' imperial Ministero degli affari esteri.

sette.

Così fatto a Vienna li 10 marzo mille ottocento cinquanta
Conte Buol-Schauenstein m. p.

Handelsvertrag, festgesetzt zwischen der hohen österreichischen Regierung und jener von Tunis unter Vermittlung des General-Consuls Johann Caspar Merlato, welcher von seiner hochverehrlichen und hohen Regierung hiezu in der Hoffnung ermächtigt worden ist, dass sich diese Convention durch eine offene Darlegung der dabei vorwaltenden aufrichtigen Gesinnungen nicht nur für die geschäftlichen Beziehungen nützlich, sondern auch für die wechselseitigen, besonderen und allgemeinen Interessen beider Theile vortheilhaft erweisen werde.

Ausgefertigt am 1. Giumed el-Euel der Hedschira 1272 (17. Jänner 1856),

Artikel I.

Alle Rechte, Prärogative und Privilegien, die den österreichischen Unterthanen und Schiffen in dem Gebiete von Tunis, kraft der Verträge vom 23. September 1725 und 23. December 1748, zugesichert sind, werden durch gegenwärtigen Vertrag wieder bestätigt und der österreichischen Regierung garantirt, mit Ausnahme der Modificationen und Abänderungen, die sie ausdrücklich in den nachfolgenden Artikeln erleiden könnten.

Artikel II.

Es bleibt bestimmt und festgesetzt, dass die hohe österreichische Regierung ohne alle Einschränkung alle Rechte, Begünstigungen, Privilegien, Erleichterungen und andere Dinge ähnlicher Wichtigkeit. und Bedeutung geniessen und erlangen wird, die ohne Schmälerung den befreundeten Regierungen entweder schon zugestanden sind, oder künftighin zugestanden werden sollten, und desshalb werden österreichische Unterthanen und Schiffe jederzeit, unter allen Umständen und in jeder Hinsicht im tunesischen Gebiete in vollkommener Gleichheit mit den Unterthanen und Fahrzeugen der meist befreundeten und meist begünstigten Nationen behandelt werden.

Artikel III.

Die Unterthanen Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich werden die Befugniss geniessen, zu Land und zu Wasser zu reisen

und den Handel in was immer für einem beliebigen Orte des Gebietes 1856 von Tunis zu treiben, und sich was immer für einer ihnen zusagen. den Profession, Kunst, und was immer für einem Handwerke zu widmen, insoferne sich selbe der tunesischen Regierung nicht nachtheilig erwiesen, ohne Ausnahme und auf die Art, wie dies in dieser Beziehung den Unterthanen der befreundeten Mächte gegenüber entweder bereits angenommen ist, oder in der Zukunft angenommen werden könnte.

Artikel IV.

Den österreichischen Unterthanen wird es daher freistehen, mit jenen von Tunis, oder anderen Individuen, die in dem Regierungsgebiete entweder ansässig oder durchreisend sind, und die sich dort dem Handel widmen, in allen Gattungen von Waaren ungehindert Verkehr zu treiben, es mögen selbe tunesische, österreichische oder auswärtige Erzeugnisse sein; mit denselben Kaufs- und Verkaufsgeschäfte abzumachen, ohne irgend ein Hinderniss von Seite der tunesischen Regierung in Bezug auf die, den Verkehr im Allgemeinen und insbesondere betreffenden Vorschriften, wie nicht minder hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr der Waaren, und des Kaufes und Verkaufes im Grossen und Kleinen; jedoch haben sie sich allen jenen finanziellen und administrativen Massregeln und Anordnungen zu fügen, denen die Unterthanen der erwähnten meist befreundeten und meist begünstigten Nationen unterworfen sind oder werden sollten. Kraft dessen steht es den österreichischen Unterthanen frei, Häuser, Magazine, Niederlagen und Gewölbe zu miethen und innezuhaben und sich aller Leistungen und Dienste jener Dolmetsche oder anderer Personen, die sie zur Schlichtung ihrer Geschäfte oder ihrer Angelegenheiten für tauglich halten sollten, zu bedienen; alles das Vorstehende im Einklange mit den, bezüglich auf die Unterthanen der befreundeten Regierungen in allen Theilen des tunesischen Gebietes, bisher stattgefundenen oder in der Folge in Anwendung zu bringenden Gewohnheiten.

Artikel V.

Die österreichischen Unterthanen können alle Gattungen von Producten oder Waaren nach was immer für einem Ort der tunesischen Besitzungen mittelst österreichischer oder anderer Fahrzeuge frei einund weiter führen, und zwar sowohl von den österreichischen Ländern, als auch von jedem Theile des Auslandes, sowie auch diesen Verkehr zwischen einem und dem anderen Hafen des obbesagten tunesischen Regierungsgebietes treiben, ohne dass sie verhalten seien, höhere Abgaben und Zollgebühren zu zahlen, als jene, die gewöhnlich von den

1856 meist befreundeten und meist begünstigten Nationen für dergleichen. Waaren und Producte entrichtet werden.

Artikel VI.

Es wird den österreichischen Unterthanen gestattet sein, in allen von der tunesischen Regierung abhängigen Theilen nach ihrem vollen Belieben sich aufzuhalten und herumzureisen; es werden ihnen auch im Falle einer gegründeten Nothwendigkeit behufs ihrer Reisen Bedeckungen beigeschafft werden, und dies auch in dem Falle, als sie eine Lustreise unternehmen sollten; sie können auch das Land ungehindert verlassen, wenn sie es für gut finden, und auch nach ihrem Belieben all' ihr Hab und Gut ohne irgend ein Hinderniss fortführen; wenn jedoch unter diesem Hab und Gut sich Waaren befinden sollten, die den üblichen Ausfuhrzöllen unterworfen sind, so sind sie in einem solchen Falle gehalten, dieselben zu entrichten.

Artikel VII.

Falls die tunesische Regierung die Einfuhr irgend einer Art von Waaren oder deren Ausfuhr aus ihren Besitzungen verbieten wollte, so wird hievon Mittheilung an den österreichischen Consul zwei Monate früher, als diese Massregel in Kraft tritt, gemacht werden.

Artikel VIII.

Die österreichischen Handelsschiffe werden die Befugniss geniessen, in was immer für einem tunesischen, mit Rücksicht auf die meist befreundeten und begünstigten Nationen, hiezu bestimmten Hafen zu landen, das Ganze oder einen Theil ihrer Fracht auszuladen und sich im Falle eines Sturmes oder einer Verfolgung von Feinden nach allen Häfen, Rheden und Küsten des tunesischen Gebietes, denen sie begegnen dürften; behufs ihrer Sicherheit und Rettung zu flüchten, und sie werden dort mit allen jenen Rücksichten. behandelt werden, die den Schiffen der meist befreundeten oder begünstigten Nationen zugestanden sind, oder in der Folge zugestanden werden sollten, sowohl hinsichtlich der Entrichtung von Gebühren, als auch hinsichtlich der Erleichterungen, die auf das gedachte Einund Ausladen in den hiezu, wie oben gesagt, bestimmten Häfen während der ganzen Dauer ihres Aufenthaltes in diesen Häfen Bezug haben. Ueberdies können die österreichischen Schiffscapitäne nicht gezwungen werden, länger zu verweilen, oder irgend eine der tunesischen oder irgend einer anderen Regierung gehörige Waare, oder andere Artikel zu laden, ausser mit ihrem freien Willen, und sollten sie während ihrer Landung in den obenbezeichneten Orten

kein Handelsgeschäft abschliessen, so werden sie keine Taxe oder 1856 Gebühr entrichten.

Artikel IX.

Die mit österreichischen Schiffen eingeführten oder ausgeführten und die nach oder von österreichischen Häfen eingeführte oder ausgeführten, oder an, in dem Bereiche von Tunis wohnhafte, österreichische Unterthanen gerichteten, oder von dort unter was immer für einer Schiffsflagge beförderten Waaren werden bei ihrer Einoder Ausfuhr weder verschiedene noch grössere Zölle entrichten, als die meist befreundeten und meist begünstigten Nationen zahlen. Auch jene Waaren, die aus welch' immer für einem Lande und unter was immer für einer Schiffsflagge, wenn auch aus feindlichen und mit der tunesischen Regierung im Kriege befindlichen Ländern einlangen, wenn sie nur an einen österreichischen Kaufmann, oder irgend einen anderen österreichischen Unterthan gerichtet sind, werden, ohne irgend eine andere Abgabe, nur jenen Zoll zahlen, dem die meist befreundeten und meist begünstigten Nationen unterworfen sind.

Artikel X.

Die zur Zeit eines, zwischen auswärtigen Mächten ausgebrochenen Krieges auf einem österreichischen oder tunesischen Schiffe verführten Waaren können von einem der vertragschliessenden Theile auf Grund der Feindseligkeit nie mit Beschlag belegt werden. Ebenso müssen von den contrahirenden Theilen die zur Zeit eines Krieges zwischen auswärtigen Mächten von einem unter was immer für einer anderen Schiffsflagge, wäre dieselbe auch die Flagge eines feindlichen Landes, verführten Waaren respectirt werden; nur muss es erweisbar sein, dass der Eigenthümer, der Uebersender oder der Uebernehmer der fraglichen Waaren ein österreichischer oder tunesischer Unterthan sei.

Artikel XI.

Jedes österreichische Fahrzeug, welches das Unglück haben sollte (was Gott verhüten wolle), an den Küsten des Gebietes von Tunis Schiffbruch zu leiden oder zu stranden, wird, soviel möglich, die schleunigsten Hilfeleistungen und die Lebensmittel erhalten, deren es bedürfen sollte, und die Regierung von Tunis verpflichtet sich überdies, bei einem solchen Vorfalle die wirksamsten und nothwendigsten Massregeln zu ergreifen, um das Leben der Personen, wie auch die Ladung, das Eigenthum und die Effecten des schiffbrüchigen oder gestrandeten Fahrzeuges in Sicherheit zu bringen und zu garantiren, und in diesem Falle werden, in Bezug auf Alles, was unter solchen Umständen die Ersetzung der den Individuen und den Effecten durch

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