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1856

miterhoben worden ist (Punkt 3 der Anmerkungen zum Tarife VII aj wird nunmehr in Schweden von den Adressaten erhoben. b) In den Adressen der Depeschen sind fünf Worte der Taxe nicht zu unterwerfen.

c) Vorausbezahlte Rückantwortdepeschen, welche ausser den fünf taxfreien Worten der Adresse nicht mehr als zehn Worte enthalten, werden für die Hälfte der Gebühr einfacher Depeschen befördert.

d) Für eine Empfangsbescheinigung wird ein Viertel der Gebühr
einer einfachen Depesche bezahlt.

e) Das Porto für die durch die Post recommandirt weiter zu beför-
dernden Depeschen beträgt 21 kr. statt wie bisher 18 kr.
Für die Collationirang chiffrirter Staatsdepeschen wird stets die
Hälfte der tarifmässigen Gebühr, soll dagegen die collationirte
Depesche an den Aufgeber nochmals ausgefertigt werden, noch
ein Viertheil der tarifmässigen Gebühr mehr erhoben.

Es sind sonach sämmtliche Taxsätze des Tarifes VII a um 5 kr. zu ermässigen, und die Bemerkungen zum Tarife an den betreffenden Stellen zu berichtigen und beziehungsweise zu vervollständigen.

4. Nachdem die Gesellschaft des submarinen Telegraphen nach den Inseln Sardinien und Corsica dem Vertrage vom 29. Juni 1855 nicht beigetreten ist, so sind bei Depeschen nach diesen beiden Inseln: das Datum, der Aufgabsort und die ganze Adresse zu zählen.

Hiernach sind die Bemerkungen zum Tarife IV der Zusammenstellung der ausländischen Gebührentarife zu ergänzen.

32.

15 octobre 1856.

Décret du ministère de la justice concernant la corre-
spondance entre les tribunaux autrichiens et suisses.
(R. G. B. 1856, Nr. 195.)

Verordnung des Justizministeriums vom 15. October 1856, wirk-
sam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der
Militärgrenze, betreffend den gegenseitigen Schriftenwechsel der
österreichischen und schweizerischen Gerichtsbehörden.

Die schweizerische Bundesregierung ist dem Antrage der kaiserlich österreichischen Regierung, dass den beiderseitigen Gerichtsbehörden gleichen oder verschiedenen Ranges der unmittelbare Schriftenwechsel unter einander, insoferne nicht besondere Verhältnisse eine Vermittlung auf diplomatischem Wege, wie namentlich in

den durch Staatsverträge bezeichneten Fällen, nothwendig machen, 1856 mit Beseitigung des diplomatischen Weges gestattet werde, unter der von einzelnen Cantonsregierungen gewünschten Modification beigetreten, dass die österreichischen Gerichtsbehörden sich in denselben nicht an die einzelnen Untergerichte, sondern an eine Centralstelle zu wenden haben werden.

Zur Erleichterung des unmittelbaren Geschäftsverkehrs mit den schweizerischen Behörden, welcher vom 1. Jänner 1857 angefangen einzutreten hat, folgt unten eine von der Bundesregierung mitgetheilte Uebersicht der schweizerischen Cantonalbehörden, an welche sich die k. k. österreichischen Gerichte zu wenden haben.

Die k. k. Gerichtsbehörden werden übrigens angewiesen, bei einlangenden Requisitionen der schweizerischen Gerichtsbehörden stets mit Sorgfalt zu prüfen, ob die auswärtige Gerichtsbehörde zu den Verfügungen, deren Vollziehung von ihr in Anspruch genommen wird, auch competent, und das gestellte Begehren nach den bestehenden Gesetzen zulässig sei. Im Falle hierüber obwaltender Zweifel haben die ersten Instanzen bei den Obergerichten, und letztere nach Umständen bei dem Justizministerium die Anfrage zu stellen; im Falle aber keine Bedenken entgegenstehen, ist dem Ersuchen stets mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, um keine Veranlassung zu Beschwerden über Geschäftsverzögerung zu geben. Freiherr von Krauss m. p.

Uebersicht der schweizerischen Cantonalbehörden, an welche die k. k. österreichischen Gerichte sich zu wenden haben.

Canton Zürich.

Das Obergericht in Zürich.

Canton Bern.

1. Das Obergericht in Bern.

2. Die 30 Richterämter, respective Amtsgerichte des Cantons, nämlich:

Aarberg, Aarwangen, Bern, Biel, Büren, Burgdorf, Courtelary, Delémont (Delsberg), Erlach, Franches-Montagnes (Freibergen), Fraubrunnen, Frutigen, Interlaken, Konolfingen, Laufen, Laupen, Münster, Neuenstadt, Nidau, Oberhasle, Pruntrut, Saanen, Schwarzenburg, Seftigen, Signau, Ober-Simmenthal, Nieder-Simmenthal, Thun, Trachselwald, Wangen.

Canton Luzern.

1. Das Obergericht in Luzern, als oberste Instanz in appellabeln Civil- und Strafsachen.

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2. Die Justizcommission des Obergerichtes, als Aufsicht führende Behörde im Betreibungs-, Concurs-, Hypothekar-, Kaufs- und gerichtlichen Sportelwesen.

3. Das Criminalgericht in Luzern für Criminalstrafsachen. 4. Die beiden (I. und II.) Verhörämter in Criminal-Untersuchungssachen.

5. Die Staatsanwaltschaft in Fällen der gerichtlichen Polizei. 6. Die Statthalterämter für Polizeiuntersuchungen und Voruntersuchungen in Criminalsachen.

7. Die Bezirksgerichte für erstinstanzliche oder auch inappellable Civil- und Polizeiprocesse.

8. Die Gerichtspräsidenten für Erlass von Befehlen oder Verboten, ämtliche Insinuationen, Beaufsichtigung des Schuldentriebes. Anmerkung: Die Bezirke, auf welche sich die Nr. 6, 7, 8 beziehen, heissen: Luzern, Entlebuch, Hochdorf, Sursee, Willisau. Canton Uri.

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Canton Unterwalden ob dem Wald.
Landammann und Regierungsrath des Cantons.

Canton Unterwalden nid dem Wald.

Das Geschwornengericht des Cantons Unterwalden nid dem Wald in Stanz.

Canton Glarus.

Das Appellationsgericht des Cantons in Glarus.

Canton Zug.

Das Cantonsgericht in Zug.

Canton Freiburg.

1. Der Regierungsrath (Conseil d'État) in Freiburg in allen Fällen, wo das persönliche Erscheinen eines Cantonseinwohners vor ausländischer Behörde nachgesucht wird.

2. Le Tribunal cantonal à Fribourg.

3. Le Tribunal de commerce à Fribourg.

4. Les tribunaux d'arrondissement savsin:

Tribunal de l'arrondissement de la Sarine à Fribourg.

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1. Das Obergericht des Cantons für Civil-, Polizei- und Criminal

sachen.

2. Das Criminalgericht erster Instanz.

3. Das Verhöramt des Cantons.

4. Bezirksbehörden für Civil- und Strafsachen sind:

Richteramt oder Amtsgericht Solothurn, Läbern.

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Bucheggberg, Kriegstetten,
Balsthal.

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2. Das Cantonsgericht, als untere Instanz für Matrimonial-, Zuchtpolizei- und Criminalfälle.

3. Als untere Instanzen für Civilsachen der Bezirksgerichte :
Schaffhausen, Stein, Reiath, Ober-Klettgau, Unter- Klettgau,

Schleitheim.

Canton Appenzell-Ausser-Rhoden.

Die Cantonskanzlei in Herisau.

Canton Appenzell-Inner-Rhoden.

Die Justiz- und Polizeicommission in Appenzell.

Canton St. Gallen.

1. Das Justizdepartement in St. Gallen für Strafsachen grösseren Belanges.

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2. Für Civil- und geringere Strafsachen die Bezirksammannämter:

St. Gallen, Tablat, Rorschach, Unter-Rheinthal, Ober-Rheinthal, Werdenberg, Sargans, Gaster, Seebezirk, Ober-Toggenburg, NeuToggenburg, Alt Toggenburg, Unter-Toggenburg, Wyl, Gossau.

Anmerkung: An das Justizdepartement hat man sich auch zu wenden, wenn von einer unteren Behörde nicht gehörig entsprochen wird, oder wenn die requirirende Behörde das competente Bezirksammannamt nicht kennt.

Canton Graubünden.

Die Regierung dieses Cantons findet es weitaus am zweckmässigsten, wenn die k. k. österreichischen Gerichte sich an sie wenden mit der Adresse: „An den Kleinen Rath des Cantons Graubünden in Chur." Im Uebrigen bezeichnet sie die Gerichtsbehörden, wie folgt:

39 Kreisgericnte:

1. Als einzige Instanz für Streitbeträge bis Fr. 200.

2. Als erste Instanz für Streitbeträge von Fr. 200 bis Fr. 1500. An das Kreisgericht (oder Kreisamt):

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1. Als zweite Instanz für Streitbeträge von Fr. 200 bis Fr. 1500. 2. Als erste Instanz für Streitbeträge von Fr. 1500 oder mehr. An das Präsidium des Bezirksgerichtes:

1. Plessur.

2. Im Boden.

3. Unter-Landquart.

4. Ober Landquart.
5. Albula.

6. Heinzenberg.

7. Hinter-Rhein.
8. Moesa.
9. Vorder-Rhein.
10. Glenner.

11. Maloja.

12. Bernina.
13. Inn.

14. Münsterthal.

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