Immagini della pagina
PDF
ePub

1857

die Schulzischen Gerichte zu Fröbersgrün;
die Treibmannischen Gerichte zu Görschnitz;

die von Ketelhodtischen Gerichte zu Hermannsgrün;
die Völkelischen Gerichte zu Hohenmölsen;

die Güntherischen Gerichte zu Kühdorf und Hainsberg;
die von Mannssbachischen Gerichte zu Sorge und Settendorf;
die Leo von Raabischen Gerichte zu Ober- und Unterreudnitz;
die von Kammerstädtischen Gerichte zu Ober- und Unter-
schönfeld;

die Gerichte der Pfarrei Hohenleuben über die im Staatsgebiete sasshaften Pfarr-Dotalen.

b) Im Bezirke des Justizamtes Burgk:

Die Wittichischen Gerichte zu Dörflas, welche gegenwärtig von dem Justizamte verwaltet werden;

die Gerichte des deutschen Ordenshauses zu Schleiz, und

die Gerichte des geistlichen Kastens zu Saalburg, über deren Hintersassen im Amtsbezirke Burgk.

Reuss jüngere Linie zu Gera.

Das Appellationsgericht zu Gera.

Die Justizämter zu Gera, für das Fürstenthum Gera, mit Ausnahme des Gerichtsbezirkes Köstritz;

zu Schleiz für das Fürstenthum Schleiz;

zu Lobenstein für das Fürstenthum Lobenstein-Ebersdorf;
zu Hirschberg für die Pflege Hirschberg;

zu Saalburg für die Pflege Saalburg;

zu Hohenleuben für die Pflege Hohenleuben.

Das Gericht zu Köstritz für Köstritz, Dürrenberg, Hartmannsdorf und Gleina.

Die Criminalgerichte zu Gera für den Bezirk des Justizamtes Gera und des Gerichtes Köstritz, zu Schleiz für den Bezirk des Justizamtes Schleiz, Saalburg und Hohenleuben; zu Lobenstein für den Bezirk des Justizamtes Lobenstein und Hirschberg.

Lippe-Schaumburg.

Requisitionen der österreichischen Gerichte sind an die fürstliche Justizkanzlei zu Bückeburg zu richten.

Lippe-Detmold.

1. Justizkanzlei zu Detmold.

2. Hofgericht zu Detmold.

3. Criminalgericht zu Detmold.

4. Hofmarschallamt zu Detmold.

5. Forstgericht der Exemten zu Detmold.

6. Consistorium zu Detmold.

7. Justiz-Magistrat zu Lemgo.

8. Herrschaftliches und Stadtgericht zu Lemgo.

9. Criminalgericht zu Lemgo.

10. Criminalgericht des Amtes Blomberg zu Blomberg.

11. Geistliches Gericht zu Lemgo.

12. Stadtgericht zu Detmold, 13. Horn, 14. Blomberg, 15. Salzuflen, 16. zu Barntrup, 17. zu Lage, 18. Justizamt: Detmold zu Detmold, 19. Lage zu Lage, 20. Oerlinghausen zu Oerlinghausen, 21. Schötmar zu Schötmar, 22. Varenholz zu Varenholz, 23. Hohenhausen zu Hohenhausen, 24. Justizamt: Sternberg und Barntrup zu Alverdissen, 25. Brake zu Brake, 26. Blomberg zu Blomberg, 27. Schieder zu Schieder, 28. Schwalenberg zu Schwalenberg, 29. Lipperode zu Lipperode.

30. Stiftsgericht zu Cappel.

31. Brunnen-Commission zu Bad Meinberg, 32. Freiherrlich von Blomberg'sches Patrimonialgericht Justizamt Iggenhausen zu Iggenhausen.

Hessen-Homburg.

A. Obere Gerichtsstelle für das ganze Land ist: Die landtäfliche Landesregierung 1. Deputation (erste Abtheilung der Landesregierung).

B. Untergerichte sind:

1. Für das Amt Homburg das landgräfliche Justizamt zu Homburg für Civilsachen als Gericht erster Instanz, für Strafsachen theils als Untersuchungsgericht in den zur Competenz der Landesregierung 1. Deputation oder der Assisen gehörenden Fällen, theils als erkennendes Gericht, sowie insbesondere auch als Forst- oder Polizeigericht.

2. Für das Oberamt Meisenheim das landgräfliche Justiz-Oberamt zu Meisenheim, für Civilsachen die nach den Einrichtungen des französischen Gerichtswesens geordnete Competenz des Tribunales erster Instanz, des Handelsgerichtes und des Friedensrichters, für Strafsachen nach eben diesen Einrichtungen die Competenz des Untersuchungsrichters in Criminalsachen, des Zuchtpolizeigerichtes, sowie des Forst- und Polizeigerichtes umfassend.

Lübeck.

Die Gerichte, an welche Requisitionen zu erlassen sind, sind für Lübeck das Nieder- und Stadtgericht, das Landgericht und für die Stadt Travemünde das in letzterer bestehende Gericht, ferner für das den Städten Lübeck und Hamburg gemeinschaftlich angehörende Amt Bergedorf das Amtsgericht zu Bergedorf. Diese Gerichte sind dem Obergerichte zu Lübeck untergeordnet.

1857

1857

die Schulzischen Gerichte zu Fröbersgrün;

die Treibmannischen Gerichte zu Görschnitz;

die von Ketelhodtischen Gerichte zu Hermannsgrün;

die Völkelischen Gerichte zu Hohenmölsen;

die Güntherischen Gerichte zu Kühdorf und Hainsberg; die von Mannssbachischen Gerichte zu Sorge und Settendorf; die Leo von Raabischen Gerichte zu Ober- und Unterreudnitz; die von Kammerstädtischen Gerichte zu Ober- und Unterschönfeld;

die Gerichte der Pfarrei Hohenleuben über die im Staatsgebiete sasshaften Pfarr-Dotalen.

b) Im Bezirke des Justizamtes Burgk:

Die Wittichischen Gerichte zu Dörflas, welche gegenwärtig von dem Justizamte verwaltet werden;

die Gerichte des deutschen Ordenshauses zu Schleiz, und

die Gerichte des geistlichen Kastens zu Saalburg, über deren Hintersassen im Amtsbezirke Burgk.

Reuss jüngere Linie zu Gera.

Das Appellationsgericht zu Gera.

Die Justizämter zu Gera, für das Fürstenthum Gera, mit Ausnahme des Gerichtsbezirkes Köstritz;

zu Schleiz für das Fürstenthum Schleiz;

zu Lobenstein für das Fürstenthum Lobenstein-Ebersdorf;
zu Hirschberg für die Pflege Hirschberg;

zu Saalburg für die Pflege Saalburg;

zu Hohenleuben für die Pflege Hohenleuben.

Das Gericht zu Köstritz für Köstritz, Dürrenberg, Hartmannsdorf und Gleina.

Die Criminalgerichte zu Gera für den Bezirk des Justizamtes Gera und des Gerichtes Köstritz, zu Schleiz für den Bezirk des Justizamtes Schleiz, Saalburg und Hohenleuben; zu Lobenstein für den Bezirk des Justizamtes Lobenstein und Hirschberg.

Lippe-Schaumburg.

Requisitionen der österreichischen Gerichte sind an die fürstliche Justizkanzlei zu Bückeburg zu richten.

Lippe-Detmold.

1. Justizkanzlei zu Detmold.

2. Hofgericht zu Detmold.

3. Criminalgericht zu Detmold.

4. Hofmarschallamt zu Detmold.

5. Forstgericht der Exemten zu Detmold.

41.

18 janvier 1857.

Publication du ministère I. R. du commerce à l'égard de l'exécution de l'article 18 du traité de commerce et de douane du 19 février 1853.

(R. G. B. 1857, Nr. 16.) Kundmachung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 18. Jänner 1857, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgrenze, über die Vollziehung des Artikels 18 des Handels- und Zollvertrages vom 19. Februar 1853.

Mit Beziehung auf die Kundmachungen vom 21. Jänner 1854 (Nr. 18 des Reichs-Gesetz-Blattes vom Jahre 1854, Seite 42-45) und vom 29. November 1855 (Nr. 207 des Reichs-Gesetz-Blattes vom Jahre 1855, Seite 664) findet das Handelsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und in Folge der am 27. August 1855 in Berlin geschehenen Auswechslung der Ministerial-Erklärungen sämmtlicher bei dem Handels- und Zollvertrage vom 19. Februar 1853 betheiligten Staaten über die Genehmigung des Protokolles der Berliner Vollzugs-Commission vom 20. Februar 1854 Nachstehendes bekannt zu machen:

Zur Ausstellung der in den beiden eingangs erwähnten Kundmachungen vom 21. Jänner 1854 und 29. November 1855 besprochenen Legitimationen für Fabrikanten und Gewerbetreibende oder in ihren Diensten stehende Handelsreisende sind ferner in den einzelnen nachbenannten Staaten die beigefügten Behörden berechtigt, und zwar :

in Luxemburg: der grossherzogliche Generalverwalter der Finanzen;

in Lippe: die Magistrate der Städte Detmold, Lemgo, Blomberg, Horn, Salzuflen, Barntrup und Lage, ferner die Justiz- und Verwaltungsämter Detmold, Lage, Oerlinghausen, Schötmar, Varenholz, Hohenhausen, Brake, Sternberg, Blomberg, Schieder, Schwalenberg, Horn und Lipperode;

in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont: die Kreisräthe zu Mengeringhausen, Korbach, Wildungen und Pyrmont;

in Anhalt-Dessau-Köthen: die Kreissteuerämter zu Dessau, Köthen und Zerbst, ferner die Untersteuerämter;

in Anhalt-Bernburg: die herzogliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Handelsreisende aus den österreichischen Staaten, welche im Grossherzogthume Luxemburg Waaren aufkaufen oder Bestellungen suchen wollen, bedürfen dazu keiner besonderen Erlaubniss.

1857

In den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont werden die steuerfreien Gewerbescheine nach dem der Kundmachung vom

1857

Frankfurt am Main.

1. Appellations- und Criminalgericht zu Frankfurt a. M.

2. Stadtgericht zu Frankfurt. Erste Abtheilung, bei welcher das Verfahren in streitigen Rechtssachen stattfindet, insoferne deren Gegenstand die Zuständigkeit des Stadtgerichtes begründet. Zweite Abtheilung, von welcher die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit besorgt werden.

3. Polizeigericht zu Frankfurt a. M.

4. Justizämter zu Frankfurt a. M.

Peinlich Verhöramt, Stadt- (Justiz-) Amt erste und zweite Abtheilung. Land-Justizamt.

Bremen.

I. In Civilsachen.

1. Für die Stadt Bremen und das Landgebiet.

a) Das Obergericht, wenn der Werth der Sache der Klagbitte nach 300 Rthlr. Gold übersteigt, oder von unbestimmtem Werthe ist. In diesen Rechtsstreitigkeiten ist indess, wenn eine Handelssache vorliegt, die Requisition an das Handelsgericht zu erlassen.

b) Das Untergericht, wenn die Sache den angegebenen Werth nicht übersteigt, und auch nicht eine Handelssache, wofür in diesem Falle das Handelsgericht zuständig ist, vorliegt.

c) Die Pupillencommission für alle Vormundschafts-Angelegenheiten.

2. Für die Stadt Vegesack und die Stadt Bremerhaven.

a) Das Amt Vegesack und beziehungsweise das Amt Bremerhaven, wenn der Werth der Sache der Klagbitte nach 300 Rthlr. Gold nicht übersteigt.

b) Das Obergericht oder in Handelsachen das Handelsgericht, wenn der Gegenstand der Klage einen höheren oder unbestimmbaren Werth hat;

c) das Amt Vegesack, oder beziehungsweise das Amt Bremerhaven, für dortige Vormundschafts-Angelegenheiten.

II. In Strafsachen.

1. Für die Stadt Bremen und das Landgebiet das Criminalgericht;

2. für die Stadt Vegesack und die Stadt Bremerhaven beziehungsweise das dortige Amt.

Hamburg.

Im Schriftenwechsel mit den Hamburgischen Gerichtsbehörden ist sich immer direct an den Senat der freien Stadt Hamburg zu wenden, wogegen die für die Justizbehörden in dem Hamburgischen Amte Ritzebüttel bestimmten Schreiben stets an den dortigen Herrn Amtmann zu richten sind.

« IndietroContinua »