Immagini della pagina
PDF
ePub

Die nach Massgabe der vorstehenden Taxbestimmungen in 1857 dem beiliegenden Tarife in Silbergroschen ausgerechneten Portosätze werden in Postgebieten mit anderer Währung möglichst genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Reductions-Tabellen auf die Erhebungsmünze reducirt und hiebei Tax-Bruchtheile auf 1/4 Silbergroschen, respective 1 Kreuzer oder den entsprechenden Betrag in der Landesmünze erhöht.

Artikel 6.

Minimalsätze des Gewichtporto.

Als Minimum des Gewichtporto wird für die gesammte Taxirungsstrecke erhoben:

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors]

Für Sendungen bis einschliesslich 1 Pfund wird auf Entfernungen bis einschliesslich vier Meilen das Minimalporto mit 111⁄2 Silbergroschen, respective 4 kr. österr. Währ., oder 5 kr. süddeutsche Währ. erhoben.

[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

Bezüglich der Sendungen über 800 Thaler, 1200 fl. österr. Währ. oder 1400 fl. südd. Währ. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sendung eine Ermässigung des Werthporto auf die Hälfte ein.

1857

Die Erhebung des Werthporto, beziehungsweise dessen Reduction in die Landesmünze, erfolgt nach Massgabe der im Artikel 5 enthaltenen Bestimmungen.

Artikel 8.

Bare Einzahlungen.

Bei jeder Vereins-Postanstalt können Beträge bis zur Höhe von 40 Thalern, respective 60 fl. österr. Währ. oder 70 fl. südd. Währ. zur Wiederauszahlung an einen bestimmter, innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. An Porto wird dafür das Minimal-Fahrpostporto nach Massgabe des Artikels 6 erhoben. Die ausserdem zu Gunsten der auszahlenden Postanstalt zu erhebende Gebühr beträgt für je 5 Thaler 1 Silbergroschen, respective für je 5 fl. 2 Kreuzer.

[ocr errors]

Artikel 9.
Begleitbriefe.

Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise 1 Zoll-Loth oder darüber schwer, so wird er für das ganze Gewicht mit dem Briefporto (ohne Zuschlag) belegt und dasselbe zur Gesammteinnahme gezogen.

Gehören mehrere Sendungen zu einem Begleitbriefe, so wird für jedes Stück das Gewicht- und eventuell das Werthporto besonders berechnet.

Artikel 10.

Fahrpostverkehr mit fremden Ländern.

Bei Sendungen aus und nach fremden, zum deutsch-österreichischen Postvereine nicht gehörenden Staaten wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sendung unmittelbar vom Auslande zugeht, als Postgebiet des Aufgabeortes, und dasjenige Postgebiet. von welchem die Sendung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsortes angesehen.

Fahrpostsendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen einer Grenz-Postverwaltung und dem Vereinslande vorkommen, gehören nicht zu den Vereinssendungen.

Artikel 11.

Vertheilung der Portoeinnahme.

Die Gesammt-Portoeinnahme aus dem internationalen VereinsFahrpostverkehre, mit Ausnahme der Gebühren für Vorschüsse und bare Einzahlungen, wird unter sämmtliche Vereinsverwaltungen, welche ein eigenes Fahrpostwesen besitzen, vertheilt.

Behufs der Ermittlung des Antheiles der einzelnen Verwaltungen an der Gesammteinnahme wird unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken das Porto für sämmtliche in den

Karten eingetragene portopflichtige Fahrpostsendungen für den Zeit- 1857 raum vom 1. November 1856 bis ult. October 1857 einschliesslich nach dem vorstehenden Tarife, jedoch für jedes Gebiet abgesondert, berechnet.

Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet sollen die directen Entfernungen vom Abgangsorte bis zur Grenz-Ausgangspostanstalt und von der Grenz-Eingangspostanstalt bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sendungen von der Grenz-Eingangspostanstalt bis zur Postanstalt an der Ausgangsgrenze) angesehen werden.

Zu den hiernach ermittelten Entfernungen werden je zwei Meilen hinzugerechnet.

Da, wo die Grenz-Eingangspostanstalt zugleich den Bestimmungsort, beziehungsweise die Grenz-Ausgangspostanstalt den Aufgabeort bildet, ist die Entfernungsstrecke auf vier Meilen anzunehmen.

Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten Portosummen ergibt sich der Percentsatz, mit welchem jede Verwaltung an der Gesammt - Fahrposteinnahme theilzunehmen hat.

Der ermittelte Percentsatz ist bis zum 31. December 1860 massgebend, kann jedoch, auf Verlangen einer oder mehrerer Vereinsverwaltungen, für die Zeit vom 1. Juli 1859 bis zum Schlusse des Jahres 1860 durch Taxirung der Sendungen aus einem Zeitraume von sechs Monaten, vom 1. Juli 1859 anfangend, neu ermittelt und berichtigt werden.

Ueber die für die Zeit nach dem Schlusse des Jahres 1860 etwa erforderliche Bestimmung des Antheiles der einzelnen Verwaltungen an der Vereins-Fahrposteinnahme werden sich dieselben in künftigen Postconferenzen verständigen.

Artikel 12.

Commission zur Ermittlung der Percentsätze.

Die Ermittlung der Percentsätze, mit welchen die einzelnen Vereinsverwaltungen an der Gesammt - Fahrposteinnahme theilzunehmen haben, erfolgt durch eine für diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Commission.

Die Art der Zusammensetzung, der Sitz, die Leitung, Geschäftsführung u. s. w. der Commission wird durch besondere Verabredung. respective Instruction festgesetzt.

Artikel 13.

Transitverhältnisse.

Hinsichtlich der Berechnung und des Bezuges der Portoantheile für Transitleistungen bleiben die gegenwärtig bestehenden Verhältnisse unter nachfolgenden Bestimmungen massgebend:

1857

1. Diejenigen Strecken, auf denen bisher ein Transit ohne Bezug von Transitporto oder Transitvergütung stattgefunden hat, bleiben bei Ermittlung der Einnahmeantheile auch künftig ausser Betracht.

2. Diejenigen Strecken dagegen, auf denen bisher das volle Transitporto nach Massgabe des Vereinstarifes bezogen wurde, kommen bei der Taxirung behufs Ermittlung des Percentsatzes nach ihrer Länge in directer Entfernung auch künftig zu Gunsten der betreffenden transitleistenden Verwaltungen in Berechnung.

3. Für solche Strecken, auf denen bisher statt des vollen Transitporto nur eine bestimmte, nach den einzelnen Sendungen bemessene Quote desselben bezogen wurde, ist der Taxirung für die Percentsatzermittlung auch nur diese Quote zu Grunde zu legen. 4. Für diejenigen Fälle, in welchen bisher für den Transit Abfindungssummen, Pauschal vergütungen etc. gezahlt worden sind, wird festgesetzt,

a) dass da, wo der ursprünglichen Bemessung dieser Abfindungssummen, Pauschalvergütungen u. s. w. eine bestimmte Quote des normalmässigen Transitporto nachweisbar zu Grunde liegt, eben diese Quote für die Taxirung zum Zwecke der Percentsatzermittlung massgebend ist,

dass hingegen

b) da, wo für die Abfindungssummen, Pauschalvergütungen u. s. w. eine solche nachweisbare Grundlage fehlt, während der Zeit von zwei Monaten für die auf der betreffenden Strecke transitirenden Fahrpostsendungen das normalmässige Transitporto zu notiren und auf Grund dieser Notizen, respective ihrer Vergleichung mit der stipulirten Abfindungssumme oder Pauschalvergütung, die entsprechende Quote des normalmässigen Transitporto zu ermitteln ist.

Die in beiden Fällen eintretende Ermittlung des Verhältnisses ist durch eine Verständigung zwischen den bei der Benutzung der betreffenden Transitstrecken betheiligten Postverwaltungen festzustellen und, mit einer sachgemässen Ausführung, der Taxirungs-Commission zum Behufe der Percentsatzermittlung mitzutheilen.

5. Wo bisher in Absicht auf die Transitverhältnisse das Gebiet einer Vereinsverwaltung ganz oder theilweise dem Gebiete einer anderen Vereinsverwaltung zugerechnet wurde, bleibt, mit Ausnahme der unter Nr. 6 gedachten besonderen Fälle, auch künftig dieses Verhältniss bestehen, so dass demnach die letztere Verwaltung das Porto für diejenigen Strecken eines fremden Bezirkes, welche ihr bisher schon zugerechnet wurden, bezieht, wogegen sie, nach wie vor, an die betreffende andere Verwaltung die bisherige Vergütung zu zahlen hat.

6. Glaubt eine Vereinsverwaltung, abweichend von den vor- 1857 stehenden Bestimmungen, an eine andere Verwaltung für die Durchführung von Vereinssendungen höhere Anforderungen stellen. zu können, so bleibt die Verständigung hierüber den betheiligten Verwaltungen überlassen, ohne dass dadurch ein Einfluss auf eine veränderte Percentberechnung geübt wird.

7. Neue Transitstrecken, welche bis zum Ablaufe des Jahres 1860 zur Benutzung gelangen, werden nur dann in Berechnung gezogen, wenn an einem Punkte derselben die Annahme oder Abgabe von Postgegenständen stattfindet.

Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jeweiligen Percentsatzermittlung in der Weise, dass für Transitstrecken bis zu einer Länge von zwei Meilen einschliesslich die Hälfte des ersten Progressionssatzes, respective des Minimal- oder Werthportosatzes, und für Transitstrecken von mehr als zwei Meilen das volle Porto in Ansatz zu kommen hat, insoferne nicht besondere Vertragsverhältnisse eine solche Berechnung beschränken oder ausschliessen.

8. Werden die Transportstrecken eines Postbezirkes durch zwischenliegendes fremdes Vereinsgebiet unterbrochen, so hat bei der Taxirung behufs der Percentsatzermittlung eine Zusammenrechnung der einzelnen solchergestalt unterbrochen Transportstrecken stattzufinden, insoferne nicht das zwischen liegende Gebiet in Absicht auf den Transit dem Gebiete zugerechnet wird, dem die getrennten Transportstrecken angehören.

9. Der interne Transit, d. h. die Beförderung von internen Sendungen zwischen verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirkes im Transit durch fremdes zwischenliegendes Vereinsgebiet, wird durch die Festsetzungen über das Vereins - Fahrpostwesen in keiner Weise berührt, vielmehr bleiben die betreffenden Verträge, so weit sie sich auf den internen Transit erstrecken, unverändert in Kraft.

Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes Vereinsgebiet transitiren, gelangt nicht zur gemeinschaftlichen Vertheilung. Alle diesen internen Transit, sowie den etwa damit verbundenen Transit von Vereinssendungen, betreffenden Verhältnisse bleiben, nach wie vor, der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen überlassen; durch dergleichen Vereinbarungen darf aber das Verhältniss dem Vereine gegenüber nicht alterirt werden.

Artikel 14.
Abrechnung.

Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Postanstalten für den Verein erhobenen Fahrpostporto und Francobeträge durch Aufstellungen nach, welche sich die Rechnungsbehörden der mit ein

« IndietroContinua »