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1856 felden, sowie jene von Verona nach Bozen bis zum 1. October 1858 zu vollenden und in Betrieb zu setzen.

Artikel 5.

Die königlich bayerische Regierung verpflichtet sich dagegen, statt der im Artikel 12 des Vertrages vom 21. Juni 1851 übernommenen Verbindlichkeiten, die Balınlinien:

1. von München über Rosenheim bis zur Grenze bei Kiefersfelden ebenfalls bis zum 1. October 1858;

2. von Rosenheim nach Salzburg innerhalb des im Artikel 3des gegenwärtigen Vertrages bezeichneten Termines herzustellen und in Betrieb zu setzen.

Artikel 6.

Der Zusage des Vertrages vom 21. Juni 1851 gemäss, verpflichtet sich die k. k. österreichische Regierung zur Herstellung einer Eisenbahn von Linz an die bayerische Grenze bei Passau; wogegen die königlich bayerische Regierung die Verbindlichkeit übernimmt, im unmittelbaren Anschlusse an diese österreichische Bahn, eine Eisenbahn von Nürnberg über Regensburg nach Passau und bis an die österreichische Grenze zu erbauen.

Artikel 7.

Die k. k. österreichische Regierung verbindet sich, die Eisenbahnstrecke von Linz an die bayerische Grenze bei Passau in derselben Zeitfrist im Baue zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben, in welcher die königlich bayerische Regierung die ganze Strecke von Nürnberg über Regensburg und Passau an die österreichische Grenze vollendet und dem Betriebe übergeben haben wird. Dieser Vollendungstermin soll jedoch in keinem Falle kürzer als der im Artikel 3 des gegenwärtigen Vertrages bestimmte Termin von 5 Jahren und in keinem Falle länger als 7 Jahre angenommen werden.

Zur Sicherung des Vollzuges dieser Bestimmung verpflichten sich die beiderseitigen Regierungen, sich vom Jahre 1858 an jährlich summarische Nachweisungen über die Fortschritte der Arbeiten an den beiderseitigen Bahnabtheilungen mitzutheilen.

Artikel 8.

Der bereits ausgearbeitete Entwurf über den wirklichen Verbindungspunkt der im Artikel 6 erwähnten beiderseitigen Bahnen an der Landesgrenze bei Passau und über den Anschluss derselben in horizontaler und verticaler Richtung soll sofort der Prüfung und

Genehmigung der beiden contrahirenden Regierungen unterstellt und 1856 die Entscheidung hierüber längstens bis zum 1. October d. J. gegenseitig mitgetheilt werden.

Artikel 9.

Der in Passau zu errichtende Bahnhof wird als alleinige und gemeinsame Wechselstation für den Eisenbahnbetrieb beider Staaten auf der Regensburg-Passau-Linzer Linie bestimmt, von welcher Bestimmung einseitig nicht abgegangen werden kann.

Artikel 10.

Die königlich bayerische Regierung überlässt der k. k. österreichischen Regierung und bezüglich den von der letzteren allenfalls zu bestellenden Concessionären (Artikel 15) die Benützung der Bahnstrecke von Passau bis an die österreichische Landesgrenze und derjenigen Theile der Wechselstation Passau, welche bloss für die Österreichische Bahnverwaltung nothwendig erkannt werden, und gestattet ferner der letzteren die Mitbenützung derjenigen Theile der genannten Wechselstation, welche zum gemeinschaftlichen Gebrauche der beiderseitigen Bahnverwaltungen bestimmt werden.

Artikel 11.

Auf die bauliche Herstellung, die Erhaltung, Kostenbestreitung und Verzinsung des Baucapitales, dann auf die Benützung der Bahnstrecke von Passau an die österreichische Grenze, sowie der Bahnhofsanlagen der Wechselstation Passau haben übrigens diejenigen Bestimmungen analoge und bezüglich reciproke Anwendung zu finden, welche in dem Staatsvertrage vom 21. Juni 1851 Artikel 13 bis inclusive 21 und Artikel 23 bis inclusive 40 — rücksichtlich des Verhältnisses des Bahnhofes in Salzburg und der Bahnstrecke von dort an die Landesgrenze bei Klessheim festgesetzt worden sind, und es räumt daher die königlich bayerische Regierung der k. k. österreichischen Regierung und ihren allenfallsigen Concessionären rücksichtlich des Bahnhofes zu Passau und der Bahnstrecke von da an die österreichische Grenze alle jene Rechte und Befugnisse ein, welche in dem Staatsvertrage vom 21. Juni 1851 der königlich bayerischen Regierung bezüglich des Bahnhofes zu Salzburg und bezüglich der Eisenbahnstrecke von dort bis zur bayerischen Grenze zugestanden worden sind, sowie anderseits die k. k. österreichische Regierung rücksichtlich des Stationsplatzes zu Passau und der Bahnstrecke von diesem Stationsplatze bis zur österreichischen Landesgrenze auf analoge Weise alle Verbindlichkeiten zu erfüllen hat, welche von der königlich bayerischen Regierung in dem Vertrage vom 21. Juni 1851 rücksichtlich

1856 des Bahnhofes in Salzburg und rücksichtlich der Bahnstrecke von Salzburg bis zur Landesgrenze bei Klessheim übernommen worden sind.

Auf gleiche Weise haben die rücksichtlich des Eisenbahnbetriebes, der polizeilichen Pass- und Fremdenbehandlung, der Postverbindung, des Telegraphenanschlusses und des Zollwesens in den Artikeln 42 bis inclusive 108 des Vertrages vom 21. Juni 1851 vereinbarten Bestimmungen auch für die Strecke Regensburg-PassauLinz analoge und bezüglich reciproke Geltung.

Artikel 12.

Die k. k, österreichische Regierung übernimmt ferner die Verbindlichkeit der Herstellung einer Eisenbahn von Prag über Pilsen an die böhmisch - bayerische Grenze, wogegen anderseits die königlich bayerische Regierung sich verpflichtet, den unmittelbaren Anschluss der von Nürnberg nach Regensburg zu führenden Eisenbahn an die oben erwähnte Linie durch eine bis an die Landesgrenze reichende Bahn zu bewerkstelligen.

Artikel 13.

Längstens innerhalb eines Jahres, von dem Tage der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages gerechnet, soll rücksichtlich der im vorhergehenden Artikel erwähnten beiderseitigen Bahnen im wechselseitigen Einverständnisse der k. k. österreichischen mit der königlich bayerischen Regierung nach vorgegangener technischer Untersuchung durch beiderseitige Commissäre der eigentliche Anschlusspunkt an der böhmisch-bayerischen Grenze und der Termin zu der jedenfalls gleichzeitig zu bewerkstelligenden Vollendung für die beiden Bahnstrecken vertragsmässig festgesetzt werden.

Artikel 14.

Die k. k. österreichische Regierung erklärt sich geneigt, zur gelegenen Zeit eine Eisenbahn von Pilsen nordwärts über Eger an die bayerische Grenze herstellen zu lassen; für diesen Fall erklärt die königlich bayerische Regierung die Bereitwilligkeit, den gleichzeitigen Anschluss der bayerischen Bahnen an die gedachte österreichische Bahn zu gestatten.

In dieser Beziehung soll seinerzeit von den gedachten beiden Regierungen die geeignete nähere Vereinbarung getroffen werden.

Artikel 15.

Sowohl die k. k. österreichische als die königlich bayerische Regierung behalten sich rücksichtlich aller in dem Staatsvertrage

vom 21. Juni 1851 und dem gegenwärtigen Nachtragsvertrage be- 1856 sprochenen, in den respectiven Landestheilen zu errichtenden Eisenbahnen ausdrücklich vor, nach freiem Ermessen den Bau oder den Betrieb oder beides zugleich der fraglichen Eisenbahnlinien vom Staate selbst zu übernehmen oder an Private zu überlassen.

Im letzteren Falle ist jedoch in der diesfälligen Concessionsurkunde oder in den Ueberlassungsbedingungen die nöthige Vorsorge für die Beobachtung der Bestimmungen der oben gedachten Verträge zu treffen.

Auch werden sich die beiden Regierungen von den diesfalls ertheilten Concessionen die Mittheilung machen und hernach die allenfalls noch erforderlichen näheren Massnahmen zum Vollzuge der vereinbarten oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen in Sachen des wechselseitigen Bahnbetriebes und namentlich hinsichtlich der Betriebsabrechnungen und der wechselseitigen Zahlungsleistungen verabreden.

Artikel 16.

Alle Bestimmungen des Vertrages vom 21. Juni 1851, welche durch gegenwärtigen Nachtragsvertrag nicht ausdrücklich aufgehoben oder abgeändert werden, verbleiben in voller Kraft und Giltigkeit und finden auch auf die durch gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Bahnlinien analoge Anwendung.

Artikel 17.

Der im Additionalartikel zum Vertrage vom 21. Juni 1851 enthaltene Vorbehalt der bayerischen Regierung wird insbesondere auch auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in der Art ausgedehnt, dass statt der daselbst bestimmten Frist der 1. August d: J. angenommen wird.

Artikel 18.

Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Ratification vorgelegt und die Auswechslung der Ratificationsurkunden innerhalb vier Wochen in München vorgenommen werden.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihres Insiegels unterzeichnet.

So geschehen München, den 21. April Eintausend achthundert sechsundfünfzig.

(L. S.) Graf Apponyi m. p.

(L. S.) Freiherr von der Pfordten m. p.

1856

So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieses Vertrages denselben gutgeheissen und genehmigt; versprechen auch mit Unserem kaiserlichen Worte, für Uns und Unsere Nachfolger, solchen seinem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.

Zu dessen Bestätigung haben Wir gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und selber Unser kaiserliches Insiegel beidrücken lassen.

So geschehen in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am 18. Mai im Jahre des Heils 1856, Unserer Reiche im achten.

Franz Joseph m. p.

11.

5 mai 1856.

Convention entre l'Autriche et le Saint-Siége concernant les lignes télégraphiques, conclue à Rome. Ratifications échangées par déclarations ministérielles en date: Vienne le 20 juillet 1856 et Rome le 15 juillet 1856.

(R. G. B. 1856, Nr. 193.)

Vertrag vom 5. Mai 1856, zwischen dem Kirchenstaate und Oesterreich, zur Regelung des telegraphischen Verkehres. In den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt durch die Ministerialerklärungen, ddo. Wien am 20. Juli 1856 und Rom am 15. Juli 1856.

Il Governo della Santa Sede ed il Governo Austriaco sentita la necessità di regolare i rapporti telegrafici da stabilirsi fra i due Stati, i Plenipotenziarii dei medesimi, cioè:

pel Governo della Santa Sede Sua Eccellenza Rma Monsignor Giuseppe Berardi, Sostituto della Segreteria di Stato ecc. ecc.;

pel Governo Austriaco Sua Eccellenza il Signor Conte Maurizio Nicola Esterházy-Galántha - Forchtenstein, Gran- Croce dell' Ordine Pontificio Piano, di quello Granducale di S. Giuseppe di Toscana, di quello Reale di S. Gennaro delle due Sicilie, e dell' Ordine Costantiniano di S. Giorgio di Parma, Ciamberlano, Consigliere intimo di Sua Maestà Imperiale e Reale Apostolica, Suo Inviato straordinario e Ministro Plenipotenziario presso la Santa Sede;

chiamati a stipulare una Convenzione, sotto riserva delle Ratifiche, hanno adottate le seguenti massime:

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