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1856

Gleichwie nun von der Competenz der kaiserlich österreichischen Länderchefs und der Statthalterei-Abtheilungspräsidien in Ungarn zur Ausstellung der Leichenpässe, und von dem bezüglichen Formulare den betheiligten ausländischen Regierungen bereits im diplomatischen Wege die Mittheilung gemacht worden ist, ebenso hat man auch die Auskünfte darüber eingeholt, welche Behörden oder Organe in jedem der gedachten fremden Staaten zur Ausfertigung der Leichenpässe ermächtigt sind, und in welcher Weise die letzteren ausgestellt werden.

Hierüber hat man folgende Mittheilungen von Seite des k. k. Ministeriums des Aeussern erhalten. Zur Ausstellung der Leichenpässe sind competent:

1. im Herzogthume Anhalt-Bernburg die herzogliche Regierung, Abtheilung des Innern;

2. im Herzogthume Anhalt-Dessau die herzogliche Regierung;

3. im Königreiche Bayern die königlichen Kreisregierungen, Kammern des Innern;

4. im Herzogthume Braunschweig werden selbe im Namen des Regenten selbst ausgefertigt;

5. im Königreiche Hannover die Polizeiobrigkeiten der Sterbeorte;

6. im Königreiche Preussen das Ministerium des Innern, sämmtliche Provinzialregierungen und das Polizeipräsidium in Berlin;

7. im Königreiche Sachsen das Ministerium des Innern und die vier Kreisdirectionen.

Die Formularien der in den besagten fremden Staaten derzeit üblichen Leichenpässe folgen hierneben in der weiteren Anlage mit.

Die von den genannten Behörden in den gedachten Staaten in der bezeichneten Weise ausgefertigten Leichenpässe sind demnach auch im österreichischen Kaiserreiche als genügende TransportLegitimationen zur Verbringung von Leichen sowohl in als durch das österreichische Staatsgebiet anzusehen.

Laut des vorliegenden Formulars der österreichischen Leichenpässe ist der sorgfältige Verschluss jeder zu transportirenden Leiche in doppeltem Sarge zur Bedingung der bezüglichen Transportsbewilligung gemacht, und es ist diese sanitätspolizeiliche Vorschriftsmassregel auch von den obgedachten ausländischen Regierungen den betheiligten Behörden zur Handhabung vorgezeichnet worden.

Dieselbe wird daher in Oesterreich jederzeit strenge zu beachten und insbesondere auch darauf zu sehen sein, dass der innere Sarg von hartem Holze sei. Es versteht sich übrigens wohl von selbst,

dass in jedem Falle der Transportirung einer Leiche vorläufig den 1856 Vorschriften der Leichenbeschau genügt sein muss, und dass eine solche Transportirung überhaupt nur dann bewilligt werden darf, wenn dagegen keinerlei sanitätspolizeiliche Bedenken obwalten.

Aus dem Inhalte des Formulars der österreichischen Leichenpässe ist ferner zu ersehen, dass eine weitere Bedingung zur Bewilligung eines Leichentransportes in das Ausland die Beigabe einer angemessenen Begleitung ist, welche übrigens nebst dem Leichenpasse mit einem eigenen Reisedocumente versehen zu sein hat.

Endlich ist aus dem besagten Passformulare zu entnehmen, dass die österreichischen Leichenpässe auf einen Monat vom Tage der Ausfertigung giltig auszustellen sind, wesshalb in einem Falle, in welchem von dem ausgefertigten Passe innerhalb der besagten Zeitfrist kein Gebrauch gemacht werden kann, entweder eine Erneuerung oder eine Verlängerung des Passes stattfinden muss.

Hiernach wolle das löbliche k. k. Landespräsidium bei Ausstellung von Leichentransportpässen vorgehen, und es haben vorstehende Bestimmungen vom 1. Juni 1856 an in Wirksamkeit zu treten.

Leichenpass.
(Hannover.)

Auf diesfallsiges Ansuchen ist gestattet, den entseelten Körper

abzuführen, und werden desshalb alle betreffenden Behörden der Orte, durch welche die Leiche durchgeführt wird, mittelst dieses Passes ersucht, dieselbe nebst Begleitung unaufgehalten passiren zu lassen, und deren Fortbringung erforderlichen Falls thunlichst zu befördern.

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Nachdem die unterzeichnete königlich sächsische Kreisdirection, unter Voraussetzung, dass die betreffenden Stolgebühren gehörig entrichtet werden, auf Ansuchen genehmigt hat, dass die Leiche des am... ..verstorbenen N. N. überführt zu werden, von....

um nach..

zu...

aus durch das königlich sächsische Staatsgebiet transportirt werde, so ist hierüber dieser Leichenpass ausgestellt worden, und werden alle geistlichen und weltlichen Behörden, durch deren Diöcesen, Parochien und Bezirke die genannte Leiche geführt wird, hiermit angewiesen, den Transport derselben frei und ungehindert geschehen zu lassen.

N. N. den...

Königlich sächsische Kreisdirection.
(L. S.)

(Anhalt-Bernburg.)

Zu des Durchl. Fürsten und Herrn Alexander Carl regierenden Herzogs zu Anhalt Dero Landesregierung wir Verordnete: Geheimrath etc. bekennen hiermit, dass wir, nachdem uns der N N. zu N. N. angezeigt hat, wie er beabsichtige, den Leichnam seiner zu N. N. gestorbenen Mutter, der N. N., behufs der Beisetzung in N. N. dahin abführen zu lassen und dass dieser Transport durch das hiesige Land frei von allen Abgaben und Lasten gestattet werden möge, diesem Gesuche stattgegeben haben, zu welchem Ende alle betreffenden Behörden und Gemeinden hiermit angewiesen werden, den gedachten Transport frei und ungehindert stattfinden zu lassen.

Urkundlich etc.

Bernburg, am..

(Anhalt-Dessau.)

Von Seiten der unterzeichneten herzoglichen Regierung werden alle Civil- und Militärbehörden ersucht, gegen Vorzeigung dieser für acht Tage giltigen Legitimation ein Behältniss mit der Leiche des in Dessau am 10. October 1855 an einem Nervenschlage verstorbenen N. N. von hier nach Leipzig per Eisenbahn, gegen Beobachtung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften, frei und ungehindert passiren zu lassen.

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Nachdem die Verbringung der in doppeltem Sarge wohlver schlossenen Leiche de. am.

.zu...

verstorbenen

1856

welche da mittelst. nach....

über.

. zur Beerdigung gebracht werden soll, unter Begleitung des mit einer eigenen Reiselegitimation versehenen .gegen Beachtung der erforderlichen sanitätspolizeilichen Vorsicht, bewilligt worden ist, so werden hiemit, unter Zusicherung gleicher Gegendienste, alle Civil- und Militärbehörden beauftragt und beziehungsweise ersucht, dieselbe gegen Vorweisung dieses vom heutigen unten bezeichneten Tage auf einen Monat giltigen Passes frei und ungehindert passiren zu lassen.

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Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. fügen hiemit zu wissen:

Demnach Wir auf geschehenes Ansuchen gestatten wollen, dass die Leiche des zu. ...verstorbenen in das Erbbegräbniss nach .transportirt werde, so werden alle Civil- und Militärbehörden, auch Alle, denen dieses vorgezeigt wird, hiedurch befehligt, respective ersucht, die obbesagte Leiche nebst denen, so dieselbe begleiten werden, aller Orten frei und ungehin

1856 dert passiren zu lassen, und zu deren gutem Fortkommen förderlich zu sein.

Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten herzoglichen

geheimen Kanzleisiegels.

Braunschweig, den..

(L. S.)

Auf höchsten Specialbefehl.

13.

9 mai 1856.

Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant l'application des dispositions de la convention télégraphique du 29 juin 1855 aux dépêches échangées avec la Sardaigne.

(V. B. H. M. 1856, Nr. 30.) Anwendung der Bestimmungen der Telegraphenconvention vom 29. Juni 1855 im Verkehre mit Sardinien.

Zahl 1841-H. M.

Sämmtliche Bestimmungen der zwischen den Staaten des deutschösterreichischen Telegraphenvereines, Frankreich und Belgien am 29. Juni 1855 abgeschlossenen Telegraphenconvention, welche mit der Verordnung vom 26. November 1855, Zahl 3322-H. M., kundgemacht worden ist. haben vom 15. Mai 1856 an auch im telegraphischen Verkehre mit dem Königreiche Sardinien in Anwendung zu kommen.

14.

20 mai 1856.

Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant le traitement des lettres insuffisamment affranchies, échangées avec la Suisse.

(V. B. H. M. 1856, Nr. 34.)

Behandlung unvollständig frankirter Briefe im Verkehre mit der
Schweiz.

Zahl 12453-2159.

Im Einverständnisse mit der schweizerischen Postverwaltung wird der vierte Absatz des Artikels 10 der Postconvention vom

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