Muster I, zu §. 5. K. K. Bezirksamt (k. k. Stuhlrichteramt, Stadtmagistrat) in N. Schiffspatent. Das dem*). zu** . gehörige Namen ***). mit der Nummer. mit dem Ruderschiff Segelschiff versehen, und unter solcher im hiesigen Schiffsverzeichnisse eingetragen, von Tragfähigkeit, und im Jahre . . . neu gebaut, ist von dazu bestellten und verpflichteten Sachverständigen in allen seinen Theilen und Zubehörungen sorgfältig geprüft und zur Schifffahrt auf der Donau gut und tüchtig befunden worden. Auf Grund dieses technischen Zeugnisses ist daher dem Eigenthümer gedachten Fahrzeuges gestattet worden, das letztere zum Donauschifffahrts-Betriebe so lange benützen zu dürfen, als es sich im erwähnten guten Zustande befindet. Urkundlich ist hierüber gegenwärtiges Schiffspatent unter ämtlicher Besiegelung ausgefertigt worden. ***) Angabe des Namens des Schiffes oder der Ermanglung desselben. Muster II, zu §. 9. K. K. Bezirksamt (k. k. Stuhlrichteramt, Stadtmagistrat) in N. Schifferpatent. aus. Vorzeiger dieses N. N.. hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Betriebe der Donauschifffahrt dergestalt ausgewiesen, dass ihm die Erlaubniss zur mit (Ruderschiffen) Segelschiffen) Tage unbedenklich ertheilt worden ist. Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Waaren und Personen gerathen könnte, nach allen Kräften soweit möglich abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestim 1858 1858 mungen der Donauschifffahrts - Acte, sowie die Schifffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schifferpatent unter ämtlicher Besiegelung ausgestellt worden. K. K. Bezirksamt (k. k. Stuhlrichteramt, Stadtmagistrat) in N. Flösserpatent. aus sich Nachdem Vorzeiger dieses N. N.. über die nöthigen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgewiesen hat, ist ihm die Erlaubniss zur Führung jedes auf der Donau gehenden Holzflosses unter heutigem Tage unbedenklich ertheilt worden. Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anvertraute Holzfloss mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden, Unglück oder Gefahr nach allen Kräften, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen der Donauschifffahrts - Acte, sowie die Schifffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Flösserpatent unter ämtlicher Besiegelung ausgefertigt worden. K. K. Statthalterei k. k. Statthalterei - Abtheilung) in N. Das dem*) dem Namen ***) Schiffspatent. mit der Nummer. gehörige Dampfschiff mit versehen, und unter solcher im hiesigen Schiffsverzeichnisse eingetragen, von. Tragfähigkeit, und im Jahre . . . . . neu gebaut, ist von dazu besteliten und verpflichteten Sachverständigen in allen seinen Theilen und Zubehörungen sorgfältig geprüft und zur Schifffahrt auf der Donau gut und tüchtig befunden worden. *** Angabe des Namens des Schiffes oder der Ermanglung desselben. Auf Grund dieses technischen Zeugnisses ist daher dem Eigenthümer 1858 gedachten Fahrzeuges gestattet worden, das letztere zum Donauschifffahrts-Betriebe so lange benützen zu dürfen, als es sich im erwähnten guten Zustande befindet. Urkundlich ist hierüber gegenwärtiges Schiffspatent unter ämtlicher Besiegelung ausgefertigt worden. den LS K. K. Statthalterei (k. k. Statthalterei-Abtheilung) in N. (Unterschrift.) (NB. Bemerkung nach Massgabe des Artikels XIII, Schlusssatz, der Acte.) Muster V, zu §. 19. K. K. Statthalterei (k. k. Statthalterei-Abtheilung) in N. Schifferpatent, aus. Vorzeiger dieses N. N. . . hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Betriebe der Donauschifffahrt mit Dampfschiffen dergestalt ausgewiesen, dass ihm die Erlaubniss zur Führung jedes auf der Donau fahrenden Dampfschiffes unter heutigem Tage unbedenklich ertheilt worden ist. Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Waaren und Personen gerathen könnte, nach allen Kräften, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen der Donauschifffahrts - Acte, sowie die Schifffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schifferpatent unter ämtlicher Besiegelung ausgestellt worden. 1858 82. 1 février 1858. Convention entre l'Autriche et la Bavière sur l'entretien des troupes autrichiennes de passage dans la Bavière. Ratifications ministérielles échangées à Vienne le 9 mars 1858. (R. G. B. 1858, Nr. 38.) Uebereinkunft zwischen der kaiserlich österreichischen und der königlich bayerischen Regierung vom 1. Februar 1858, über die Einquartierung und Verpflegung kaiserlich österreichischer Truppen in Bayern, dann über die Vorspannsleistung an dieselben. Ratificirt mittelst, bei dem kaiserlichen Ministerium des Aeussern am 9. März 1858 stattgefundenen Austausches gegenseitiger Ministerial-Erklärungen. Nachdem die kaiserlich österreichische und die königlich bayerische Regierung beschlossen haben, über die Einquartierung und Verpflegung der in Friedenszeiten durch das königlich bayerische Gebiet ziehenden kaiserlich österreichischen Truppen, dann über die Vorspannstellung an dieselben und über die Vergütung aller dieser Leistungen eine Uebereinkunft abzuschliessen, so haben die Unterzeichneten, nämlich im Namen der kaiserlich österreichischen Regierung: Herr Karl Graf von Buol-Schauenstein, Grosskreuz des kaiserlich österreichischen St. Stephan- und des kaiserlich österreichischen Leopold - Ordens, Ritter des kaiserlichen Ordens der eisernen Krone I. Classe, des königlich bayerischen St. HubertusOrdens etc. etc., Seiner k. k. Apostolischen Majestät wirklicher geheimer Rath und Kämmerer, Präsident der Ministerconferenz, Minister des kaiserlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten etc. etc. und im Namen der königlich bayerischen Regierung: Herr Maximilian Graf von Lerchenfeld- Köfering, Grosscomthur des königlich bayerischen Haus- Ritterordens vom heiligen. Georg, Grosskreuz des königlich bayerischen Verdienst-Ordens der Krone und des Verdienst-Ordens vom heiligen Michael, Grosskreuz des kaiserlich österreichischen Leopold - Ordens und Ritter des kaiserlich österreichischen Ordens der eisernen Krone I. Classe etc. etc., königlich bayerischer Kämmerer, erblicher Reichsrath des. Königreiches Bayern, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am kaiserlich österreichischen Hofe etc. etc., sich über nachstehende Bestimmungen vereinbart: Artikel 1. Allgemeine Bestimmungen. Die gegenwärtige Uebereinkunft umfasst alle in Friedenszeiten durch das bayerische Gebiet stattfindenden Märsche und Transporte kaiserlich österreichischer Truppen, in welcher Richtung und nach welchem Bestimmungsorte dieselben auch ziehen mögen; so namentlich die Märsche nach den Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm, dann nach der freien Stadt Frankfurt am Main und von da zurück. Die zwischen der kaiserlich österreichischen und der königlich bayerischen Regierung abgeschlossene Etapenconvention vom 24. Juni 1818 mit den Anhangspunkten vom 7. Mai 1822 ist hiedurch aufgehoben. Artikel 2 Die Festsetzung der einzelnen Etapenrouten und Etapenstationen für die durch Bayern ziehenden kaiserlich österreichischen Truppen, insbesondere nach den im vorausgehenden Artikel angeführten Bestimmungsorten bleibt jeweiligen besonderen Vereinbarungen vorbehalten. Die gegenwärtig bereits vereinbarten Etapenrouten enthält der Anhang dieser Uebereinkunft. Artikel 3. Marsch der kaiserlichen Truppen durch das bayerische Gebiet. Von jedem Einmarsche einer Truppenabtheilung in das Königreich wird das treffende kaiserliche Militärcommando dem Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeussern rechtzeitig, bei grösseren Abtheilungen spätestens 14 Tage, bei kleineren 8 Tage vor deren Ankunft an der bayerischen Grenze durch die kaiserliche Gesandtschaft zu München Nachricht geben. Artikel 4. Diese Mittheilungen haben die Stärke der Abtheilungen an Mannschaft und Pferden, den Bedarf an Vorspannspferden und Wagen mit dem Gewichte des Gepäckes, den Namen und Rang des commandirenden Officiers, den Tag des Eintreffens auf der ersten bayerischen Etapenstation, dann das Datum aller Marsch- und Rasttage in Bayern mit Angabe der Etapenroute, sowie den Tag des Austrittes aus dem bayerischen Gebiete zu enthalten. Artikel 5. Jede durch Bayern marschirende kaiserliche Truppenabtheilung soll mit einem förmlichen, die einzuhaltende Route und den Ort, wohin die Truppe zu ziehen hat, bezeichnenden Marschvorweise 1858 |