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zufolge der seither stattgefundenen Auswechslung der Ratificationen, 1858 vom 1. Jänner 1858 an in Rechtskraft erwachsen ist, und die Verlautbarung dieser Schifffahrts - Acte durch das Reichs-Gesetz-Blatt Stück IV, Nr. 13 des Jahrganges 1858, in gehöriger Form erfolgt ist, so wird hiermit sowohl dem die Schifffahrt betreibenden Publicum, als auch den k. k. Behörden, welche es betrifft, die genaue Berücksichtigung und Beobachtung aller in derselben enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der ganzen im österreichischen Staatsgebiete gelegenen Donaustrecke vorgezeichnet.

Um in Bezug auf mehrere Hauptpunkte der dadurch herbeigeführten neuen Ordnung der Dinge allfälligen Zweifeln möglichst vorzubeugen, und den regelmässigen Vollzug der Schifffahrts - Acte im Sinne des Artikels 46 derselben besser zu sichera, wird insbesondere Folgendes zur öffentlichen Kenntniss gebracht:

§. 1.

Nach Artikel II der Schifffahrts - Acte sind alle ausschliesslichen Privilegien zur Schifffahrt auf der Donau, sowie alle derlei Begünstigungen im Schifffahrtsbetriebe, welche Gesellschaften oder, Körperschaften irgend einer Art oder einzelnen Personen zugestanden haben, gänzlich aufgehoben.

In Gemässheit dieser Bestimmung wird sonach mit Abänderung des §. 10 der Verordnung des Handelsministeriums vom 4. Jänner 1855 (Reichs-Gesetz-Blatt, Jahrgang 1855, Stück III, Nr. 9) das der ersten österreichischen DonaudampfschifffahrtsGesellschaft, mit Allerhöchster Entschliessung vom 16. August 1846, verliehene Schutzrecht gegen fremde Concurrenz in der Beschiffung der österreichischen Donau mit Dampfbooten für erloschen und die Befahrung der Donau für alle jene Dampfschiffe frei erklärt, welche sowohl in Bezug auf das Schiff selbst, als auch dessen Führer oder Capitän mit denjenigen Legitimationen versehen sind, die in der Schifffahrts - Acte je nach Verschiedenheit der Umstände in den Artikeln VI, dann XI bis XVIII vorgezeichnet sind.

§. 2.

In Bezug auf die gesammte Donauschifffahrt, es möge dieselbe mit Dampf-, Ruder- oder Segelschiffen betrieben werden, haben die mit der Ueberwachung der Stromschifffahrt betrauten oder mit derselben durch ihre Amtshandlungen in Berührung kommenden Behörden und Organe sich vor Allem die Bestimmungen des Artikels V und des Artikels VIII der Schifffahrts-Acte in Betreff der Freiheit des Schifffahrtsbetriebes, nach den zwei Hauptabtheilungen desselben, wohl gegenwärtig zu halten, und somit sowohl bei österreichischen als bei fremden Schiffen jede Behinderung der freien

1858 Bewegung derselben sorgfältig zu vermeiden, welche sich nicht nothwendig aus gesetzlichen Gründen ergibt.

Hierbei ist es aber sowohl zur Handhabung der Ordnung als zur Wahrung der Sicherheit erforderlich, dass die erwähnten Behörden keinen unbefugten Schifffahrtsbetrieb dulden, und daher nach den Andeutungen der Schifffahrts - Acte beständige Aufsicht pflegen, dass sämmtliche die Donau befahrenden Schiffe sowohl hinsichtlich der Fahrzeuge selbst, als auch hinsichtlich deren Führer mit den, je nach der Gattung des Schiffes und nach der Art des Schifffahrtsbetriebes, durch die Acte vorgezeichneten Schiffspatenten, Schifferpatenten und anderen Legitimationspapieren ordnungsmässig versehen seien, wesshalb bei jeder eintretenden Amtshandlung zunächst durch Einsicht dieser Papiere sich hievon Gewissheit zu verschaffen ist.

§. 3.

In der Ausübung des Betriebes der Donauflussschifffahrt. zwischen ausländischen und inländischen Donauuferplätzen sind die hiezu legitimirten Flussschiffe der anderen Uferländer, gemäss den Bestimmungen des Artikels VIII der Schifffahrts - Acte, in allen Beziehungen mit den österreichischen Donauschiffen gleich zu behandeln; jedoch sollen die Schiffe der anderen Uferländer für diesen Gewerbebetrieb einer Gewerbesteuer in Oesterreich nicht unterzogen werden.

Wenn gehörig legitimirte Flussschiffe anderer Uferländer sich mit dem Betriebe der inneren Schifffahrt innerhalb der österreichischen Donaustrecke, d. i. mit dem Transporte von Waaren oder Personen zwischen zwei oder mehreren in Oesterreich gelegenen Donauuferplätzen beschäftigen, so sind sie diesfalls in allen Beziehungen, ohne irgend eine Ausnahme, mit den einheimischen Schiffen gleich zu halten, und allen den letzteren auferlegten Verpflichtungen zu unterziehen.

§. 4.

Nach dem Artikel XIX der Schifffahrts - Acte soll auf der Donau keine Gebühr, welche sich einzig und allein auf die Thatsache der Beschiffung des Flusses gründet, weder von den Fahrzeugen noch von deren Ladung erhoben werden.

Demzufolge haben sämmtliche allenfalls bestehende Gebühren

und Abgaben dieser Art hiermit gänzlich aufzuhören.

Auch sollen auf diesem Strome bis auf Weiteres keine anderen Gebühren oder Abgaben eingehoben werden, ausser denjenigen, welche im Artikel XX der Acte ausdrücklich bezeichnet sind.

Die k. k. Behörden werden ausdrücklich angewiesen, für die Handhabung der vorstehenden Bestimmungen zu sorgen, und dieselbe genau zu beaufsichtigen.

Wann und welche Gebühren nach den Bestimmungen des 1858 Artikels XXI der Acte zu erheben sein werden, wird seinerzeit durch besondere Verordnungen kundgemacht werden.

§. 5.

In Ausführung der Bestimmung des Artikels XXIII haben die Statthaltereien und Statthalterei - Abtheilungen, deren Amtsgebiet durch die Donau berührt wird, im Einvernehmen mit der betreffenden Finanz- Landesbehörde jene Häfen und Landungsplätze innerhalb ihres Gebietes zu bestimmen und öffentlich kundzumachen, wo es den Schiffen gestattet sein soll, ein- oder auszuladen.

Es ist keinem Führer eines Fahrzeuges erlaubt, an anderen als den bezeichneten Plätzen anzulegen, jene Fälle ausgenommen, welche in dem Artikel XXV der Acte vorgesehen sind.

§. 6.

Alle Schifffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften, welche hinsichtlich der Donau in den verschiedenen Verwaltungsgebieten des Kaiserreiches bisher bestehen, bleiben, insoweit sie nicht durch irgend eine der Bestimmungen der Donauschifffahrts - Acte aufgehoben werden oder eine Aenderung erleiden, bis auf Weiteres in Wirksamkeit.

§. 7.

Alle die Donau befahrenden Schiffer sind verpflichtet, sich den Anordnungen der mit der Ueberwachung der Donauschifffahrt betrauten politischen Behörden, polizeilichen und sontigen Stromaufsichts- und Gefällsorgane unweigerlich zu fügen.

§. 8.

Uebertretungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, insoferne specielle strafgesetzliche Normen darauf Anwendung finden, nach diesen, sonst nach der mit kaiserlicher Verordnung vom 20. April 1854 erlassenen Vorschrift für die Vollstreckung der Verfügungen und Erkenntnisse der politischen und polizeilichen Behörden (Reichs-Gesetz-Blatt, Jahrgang 1854, Stück XXXIII, Nr. 96) geahndet.

§. 9.

Ueber die Bedingungen, welche zu erfüllen sind, um die gehörigen Legitimationen zum Betriebe der Flussschifffahrt auf der Donau mit Schiffen österreichischer Nationalität in dem ganzen Umfange der durch den Artikel VIII der Schifffahrts - Acte ausgesprochenen Berechtigung zu erlangen, wird gleichzeitig eine besondere. Verordnung erlassen.

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Zur Vollziehung der Bestimmungen der Schifffahrts - Acte in Bezug auf das Quarantänewesen, sowie in Bezug auf das Zoll- und übrige Gefällswesen, werden die weiters erforderlichen Anordnungen im geeigneten Wege erfolgen.

Ritter von Toggenburg m. p.

81.

29 janvier 1858. Ordonnance du ministère I. R. du commerce réglant les conditions auxquelles sont soumises les légitimations autrichiennes pour les conducteurs de bâtiments ou de radeaux sur le Danube.

(R. G. B. 1858, Nr. 22.) Verordnung des Handelsministeriums vom 29. Jänner 1858, giltig für sämmtliche Kronländer, ausser der Militärgrenze, über die Erlangung der österreichischen Legitimationen zur Flussschifffahrt oder Flösserei auf der Donau.

Mit Beziehung auf die im Reichs-Gesetz-Blatte, Jahrgang 1858, Stück IV, Nr. 13, enthaltene Kundmachung über den Abschluss der Donauschifffahrts-Acte zwischen Oesterreich, Bayern, der Türkei und Württemberg, und im Nachhange zu der Verordnung des Handelsministeriums vom 29. Jänner 1858 (Reichs-Gesetz-Blatt, Jahrgang 1858. Stück VII, Nr. 21) wird in Betreff der Erlangung der österreichischen Legitimationen zur Flussschifffahrt oder Flösserei auf der Donau, in Gemässheit der Artikel VIII, dann XI bis einschliesslich XVIII der obgenannten Donauschifffahrts Acte, Folgendes zur allgemeinen Kenntniss gebracht:

I. Abschnitt.

Bestimmungen über den Betrieb der Schifffahrt mit Segel- und
Ruderschiffen und der Flösserei.

§. 1.

Wer die Rhederei auf der Donau mit Ruder- oder Segelschiffen, oder die Flösserei selbständig betreiben will, muss es vorläufig anmelden. Diese Anmeldung geschieht bei der politischen Verwaltungsbehörde I. Instanz jenes Bezirkes, wo die Unternehmung ihren Standort haben soll.

§. 2.

Bei dieser Anmeldung hat

1. der einzelne Schifffahrts - Unternehmer nachzuweisen:

a) dass er eigenberechtigt, und

b) ein österreichischer Unterthan sei;

und anzugeben, mit welcher Gattung und Anzahl von Schiffen,
oder mit welcher Anzahl von Flössen er die Rhederei oder
Flösserei zu betreiben beabsichtigt.

2. Soll die Rhederei oder Flösserei durch eine Gesellschaft betrieben werden, so hat dieselbe nachzuweisen:

a) dass sie in Oesterreich ihren Sitz hat,

b) dass sie nach den österreichischen Gesetzen als Gesellschaft constituirt, und entweder nach den für die Bildung von Privatvereinen durch das Allerhöchste Patent vom 26. November 1852 (Stück LXXIV, Nr. 253 des Reichs-Gesetz-Blattes, vom Jahre 1852) erlassenen Anordnungen genehmigt und anerkannt, oder nach den für die Erwerbsgesellschaften bestehenden Vorschriften gebildet und mit ihrer Firma ordnungsmässig protokollirt ist.

§. 3.

Ueber diese Anmeldung und Nachweisung hat die im §. 1 erwähnte Behörde einen Rhedereischein auszustellen.

Dieser Rhedereischein hat den Namen des anmeldenden einzelnen Unternehmers oder der Gesellschaft nebst der Bestätigung zu enthalten, dass die angegebenen Erfordernisse nachgewiesen worden sind.

Zugleich ist von der Behörde die Erwerbsteuervorschreibung nach den diesfälligen Vorschriften zu veranlassen.

§. 4.

Jedes Schiff, welches auf der Donau fahren soll, muss mit dem ordnungsmässigen Schiffspatente versehen sein.

Ausgenommen hiervon sind:

a) die Schiffe von solcher Construction, dass sie nur zur einmaligen Thalfahrt geeignet und bestimmt sind;

b) die kleinen Fahrzeuge, welche lediglich Artikel des gewöhnlichen Marktverkehres zwischen naheliegenden Orten führen; c) die Fahrzeuge, welche bloss zum inneren Verkehre zwischen den einzelnen Uferpunkten einer und derselben Ortschaft und deren nächster Umgebung dienen;

dj die Ueberfuhren oder Fähren nach dem unten folgenden §. 11.

1858

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