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Verordnung, betreffend eine Berichtigung §. 3 des Erlasses vom 1858 14. April 1858, Z. 17629-367, zur Vollziehung der Donauschifffahrts-Acte. (Z. 35797-763.)

Die Bestimmung des hierortigen Erlasses vom 14. April 1858, Z. 17629-367, §. 3, 2. Absatz (V. Bl. Nr. 15, S. 97), wird dahin berichtigt, dass auch jene ausserhalb des österreichischen Zollgebietes ausschliessend mit Waaren, welche für einen am nicht Österreichischen Ufer gelegenen Orte bestimmt sind, beladenen Schiffe, die längs der Donaustrecke zwischen Orsova und Semlin mit Benützung des österreichischen Leinpfades stromaufwärts gezogen werden, gleich den mit Dampfkraft beförderten Schiffen, dem österreichischen Zollverfahren der Güteranweisung künftig ebensowenig als bisher zu unterziehen sind.

Wien, den 16. August 1858.

Vom k. k. Finanzministerium.

Bekanntmachung der königlichen Regierung von Niederbayern rom 17. November 1858, Vollzug der Donauschifffahrts-Acte betreffend. Im Namen Seiner Majestät des Königs.

(Kreisamtsblatt für Niederbayern 1858, Nr. 94, S. 1373.)

Im Vollzuge des Artikels XXIII der Donauschifffahrts-Acte vom 7. November 1857 (Regierungsblatt 1858, S. 105) und des §. 6 der höchsten Bekanntmachung vom 31. März d. J., „Vorschriften über den Vollzug derselben betreffend (Regierungsblatt 1858, S. 425), werden als allgemeine Häfen und Landungsplätze für den Handelsverkehr innerhalb des Regierungsbezirkes für Niederbayern jene zu 1. Kelheim. 2. Straubing, 3. Deggendorf, 4. Vilshofen, 5. Passau 6. Obernzell unter dem Vorbehalte einer weiteren Bestimmung von Landungsplätzen für den Fall des Bedürfnisses mit dem Anhange bestimmt, dass es keinem Führer eines Fahrzeuges gestattet sei, ohne vorgängige specielle districtspolizeiliche Bewilligung an anderen als den in gegenwärtiger Bekanntmachung benannten Landungsplätzen — die im Art. XXV der Donauschifffahrts-Acte vorgesehenen Fälle ausgenommen anzulegen oder ein- und auszuladen. Hinsichtlich der Benützung der beiden letzten für den Handelsverkehr bestimmten Landungsplätze Passau und Obernzell wird überdies auf die besonderen Zollvorschriften hingewiesen.

Gleichzeitig wird hiermit zur allgemeinen Kenntniss gebracht, dass zufolge Mittheilung der königl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg unter denselben Modalitäten als allgemeiner Landungsplatz an der Donau und innerhalb des Regierungsbezirkes von Regensburg und Oberpfalz nur jener zu Regensburg und zufolge Bekanntmachung der k. k. Statthalterei im Erzherzogthume Oester

1858 reich ob der Enns vom 30. Juli d. J. im dortigen Bezirke als Landungsplätze an der Donau: 1. Engelhartszell, 2. Niederranna, 3. Wesenufer, 4. Marsbachzell, 5. Innzell, 6. Obermühl, 7. Untermühl, 8. Aschach und Landshag, 9. Brandstatt, 10. Ottensheim, 11. Linz und Urfahr, 12. Zizelau, 13. Mauthausen, 14. Enghagen, 15. Markt Au, 16. Grein. 17. St. Nikola, 18. Sanningstein bestimmt wurden.

Landshut, den 15. November 1858.

Königliche Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern: v. Schilcher, Regierungspräsident.

112.

30 novembre 1858.

Ordonnance du ministère I. R. de la justice sur la compétence des tribunaux autrichiens dans les successions immeubles des sujets étrangers décédés en Autriche.

(R. G. B. 1858, Nr. 222.)

Verordnung des Justizministeriums vom 30. November 1858, wirksam für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Militärgrenze, wodurch die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Abhandlung des im österreichischen Staatsgebiete befindlichen unbeweglichen Vermögens verstorbener Ausländer näher bestimmt wird.

Zur Beseitigung einer irrigen Auffassung der Vorschriften über die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Verlassenschaftsabhandlung über die im österreichischen Staate gelegenen unbeweg lichen Güter. welche zum Nachlasse eines Ausländers gehören, findet das Justizministerium zu erklären, dass diejenige Bestimmung der Jurisdictionsnormen, zufolge welcher die Verlassenschaftsabhandlung über solche unbewegliche Güter von jenem Gerichte zu pflegen ist, in dessen Sprengel die unbeweglichen Güter ganz oder ihrem grössten Theile nach gelegen sind (§. 81 des Patentes vom 20 November 1852, Nr. 251 des Reichs-Gesetz-Blattes; §. 76 des Patentes vom 20. November 1852, Nr. 259 des Reichs - GesetzBlattes; §. 74 des Patentes vom 20. November 1852, Nr. 261 des Reichs-Gesetz-Blattes; §. 79 des Patentes vom 16. Februar 1853, Nr. 30 des Reichs - Gesetz - Blattes, §. 75 des Patentes vom 3. Juli 1853, Nr. 129 des Reichs-Gesetz-Blattes), im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§. 21 und 23 des späteren Gesetzes vom 9. August 1854, Nr. 208 des Reichs-Gesetz - Blattes, sich nur auf den Fall beziehe, wenn die Erbschaftsverhandlung über das im österreichischen Staatsgebiete hinterlassene bewegliche Vermögen desselben der ausländischen Behörde zu überlassen ist. In dem Falle

dagegen, wenn die Erbschaftsverhandlung über das in Oesterreich 1858 befindliche bewegliche Verlassenschaftsvermögen des Ausländers nach den Staatsverträgen oder in Ausübung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit der ausländischen Behörde nicht überlassen wird, sind für die Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbehörden zur Abhandlung des in Oesterreich befindlichen beweglichen und unbeweglichen Nachlasses eines Ausländers die für die Abhandlung der Nachlässe von Inländern angeordneten Zuständigkeitsbestimmungen

gebend.

Publication

113.

Graf Nádasdy m. p.

mass

30 novembre 1858

du Gouverneur I. R. de la HauteAutriche, concernant la régularisation de l'Inn. (Landes - Regierungsblatt für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns. Zweite Abtheilung. XXXIX. Stück.) Kundmachung der k. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns vom 30. November 1858, Z. 18805, über die Regulirung und Behandlung des Innflusses von der Vereinigung mit der Salzach bei Rothenbuch bis zur Ausmündung in die Donau bei Passau.

Nachdem am 10. September 1858 die Auswechslung des vom 31. August 1858 datirten Exemplares der Erklärung des hohen k. k. Ministeriums des Aeussern über die Regulirung und Behandlung des Innflusses von der Vereinigung mit der Salzach bei Rothenbuch bis zur Ausmündung in die Donau bei Passau gegen das aus München vom 19. August 1858 datirte Exemplar des königlich bayerischen Staatsministeriums des königlichen Hauses und des Aeussern stattgefunden hat, so wird diese Ministerial - Erklärung in Folge hoher Weisung des k. k. Handelsministeriums vom 6. November 1858, Z. 19380, hiermit zur Kenntniss gebracht.

Ministerial-Erklärung.

Nachdem für die Behandlung der Wasserbauten am Innflusse in jener Strecke, wo derselbe nach dem Teschner Frieden vom 13. Mai 1779 und dem Tractate vom 14. April 1816 die Landesgrenze zwischen Bayern und Oesterreich bildet, dermal nur die in der Convention ddo. München am 31. August 1784 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen massgebend sind, nunmehr aber, insbesondere in Folge des Schifffahrtsvertrages zwischen Bayern und Oesterreich, abgeschlossen zu Wien am 2. December 1851 und ratificirt zu Wien am 14. Mai 1852, das Bedürfniss einer ausgedehnteren Regulirung dieses Flusses eingetreten ist, so wurde zwischen der königlich bayerischen

1858 und der kaiserlich österreichischen Regierung zum Behufe eines zu beobachtenden gemeinsamen Bausystemes an dem Innflusse von dessen Vereinigung mit der Salzach bei Rothenbuch bis zur Ausmündung in die Donau bei Passau nachstehende Vereinbarung getroffen:

Artikel 1.

Die Rectification des Innflusses hat auf jeder Uferseite nach der auf nebenliegender allseitig gefertigter Karte bemerkten Trace stattzufinden. Es soll dabei keine Rücksicht genommen werden, ob einem der beiden Uferstaaten dadurch an Grund und Boden Verlust oder Zuwachs entsteht, sondern es soll

Artikel 2

in Zukunft die Mitte des durch die Rectification sich bildenden Flussettes, wenn sich der Thalweg (Hauptrinnsal, Naufahrt) in dieses Bett gelegt haben wird, als die Landesgrenze zwischen den Staaten Seiner Majestät des Königs von Bayern und Seiner Apostolischen Majestät des Kaisers von Oesterreich angesehen werden, ohne dass unter dem Titel von Grundverlust von irgend einem Theile eine Entschädigung angesprochen werden kann.

Artikel 3.

Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem durch gemeinschaftliches Bemühen die Verlegung des Flussbettes in die Rectificationstrace erfolgt sein wird, bildet die Mitte des jeweiligen Hauptrinnsales die Landesgrenze, welche

Artikel 4

auch in Fällen, wo sich der Strom von der Rectificationstrace wieder entfernen sollte, stets der Mitte des Haupt innsales folgt.

Artikel 5.

Die im Artikel 1 bezeichnete Rectificationstrace, welche in die daselbst angedeutete Karte bereits übertragen ist, wird zur künftigen Erleichterung ihrer Bezeichnung und Auffindung an der betreffenden Stelle durch einige, in gewissen Distanzen auf das sichere Ufer zu setzende Richtungssteine bestimmt. Diese sollen mit ihren Winkeln, welche auf ein eigenes, der Stromkarte beizulegendes Tableau aufzutragen und zu berechnen sind, beschrieben und nachträglich noch in die erwähnte Karte eingezeichnet werden.

Artikel 6.

Diese Karte soll sodann auf gemeinschaftliche Kosten lithographirt, und jeder Regierung die Hälfte der zu veranstaltenden fünfzig Abdrücke zugestellt werden.

Artikel 7.

In Bezug auf das Bausystem verständigen sich beide Uferstaaten über folgende Grundlagen:

1. Alle Uferbauten und Stromwerke sollen nur mit Rücksicht 1858 auf den erwähnten Correctionsplan und nur im gemeinsamen Einverständnisse beider Staaten angelegt und daher die hierauf bezüglichen Pläne der anderen betheiligten Regierung mitgetheilt werden.

Diese Mittheilung obliegt bayerischer Seits den einschlägigen Kreisregierungen, in Oesterreich der Statthalterei in Linz. Die Zustimmung zu den beabsichtigten Anlagen wird als gegeben erachtet, wenn, vom Tage der Zustellung der betreffenden Pläne an, sechs Wochen verflossen sind, ohne dass eine Rückäusserung erfolgt ist.

2. Diesen Bauten ist bis zur Erreichung des in die Flusskarte eingetragenen neuen Bettes durchaus eine solche Richtung zu geben, dass dieselben zunächst den beabsichtigten öffentlichen Schutz gewähren, zugleich aber auch, so viel wie immer möglich, auf die genehmigte Flussrectification wirken können. Zu diesem Ende wird ausdrücklich festgesetzt, dass alle von dem dermaligen Ufer auf die Rectificationslinie zuführenden Bauten, die ihnen in Absicht auf die Verlegung des Stromstriches anfänglich gegebene Richtung verlassen und eine mit der angestrebten Regulirungstrace parallele Richtung annehmen müssen, sobald dieselben die recht- oder linkseitige Rectificationslinie erreicht haben.

Declinante Verlegbauten in der Hauptrinne sollen möglichst vermieden werden.

3. Sobald der Fluss das demselben angewiesene neue Bett erreicht hat, sind die in der Karte bezeichneten neuen Uferlinien mit ihren künftigen Bauten nie mehr zu überschreiten, und daher auf keinen Fall solche Werke mehr zu erbauen, welche den Fluss in seinem neuen Bette von einer gegen die andere Seite treiben, und nur zu neuen Unordnungen Anlass geben könnten.

4. Es ist auf die baldigste Leitung des Flusses nach der in der Karte angezeigten Richtung mit aller Sorgfalt und Thätigkeit hinzuwirken, und zu diesem Ende die Anpflanzung der alten verlassenen Rinusale und der Sandbänke mit allem Eifer zu befördern.

5. Bei dieser Regulirung wird eine Wasserbreite bei voll bordigem Strome (10 Fuss über Null am Simbacher Pegel) mit 100 Klafter österreichischem (Wiener) Mass oder 650 Fuss bayerisches Mass zu beobachten sein.

Artikel 8.

Damit aber dieses Bausystem in der Folge nicht einseitig verlassen oder willkürlich abgeändert und überhaupt kein einseitiger Bau ausgeführt werde, haben die Baubehörden beider Uferstaaten alle Jahre, und zwar nach Verlauf der Sommerhochwässer den Fluss gemeinschaftlich zu bereisen, sich gegenseitig über die Erreichung and beziehungsweise die Erhaltung der vorgezeichneten Rectificationslinien zu verstehen und sodann die im nächsten Jahre vorzu

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