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Die

RÖMISCHE ANNALISTIK

von

ihren ersten Anfängen bis auf Valerius Antias.

Kritische Untersuchungen

zur Geschichte der älteren Republik

von

K. W. Nitzsch

Professor der Geschichte an der Universität Königsberg.

Berlin 1873.

Gebrüder Borntraeger.

(Ed. Eggers.)

Seinen verehrten Freunden

Professor K. Lehrs

und

Provinzialschulrath W. Schrader

widmet dieses Buch

bei seinem Weggang von Königsberg

in dankbarer Erinnerung mancher schönen Stunde

der Verfasser.

Vorrede.

Die Untersuchungen, welche der Verfasser hier zusammen veröffentlicht, sind keineswegs in der Reihenfolge entstanden, in welche sie hier gestellt sind. Abschnitt I ward schon früher in drei Artikeln im Rheinischen Museum publicirt, erst später wurden Abschnitt IV, dann die Einleitung und Abschnitt II, endlich zuletzt der dritte ausgearbeitet. Jetzt, wo das Ganze sich zu einem Versuch gestaltet hat, die Geschichte der Römischen Annalistik von den ältesten Jahrbüchern bis zu dem offenbar epochemachenden Werk des Valerius Antias klar zu legen, schliesse ich die Arbeit mit der immer mehr befestigten Ueberzeugung, dass der hier eingeschlagene Weg zu diesem Ziele jedenfalls derjenige ist, der am nächsten und sichersten zu einem festen Resultat führen kann. Es wird sicherlich nicht an Arbeitern fehlen, welche von anderen Ausgangspuncten und auf anderen Bahnen die hier gegebenen Untersuchungen und Resultate angreifen oder wenigstens einer eingehenden kritischen Controle unterziehen werden. Wie diese kritischen Unternehmungen auch angelegt und durchgeführt werden mögen, es wird bei ihnen immer hauptsächlich die eine oder die andere der beiden kritischen Methoden angewandt werden, die gerade für die Geschichte der älteren Römischen Republik jede eine besondere Berechtigung zu haben scheinen.

Es ist allgemein anerkannt, dass wir jenseits der Anfänge der Republik nur eine rein sagenhafte Ueberlieferung vor uns haben, dass dagegen gleich nach jenen Anfängen sowol der allgemeine Charakter der erzählten Ereignisse, wie die Form der noch erhaltenen Berichte die Annahme einer frühen gleichzeitigen Fixirung nahe legt. Andrerseits sind eine Reihe von Instituten und Grundbegriffen des Römischen Staatsrechts wenigstens nach der erhaltnen Ueberlieferung von da an bis zum Schluss der Republik wesentlich dieselben geblieben. Aber weder diese letztere noch jene erstere Beobachtung genügt an

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