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tum, Berol. 1830. 4. K. Th. Johannsen die Lehre der latein. Wortbildung, nach Anleitung der vollkommneren Bildungsgesetze des Sanskrit genetisch behandelt. Altona 1832. 8. E. Ph. L. Calmberg de utilitate, quae ex accurata linguae sanscritae cognitione in linguae graecae latinaeque etymologiam redundet. Hamb. 1832. J. Grimm Grammat. Th. I. S. 824 ff. 1054. ff. Ramshorn a. O. Th. 1, S. XIII. ff. Th. II. S. VI. ff.

§. 8.

Roms Urgeschichte.

Die Entstheungsgeschichte Roms liegt hier fern; auch ist, nachdem dieselbe durch Niebuhr ihres mythischen Gewandes entkleidet worden, ihre Darstellung sehr misslich. Daher hier nur so viel als entweder zur Begründung des Folgenden gehört, oder der Zusammenhang erfordert. So viel auch ausländische Sage zugedichtet haben mag, einheimisch war der Glaube an troische Einwanderer 1), einheimisch der an die Zwillingsbrüder und die Wölfin 3); historisch fest steht, wenn auch nur in ihren Grundzügen, die Königsreihe von Romulus bis Tarquinius Superbus. Das Jahr der Erbauung Rom's wird sich mit Bestimmtheit nie ermitteln lassen. Allein da es hier gilt, sich für eine bestimmte Ansicht auszusprechen, so nehmen wir keinen Anstand, uns mit Verwerfung der Zeitrechnung des Varro für die durchgängig um eine Einheit geringere sogenannte catonianische zu erklären, nach welcher Rom (am 21. April) im J. 752 vor Chr. Geb. erbaut ist. Genügende Bestätigung findet diese Rechnung in den vom Staate autorisirten capitolinischen Consular - Fasten, welche vielleicht den geschichtskundigen C. Julius Caesar zum Verfasser haben). Rom's Anfänge waren wild wie das Leben und die Sitten seiner Erbauer; es war nicht eine Anzahl Gleichgesinnter oder einem Stamme Entsprossener, welche aus Bedürfniss zu einem gemeinschaftlichen, gesetzlichen Leben sich vereinigten, sondern eine bunte Rotte naturkräftiger Menschen, die zu persönlicher Sicherung zusammentraten und froh des ihnen gegen jede Art drohender Rache gebotenen Asyls sich instinctartig

unter die ordnende, leitende und schützende Hand eines Einzigen beugten. Daher gleich mit Anbeginu die feindliche Stellung gegen die Nachbarstaaten, die mit dem gewiss mehr durch Frevelmuth einiger Weniger hervorgerufenen als durch die Nothwendigkeit vom Oberhaupt gebotenen Raube der Sabinerinnen in offenen Kampf ausbrach. Romulus befestigt sein Werk durch siegreiche Fehde; Numa Pompilius kräftigt es nach innen; Tullus Hostilius im Kriege mit Alba, der mit dem Kampfe der Horatier und Curiatier endigt; Ancus Martins in fortwährender Fehde mit den Nachbarstaaten; Tarquinius der Aeltere, korinthischer Abkunft, das römische Gebiet erweiternd, berühmt namentlich durch gewaltige Bauwerke; Servius Tullius mehr im Innern ordnend und freundschaftliches Anschliessen an die Nachbarn suchend; endlich Tarquinius der Despot, mit dessen Vertreibung die Königsreihe schliesst.

1) S. Liv. XXIX. 12. XXXVII. 37. Justin. XXVIII. 1. XXXI. 8. Mehr bei Niebuhr Röm. Gesch. Th. I. S. 197. ff. Vgl. Wachsmuth a. O. S. 104. ff. Schlegel a. O. S. 876. hält die Geschichte für eine Erfindung des Stesichorus. Vgl. auch Ulrici Charakteristik der antiken Historiographie S. 90. ff.

2) S. Wachsmuth a. O. S. 122. ff.

3) Nach Varro bei Censorin. d, die nat. c. 21. ist Rom erbaut Olymp. 6, 3. im Frühling des J. 753, nach Cato bei Dionys. Halic. Ant. Rom. I. 74. Ol. 6, 4. oder 752 vor Chr. Geh. Dem ersteren folgten Atticus, Cicero, Velleius Paterculus, Plinius, Tacitus, Dio Cassius, dem leztern Livius wenigstens bis zum fünften Jahrhundert, Eusebius, Solinus. Von neueren Chronologen schlossen sich an Cato an St. Pighius, Annal. Rom. Antwerp. 1615. 3 Voll. f., und Th. J. ab Almeloveen, fastor. Rom. consular. libb. duo, Amst. 1705. 8. an Varro Panvinius, fastor. libb. V. Venet. 1558. f., C. Sigonius fast. consular. Venet. 1555. 1556. f. und Uhlius, der die zweite Ausgabe von Almeloveen's Fasten, Amst. 1740. 8, besorgte. Die ersten Fragmente der fasti consulares capitolini wurden zu Rom im J. 1547 beim alten Tempel des Castor ausgegraben, und zuerst herausgegeben von Sigonius in den fast. consul., dann von Gruter im Corp. Inscr. p. 259-297, van Piranesi, lapides Capitolini s. fasti consulares usque ad Tib. Caesarem, Rom. 1762. f., von Sanclemente, de vulgaris aerae emendatione libb. IV. Rom. 1793. neue Fragmente fand man 1816. und 1817., herausgegeben von B. Borghesi, nuovi frammenti di fasti cap. Milano 1818. 1820. 2 Voll. 4., und von C. Fea, frammenti di fasti consolari, Rom. 1820. f.,

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endlich (bis zum J. 765.) von J. C. M. Laurent, fasti consulares capitolini, Altonae 1833. 8., welcher namentlich gegen Niebuhr die Richtigkeit der darin enthaltenen Zeitrechnungen zu erweisen sucht, und die Vermuthung aufstellt, sie seyen auf Caesars Verfügung 707 im alten Tempel des Castor aufgestellt und dort fortgeführt worden bis zum J. 723., wo der Tempel eingestürzt sei; Kaiser Augustus habe dem Tiberius den Wiederaufbau 764 übertragen, worauf die wiederhergestellten Fästen bis zum J. 841 fortgeführt worden seyen; daraus erkläre sich, warum weder Livius noch Dionysius von Halikarnass, welche um's J. 746 zu schreiben begonnen, dieselben benutzen konnten. Nicht alle Historiographen des Alterthums stimmten dem Varro oder Cato bei; Polybius bei Dionys. Aut. Rom. I. 74. setzt die Erbauung der Stadt Ol. 7, 2., ebenso nach Solin. Polyh. c. 1. Eratosthenes, Apollodorus, C. Cornelius Nepos und Q. Lutatius Catulus; Ennius bei Varro d. re rust. III. 1. gar in's J. 870, Timaeus bei Dionys. a. O. in's J. 814, und ebendas. Q. Fabius Pictor Ol. 8, 1. und L. Cincius Alimentus Ol. 12, 4. (728). Alle gangbaren Annahmen endlich stösst Niebuhr um, welcher in seiner Röm. Gesch. Th. II. S. 622-638. durch tiefe und alle Meinungen beherrschende Forschung auf das J. 746 als Jahr der Erbauung Roms kommt. Diese Abweichung von dem allgemein Eingeführten und Angewöhnten ist wahrlich eine unwillkommene Nothwendigkeit. Erst die Nachkommen können auch von dieser Abschaffung eingewurzelten Irrthums ungestörten Nutzen ziehen, wenn die Herstellung der römischen Geschichte in ihrem ganzen Umfang allgemein angenommen und der alte Wahn völlig in Vergessenheit gerathen seyn wird.“ S. 633. Fernere Forschung der Historiker von Fach muss diesen nicht ohne Widerspruch aufgenommenen (s. Laurent a. 0. p. 114–118) Fund autorisiren; der Litterarhistoriker kann, ohne den Gebrauch seiner Schrift unmässig zu erschweren, vom Gangbaren sich nicht entfernen. Um des Gegensatzes willen sey hier noch als litterarischer Curiosität der Grundlegung zu einer geschichtlichen Staatswissenschaft der Römer von Chr. L. Schulz (Köln 1833. 8.) gedacht. Vgl. im Allg. L. Ideler Handbuch der mathemat. und technischen Chronologie Th. II. S, 145–174. und Laurent a. 0. p. 63-114.

$. 9.

Anfänge der Beredtsamkeit.

Fragen wir nun nach den ersten Regungen der Beredtsamkeit in dieser ersten Periode, so versteht es sich von selbst, dass hier von Beredtsamkeit im technischen Sinne noch nicht die Rede seyn kann. Ueberall ging die Praxis der Theorie voraus 1); erst das Bedürfniss ste

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tiger Bildung schuf Regeln und abstrahirte diese vou den besten Mustern, die das Genie geschaffen. Die Beredtsamkeit war überall zuerst eine subjective, natürliche, die Fähigkeit nach dem Bedürfnisse des Augenblicks seine Gedanken in zusammenhängender Rede auszusprechen. Gleich mit Anbeginn des Staatslebens musste diese Fähigkeit reiche Nahrung finden und sich geltend machen. Das Zusammenleben Mehrerer ist, wenn es nicht ein blosses fast undenkbares Vegetiren seyn soll, bedingt durch gegenseitiges Verständigen, durch Mittheilung und Austausch der Ideen vermittelst der Sprache. Bald musste es selbst der rohe Naturinensch empfinden, dass in der Sprache der Zauber verborgen liege, wodurch seine Gefühle erregt, sein Wille bestimmt, sein Wissen erweitert werde; die Gewalt der natürlichen Beredtsamkeit konnte nicht ohne Einfluss auf die rohen, aber um so empfänglicheren Gemüther seyn, und nichts weiter als diess kann gemeint seyn, wenn hin und wider von den Alten Staatengründung und alle Civilisation als Ausflüsse der Beredtsamkeit dargestellt werden 2). Natürlich aber hielt sich diese Fähigkeit anfangs bei Beschränktheit der Ideen und Bedürfnisse in der niedrigsten Sphäre; nur wenige Begabtere traten aus ihr hervor, und auch diese wohl weniger durch ein Uebergewicht des ihnen inwohnenden Geistes, als durch die Verhältnisse zu Sprechern gemacht. Je beengender also die Verhältnisse in den Anfängen eines Volks sich zeigen, um so seltener wird bei ihm anfangs die natürliche Beredtsamkeit geübt worden seyn.

1) Cic. d. or. I. 32, 146. verum ego hanc vim intelligo esse in praeceptis omnibus, non ut ea sequuti oratores eloquentiae laudem sint adepti, sed quae sua sponte homines eloquentes facerent, ea quosdam observasse atque id egisse; sic esse non eloquentiam ex artificio, sed artificium ex eloquentia natum. Vgl. ibid. c. 42.

2) Vgl. Th. I. §. 10. S. 15. Dagegen Ellendt Prolegg. ad Cic. Brut. p. III. sq.

S. 10.

Die Verhältnisse in den Anfängen Rom's waren beengend; seine Verfassung war monarchisch, eine Ver

fassung die, wie die Geschichte lehrt, eine freie selbstständige Entwickelung der Beredtsamkeit nicht leicht gestattet. Nur Einzelne konnten selbstthätig in's öffentliche Leben eingreifen; die Gesammtheit spielte eine untergeordnete Rolle. Obenan stand der König als Oberfeldherr, Oberaufseher des Cultus und Oberrichter, ihm gegenüber gleichsam als Gegengewicht der aus dem gleich bei Roms Gründung mit eingewanderten Adel gebildete Senat, stets in feindlicher Spannung mit der durch die Plebs gestützten höchsten Gewalt. Doch ermangelte das Verhältniss der Staatsgewalten zu einander der Stetigkeit; die Formen wandelten sich ab, jenachdem der König sich Eingriffe in die Rechte der Patricier erlaubte, oder der Senat bei der anfangs ihm zustehenden Königswahl intriguirte. Ward nun auch die Stellung der Plebejer besonders durch Servius Tullius und die Tarquinier gehoben, war der Gesammtheit auch zu den Versammlungen Zutritt gestattet, so hatte doch die Masse keinen Theil an der Staatsverwaltung, und somit blieben ihr auch die Schranken der Beredtsamkeit verschlossen. Dem Volke stand nur Abstimmung zu über die Gegenstände, welche der Senat ihm vorzulegen für gut fand; oft entschied bloss der Wille des Königs. Das Recht zu sprechen war also im ausschliesslichen Besitze des Oberhauptes und des Senats; in diesem Kreise müssen die ersten Proben natürlicher Beredtsamkeit abgelegt worden seyn. Dazu mag man noch gesandtschaftliche und die bei den Versammlungen der lateinischen Bundesstädte im Hain der Ferentina gepflogenen Verhandlungen rechnen.

S. 11.

Reden in den Büchern der Geschichtschreiber.

Auf eine nähere Kenntniss der bei diesen Gelegenheiten gehaltenen Vorträge müssen wir, bis auf die gewiss der Wahrheit nahe kommende Vorstellung, dass sie über Frage und Antwort nicht weit hinausgegangen. seyn mögen, verzichten. Denn dass die in den Werken

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