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Staatsgefeß über die Sonntagsfeier. — Gegner derselben. 25

die Wiederkunft Christi wird, wie wir hoffen, an einem Sonntage geschehen."

Der Kaiser Konstantin der Große (starb 337) endlich machte, was bis zu seiner Zeit nur Gesetz der Kirche gewesen war, auch zum Reichsgeses, indem er verordnete 1), daß der Sonntag, der in Wahrheit ein Tag des Herrn und des Heils sei, frommen Andachtsübungen gewidmet werden sollte.

Seitdem hat sich denn auch die Sonntagsfeier in allen christlichen Ländern alle Jahrhunderte hindurch in unantastbarer Würde erhalten. Die oben erwähnten Einwürfe Karlstadt's, welche späterhin von den Quäkern, Labadisten und anderen Secten wiederum geltend gemacht wurden, waren zu unbedeutend, um der übereinstimmenden Praxis der gesammten christlichen Kirche gegenüber sich einen, über die engen Grenzen der Secte hinausreichenden Einfluß zu verschaffen, und ebenso sah man es nur als eine Privatmeinung an, wenn Joh. Sam. Stryck, Prof. der Rechte zu Halle, 1702 in einer Dissertatio de jure Sabbathi behauptete, daß der Sonntag, gleich dem jüdischen Sabbath, für eine menschliche Anordnung zu halten sei, weshalb seine Feier von dem Landesfürsten auch auf einen anderen Tag verlegt, ja ganz aufgehoben werden könnte. Nur einige Theologen, namentlich Ge. Beyer, Seligmann und Schwerdtner, ereiferten sich im Ernst über dergleichen absonderliche Behauptungen, und brachten durch ihre gründlichen Erörterungen den Gegner zum Schweigen. Das Kirchenregiment aber nahm, wie billig, von der ganzen Streitigkeit keine Notiz, und auch Thomasius, dem die Sonntagsfeier nur eine Reliquie aus dem Papstthum schien, blieb mit seiner Meinung allein stehen.

Bedeutsamer konnte es scheinen, daß man während der französischen Revolution im October 1793 unter andern auch darauf verfiel, eine neue Zeitrechnung einzuführen, nach welcher jeder Monat dreißig Tage haben, und in drei Decaden eingetheilt werden sollte, wonach der Arbeiter nicht mehr am siebenten, sondern am zehnten Tag seinen Ruhetag hatte. Indeß konnte auch dieser republikanische Kalen= der sich nicht lange behaupten, und sobald der wahnsinnige Fanatismus ausgetobt hatte und wieder ruhigere Zeiten eintraten, ward auch die, ohnedies von Vielen nie aufgegebene, sondern im Herzen treu bewahrte Feier des Sonntags allgemein wieder hergestellt.

1) Euseb. vit. Const. IV. 18. Ἡμέραν εὐχῶν ἡγεῖσθαι κατάλ ληλον κυριακὴν ἀληθῶς καὶ πρώτην ὄντως κυριακήν τε καὶ σωτή ριον διετύπου. Τοῖς ὑπὸ τὴν Ῥωμαίων ἀρχὴν πολιτευομένοις ἅπασι σχόλην ἄγειν ταῖς ἐπωνύμοις τοῦ σωτῆρος ἡμέραις ἐνουθέτει.

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26 Jüdische Sabbathsruhe. — Beobachtung ders. in späterer Zeit.

II.

Der Sonntag

ein Tag der Ruhe und Heiligung.

Don jeher wählte sich die Andacht gern die stillsten Orte und die ungestörtesten Zeiten, und die Geseze fast aller Völker verboten streng jede Störung derselben.

Es ist bekannt, wie streng das mosaische Gesez in dieser Beziehung war. Alle irdischen Sorgen und Mühen sollten am Sabbath fern bleiben, damit das Herz sich ungestört und freudig zu dem Herrn erheben könnte, der diesen Lag geheiligt hatte. Auch der Fremdling, der Knecht, die Magd und das Vieh sollten sich an diesem Tage der erquickenden Ruhe nach der beschwerlichen Dienstarbeit erfreuen.,,Sie sollen," wie es 5. Mose 5, 14. 15. so rührend und schön ausgesprochen ist, ruhen, gleich wie du; denn du sollst gedenken, daß du auch Knecht in Aegyptenland warest und der Herr, dein Gott, dich von dannen ausgeführt hat mit mächtiger Hand." Selbst Feuer anzuzünden in den Wohnungen war an diesem Tage verboten (2. Mose 35, 3.), und Todesstrafe stand darauf, wenn Jemand am Sabbath arbeitete. Als daher die Kinder Israel einst in der Wüste einen Mann fanden, der am Sabbath Holz zusammenlas, so wurde derselbe von Mose zum Tode verurtheilt und gesteinigt.

Allerdings wurde das Geseß der Sabbathsruhe späterhin vielfach übertreten; mit desto größerer Strenge aber wiederum seit der Reformationsperiode der Makkabäer (168 v. Chr.) beobachtet, wie ein im 1. Buch der Makkab. (c. 2, 27 ff.) erzählter Vorfall beweist. Bei dem Einfall des syrischen Königs Antiochus Epiphanes in Jerusalem hatte sich nämlich Matathias, der Vater des Judas Makkabäus, mit anderen gottesfürchtigen Juden, um nicht auch zum Gößendienste gezwungen zu werden, aus der Stadt in die Wüste geflüchtet. Die syrischen Kriegsleute, die es erfahren hatten, zogen nun (es war gerade Sabbath) aus, um die Geflüchteten zu überfallen, und entdeckten in einer Felsenhöhle eine Anzahl von tausend Juden, Männer, Weiber und Kinder, denen sie befahlen, herauszukommen und dem Willen des Königs zu gehorchen. Sie weigerten sich, und die Feinde fingen an, den Felfen zu erstürmen. Die Juden aber trafen nicht die mindesten Anstalten zur Gegenwehr, um den Sabbath nicht durch Arbeit zu entheiligen, und sprachen nur, als die Feinde hereinstürmten, um alle niederzumegeln: „Wir wollen also sterben in unserer Unschuld; Himmel und Erde werden Zeugen sein, daß ihr uns mit Gewalt und mit Unrecht umbringt." Als nun Matathias und seine Freunde das traurige Ende ihrer Brüder erfuhren, beschlossen sie, weil sie mit Recht

Josephus. Synesius.

Die Dositheaner.

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befürchteten, daß die Feinde von nun an immer den Sabbath zum Angriff benusen würden, von der bisherigen Strenge der Sabbathsfeier wenigstens insoweit nachzulassen, daß sie sich vertheidigen wollten, wenn sie angegriffen würden. Diese Einschränkung aber geftattete eben nur die Vertheidigung des Lebens bei einem wirklichen Angriff, nicht ein vorsorgliches Entgegenwirken, wenn der Feind am Sabbath seine Vorbereitungen zum Angriff traf. Und dies erleichterte auch späterhin den Römern die Eroberung Jerusalems. Wenn das väterliche Gesez" 1), sagt der jüdische Geschichtschreiber Josephus, ,,uns nicht geböte, am Sabbath jegliche Arbeit zu unterlassen, so hätten die Römer ihren Wall nicht vollenden können, indem die Juden fie an der Arbeit gehindert hätten. Das Gesez erlaubt uns jedoch nur den gewaltsam andringenden Feind abzuwehren, nicht aber, ihn zu hindern, wenn er etwas Anderes thut."

Auch in späterer Zeit wurde diese Sabbathsruhe von Manchem mit der größten Strenge beobachtet. So erzählt Synesius 2), Bischof von Ptolemais (um 410), in einem seiner Briefe:

„Es war der Tag, den die Juden als den Vorbereitungstag für den Sabbath ansehen und dessen Nacht sie zu dem folgenden Tage rechnen, an dem es keinem erlaubt ist, eine Handarbeit zu thun, sondern den sie aus heiliger Scheu in Unthätigkeit zubringen. Der jüdische Steuermann ließ daher, als er vermuthete, daß die Sonne untergegangen sei, das Steuerruder fahren, warf sich nieder und

,,Gab sich dem Fußtritt Aller auf dem Schiffe Preis." Uns fiel die wahre Ursache davon nicht gleich ein, sondern wir hielten es für verzweifelnde Hoffnungslosigkeit. Wir gingen also zu ihm und baten, er möge doch nicht auch die legte Hoffnung aufgeben; denn ungeheure Wellen thürmten sich auf, und das ganze Meer war in Aufruhr. Als wir hierauf den Grund erfuhren, und alle Worte, ihn zu bewegen, fruchtlos waren, wollten wir ihn mit Gewalt zwingen, und ein vornehmer Kriegsmann drohte mit gezücktem Schwerte, ihm den Kopf abzuschlagen, wenn er das Steuerruder nicht ergreifen wollte. aber, ein wahrer Makkabäer, ließ sich von seinem Glaubensgefeß nicht abbringen. Endlich um Mitternacht feste er sich ganz von selbst an das Steuerruder. „Jegt,“ sagte er, erlaubt es das Gesez; nun find wir wirklich in Todesgefahr."

Er

So großartig hier der wahrhaft heldenmüthige Gehorsam gegen ein mißverstandenes Gesez erscheint, so kleinlich und lächerlich war die Strenge, mit welcher die samaritanischen Dositheaner 3) das Gefeß

1) Joseph. Antiqu. Χιν. 8. Εἰ μὴ πάτριον ἦν ἡμῖν, ἀργεῖν τὰς ἑβδομάδας ἡμέρας, οὐκ ἂν ἠνύσθη τὸ χῶμα, κωλυόντων ἐκείνων· ἄρχοντας γὰρ μάχης καὶ τύπτοντας ἀμύνασθαι δίδωσιν ὁ νόμος, ἄλλο δέ τι δρώντας τοὺς πολεμίους οὐκ ἐᾷ.

2) Synes, ep. 4. ad Euopt.

3) Orig. de princ. IV. 2. Alii, ex quibus Dositheus Samarithanus, ridiculosius aliquid statuunt, quia unusquisque quo habitu, quo loco, qua positione in die sabbati fuerit inventus, ita usque ad vesperam debeat permanere.

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Rabbinische Bestimmungen.

der Sabbathsruhe beobachteten. Lag Einer beim Beginn des Sabbaths (d. h. Freitags nach Sonnenuntergang) zufällig auf seinem Lager, fo blieb er den ganzen folgenden Tag so liegen; saß oder stand er an einem Plage, so blieb er unbeweglich so sigen oder stehen. Der leßte Sonnenstrahl am Freitage verwandelte ihn gleichsam in Stein, und erst die scheidende Sabbathssonne löste den Zauber.

Daß diese Secte gerade von den rechtgläubigen Juden am strengften getadelt wurde, darf uns nicht befremden. Fehler, die man selbst hat, tadelt man nur zu gewöhnlich mit rücksichtsloser Strenge an Anderen, und die Saßungen der jüdischen Gelehrten waren kaum weniger lächerlich. Ihr dürft euch, hieß es in diesen 1), am Sabbath nicht von eurem Plage entfernen: aber 2000 Ellen weit könnt ihr gehen; denn soweit reicht der Plag eines Jeden. Schuhe mit Nägeln beschlagen dürft ihr am Sabbath nicht anziehen; denn das hieße eine Last tragen; aber Schuhe ohne Nägel sind keine Last. Ebenso dürft ihr am Sabbath so viel tragen, als ihr auf einer Schulter fortbringt; das ist keine Last; wohl aber, was auf beiden Schultern getragen wird. 2)

Genug jedoch von diesen launenhaften Bestimmungen, durch die das ehrwürdige Sabbathsgesez ebenso willkürlich geschärft, als gemildert wurde! Wichtiger ist uns für den gegenwärtigen Zweck die römische Feier der Festtage, da sie auf den nachmaligen christlichen Cultus nicht ohne Einfluß geblieben ist.

Schon zur Zeit des Numa Pompilius (715-672 v. Chr.) gingen, wenn ein Fest eintrat, Herolde in Nom umber und riefen mit Lauter Stimme: Alle Handwerker sollen aufhören zu arbeiten, alle

1) Orig. Philocal. 1. Οἱ ἐκ περιτομῆς φλυαροῦσι καὶ περὶ τοῦ σαββάτου φάσκοντες τόπον εἶναι διςχιλίους πηχεῖς. Oi tov 'Iovδαίων διδάσκαλοι ἐληλύθασι, λέγοντες, βάσταγμα μὲν εἶναι τὸ τοιόνδε ὑπόδημα, οὐ μὴν καὶ τὸ τοιόνδε· καὶ τὸ ἥλους ἔχον σανδάλιον, οὐ μὴν καὶ τὸ ἀνήλωτον, καὶ τὸ τωσὶ ἐπὶ τοῦ ὤμου φορούμενον, οὐ μὴν καὶ ἐπὶ τῶν δύο ὤμων.

2) Ueber die Strenge, mit welcher die Mehrzahl der Juden das ganze Mittelalter hindurch, und manche bis auf den heutigen Tag ihre Sabbathsgefeße beobachten, darf man sich um so weniger wundern, da in dem Tractat Pesikta sotasta fol. 50. in der Parasche Beschallách ausdrücklich gelehrt wird: „Jeder, der den Sabbath hält, der thut so viel, als wenn er das ganze Geseß gehalten hätte, wie Exod. 16, 29. gesagt wird: Sehet, der Herr hat euch den Sabbath gegeben." Auf die Frage aber, worin denn die Haltung des Sabbaths bestehe, antwortet Rabbi Elieser: „Darin, daß man an demselben kein Feuer anzünden, kein Werk verrichten, über die Grenzen des Sabbatherweges (der zweitausend Schritte beträgt) hinaus keinen Schritt weiter thun, auch nichts in seiner Hand tragen oder von seiner Wohnung aus vier Ellen weit an einen anderen Drt bringen soll." Mit dem Verbot des Feuerans zündens ist nun den Juden natürlich auch alles Kochen, Backen und Braten_am Sabbath untersagt. Daher findet dies in jüdischen Haushaltungen desto mehr den Freitag über bis Abends um 6 Uhr statt, bis zu welchem Termin Alles fertig sein muß, was man den Sabbath über als warme und kalte Speise und Getränke genießen will. Andere dagegen, die weder das Geseß übertreten, noch auch die Annehmlichkeit warmer Speisen und Getränke am Sabbath entbehren wollen, wissen sich auf sehr einfache Weise damit zu helfen, daß sie christliche Personen in ihre Dienste nehmen.

Dies fasti u. nefasti. Gefeße über d. Ruhe an Festtagen. 29

Bürger sich ruhig verhalten, Zank und Streit vermeiden und die Sklaven sollen frei sein von der Arbeit!"

Ganz übereinstimmend damit berichtet Servius 1) (ein Grammatiker um 400 n. Chr.), daß die Priester, wenn sie opfern wollten, Herolde (Calatores) vorausschickten, um den im Freien arbeitenden Handwerkern anzuzeigen, daß sie aufhören sollten. Denn schon der bloße Anblick eines arbeitenden Bürgers oder Sclaven würde die heilige Opferhandlung gestört haben. Wer die Ruhe des Festtags störte, wurde streng bestraft und mußte, wenn er es unwissentlich gethan hatte, außer der polizeilichen Strafe, der erzürnten Gottheit ein Schwein als Sühnopfer darbringen; hatte er es aber absichtlich gethan, so war dies nach der Versicherung des Priesters Scävola ein Verbrechen, das gar nicht gefühnt werden konnte.

Zu den Beschäftigungen, die an Festtagen unterbleiben mußten, gehörten vornehmlich die gerichtlichen Verhandlungen, und hierauf gründet sich die römische Eintheilung der Tage in Gerichtstage (dies fasti, Sprechtage, von fari, sprechen) und stille oder heilige Tage (dies nefasti). Die Gerichtstage waren nun

a) entweder ganze (toti), an denen Vormittags und Nachmittags Gericht gehalten werden konnte (solcher gab es im Jahre nur 38),

oder

b) halbe (endotercisi, intercisi), bei denen wiederum ein Unterschied gemacht wurde;

mit N. P. (nefastus prior) bezeichnete man nämlich den Tag, an welchem nicht des Vormittags,

mit F. P. (fastus prior) den, an welchem nicht des Nachmittags Gericht gehalten werden durfte.

Solcher Tage gab es 65 im Jahre.

Die übrigen Geschäftstage hießen Comitialtage, und waren entweder ganze Gerichtstage, wenn keine Wahlversammlungen stattfanden, oder halbe, wenn die Wahlversammlungen nicht den ganzen Tag über dauerten. Solcher Tage waren im Jahr 184, mit den vorher erwähnten 38 und 65 Tagen zusammen 287. Die übrigen Tage des Jahres waren Feiertage.

Das Verbot des Arbeitens an Feiertagen war übrigens kein so unbedingtes, daß man nicht in dringenden Fällen eine Ausnahme gestattete. Der oben erwähnte Priester Scävola wurde einst gefragt, was man an Feiertagen thun dürfe, und er antwortete:,,Was man nicht ohne Nachtheil unterlaffen kann." Solche Fälle der Noth traten. ein, wenn z. B. ein Vormund, oder für eine Hinterlassenschaft, deren Erbe ftreitig war, ein Curator gewählt, oder über eine schreiende Ungerechtigkeit entschieden werden sollte, und der Kaiser Marcus Antoninus 2) gestattete es durch besondere Edicte, daß man sich in

1) Serv. ad Virg. Georg. I. Pontifices sacrificaturi praemittere Calatores suos solent, ut, sicubi viderint opifices adsidentes, opus fieri prohibeant, ne pro negotio suo et ipsorum oculos et Deorum ceremonias attaminent.

2) Digest. II. tit. 12. de feriis 2. 3. Divus Marcus effecit de aliis

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