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Kaiserl. Geseze über die Sonntagsfeier.

solchen Fällen an den Prätor wenden durfte. Ebenso war es schon lange vor Antoninus erlaubt worden, in der Ferienzeit der Ernte und Weinlese Gericht zu halten, wenn es sich um Dinge handelte, die bei längerem Aufschube Schaden leiden oder zu Grunde gehen konnten, und nach einer Verfügung des Kaisers Trajan 1) sollten außerdem auch die den Kriegsdienst betreffenden Geschäfte in der Ferienzeit ebenso gut, als zu anderen Zeiten, vorgenommen werden.

Der Kaiser Konstantin dagegen erließ dem ganzen Heere für den Sonntag den Dienst und befahl den christlichen Soldaten, mit Andacht dem Gottesdienste beizuwohnen; diejenigen aber 2), welche noch Heiden waren, sollten sich an diesem Tage auf einem freien Plage vor der Stadt versammeln, die Waffen ablegen und auf ein gegebenes Zeichen folgendes von ihnen auswendig zu lernende Gebet sprechen:

"Te solum agnoscimus Deum; Te regem profitemur; Te adjutorem invocamus. Tui muneris est, quod victorias retulimus, quod hostes superavimus. Tibi ob praeterita jam bona gratias agimus et futura a Te speramus. Tibi omnes supplicamus utque imperatorem nostrum Constantinum una cum piissimis ejus liberis incolumem et victorem diutissime nobis serves, rogamus.<

Streng untersagte er ferner für den Sonntag alle Gerichtsverhandlungen und die Arbeiten der Handwerker, gestattete aber, wenn es die Witterung nothwendig machte, den Landleuten die Feldarbeit. Denn er wollte, wie er sagte, nicht, daß sie über der Sonntagsfeier vielleicht die günstige Zeit versäumten und das ganze Land so der Gaben Gottes verluftig ginge. 3) Valentinian I. (364–375) be= stätigte diese Geseße und fügte noch hinzu,,,daß kein Christ am Sonntage durch Einforderung von Abgaben oder Schulden beunruhigt werden dürfe." 4)

speciebus praetorem adiri, etiam diebus feriaticis: ut puta, ut tutores aut curatores dentur. Item de testamentis exhibendis, ut curator detur bonorum ejus, qui an haeres exstiturus sit, incertum est aut ut in adspectu atrox injuria aestimetur. Solet etiam messis vindemiarumque tempore jus dici de rebus, quae tempore vel morte periturae sunt. 1) Ibid. Divus Trajanus rescripsit, ferias a forensibus tantum negotiis dare vacationem: ea autem, quae ad disciplinam militarem pertinent, etiam feriatis diebus peragenda.

2) Euseb. vit. Const. IV. 19. Tois uèv μýño vou dεiov kórov μήπω τοῦ θείου λόγου μετασχοῦσιν, ἐν δευτέρω νόμῳ διεκελεύετο, τὰς κυριακὰς ἡμέρας ἐν προαστείοις ἐπὶ καθαροῦ προϊέναι πεδίου κανταῦθα μεμελετημένην εὐχὴν ἐξ ἑνὸς συνθήματος ὁμοῦ τοὺς πάντας ἀναπέμπειν θεῷ.

3),,Ruri tamen positi," heißt es in seinem Edict vom März 321 (Cod. Just. III. tit. 12. de feriis I. 3.),,,agrorum culturae libere licenterque inserviant: quoniam frequenter evenit, ut non aptius alio die frumenta sulcis aut vineae scrobibus mandentur: ne occasione momenti pereat commoditas coelesti provisione concessa. 66

4) Cod. Theodos. VIII. tit. 8. de exsecutorib. leg. I. Die solis, qui dudum faustus habetur, neminem Christianum ab exactoribus volumus conveniri.

Kirchl. Geseze über die Sonntagsfeier.

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Je strenger man nun darauf sah, daß der Sonntag als ein Ruhetag gefeiert werden sollte, desto natürlicher war es, daß der Sonnabend, den man, namentlich im Orient, um der im A. T. gebotenen Sabbathsfeier willen, immer noch neben dem Sonntag feierte, mehr und mehr zum Arbeitstage wurde, und schon das Concil zu Laodicea1) (um 363) verordnete, daß die Christen nicht nach jüdischer Weise den Sabbath müßig zubringen, sondern arbeiten, und dagegen am Sonntage, der dem Sabbath vorzuziehen sei, wo möglich, alle Ärbeit ruhen laffen sollten.

Im Abendlande, namentlich im fränkischen Reiche, war ein solches Verbot der Sabbathsfeier nicht nothwendig. Wohl aber mußte das Volk vor einer übertriebenen Arbeitsscheu am Sonntage gewarnt werden. Die Landleute blieben dort lieber aus der Kirche weg, als daß fie es gewagt hätten, am Sonntage Pferde oder Ochsen anzuspannen, um nach der Kirche zu fahren, und alle Nachbarinnen würden es als eine Entweihung des Sabbaths angesehen haben, wenn eine Hausfrau gewagt hätte, an diesem Tage zu kochen oder das Haus und das Wohnzimmer festlicher zu schmücken. Daher erklärte das Concil zu Orleans 2) (538): „Dergleichen Dinge seien nie verboten gewesen und sollten auch in Zukunft erlaubt sein; die Feldarbeiten aber, die Ernte, das Ausdreschen und die Arbeiten im Weinberge sollten am Sonntage unterbleiben, damit der Kirchenbesuch nicht darunter litte," und in ähnlicher Weise erklärte das Concil zu Mâcon 3) in Burgund (588): Jeder soll es allerdings lieber zu vermeiden suchen, am Sonntage dem Zugvieh das Joch aufzulegen; doch soll die Feier des Sonntags nie ein Werk knechtischer Furcht vor dem Geseß und der Strafe sein, sondern aus freiem Gehorsam gegen Gott hervorgehen." Die Strafe sollte übrigens keinesweges geschenkt bleiben; denn das Concil

1) Concil. Laod. c. 29. Οὐ δεῖ χριστιανοὺς ἰουδαΐζειν καὶ ἐν τῷ σαββάτῳ σχολάζειν, ἀλλὰ ἐργάζεσθαι αὐτοὺς ἐν τῇ αὐτῇ ἡμέρα τὴν δὲ κυριακὴν προτιμώντας, εἴ τι δύναιντο, σχολάζειν ὡς χρι

στιανοί.

2) Concil. Aurel. III. c. 21. Quia persuasum est populis, die dominico cum caballis et bobus et vehiculis itinerare non debere, neque ullam rem ad victum praeparare vel ad nitorem domus vel hominis pertinentem nullatenus exercere, quae res, quia ad Judaeam magis, quam ad Christianam observantiam pertinere probatur, id statuimus, die dominico, quod ante fieri licuit, licere. De opere tamen rurali i. e. agricultura vel vinea vel sectione vel messione, excussione vel exacto saepe censuimus abstinendum, quo facilius ad ecclesiam venientes orationis gratia vacent.

3) Concil. Matis con. I. Nemo sibi talem necessitatem exhibeat, Exhibeamus quae jugum cervicibus jumentorum imponere cogat. Domino liberam servitutem non quia hoc Domínus a nobis expetit, ut corporali abstinentia diem dominicam celebremus, sed quaerit obedientiam, per quam nos, calcatis terrenis actibus, ad coelum usque misericorditer provehat. Si quis vestrum hanc saluberrimam exhortationem parvi penderit, is, si causidicus fuerit, irreparabiliter causam amittet, si rusticus aut servus, gravioribus fustium ictibus verberabitur, si clericus aut monachus, mensibus sex a consortio suspendetur fratrum.

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Marktgeschäfte am Sonntage verboten.

erklärte zum Schlusse sehr bestimmt:,,Wenn Einer diese heilsame Ermahnung verachtet, so soll er, wenn er Advocat ist, für immer das Recht, Prozesse zu führen, verlieren; ist es ein Bauer oder Knecht, harte Stockschläge bekommen, und ist es ein Geistlicher oder Mönch, sechs Monate lang von dem Umgange mit seinen Amtsbrüdern ausge= schloffen bleiben."

Troß der wiederholten strengen Verordnungen der Kirche dauerte es indeß noch sehr lange, ehe das Volk zum Gehorsam zu bringen war, und besonders mußte das Verbot des Handeltreibens und der gerichtlichen Verhandlungen oft erneut und eingeschärft werden. Denn die Versuchung, den Sonntag zu einem Markt- und Handelstage zu machen, lag allerdings nahe genug. An diesem Tage kamen die Landleute von den entfernteren Dörfern in großer Menge zur Kirche in die Stadt, und benußten natürlich gern nebenbei die Gelegenheit, Einkäufe zu machen und ihre eigenen Waaren zu verkaufen. Bei solchen Marktgeschäften aber kam es nur zu leicht zu Streitigkeiten, die bei der Rohheit jener Zeiten nicht selten blutig wurden; und der Ortsrichter hatte daher gerade am Sonntage vollauf zu thun. Hier sollte ein Streit geschlichtet, dort eine Betrügerei entdeckt oder ein Dieb verhaftet, und an einem dritten Orte, wo ein blutig Zerschlagener besinnungslos da lag, ermittelt werden, wer ihn so arg gemißhandelt habe. Alles das mußte auf frischer That geschehen, denn bis zum Abend hatten sich längst Alle zerstreut. Jemehr nun dergleichen gerichtliche Verhandlungen den heilsamen Eindruck, den der Gottesdienst gemacht hatte, schwächen mußten, desto strenger wurden auf den unter Karl dem Großen gehaltenen Concilien zu Mainz 1), Rheims 2) und Tours) alle Märkte, gerichtlichen Verhandlungen, öffentlichen Schenkungen und gemeinsamen Berathungen, und ebenso alle Dienstarbeiten am Sonntage untersagt. Die öfteren Wiederholungen solcher Verbote aber und die fortdauernden Klagen über Entweihung des Sonntags beweisen zur Genüge, wie wenig dergleichen Verordnungen damals beachtet wurden, und wohl dürfen wir behaupten, daß es in dieser Beziehung besser geworden ist, wenn auch die neuere Zeit wiederum viel von der Strenge gemildert hat, mit der unsere Vorfahren den Sonntag feierten.

Besonders zeichnen sich England und Schottland durch eine vom Volke ebenso streng beobachtete, als durch die Landesgeseze gebotene Heilighaltung des Sonntags aus.

Schon der König Ethelstan (924) untersagte alle Markt- und

1) Concil. Mog. c. 37. Omnes dies dominicos cum omni veneratione decrevimus observari et a servili opere abstinere et ut mercatus in iis minime sit, nec placitum, ubi aliquis ad mortem vel poenam judicetur.

2) Concil. Remens. c. 35. Diebus dominicis nulla opera servilia quilibet perficiat, nec ad placita conveniat, nec etiam donationes in publico facere praesumat neque mercata exerceat.

3) Concil. Tur. c. 40. Interdicatur, ne mercata et placita usquam fiant die dominica, qua oportet omnes Christianos a servili opere in laude Dei et gratiarum actione usque ad vesperam perseverare.

Cromwell's Geseze über die Sonntagsfeier.

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Handelsgeschäfte am Sonntage bei Verlust der Waaren und 30 Groschen Strafe. 1) Ebenso verbot ein unter der Regierung der Königin Elisabeth (1562) gegebenes Gesez alle Märkte und Messen an Sonn- oder Festtagen, statt deren entweder die nächst vorhergehenden oder folgenden Tage gewählt werden sollten, und wiederholentlich wurde den Unterthanen eingeschärft, daß sie den Sonntag zur Anhörung und Betrachtung des Wortes Gottes, zur Selbstprüfung, zum Gebet, öfteren Genuß des Abendmahls, Besuch der Armen und Kranken, zu anderen Werken der christlichen Liebe und zu frommen und erbaulichen Gesprächen benußen, die Werkeltagsgeschäfte aber bei gefeßlicher Strafe ruhen lassen sollten. Auch Oliver Cromwell betrachtete es, sobald er Protector geworden war, als eines seiner wichtigsten Geschäfte, die strenge Sonntagsfeier der Puritaner allgemein einzuführen. Am ersten Sonntag nach Ostern betrat er demnach, bekleidet mit dem ledernen Koller, und dem Degen an der Seite, die Kanzel, kniete dort nieder und sprach, nach einer langen Pause, während welcher er und die Versammlung in lautloser Stille auf die Offenbarung des heiligen Geistes gewartet hatten, endlich, indem er sich schwärmerisch entzückt wieder aufrichtete:,,Ja, großer Gott, dir soll gehorcht und dein heiliger Tag mit schuldiger Ehrfurcht gefeiert werden!" Hieran schloß sich eine lange Rede, voll von Klagen über die bisherige Entweihung des Sonntags, und nach Beendigung des Gottesdienstes wurden den Bürgern folgende Verordnungen mitgetheilt:

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1. Alle Sonntage sollten in der Stadt London drei Predigten, die erste früh Morgens, die zweite noch Vormittags, die dritte Nachmittags gehalten und dabei die Psalmen gesungen, öffentliche Gebete gesprochen und zuleht zwei Stunden lang aus der Bibel vorgelesen

werden.

2. Den ganzen Tag über sollten alle Gast-, Wirths- und öffentlichen Spielhäuser geschlossen bleiben und keine Märkte gehalten werden.

3. Wer an diesem Tage und besonders während der Zeit des Gottesdienstes reisen würde, sollte ins Gefängniß geworfen oder mit einer anderen Strafe belegt werden; die über Land gehenden Fuhren sollten daher an dem Ort, wo sie am Sonnabend Abends hingekommen wären, bis Montag früh liegen bleiben, und nur diejenigen, welche durch einen von der Obrigkeit ausgestellten Schein darthun könnten, daß ihnen dringender Verhältnisse wegen die Reise erlaubt sei, sollten ungehindert reisen dürfen; wenn aber Einer ohne einen solchen Schein am Sonntag auf der Reise wäre, dann habe jeder Bauer in dem ersten Flecken oder Dorfe, durch welches der Reisende käme, das Recht, ihn anzuhalten und einsperren zu lassen.

4. Alle Schauspiele, Jagden, Tänze und Gastereien sollten bei Leibesstrafe verboten sein. 2)

1),,Die autem dominico nemo mercaturam facito; id quod si quis egerit, et ipsa merce et triginta praeterea solidis mulctator;" vergl. Rich. Burn,,the ecclesiastical Law," II. 414. s. v. Lord's Day.

2) Vergl. Pantheon Anabaptisticum et Enthusiasticum. 1702. p. 933.

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Englische Sabbathsfeier.

Milderte nun auch die spätere Zeit Manches von diesen rigoristischen Bestimmungen, so blieben doch die großentheils noch jest geltenden Geseße über die Sonntagsfeier immer sehr streng. So sollten Krämer, Arbeitsleute und Handwerker, welche am Sonntage ihre ge wohnten Geschäfte vornehmen würden, und ebenso diejenigen, welche durch Ausrufen und Feilbieten von Gemüse, Früchten oder anderen Waaren die Ruhe des Sonntags stören würden, 5 Schill. Strafe zahlen 1); Schuhmacher, welche am Sonntage Schuhe, Stiefeln c. zum Verkauf ausstellen würden, sollten für jedes Paar 3 Schill. 4 Den., Fleischer, die an diesem Tage schlachten oder Fleisch verkaufen würden, 6 Schill. 8 Den., und Bäcker das erste Mal 10 Schill., das zweite Mal 20, und bei wiederholentlicher Uebertretung 40 Schill. Strafe zahlen. 2) Fuhrleuten, Miethkutschern, Pferdeverleihern, Pferde- und Viehhändlern 2c. wurde bei 20 Schill. Strafe geboten, ihr Geschäft am Sonntage einzustellen, und die Theilnahme an Jagdvergnügungen am Sonntage sollte das erste Mal eine Geldbuße von mindestens 10, das zweite Mal von mindestens 20 Pf. St. zur Folge haben. 3)

Selbst den Barbieren wurde unter Androhung öffentlicher Kirchenbuße ihr Geschäft am Sonntage untersagt. *)

Solche Geseze mußten, zumal da ihrer Handhabung ein gewisses, der ganzen Nation eigenthümliches, kirchliches Anstandsgefühl zu Hülfe kam, vermöge dessen z. B. noch gegenwärtig ein Geselle, der am Sonntage arbeitet, von den Uebrigen aus ihrer Mitte ausgestoßen wird, auf die würdige Feier des Sonntags einen wohlthätigen Einfluß ha ben, obwohl der unbefangene Beurtheiler immer Bedenken tragen wird,

1),,All persons shall on every Lord's Day apply themselves to the observation of the same, by exercising themselves thereon in the duties of piety and religion, publicly and privately; and no tradesman, artificer, workman, labourer shall do or exercise any worldly labour, business or work of their ordinary callings on the Lord's Day, on pain of 5 S. And no person shall publicly cry, show forth or expose to sale, any wares, merchandizes, fruit, herbs etc. on pain of forfeiting the same." Vergl. das angeführte Werk vol. II. p. 412.

2),,No shoemaker shall show, to the intent to put to sale, any shoes, boots, buskins etc. upon the Sunday on pain of forfeiting 3 s. 4 d. a pair."

,,If any butcher, by himself, or any other for him, shall kill or sell any victual on the said day, he shall forfeit 6 s. 8 d."

,,If any baker shall make, bake or expose to sale, any bread or rolls, or bake any meat, puddings, pies or tarts, the penalty is, for the first offence, 10 s.; for the second offence 20 s. and for the third, and every subsequent offence respectively 40 s.

3) If any person shall upon a Sunday knowingly and wilfully take, kill or destroy any hare, pheasant, partridge, heath game or moor game shall forfeit for the first offence a sum not exceeding 20 1., nor less than 10 1.; for the second offence not more than 30 1., nor less than 20 1. Vergl. Burn. II. p. 419.

4) In a visitation of Archbishop Warham, heißt es bei Burn II. p. 415, we find barbers presented in the spiritual court, for exercising their calling on the Lord's Day, and admonished to forhear it, on pain of ecclesiastical censures.

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