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Die freie Gemeine in Magdeburg.

4. Die Taufe wird an den neugeborenen Kindern vollzogen und es soll dazu gehören: die Anwesenheit einiger Zeugen und wo möglich der Eltern, der Hebamme und des Predigers, religiöse Ansprache des Täufers, Namengebung, Besprengung des Kindes mit Wasser unter Beifügung der Worte: „Wir taufen dich hiermit auf den Namen Jesu Chrifti," Segenswunsch über Mutter und Kind, und vorschriftsmäßige Eintragung in das Kirchenbuch..

5. Die Confirmation, zu welcher erforderlich ist, daß der zu Confirmirende im Laufe des Jahres mindestens das 14. Jahr erreiche und die nöthigen Eigenschaften befize, über deren Zulänglichkeit der Prediger und nöthigenfalls der Vorstand zu entscheiden hat, geschieht auf das Bekenntniß der Gemeine, und findet in der Regel am Sonntag vor Ostern in der Gemeine selbst statt, verbunden mit einer religiösen Feier. Voran geht ihr der von dem Prediger zu ertheilende Religionsunterricht und die Confirmirten sind dann zur Feier des Abendmahls und zu den Gemeineversammlungen zuzulaffen. Beim Zutritt erwachsener Christen und Nichtchriften genügt das schriftliche Bekenntniß zur Gemeine.

6. Das Abendmahl als Gedächtnißmahl Jesu und als Bundesmahl der Gemeine, hat am Charfreitag und am Todtenfeste seine natürlichste Stelle, wo die Gemeine zur Feier desselben eingeladen werden soll. Die Feier desselben tritt dann an die Stelle der stehenden Andachtsversammlungen. In ihr sollen Gemeinegesänge, Ansprache des Predigers, die Einsehungsworte, Genuß von Brot und Wein, und eine Collecte für die Armen der Gemeine die wesentlichsten Elemente sein.

7. Die Ehe wird von den Mitgliedern der Gemeine anerkannt; die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses begründet kein Ehehinderniß; die Trauung durch den Prediger wird als religiöser Act beibehalten; im Uebrigen unterwirft sich die Gemeine rücksichtlich der Ehe den Staatsgesehen.

Ganz neuerdings ist außerdem die Erklärung einer um Uhlich sich sammelnden freien Gemeine" in Magdeburg, verfaßt von Uhlich und mitgetheilt in der Berliner Allgem. K.-3. (1847. Nr. 94.), erschienen, welche folgende Säße enthält:

1. Wir können den Druck des gegenwärtigen Kirchenregimentes nicht mehr ertragen; darum scheiden wir aus der Staatskirche unseres Landes aus.

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2. Wir bleiben, was wir sind und waren evangelische Christen. (Unsere Brüder in der evangelischen Kirche unseres Landes," heißt es in der weiteren Ausführung,,,werden uns, wie bisher, als Brüder anerkennen, wie wir auch sie dafür erkennen; sie verschulden jenen Druck nicht, sie leiden selbst darunter auch schließen wir uns wieder der Kirchenbehörde an, wenn sie zur evangelischen Freiheit zurückkehrt.")

3. Wir erkennen, wie bisher, die Bibel für die Urkunde des Christenthums. (,,Das alte Testament," wird hierbei bemerkt,,,ist die Vorbereitung auf das Evangelium, die Schriften der Jünger außer den Evangelisten enthalten die erste Vorbereitung desselben. Die Bi=

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belauslegung vergangener Zeiten kanu uns zur Belehrung dienen, aber fie kann uns nicht binden 2c.")

4. Unser Bekenntniß lautet: Ich glaube an Gott und sein ewiges Reich, welches Jesus Christus in die Welt eingeführt hat. (,,Aus der Aufstellung ausführlicher Glaubensbekenntniffe," wird weiterhin erinnert, ist stets Knechtung, Heuchelei, Zertrennung entstanden, da doch Christus Freiheit, Wahrhaftigkeit, Einigung wollte."Unser christlicher Glaube begreift also in sich die Glaubenssäge vom himmlischen Vater, von der Liebe und vom ewigen Himmelreich, und die Grundsäße der Wahrhaftigkeit, Brüderlichkeit und Freiheit, wobei wir in Jesus von diesem Allem den Zeugen und Vollzieher erkennen.")

5. Unsere Gottesverehrung bleibt bei Freiheit und Mannigfaltigfeit der Formen die bisherige. („Wir haben," heißt es weiter,,,das Bedürfniß gemeinschaftlicher Erbauung; darum kommen wir zu Gesang, Gebet und Predigt zusammen. Die Kleinen weihen wir zum Reich Gottes durch die Laufe. Durch die Einsegnung der Jugend erneuern wir diese Weihe. Wir feiern das Abendmahl als Erinnerungsfest an Jesus und als Bundesmahl der Bruderliebe. Wir weihen den Ehebund durch religiöse Feier. Die Form dabei ist uns Nebensache; der hergebrachten Formulare bedienen wir uns nach Zweckmäßigkeit und Bedürfniß in Freiheit.")

In Betreff der „Erbauung" wird weiterhin bestimmt: „Jeden Sonntag Vormittag hält der Pastor eine Predigt, eingeleitet und beschlossen durch Gebet und Gemeinegesang. Jeden Sonntag Nachmittag findet die Erbauung in ähnlicher Weise statt. Nach Be= dürfniß werden auch Erbauungsstunden an Wochentagen gehalten. Jeden ersten Sonntag des Monats nach der Vormittagserbauung ist Taufe, in Gegenwart der Gemeine. Jeden legten Sonntag im Monat, zum Schluß der Vormittagserbauung, Abendmahlsfeier in Gegenwart der Gemeine. Am Palmsonntag ist Einsegnung der Jugend. Außer dem Pastor spricht im Namen der Gemeine einer der Aeltesten zu den jungen Christen. Die Trauung geschieht in der Regel vor der Gemeine."

Wie wenig übrigens die Magdeburger troß ihres Ausscheidens aus der Staatskirche" gesonnen sind, von dem am 30. März 1847 gegebenen Patent des Königs, das die Bildung eigener, für sich bestehender Religionsgesellschaften vollkommen freigiebt, Gebrauch zu machen, erklärten fie in einer vom 26. September 1847 datirten,,Vorstellung an Se. Majestät den König, veranlaßt durch die Suspension des Predigers Uhlich," in der es unter anderem heißt: 1)

"Durch neuerliche Maßnahmen des Consistoriums für die Provinz Sachsen ist von unserer Stadt der Frieden gewichen. wir sehen. theure Güter, die Erbschaft alter und glorreicher Zeit, von unseren Vorfahren um den Preis von Gut und Blut errungen, gefährdet; wir sehen vor uns ein Frrsal von Zerwürfnissen, tiefe Spaltungen

1) Vergl. Berliner Allgem. K.-Z. 1847. Nr. 95.

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des kirchlichen und bürgerlichen Lebens bis in die Familien hinein. Die Einführung der Agende für die Preußische Landeskirche in die hiesigen Kirchen ist seiner Zeit auf Grund von Verhandlungen mit den Geistlichen erfolgt. Die Gemeinen selbst wurden in keiner Weise befragt oder gehört. Wohl haben auch viele Geistliche damals im Hinblick auf die in den Gemeinen herrschende religiöse Ueberzeugung Bedenken geäußert, allein sie beruhigten sich auf die Versicherung ihrer kirchlichen Oberen, daß in dem Gebrauch der Agende eine billige Freiheit walten, und nur ein Vorbild für die liturgische Ordnung des Gottesdienstes gegeben werden solle. So hat sich eine freie Praxis in der Anwendung der Agende gebildet; sie ist von der Mehrzahl unserer Geistlichen viele Jahre gehandhabt worden, ohne daß weder das Kirchenregiment daran Anstoß nahm, noch die Gemeinen sich in ihrem Glauben verlegt fühlten. Erst in neuerer Zeit hat das Confiftorium aus eigener Bewegung die Forderungen gesteigert. Der Prediger Uhlich ist in der Führung seines Amtes suspendirt worden. Nicht die unbegrenzte Anhänglichkeit seiner Gemeine, nicht die Achtung und Liebe, welche er in allen Klaffen der Bevölkerung genießt, nicht die wiederholten Vorstellungen des Kirchencollegiums und des Magistrats find im Stande gewesen, dieses Verfahren zu hemmen. In dem einen Manne werden alle diejenigen Geistlichen gefährdet, welche, wie er, in der Lehre dem Grundsag freier Schriftforschung gefolgt sind, und in dem Gottesdienst die Agende auf eine freie, dem Gemeinebewußtsein entsprechende Weise gebraucht haben. Was aber diesen Männern zur Last gelegt wird, ist zum guten Theil eine Schuld, die uns trifft; wir müssen für sie einstehen. Die unterthänigst Unterzeichneten die Bittschrift enthält gegen 8000 Unterschriften - Männer und Frauen aus jedem Stande und von jeder Lebensstufe, haben ihre Bildung in einer Zeit erhalten, welche die alten Bekenntnisse der Kirche ruhen ließ. Dagegen verlangt das Taufformular der Agende von uns das Bekenntniß zum apostolischen Symbol, das Confirmationsformular dasselbe von unseren Kindern. Hier ist der Punkt, wo die Agende den einzelnen Gemeinegliedern nahe tritt und an die Gewissen klopft. Wir mögen selbst nicht heucheln, noch können wir ertragen, daß unsere Kinder in der feierlichsten Stunde ihres Lebens mit den Lippen bekennen, wovon das Herz nichts weiß. Und doch müssen wir sagen, daß das apostolische Symbol in seinem zweiten Artikel Säge enthält, die unser Glaube nicht erreicht, Säße, die der Fassungskraft des schlichten Sinnes sich stets entziehen. Wir kennen sehr wohl die äußere Geltung des apostolischen Symbols bei den verschiedenen christlichen Confessionen, insbesondere in der evangelischen Kirche. Es wäre vermessen, seine Entfernung aus dem kirchlichen Gebrauche zu fordern, schon um derjenigen willen, denen es ein theurer Schaß ist. Da aber, wo es als eigenstes Bekenntniß des Einzelnen gelten will, beschwert es viele Gewissen, nicht bloß die unsrigen. So bei der Tauf- und Confirmationshandlung. Nun aber hat es von Luther an in den verschiedenen Landeskirchen zu allen Zeiten gar mancherlei Taufformulare gegeben, die das Symbol nicht enthalten; es giebt deren noch jest in berechtigtem Gebrauche, darunter ein rein biblisches

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363 und der Weg ist gewiesen, die Gewissen zu beruhigen, ohne den kirchlichen Bestand anzutasten. Eure Königl. Majestät wolle uns nicht, darum bitten wir inständigst, den Weg weisen, welchen das Patent vom 30. März d. 3. eröffnet hat. 1) Wenn wir gleich nicht in den

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1) Auch Dr. Rupp (vergl. „Die freie evangelische Kirche,“ 2. Heft, S. 136 ff.) erklärte, daß er das Patent nicht auf sich anwenden könne. Ich kann es," sind seine Worte, „einfach deshalb nicht, weil ich aus der evangelischen Kirche nicht ausgetreten bin, das Patent aber ausschließlich von Solchen spricht. So lange es noch kein Patent gab, welches den Einwohnern Preußens die in dem Allgem. Land-Recht ausgesprochene Glaubens- und Gewissensfreiheit unverkümmert aufrecht zu erhalten verheißt, habe ich, so oft die Mitglieder unserer freien evangelischen Gemeine es wünschten, ungestört taufen, trauen und Communion halten dürfen. Kaum ist das Patent erschienen, so erscheint auch ein Schreiben des Polizei-Präsidenten, welches mir jede, wie er es nennt, geistliche Amtshandlung untersagt, bevor ich meinen Austritt aus der evangelischen Kirche vor dem Ortsrichter gemeldet. Es heißt: ihr müßt austreten! Himmel! ist es denn über Nacht strafbar geworden, sich zur evangelischen Kirche zu rechnen? Ist es denn plößlich ein Verbrechen, sie nicht verlassen zu wollen?" Nein, dürfte denjenigen, die also fragen, zu antworten sein, das allerdings nicht. Wer aber könnte daran zweifeln, daß der Landesherr, als solcher, nur eine seiner heiligsten Pflichten erfüllt, wenn es sein fester Entschluß ist, wie es in dem Patent heißt, den geschichtlich und nach Staatsverträgen bevorrechteten Kirchen, der evangelischen und der römisch-katholischen, nach wie vor den kräftigsten, landesherrlichen Schuß angedeihen zu lassen, und nächst ihnen solchen neu sich bildenden Religionsgesellschaften, die sich in Hinsicht auf Lehre und Bekenntniß mit einer, der durch den westphälischen Friedensschluß in Deutschland anerkannten christ: lichen Religionsparteien in wesentlicher Uebereinstimmung befinden, die Berechtigung zuzugestehen, daß die bei ihnen vorkommenden Amtshandlungen des Geistlichen, welche auf die Begründung oder Feststellung bürgerlicher Rechtsverhältnisse Bezug haben, volle civilrechtliche Wirkung haben sollen. Wenn dagegen denjenigen, welche in ihrem Gewissen mit dem Glauben und Bekenntniß ihrer Kirche nicht in Uebereinstimmung zu bleiben vermögen, und sich demzufolge zu einer besonderen Religionsgesellschaft vereinigen," nicht nur volle Freiheit des Austrittes und nach Maßgabe der allgemeinen Landesgeseße die Freiheit der Vereinigung zu einem gemeinsamen Bekenntniß und Gottesdienst, sondern auch der Genuß ihrer bürgerlichen Rechte zugesichert wird, und sie nur des Antheils an den verfassungsmäßigen Rechten derjenigen Kirche, aus welcher sie ausgetreten sind, verlustig gehen, und demnach bei ihren geistlichen Amtshandlungen den Mangel der nicht zugestandenen civilrechtlichen Geltung durch eine Anzeige bei der Gerichtsbehörde ergänzen sollen, so ist ihnen in der That Alles gewährt, was sie in einem Staate verlangen können, der auf der einen Seite allen seinen Unterthanen vollkommene Glaubens und Gewissensfreiheit verbürgt, auf der anderen aber, ehe er ihnen gleiches Vertrauen schenkt, wie denjenigen, welche sich die Anerkennung erst durch langwierige, blutige Kämpfe errungen und in Folge von Staatsverträgen gegründete Ansprüche auf dasselbe haben, eine andere Bürgschaft verlangt, als die bloße mündliche Versicherung, daß man troß der Lossagung von dem bisherigen Bekenntniß der evangelischen Kirche dennoch mit Recht ihr angehöre. Es ist möglich, daß Dr. Rupp und noch manche andere Mitglieder der freien Gemeinen" innerlich der evangelischen Kirche mehr angehören, als hundert Andere, denen es nie einfällt, aus der Landeskirche auszuscheiden. Aber das Urtheil über die Mitgliedschaft in diesem Sinne muß einzig und allein Dem anheim gestellt bleiben, der Herzen und Nieren prüft. Menschen können nur nach Thatsachen urtheilen, und erst dann, wenn die freien Gemeinen offen vor der Welt dargethan haben, daß man auch ohne Erfüllung derjenigen Bedingungen, an die bis jest die Mitgliedschaft geknüpft ist, Alles leisten könne, was von den Gliedern der evangelischen Kirche bisher geleistet worden, erst dann werden sie erwarten dürfen, daß der Staat seinerseits an die Stelle des bisherigen Begriffs „Mitglied der evangelischen Kirche“ einen

364 Antwort des Königs auf die Magdeb. Petition.

Bekenntnissen der Reformation ein abgeschlossenes, für alle Zeiten unabänderliches Gefeß erkennen, so fühlen wir uns doch mit den Grundfäßen der Reformatoren im Einklange. Wir wollen nicht den Zusammenhang mit drei Jahrhunderten, nicht den mit vielen Millionen evangelischer Brüder zerreißen; wir wollen nicht aus unseren Gotteshäusern, nicht von den Friedhöfen unserer Todten scheiden, und bitten daher unterthänigst

1. den Geistlichen denjenigen freieren Gebrauch der Agende fernerhin zu gestatten, welcher ihnen bei der Einführung in die hiesigen Kirchen gesichert und in vieljähriger Praris geduldet ist; 2. Allergnädigst zu befehlen, daß der Agende Formulare für die Tauf- und Confirmationshandlung hinzugefügt werden, in denen das Bekenntniß zum apostolischen Symbolum nicht gefordert wird."

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Was konnte ein hochherziger König, der auf der einen Seite gegen eine Kirche, zu der er sich selbst mit Herz und Mund bekennt, die heilige Verpflichtung des landesherrlichen Schüßes hat, und auf den Millionen, nicht nur in Preußen, sondern in ganz Europa, ja allerwärts, so weit überhaupt Glieder der evangelischen Kirche leben, mit vertrauensvoller Zuversicht hinblicken, auf der anderen Seite Bittende vor sich sieht, die er schon darum nicht streng zurückweisen kann, weil gerade vom christlichen Standpunkt aus es zwar oft genug verkannt worden ist, aber nie verkannt werden sollte, daß das glaubensfrohe Bekenntniß zu den Heilswahrheiten des Evangelii ein Önadengeschenk von Oben ist was konnte er auf eine solche Bitte antworten, um beiden Theilen gerecht zu werden? Gewiß nichts Anderes, als was er am 23. October einigen Deputirten der Magdeburger Stadtbehörden mündlich geantwortet hat. Sie werden zuvörderst auf das Patent vom 30. März hingewiesen. Dieses habe der Gewissensfreiheit die Bekenntnißfreiheit zugesellt; sie gewähre dem Ungläubigen, wie dem Uebergläubigen den weitesten Spielraum der Bewegung; sie sichere jedem der Unterthanen mit der Gewißheit praktischer Anwendung ein Maß der kirchlichen Freiheit, wie außer England und Amerika kein anderes Land sie besige, diejenigen Länder ausge= nommen, die völlig indifferent seien, von denen der Sag gelte: "l'état est athée. Das Patent liege nun vor, Jeder könne es benußen. Freilich, wer ihn frage, dem sage Er als Freund: „Thue es nicht, harre aus." Die Unterzeichner der Vorstellung aber verlangten nicht den Austritt aus der Kirche der ihnen unbedingt freistehe, nicht die Bildung einer neuen Religionsgemeinschaft - die ihnen ebenso wenig verwehrt werde, sofern nur die allgemeinen Bedingungen des Landrechts, Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam gegen die Geseze, Treue gegen den Staat und gute Sitten, nicht verlegt würden. Nein,

anderen, weiter gefaßten treten lasse, der auch sie einschließt, und ihnen in staatsund kirchenrechtlicher Beziehung zu Theil werden läßt, was sie voreilig zu begehren scheinen, wenn sie es haben wollen, ehe sie den thatsächlichen Beweis geliefert haben, daß sie mit Recht darauf Anspruch machen.

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