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Laien als Prediger.

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Mönche.

des Bischofs gestattet, und eine solche berechtigte selbst Laien zum Predigen. So wurde z. B. Origenes, noch ehe er Kleriker ge= worden war, zum Predigen aufgefordert, und da dies von mehreren Seiten her gemißbilligt wurde, so erklärte Alexander, Bischof von Jerusalem, der ihn hatte predigen lassen: „Es sei dies gar nichts so Unerhörtes; die Bischöfe hätten vielmehr auch in früherer Zeit, wenn fie Männer gefunden hätten, die durch ihre Vorträge der Gemeine nügen konnten, diese zum Predigen aufgefordert, so sei Euclpis zu Larandi von Neon, Paulinus zu Jkonium von Celsus, und Theodorus in Synada von Attikus zum Predigen aufgefordert worden." (Vergl. Euseb. H. E. VI. 19.).

Uebrigens dachten Laien im gewöhnlichen Sinne des Wortes auch nur selten daran, und das Verbot galt hauptsächlich den Mönchen, welche von der Kirche zum Laienstande gerechnet wurden, sich selbst aber nicht selten das Predigtamt anmaßten. Als daher der römische Bischof Leo (440-461) erfuhr, daß orientalische Mönche in der Umgegend von Antiochia Predigten hielten, ermahnte er in zwei Briefen an Marimus, Bischof von Antiochia und an Theodoret, Bischof von Cyrus, sie sollten darauf sehen, daß außer den ordentlichen Priestern kein Anderer, weder ein Mönch, noch ein anderweitig wissenschaftlich gebildeter Laie sich das Recht, zu lehren und zu predigen, herausnehme.

Troßdem bemächtigten sich im Orient die Mönche immer mehr der kirchlichen Lehrstühle. Waren sie doch in den finsteren Zeiten der mittelalterlichen Barbarei ziemlich die Einzigen, welche den heimathlosgewordenen, und durch das Kriegsgetöse verscheuchten Künsten und Wissenschaften in ihren Klostermauern einen sicheren Zufluchtsort eröffneten; und fast Alle, die sich auf den Priesterstand vorbereiteten, erhielten ihre theologische Bildung größtentheils in Klosterschulen. 1)

Je mehr nun die Mönche, wenigstens ein Theil derselben, durch ihre theologische Bildung zum Lehramt befähigt waren, desto weniger konnte der Papst Honorius III. Bedenken tragen, die Dominikaner (1217) als Predigermönche (fratres praedicatores) zu bestätigen, zumal da sie sich verpflichteten, überall herumzuziehen, dem Volke den wahren, allein selig machenden Glauben der Kirche zu predigen, und ein wachsames Auge auf alle Grrlehren der Albigenser, Waldenser und anderer Keher zu haben, was bekanntlich die fürchterlichen Reßergerichte der Inquisition ins Dasein rief.

Gleichzeitig erhielten auch die Franciscaner oder Minoriten (fratres minores, wie sie sich aus Bescheidenheit nennen sollten) das Recht, zu predigen, und zwar, wie Clemens V. (1305-1316) bestimmte, nicht bloß in der Kirche, sondern auch auf den Straßen und Marktplägen; eben so die 1528 bestätigten Capuciner, die Mitglieder der zum Benedictinerorden gehörenden Congregation des heili

1),,Necessaria res exigit," verordnete Papst Eugenius II. (824-827), ,,ut juxta ecclesiam claustra constituantur, in quibus Clerici disciplinis ecclesiasticis vacent. Itaque omnibus unum sit refectorium ac dormitorium, seu ceterae officinae ad usus Clericorum necessariae.

Altkirchl. Gefeße über die Ordination.

601 gen Maurus (1618), ferner der 1524 gestiftete Orden der Theatiner, der 1530 gestiftete Orden der Barnabiten, die 1632 von Urban VIII. bestätigten Priester der Mission, und vor allen anderen der 1540 den 27. September bestätigte Jesuitenorden.

Im Allgemeinen war und blieb es übrigens Regel, daß nur der ordinirte Priester das kirchliche Predigtamt verwalten durfte; doch in Betreff der Anforderungen an den zu Ordinirenden änderte die Zeit Manches.

Im Alterthum wurde bei der Ordination streng auf die Lauterkeit des Glaubens und der christlichen Erkenntniß, auf die sittliche Würdigkeit, auf den Stand und die äußeren Lebensverhältnisse Rücksicht genommen. 1) Man forderte von Jedem, der das kirchliche Predigtamt verwalten wollte, daß er die christliche Lehre nicht bloß richtig und vollständig aufgefaßt habe, sondern daß er fie auch mit voller Ueberzeugung als Wahrheit anerkenne. Daher mußte sich der zu Ordinirende einem strengen Examen unterwerfen; und hinsichtlich der Glaubenstreue und sittlichen Würdigkeit galt das Gesey:,,daß Keiner in einer fremden Provinz, wo man von seinem bisherigen Lebenswandel nichts wußte, in den Stand der Kleriker aufgenommen und ordinirt werden sollte." 2) Nur bei Männern von größerem und allgemeinerem Rufe machte man eine Ausnahme. 3)

Ebenso sollte nach dem 4. karthagischen Concil *) Keiner, der einmal in Kirchenbuße verfallen sei, wäre sein späterer Wandel auch noch so untadelhaft, ordinirt werden, und wäre er aus Unkunde des Bischofs ordinirt worden, sofort wieder ausgestoßen werden; derjenige Bischof aber, welcher wissentlich einen solchen ordinirte, sollte das Recht der Ordination verlieren.

Das erste Concil zu Toledo o) (400) gestattete solchen ehemaligen Pönitenten die Aufnahme unter die Thürhüter und Lectoren,

1) Concil. Carth. IV. c. 1. Qui episcopus ordinandus est, antea examinetur, si natura sit prudens, si docibilis, si moribus temperatus, si vita castus, si sobrius, si semper suis negotiis vacans, si humilis, si affabilis, si misericors, si literatus, si in lege Domini instructus, si in scripturarum sensibus cautus, si in dogmatibus ecclesiasticis exercitatus.

2) Concil. Illib. c. 24. Omnes, qui peregre fuerint baptizati, eo quod eorum minime sit cognita vita, placuit, ad clerum non esse promovendos in alienis provinciis.

3) So wurde nach dem Tode des Nectarius der Antiochenische Presbyter Johannes Chrysostomus als Bischof nach Konstantinopel berufen.

4) Concil. Carth IV. c. 68. Ex poenitentibus (quamvis sit bonus) clericus non ordinetur. Si per ignorantiam episcopi factum fuerit, deponatur clero, quia se ordinationis tempore non prodidit fuisse poenitentem. Si autem sciens episcopus ordinaverit talem, etiam ab episcopatus sui ordinandi duntaxat potestate privetur.

5) Concil. Tolet. I. c. 2. Placuit, ut poenitentes non admittantur ad clerum, nisi tantum necessitas aut usus exegerit, et tunc inter ostiarios deputentur vel inter lectores

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Gesetze über die Ordination.

aber auch nur in dem Falle, wenn sie die einzigen brauchbaren Subjecte wären.

Bei denjenigen, welche einen Mord oder Ehebruch begangen, oder in den Verfolgungszeiten das Christenthum verleugnet hatten, konnte natürlich von Ordination gar nicht die Rede sein; ja das Concil zu Neocäsarea 1) verfügte fogar:,,Derjenige, deffen Frau zu einer Zeit, da er selbst noch Laie gewesen, des Ehebruchs überwiesen wor den wäre, könne am Dienst des Herrn keinen Theil haben; mache fich seine Frau nach der Ordination des Ehebruchs schuldig, so müsse er sich von ihr scheiden lassen, widrigenfalls könne er nicht länger Kleriker bleiben. Auch Wucherer und Aufrührer sollten nach der Verfügung des 4. karthagischen Concils 2) nicht zur Ordination gelassen werden. Bafilius der Große dagegen erklärte: Wenn Einer 3) die wucherischen Zinsen zur Unterstüßung der Armen verwenden, und dem Laster der Habsucht für immer entsagen wolle, so könne er in den geistlichen Stand aufgenommen werden.

Mit Beziehung auf das Mosaische Gesez (3. Mos. 21, 17–21.) wurde ferner bestimmt, daß Keiner, der an seinem Leibe einen Fehler hätte, ordinirt werden dürfe, am wenigsten derjenige, welcher sich selbst verstümmelt habe: denn dies wurde als eine Versündigung gegen Gott angesehen. Hauptsächlich wurde dieses Gesez seit Drigenes geltend gemacht, der sich als Jüngling selbst castrirt hatte, weil er in den Worten Chrifti: "Es sind Verschnittene, die sich selbst verschnitten haben, um des Himmels willen," eine Aufforderung dazu zu finden meinte. Anders war es mit denen, welche in den Zeiten der Verfolgungen um ihres christlichen Bekenntnisses willen von den Feinden verstümmelt worden waren; diesen wurde natürlich die Ordination nicht verweigert.

Was die äußeren Lebensverhältnisse betraf, so sollte kein Soldat, kein Sklave oder Freigelassener, kein Staatsbeamter, Advocat, Schauspieler oder Tänzer zur Ordination zugelassen werden. Dies forderten theils die Kirchengeseße, da der weltliche Beruf der genannten Personen in einem zu grellen Kontrast zu dem geistlichen stand, theils die Staatsgeseße, weil zu befürchten war, daß bei dem wachsenden Zudrange zu kirchlichen Aemtern bald ein Mangel an Staatsbeamten und Handwerkern entstehen könnte. Namentlich sollten die Handwerker entweder einen Stellvertreter für

1) Concil. Neocaes. c. 8. Γυνή τινος μοιχευθεῖσα λαϊκοῦ ὄντος, ἐὰν ἐλεγχθῇ φανερῶς, ὁ τοιοῦτος εἰς ὑπερησίαν ἐλθεῖν οὐ δύναται· ἐὰν δὲ καὶ μετὰ τὴν χειροτονίαν, μοιχευθῇ, ὀφείλει ἀπολῦσαι αὐτὴν ἐὰν δὲ συζῇ, οὐ δύναται ἔχεσθαι τῆς ἐγχειρισθείσης αὐτῷ ὑπερησίας.

2) Concil. Carth. IV. c. 67. Seditionarios nunquam ordinandos clericos sicut nec usurarios, nec injuriarum suarum ultores.

3) Basil. c. 14. Ὁ τόκους λαμβάνων ἐὰν καταδέξηται τὸ ἄδικον κέρδος εἰς πτωχοὺς ἀναλῶσαι καὶ τοῦ λοιποῦ, τοῦ νοήματος τῆς φιλοχρημασίας ἀπαλλαγῆναι· δεκτός ἐστιν εἰς ἱερωσύνην.

Priesterehe.

Simonie.

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ihr Geschäft stellen, oder jederzeit zu demselben zurückgerufen werden Fönnen.

Ueber die ehelichen Verhältnisse wurde bis ins IV. Jahrhundert nichts Bestimmtes festgeseßt. Man ehrte die Enthaltsamkeit derjenigen, welche, durch keine Familiensorgen gehindert, einzig und allein ihrem Amte leben wollten, aber man forderte die Ehelosigkeit nicht. Vielmehr verwarf man es auf dem Concil zu Gangri (340) als Kegerei, daß Die Eustathianer bei einem verheiratheten Priester nicht communiciren wollten.

Auch über den Sinn der Paulinischen Stelle: „Ein Bischof soll Eines Weibes Mann sein" (1 Tim. 3, 2.) war man damals noch keinesweges einig. Nur so viel stand fest, daß er nicht mehrere Frauen zugleich haben, oder sich von der ersten scheiden dürfe, um eine zweite zu heirathen. Ob er aber nach dem Tode der ersten Frau zu einer zweiten Ehe schreiten dürfe, oder nicht, war eine feinesweges von Allen übereinstimmend beantwortete Frage. Der Bischof Theodoret v. Cyrus (ft. 457) ordinirte unbedenklich den Grenäus zum Bischof, der in der zweiten Ehe lebte, und berief sich, da ihm Einige deshalb Vorwürfe machten, auf das Beispiel hochachtbarer Vorgänger; und erst in späterer Zeit machte die griechische Kirche es zum Geseß, daß der Geistliche niederen Ranges verheirathet sein müsse, ohne jedoch nach dem Tode seiner Frau wieder heirathen zu dürfen, woraus sich denn natürlich ergab, daß er in diesem Falle das Priesteramt nicht länger verwalten konnte, sondern ins Kloster gehen mußte, während der, welcher Bischof werden will, nie verheirathet sein darf, und in der römisch-katholischen Kirche war es bekanntlich erst Gregor VII., der die Kleriker zum Cölibat verpflichtete.

Vor der Simonie endlich (diesen Namen erhielt bekanntlich das Kaufen und Verkaufen von Kirchenämtern darum, weil Simon, der Samaritaner (Apostelg. 8, 18.) den Aposteln Geld ge= boten hatte, um von ihnen die Macht zu erhalten, Anderen den heiligen Geist mitzutheilen) warnten nicht bloß Kirchen-, sondern auch Staatsgefeße: Wir verordnen," lautet das Edict des Kaisers Juftinian (Novell. 123.) über diesen Punkt,,,daß, so oft eine Bischofswahl nöthig ist, die Kleriker und die Vornehmsten der Stadt, für welche der Bischof gewählt werden soll, über drei Candidaten auf die Gefahr ihres eigenen Seelenheiles abstimmen, und daß Jeder auf das heilige Evangelium schwören, und in seinem Wahlzettel ausdrücklich bemerken soll, daß er nicht durch ein Geschenk oder Versprechen bewogen, auch nicht aus Feindschaft, oder einem anderen Grunde, sondern nur darum dem, für den er sich entscheidet, seine Stimme gebe, weil er ihn als streng rechtgläubig, als moralisch würdig und als wissenschaftlich gebildet kenne. Würde einer auf unrechtmäßige Weise gewählt, so sollten nicht bloß der Gewählte, sondern auch die Wählenden ihr Amt verlieren." Leider aber blieb es nicht immer bei dieser Strenge, und je mehr man sich späterhin von ihr entfernte, desto größer waren die Nachtheile, desto natürlicher der allmälige Verfall der Kirche im Mittelalter.

Zwar hatte das finstere IX. Jahrhundert seinen Johann Sco

604 Verfall des Priesterstandes im Mittelalter.

tus Erigena (st. 880 als Lehrer zu Orford), den seine philosovbische Speculation schon damals fast zu eben denselben Resultaten geführt hatte, welche 900 Jahre später an der Schelling - Fichteschen Philosophie als originell bewundert wurden. Ebenso nöthigt die scharfsinnige Dialektik der seit dem XI. Jahrhundert hervortretenden Scholastiker Jedem, der sich mit ihren Werken vertrauter gemacht hat, Bewunderung ab. Aber man darf über der Bewunderung solcher Glanzpunkte nicht vergessen, daß es eben nur einzelne Sterne waren, welche für sich allein leuchteten, und die finstere Nacht zwar erhellten, aber nicht zum hellen Tage machen konnten. Wie sehr es aber im Ganzen Nacht war, davon überzeugt uns vielleicht nichts so gut, als ein Blick auf die kirchlichen Verhältnisse, und namentlich auf die, denen die Bildung und Leitung des Volks zunächst anvertraut war.

Schon Gregor der Große sagt, daß es zu Konstantinopel keinen Einzigen gäbe, der das Lateinische verstände, und bekennt von sich selbst, daß er kein Griechisch gelernt habe. Bitter klagt er

ferner über den Unfug, daß die geistlichen Würden und Aemter theils von den Fürsten verschenkt, theils für Geld verkauft würden. In Frankreich war es vor Karl dem Großen bereits zum Gefeß ge= worden, daß man nur gegen Erlegung einer bestimmten Summe in den Besiß eines geistlichen Amtes kommen konnte, und in Spanien pflegten sich Soldaten, wenn sie des Kriegsdienstes müde waren, gern für ihr erbeutetes Vermögen ein Priesteramt zu kaufen, um ihre alten Tage in gemächlicher Faulenzerei zuzubringen. Erst Karl der Große brachte es wieder dahin, daß der Ordination ein Eramen vorangehen sollte, und bei diesem war die erste Frage an den Candidaten, ob er lesen könne? Hatte er das gelernt, konnte er fingen, und wußte er das Paternoster, das Credo und den Psalter auswendig, so konnte er auf ein gutes Pfarramt rechnen. Von der Kenntniß des Lateinischen in jener Zeit ist die bekannte Taufformel eines baierschen Pfarrers: Baptizo te in nomine Patria, Filia et Spiritua Sancta ein Pröbchen.

Und doch ist diese Ignoranz Kleinigkeit gegen das zucht- und fittenlose Leben der Kleriker jener Zeit, die in dem Kapitulare Karl's des Großen vor Geiz und Wucher, Völlerei, Blutschande und Sodomiterei gewarnt werden mußten. Ueber den Zustand der Klerisei im Zeitalter Ludwig's IV. (ft. 954) sagt Aventinus (IV. S. 368): „Die Laster der Priester nahmen immer mehr zu; der Papst selbst war in üblem Rufe; der Bauch war ihr Gott; sie waren dem Saufen, Faulenzen und Huren ergeben, und achteten weder das Wort Gottes, noch andere Studien. Die Nonnen wurden geschändet, und Ehebruch war etwas ganz Gewöhnliches; Hochmuth, Hoffahrt, Schwelgerei, Unzucht und Geiz hatten völlig überhand genommen. Man konnte die Priester schon an ihrer Kleidung, ihrem Gange und ihren Waffen erkennen; sie sahen aus wie Henkersknechte oder Marktschreier, und waren in der That die ärgsten Schinder der Armen, Wittwen und Weisen. Ueberall hörte man die schändlichsten Lieder fingen, und es galt noch für ehrenvoll, wenn Einer für ein geistliches Amt das Geld wirklich zahlte." Fragte man, warum denn die Priester fast allesammt so

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