Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen StaatenG. Decker, 1848 |
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... lichen Angelegenheiten . Allerhöchster Erlaß , betreffend die den Ständen des Königsberger Kreises bewilligten fiska = lischen Vorrechte in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Straßen : 1 ) von Cüftrin über Neudamm bis zur Kreis ...
... lichen Angelegenheiten . Allerhöchster Erlaß , betreffend die den Ständen des Königsberger Kreises bewilligten fiska = lischen Vorrechte in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Straßen : 1 ) von Cüftrin über Neudamm bis zur Kreis ...
Pagina xvi
... lichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der Dienste , Natural- und Geldabgaben , sowie der über diese Ge = genstände anhängigen Prozesse . Allerhöchster Erlaß , die Amnestie für alle in der Pro- vinz Posen bis zum 1 ...
... lichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der Dienste , Natural- und Geldabgaben , sowie der über diese Ge = genstände anhängigen Prozesse . Allerhöchster Erlaß , die Amnestie für alle in der Pro- vinz Posen bis zum 1 ...
Pagina 7
... lichen Instruktion und Vollmacht . ፡ Sie verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn- und Transportgelder , so wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft , erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes ...
... lichen Instruktion und Vollmacht . ፡ Sie verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn- und Transportgelder , so wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft , erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes ...
Pagina 14
... die Geseßsammlung zur öffent = lichen Kenntniß zu bringen . Berlin , den 24. Dezember 1847 . An den Generalpostmeister v . Schaper . Friedrich Wilhelm . ( ( Nr . 2920. ) ( Nr . 2920. ) Verordnung , betreffend die Vereinfachung - 14.
... die Geseßsammlung zur öffent = lichen Kenntniß zu bringen . Berlin , den 24. Dezember 1847 . An den Generalpostmeister v . Schaper . Friedrich Wilhelm . ( ( Nr . 2920. ) ( Nr . 2920. ) Verordnung , betreffend die Vereinfachung - 14.
Pagina 22
... lichen der Provinz Brandenburg . S. 2 . Zur Theilnahme an dem Unterstüßungsfonds sind alle in der Provinz tete Theilneh- Brandenburg angestellte evangelische Geistlichen , sowohl auf Stellen Königlichen , als auf denen Privatpatronats ...
... lichen der Provinz Brandenburg . S. 2 . Zur Theilnahme an dem Unterstüßungsfonds sind alle in der Provinz tete Theilneh- Brandenburg angestellte evangelische Geistlichen , sowohl auf Stellen Königlichen , als auf denen Privatpatronats ...
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Parole e frasi comuni
Abgeordneten Aktien Aktionaire Allerhöchste Kabinetsorder Allerhöchster Erlaß Amortisation Angelegenheiten Antrag April 48 Artikel Auerswald Aufhebung Beamten Bekanntmachung Berlin Beschluß bestehenden Bestimmungen Bestrafung Betrage betreffend Bürgerwehr Chauffee Chauffeegeldes Chausseebau Dampfkessel Darlehne Deich desgl Dezbr Direktion ebend Eisenbahn erforderlichen ertheilen Falle Febr Friedrich Wilhelm gedachte Straße Gefeßsammlung Gemeinde Genehmigung Generalversammlung Gerichte Gesellschaft Geseß Geseßes Gesezes Gewerbe und öffentliche Gottes Gnaden Grundstücke Handelskammern Hansemann hierdurch Inhaber lautender Jahre jährlich Janr Januar Juli Juni 48 Kammer Kenntniß zu bringen König von Preußen Königlichen Preußischen Königlichen Preußischen Staaten Kreis Kupons Kurant Kurmark Landarmen leßtern lichen März 48 Minister Ministerium für Handel Mitglieder muß Nogat Obligationen öffentliche Arbeiten öffentlichen Kenntniß Oftbr Patow polizeilichen Preuß Preußen Preußen 20 Prioritätsobligationen Privilegium Provinz Prozent Recht Regierung Rthlr sämmtliche Sanssouci Septbr Sigung Soldiner soll sowie Staatsministeriums Stadt Statuts Stellvertreter Stettin Strafe Tarif Thaler Theil Unserer Urwähler Verf verpflichtet Versammlung Verzinsung Vlotho Wahl Wahlmänner Zinsen Zinskupons Zinsscheine Zoll
Brani popolari
Pagina 372 - Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche auch in bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.
Pagina 370 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Pagina 372 - Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.
Pagina 376 - Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten, und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Pagina 380 - Art. 86 Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
Pagina 382 - Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Pagina 380 - Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur...
Pagina 370 - Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Pagina 377 - Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.* Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Pagina 155 - Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird.