Immagini della pagina
PDF
ePub

der Malaien entsprechen und auf einfachen Kauf der Frau oder des Mannes hinauslaufen." Riedel, „Galela und Toboloresen", Ztschr. für Ethnol., XVII. Bd. (1885) p. 77: „Bezahlt (auf Djailo oder Halmahera) der junge Mann den Brautschatz nicht, so muss er bei seiner Frau wohnen, und seine Kinder gehören von Rechts wegen der Mutter an." Ausland, 1884, p. 531, „Eheschliessung bei den Alfuren auf Halmaheira": „Aber freilich jedem Jüngling ist es zu wünschen, dass er seine Ehe mit der Bezahlung des Brautschatzes anfange; denn nur so wird er das Haupt der neuen Familie, während er sonst für seine Schwiegereltern Sklavenarbeit thun muss. Ausserdem geht er dann auch bei etwa eintretender Ehescheidung natürlich ganz leer aus, und wenn seine Frau stirbt, hat er nicht das mindeste Anrecht auf die Kinder." Kohler,,,Ueber das Mutterrecht u. Vaterrecht bei Malayischen Stämmen", im Ausland 1893, p. 323: „Zahlt dagegen der Mann nichts, so ist die Ehe die ambil-anack, die ambursungkai- oder hambur-sumbai-Ehe" ,,diese ambil-anack-Ehe ist eine Ehe nach Mutterrecht." p. 324: „Ebenso gehören auf Ceramlaut die vor Zahlung des Brautpreises gezeugten Kinder zur Mutter-Familie." ,,Erst mit Bezahlung des Brautpreises bekommt der Mann die volle Herrschaft über die Frau, erst jetzt kann er verlangen, dass sie die elterliche Wohnung verlässt, und kannersämtliche Kinder in Anspruch nehmen." S. auch Kohler, Ztschr. f. V. R. W., Bd. VI: „Die Ehe mit und ohne Mundium“. p. 332, p. 338: „Die Mutterrechtsehe ist die Ehe ohne Kaufpreis, die Ehe mit Kaufpreis gibt Vaterrecht."

S. ferner Waitz, Anthr. II p. 118 über die Neger: „Neben der Ehe durch Kauf der Frau gibt es eine zweite Art, bei welcher die Frau mit ihren künftigen Kindern ihrer elterlichen Familie angehörig bleibt." PechuelLösche in Ztschr. für Ethnol. 1878 (Bd. X) über die LoangoNeger p. 17: „Wo das Neffenerbrecht gilt, behält die Frau viel festere Beziehungen zu der Familie, der sie entstammt, als sie mit dem Gatten eingeht, dem sie folgt. Ihre Kinder werden nicht diesem, sondern ihrer Familie geboren; nicht der Vater, sondern die Mutter und ihre Anverwandten, namentlich die Erbonkel haben die wichtigsten Verfügungen über dieselben.

Wie man aus dem Mitgeteilten ersieht, ist die „Ehe mit Mutterrecht", gerade so wie die Polyandrie, nur ein Surrogat oder ein Notbehelf, zu welchem derjenige seine Zuflucht nimmt, der nicht die Mittel hat oder aber zu geizig ist, sich eine Frau zu kaufen, d. h. es

ist diese „Ehe mit Mutterrecht" im Grunde nichts anderes, als was auch heute, bei civilisirten Völkern, noch vorkommt. Nur dass heutzutage nicht mehr die Entrichtung eines Kaufpreises die Bedingung für das Zustandekommen einer „,vollen" oder,,legitimen" Ehe bildet, sondern andere Bedingungen erfüllt werden müssen, wenn die Ehe kein „Konkubinat“ oder keine,,wilde" sein soll.

Auch die,,Erbtochterehe" der Hindus, Griechen und Südslaven ist in gewissem Sinne eine „Ehe mit Mutterrecht".

S. Leist,,,Alt-Ar. Jus G." (Jena 1889) p. 110: „Derjenige, welchen der Tochtervater sich zum Schwiegersohn erkiesst, verzichtet, indem er das Mädchen nimmt, damit auf seine Vaterstellung zu dem zu erzeugenden Sohne.“ - „Will ein Bräutigam das bruderlose Mädchen so in die Ehe gewinnen, dass ihr Sohn sein eigener würde, so muss er den regulären, realen, Kaufpreis zahlen."

S. auch Krauss, „Sitte und Brauch der Südslaven" (Wien 1880) p. 466 ff.

Man hat in dem Umstande, dass auf einer bestimmten Kulturstufe die Entrichtung eines Kaufpreises für die Frau Vaterrecht nach sich zieht, während, wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, Mutterrecht Platz greift, sonderbarerweise einen Beweis dafür erblicken zu können vermeint, dass umgekehrt nicht das Mutterrecht, sondern das Vaterrecht die ihrem Ursprunge nach spätere Erscheinung sei.

S. z. B. Kohler, Ztschr. f. V.R.W. a. a. O. p. 334: " Und dass diese patriarchale Form eine spätere Bildung ist, sehen wir aus dem häufigen Nebeneinanderstehen beider Formen: wird ein Kaufpreis bezahlt, so ist die Ehe eine patriarchale, wird er nicht bezahlt, ist sie matriarchal."

Allein aus dem Rechtszustande, welchem wir auf einer Kulturstufe begegnen, folgt doch noch nicht das mindeste für den Rechtszustand auf einer anderen. Die Frage der genetischen Priorität oder entwicklungsgeschichtlichen Aufeinanderfolge von Rechtserscheinungen kann das liegt auf der Hand immer nur auf Grund von Thatsachen, welche verschiedenen Kulturstufen entnommen sind, nicht aber auf Grund von That

[ocr errors]

sachen, welche nur einer einzigen resp. ein oder derselben Kulturstufe angehören, beantwortet werden. Da nun, wie wir gesehen haben, auf der untersten Stufe noch kein Mutterrecht, sondern nur Vaterrecht auftritt, während dagegen auf einer höheren Stufe sowohl Mutterrecht als Vaterrecht vorkommt, so ergibt sich daraus ganz von selbst der Schluss, dass nicht das Vaterrecht, sondern das Mutterrecht später entstanden ist.

II. Hirten.

Aus der Jagd entwickelt sich die Viehhzucht, und so kommt es schliesslich, unter günstigen Umständen, auch zur Haltung ganzer Herden und damit zum Hirtenleben.

Auf der Stufe des Hirtenlebens besteht also schon Vermögen. Während der Jäger und Fischer noch ein Habenichts ist, der sich Tag für Tag seinen Unterhalt erkämpfen muss, ist der Hirt gewissermassen bereits ein Kapitalist, der von seinen Zinsen lebt.

„Pecunia"! Vgl. J. Grimm, „Das Wort des Besitzes" (Berlin 1850) p. 41: „Eigentum und Besitz beginnen zuerst im Hirtenleben." Nowack, Lehrb. d. Hebr. Arch." I (1894) p. 224: ,,,,Besitz“ ist geradezu „Heerde.""

Doch wird auf der Stufe des Hirtenlebens für gewöhnlich noch nicht geschlachtet. Das Schlachten gilt vielmehr auf dieser Stufe, wie überhaupt solange die Herde noch das einzige oder hauptsächlichste Vermögen bildet, als eine Verschwendung oder als ein Luxus, den man sich nur ganz ausnahmsweise, d. h. nur in Fällen dringender Not oder bei besonderen, feierlichen, Gelegenheiten, wenn ein Opfer darzubringen, ein Gast zu bewirten ist, u. dgl., gestatten darf.

Entweder wird also das ist das primitivere oder Uebergangsstadium der alltägliche Bedarf an animalischer Nahrung noch ausschliesslich im Wege der Jagd bestritten, so dass in diesem Falle die Herde, abgesehen von der Verwendung der

Tiere zu Transportzwecken, nur eine Art von Reservekapital darstellt, an welchem man sich nur dann vergreift, wenn zufällig einmal die Jagd versagt. Oder aber das ist das vorgerücktere Stadium oder das eigentliche Hirtenleben die Viehzucht gipfelt in der Milchwirtschaft: der Hirt ist ein ,,Galaktophage".

S. Strabo XI, 8, 7 p. 513 C über die Massageten: οἱ δ ̓ ὄρειοι τοῖς ἀγρίοις τρέφονται καὶ αὐτοὶ καρποῖς· ἔχουσι δὲ καὶ πρόβατα ὀλίγα, ὥστ ̓ οὐδὲ κατακόπτουσι φειδόμενοι τῶν ἐρίων χάριν καὶ τοῦ γάλακτος.

66

Diodor III, 32 über die Troglodyten:,,tv de Boozquátov τὰ πρεσβύτερα καὶ νοσεῖν ἀρχόμενα καταναλίσκοντες ἀπὸ τούτων τὸν ἅπαντα χρόνον διατρέφονται.

[ocr errors]

Pallas, „Reise durch versch. Provinzen des Russ. R." III p. 69: „Ein jeder Samojede hält seine Renntiere. Diese Haustiere dienen aber hauptsächlich nur bei ihren Zügen zur Fortbewegung der Schlitten. Sie verstehen nicht selbige zu melken, und zum Schlachten sind ihre Herden teils zu schwach, teils die Besitzer zu geizig. Ihr Hauptbestand ist wie bei den Tungusen und einigen nordamerikanischen Völkern die Jagd und sonderlich die wilden Renntierherden." Derselbe a. a. O. I p. 314 über die Kalmücken: Im Sommer haben die Kalmücken. bei ihren zahlreichen Herden an Milch einen Ueberfluss und selbige macht alsdann auch einen Hauptteil ihrer Nahrung aus." ,,Im Winter fehlt es ihnen zur Speise niemals an Fleisch, welches sie teils durch die Jagd, teils von ihrem verunglückten oder verreckten Vieh alsdann im Ueberfluss bekommen. Eigenes Vieh aber ohne Not zu schlachten, ist ausser bei Reichen und Vornehmen oder bei grossen Lustbarkeiten etwas Ungewöhnliches." Derselbe, „Sammlungen hist. Nachrichten über die mongol. Völkerschaften“, I (Petersb. 1776) p. 128: „Mittelmässige und selbst wohlhabende Kalmücken schlachten nicht gern ein eigenes Stück Vieh."

(Georgi) a. a. O. p. 80 über die Baschkiren: „Milch ist, teils frisch, besonders aber gesäuert, ihre allgemeine, fast einzige Nahrung, da sie den Sommer über nur beschädigtes Vieh schlachten. Nur bei Festlichkeiten wird, und meistens krankes. oder abgelebtes Vieh, geschlachtet." Derselbe a. a. O. p. 280: „Die Samojeden bedienen sich der Renntiere zum Reiten und Ziehen der Handschlitten und schlachten nur abgelebte und verunglückte, doch wird auch bisweilen. ein gesundes Tier des Opfers wegen getötet. Vom Gebrauch der Milch und der Bereitung der Käse wissen sie nicht.' Derselbe a. a. O. p. 347: „Die meisten Koräken haben 50

« IndietroContinua »