| 1827 - 324 pagine
...strafrechtlichen Folgen die Rede ist, so gilt von ihnen der. §. 16. Tit. 20. Thl II. des Landrechtes, „wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem „findet...kein Verbrechen, also auch keine Strafe „statt." Letztere Gesetzesstelle für sich allein würde ohnehin, ohne alle Herleitung aus den anderweitigen... | |
| 1843 - 866 pagine
...thun haben. 6. Zurechnungsfähigkeit. Bekanntlich bestimmt das alte Strafrecht § 16 u. 18: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe Statt. Alles, was das Vermögen eines Menschen, mit Freiheit und Ueberlegung zu handeln, mehrt oder mindert,... | |
| 1844 - 810 pagine
...Stelle desselben allgemeinen preussischen Landrechts (Th. 2. Tit. 20. §. 16.) gesagt wird: „wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt," und überdies schreibt die preussische Criminal-Ordnung (1806 §.280) vor, dass der Richter auf den... | |
| Friedrich Wilhelm Böcker - 1857 - 476 pagine
...kommende psychische und somatische Zustände ausreichen werde. •) Die betreffende Stelle heisst: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt." Später, namentlich beim ständischen Ausschuss, sind Anträge wegen Wiederaufnahme der Specialisirung... | |
| Ignaz Mair - 1862 - 756 pagine
...Ausspruch und dessen Inhalt an. Der Grund sah ist einmal; „Wer vernünftig und selbstbewußt, also frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt." Stellt das Gesetz selbst statt des allgemeinen Grundsatzes die einzel»en Fälle möglicher Geistes... | |
| 1852 - 1116 pagine
...Ausspruch und dessen Inhalt, So bestimmt das preußische ALR Xhl. VI. Tit. 20. §. 16 ganz richtig: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt" — und es hat nur durch andere und mehr ins Einzelne gehende Bestimmungen die Einfachheit dieses Satzes... | |
| Karl Binding - 1877 - 668 pagine
...eine freie Handlung Jemandem widerrechtlich Schaden zufügt , der begehet ein Verbrechen» und »Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt» ist wegen ihrer Unbestimmtheit unpraktikabel. Die Unzurechnungsfähigkeit als Mangel der Schuld oder... | |
| 1901 - 570 pagine
...finden wir im § 16 II 20 eine für ihre Zeit vorzügliche Definition der Unzurechnungsfähigkeit: »Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt.« Aber einige Paragraphen weiter folgt dann eine ausdrückliche Bestimmung gegen die actio libera in... | |
| Siegfried Haddenbrock - 1992 - 372 pagine
...negativ und nur auf das Willensmoment abhebend codifizierte das preußische Recht in § 16: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt." Es formulierte dazu in einer bemerkenswerten — voluntativen und cognitiven — Fassung einen generellen... | |
| Detlef Briesen - 2001 - 304 pagine
...Zurechnung statt." Das Preußische Landrecht verwandte in Th.II Tit.20, §16 fast denselben Wortlaut: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt". Zitiert nach Schnitzer (1840), S.9ff. 9 Die bayerische Gesetzgebung kannte „Rasende", „Wahnsinnige",... | |
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