Ricerca Immagini Maps Play YouTube News Gmail Drive Altro »
Accedi
Libri Libri
" Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe Statt. "
Neues Archiv des Criminalrechts - Pagina 197
1820
Visualizzazione completa - Informazioni su questo libro

Adolph Henke's Zeitschrift für die Staatsarzneikunde, Volume 8

1827 - 324 pagine
...strafrechtlichen Folgen die Rede ist, so gilt von ihnen der. §. 16. Tit. 20. Thl II. des Landrechtes, „wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem „findet...kein Verbrechen, also auch keine Strafe „statt." Letztere Gesetzesstelle für sich allein würde ohnehin, ohne alle Herleitung aus den anderweitigen...
Visualizzazione completa - Informazioni su questo libro

Wochenschrift für die gesammte Heilkunde

1843 - 866 pagine
...thun haben. 6. Zurechnungsfähigkeit. Bekanntlich bestimmt das alte Strafrecht § 16 u. 18: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe Statt. Alles, was das Vermögen eines Menschen, mit Freiheit und Ueberlegung zu handeln, mehrt oder mindert,...
Visualizzazione completa - Informazioni su questo libro

Allgemeine Zeitschrift für Psychiatrie und ihre Grenzgebiete, Volume 1

1844 - 810 pagine
...Stelle desselben allgemeinen preussischen Landrechts (Th. 2. Tit. 20. §. 16.) gesagt wird: „wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt," und überdies schreibt die preussische Criminal-Ordnung (1806 §.280) vor, dass der Richter auf den...
Visualizzazione completa - Informazioni su questo libro

Lehrbuch der gerichtlichen Medicin

Friedrich Wilhelm Böcker - 1857 - 476 pagine
...kommende psychische und somatische Zustände ausreichen werde. •) Die betreffende Stelle heisst: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt." Später, namentlich beim ständischen Ausschuss, sind Anträge wegen Wiederaufnahme der Specialisirung...
Visualizzazione completa - Informazioni su questo libro

Juristisch-medicinischer Commentar der neuen kgl. bayerischen ..., Volumi 1-2

Ignaz Mair - 1862 - 756 pagine
...Ausspruch und dessen Inhalt an. Der Grund sah ist einmal; „Wer vernünftig und selbstbewußt, also frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt." Stellt das Gesetz selbst statt des allgemeinen Grundsatzes die einzel»en Fälle möglicher Geistes...
Visualizzazione completa - Informazioni su questo libro

Der Gerichtssaal: Zeitschrift für zivil- und militär-Strafrecht ..., Volume 4

1852 - 1116 pagine
...Ausspruch und dessen Inhalt, So bestimmt das preußische ALR Xhl. VI. Tit. 20. §. 16 ganz richtig: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt" — und es hat nur durch andere und mehr ins Einzelne gehende Bestimmungen die Einfachheit dieses Satzes...
Visualizzazione completa - Informazioni su questo libro

Die Normen und ihre Übertretung, Volume 2

Karl Binding - 1877 - 668 pagine
...eine freie Handlung Jemandem widerrechtlich Schaden zufügt , der begehet ein Verbrechen» und »Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt» ist wegen ihrer Unbestimmtheit unpraktikabel. Die Unzurechnungsfähigkeit als Mangel der Schuld oder...
Visualizzazione completa - Informazioni su questo libro

Abhandlungen ...: H. 1.] Liszt, F. v. Der italienische Strafgesetzenwurf von ...

1901 - 570 pagine
...finden wir im § 16 II 20 eine für ihre Zeit vorzügliche Definition der Unzurechnungsfähigkeit: »Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt.« Aber einige Paragraphen weiter folgt dann eine ausdrückliche Bestimmung gegen die actio libera in...
Visualizzazione completa - Informazioni su questo libro

Soziale oder forensische Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit): zwei ...

Siegfried Haddenbrock - 1992 - 372 pagine
...negativ und nur auf das Willensmoment abhebend codifizierte das preußische Recht in § 16: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt." Es formulierte dazu in einer bemerkenswerten — voluntativen und cognitiven — Fassung einen generellen...
Anteprima limitata - Informazioni su questo libro

Warenhaus, Massenkonsum und Sozialmoral: zur Geschichte der Konsumkritik im ...

Detlef Briesen - 2001 - 304 pagine
...Zurechnung statt." Das Preußische Landrecht verwandte in Th.II Tit.20, §16 fast denselben Wortlaut: „Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe statt". Zitiert nach Schnitzer (1840), S.9ff. 9 Die bayerische Gesetzgebung kannte „Rasende", „Wahnsinnige",...
Anteprima limitata - Informazioni su questo libro




  1. La mia raccolta
  2. Guida
  3. Ricerca Libri avanzata
  4. Scarica ePub
  5. Scarica PDF