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aber die Bestimmungen der Lex gewesen seien, darüber giebt niemand Auskunft, und sie lassen sich nur aus der späteren Praxis ohne völlige Sicherheit errathen. - Zunächst wird es durch Polybius (Anm. 26.) wahrscheinlich, dass im Allgemeinen die Bedingung vorausgegangener zehnjähriger Kriegsdienste festgesetzt wurde, deren Erfüllung erst Anspruch auf die Quaestur gab. Damit stimmt auch vortrefflich überein, was wir von den Quaesturen der beiden Gracchen wissen. Ti. Gracchus war bei seinem Tode im J. 621 noch nicht völlig 30 Jahr alt 33): er war Quaestor im numantinischen Kriege unter Mancinus im J. 618, und stand also damals im sieben und zwanzigsten Jahre, was sehr wohl möglich war, wenn er, wie es oft geschah, schon vor dem vollendeten siebzehnten Jahre in das Heer eingetreten war. Sein Bruder Cajus war 9 Jahre jünger und folglich bei Tiberius Tode (621) 21 Jahr alt. Er war Quaestor in Sardinien 628, so dass zwischen dem siebzehnten Jahre und der Quaestur 10 volle Jahre liegen 34). Daher wird man mit vollem Rechte annehmen dürfen, dass damals mit 27 Jahren die Quaestur gesetzlich erlangt werden. konnte; nur dass der Anspruch darauf an die Bedingung der decem stipendia geknüpft war, und dass bei späterer Erfüllung derselben auch die Bewerbung sich eben so lange hinausschob. Ob über das Tribunat in dem Gesetze eine Altersbestimmung enthalten war, darüber giebt es gar keine Andeutung 35). In der Reihe der Magistrate zählt es ohnehin nicht

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33) Plutarch. C. Gracch. 1. ixɛivos d' оvñw τqiάxovτa yeyoνὼς ἀπέθανεν.

34) Plutarch. Ti. Gr. 3. Ἦν δὲ πρεσβύτερος ἐνιαυτοῖς ἐννέα ὁ Τιβέριος. C. Gracch. 1. ἐννέα γὰρ ἐνιαυτοῖς ἐλείπετο τἀδελφοῦ καθ' liziav. Damit ist zu vergleichen, was er selbst nach seiner Rückkehr sagt, cap. 2. Ἐστρατεῦσθαι μὲν γὰρ ἔφη δώδεκα ἔτη, τῶν ἄλλων δέκα στρατευομένων ἐν ἀνάγκαις· ταμιεύων δὲ τῷ στρατηγῷ παραμεμενηκέναι τριετίαν, τοῦ νόμου μετ' ἐνιαυτὸν ἐπανελθεῖν διδόντος. Offenbar müssen hier die Jahre der militärischen Quästur unter den 12 Jahren inbegriffen werden, wie die einfache Berechnung der Jahre lehrt; er hatte nur das Ritterpferd so lange gehabt. S. Th. II, 1. Anm. 518. Hat aber Plutarch wirklich geschrieben Queriav, und nicht, wie Andere lesen wollen, die riav, so ist er im Irrthume gewesen, wie sich aus den der Concio des Gracchus entnommenen Worten erweiset, bei Gell. XV, 12. Biennium fui in provincia.

35) Tib. Gracchus war im dritten Jahre nach der Quaestur Tri

mit, da die Patricier davon ausgeschlossen sind. Dagegen waren für die curulischen Magistrate und denen scheint das Gesetz besonders gegolten zu haben 36) bestimmte Jahre festgesetzt, vor denen niemand dazu gelangen sollte, während natürlich Viele erst später ihrer theilhaftig wurden. Dadurch war zugleich die Reihenfolge und eben so die Intervalla gegeben, welche zwischen der Verwaltung der verschiedenen Aemter liegen sollten. Das ungefähr muss der Inhalt des Gesetzes gewesen sein; welche Jahre aber darin festgesetzt gewesen, darüber giebt es nur Vermuthungen und die Meinungen sind getheilt. Gewöhnlich nimmt man Cicero's Laufbahn zur Norm, der mit 37 Jahren Aedil, mit 40 Praetor, mit 43 Consul wurde, und beruft sich darauf, dass er selbst sich rühme, die höheren Aemter suo anno erlangt zu haben 37). Nun ist zwar mit Recht dagegen erinnert worden, dass der Ausdruck suo anno petere oder capere magistratum nicht nothwendig von dem gesetzlichen Lebensjahre verstanden werden müsse, sondern gewöhnlich sich auf das Jahr beziehe, in welchem es erlaubt war, nach Verwaltung eines Amtes um ein höheres anzuhalten 38); so dass wer erst mit dem 45. Jahre zur Praetur

bun; Caius Gr. gleich nach der Quaestur. Was Dio Cass. frgm. Peir. 88. p. 38 R. sagt: ἐπεχείρησε (Tib.) καὶ ἐς τὸ ἐπιὸν ἔτος μετὰ τοῦ ἀδελφοῦ δημαρχῆσαι, das ist wohl ein Irrthum. Daran war damals wohl schwerlich zu denken, dass der einundzwanzigjährige Caius hätte Tribun werden können.

36) So hat schon Manutius a. a. 0. ganz richtig geurtheilt, nur dass die von der Quaestur entlehnten Bedenken sich anders erklären, und dass das Gesetz höchst wahrscheinlich die Bestimmung wegen der decem stipendia enthielt und also auch für die Quaestur in gewisser Weise normirend war.

37) Cic. de off. II, 17. Nam pro amplitudine honorum, quos cunctis suffragiis adepti sumus nostro quidem anno sane exiguus sumptus aedilitatis fuit. de lege agr. II, 2. quod prima petitione, quod anno meo. Brut. 94. cum consul factus ego anno meo

essem.

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38) Wex in der angef. Abhandl. S. 276 f. Dieselbe Erklärung hatten schon Gruchius de comit. c. 3. (Graev, thes. I. p. 573.) und Schott, de lege Villia. p. 19. 30. gegeben. Die Hauptstelle, die dafür angeführt werden kann, ist Cic. ad fam. X, 25. Multi clarissimi viri, cum reipublicae darent operam, annum petitionis suae non obierunt. Quod eo facilius nobis est, quod non est annus hic tibi destinatus: ut, si aedilis fuisses, post biennium tuus annus

gelangte und zwei Jahre nach derselben auf das Consulat Anspruch machte, immer noch sagen konnte, se suo anno petere, weil die gesetzliche Zwischenzeit beobachtet war. Allein aus. der Hauptstelle Cicero's, worin er über diese Verhältnisse spricht, ergiebt sich allerdings, dass er auch in dem gesetzlich bestimmten Lebensjahre das Consulat antrat. de lege agr. II, 2. Nam profecto, si recordari volueritis, de novis hominibus reperietis eos, qui sine repulsa consules facti sunt, diuturno labore atque aliqua occasione esse factos, cum multis annis post petissent, quam praetores fuissent, aliquanto serius quam per aetatem ac per leges liceret; qui autem anno suo petierint, sine repulsa non esse factos: me esse unum ex omnibus novis hominibus, de quibus meminisse possumus, qui consulatum petierim, cum primum licitum sit; consul factus sim, cum primum petierim; ut vester honos ad mei temporis diem petitus, non ad alienae petitionis occasionem interceptus, nec diuturnis precibus efflagitatus, sed dignitate impetratus esse videatur. Wenn also Cicero die Auszeichnung darein setzt, dass andere zum Consulate gelangte novi homines sich beworben hätten aliquanto serius quam per aetatem ac per leges liceret, während er Consul geworden sei cum primum licitum fuerit, so spricht diess deutlich genug dafür, dass sein Consulatjahr auch das durch das Gesetz bestimmte Lebensjahr war, und er hätte sich wenigstens nicht rühmen können, Consul geworden zu sein, cum primum licitum sit; denn wenn das nur auf die gesetzlich zwischen Praetur und Consulat liegenden zwei Jahre gehen sollte, so hätte dasselbe auch der

esset. Hier ist allerdings tuus annus mit Rücksicht auf die zwischen Aedilität und Praetur liegende Zeit gesagt. Die übrigen Stellen beweisen weniger. Hinzugefügt kann noch werden p. Mil. 9. P. Clodius cum statuisset omni scelere in praetura vexare rempublicam, videretque ita tracta esse comitia anno superiore, ut non multos menses praeturam gerere posset — subito reliquit annum suum seque in annum proximum transtulit etc. Clodius war Aedil 698 und bewarb sich um die Praetur für 701, nachher für 702. Das scheint

auch nur auf das biennium zu gehen; aber möglicherweise konnte es auch zugleich der legitimus aetatis annus sein.

von sich sagen können, der mit 50 Jahren Praetor, mit 53 Consul war. So wird man also wohl Grund haben, dabei stehen zu bleiben, dass nach dem Gesetze zur Aedilität ein Alter von 37, zur Praetur von 40, zum Consulate von 43 Jahren erforderlich war 39), was man jedenfalls so zu verstehen hat, dass das 42. Jahr voll zurückgelegt war und das Consulat im begonnenen drei und vierzigsten Jahre angetreten wurde 1o).

39) Den sichersten Anhaltepunkt giebt immer Cic. Phil. V, 17. Quid Macedo Alexander? cum ab ineunte aetate res maximas gerere coepisset, nonne tertio et tricesimo anno mortem obiit? quae est aetas nostris legibus decem annis minor quam consularis. Damit ist denn doch deutlich gesagt, dass zum Consulate ein Alter von 43 Jahren gehörte und da auch Alexander noch im unvollendeten 33. Jahre stand, so stimmt das ganz mit der römischen Rechnungsweise überein. Uebrigens sind es nur die Zahlen 33 und 43, die Cicero vergleicht. Dasselbe ergiebt sich aber auch aus einer anderen Aeusserung Cicero's, p. lege Man. 21. Er sagt, Pompejus sei ex SCto legibus solutus Consul geworden, ante, quam ullum alium magistratum per leges capere licuisset. Dabei denkt er

nur an die curulischen Magistrate von der Aedilität an (Anm. 42.); Pompejus trat aber das erste Consulat im 36. Jahre an (ebend.), und es folgt also daraus, dass für die Aedilität das 37., mithin für das Consulat das 43. festgesetzt war. Und damit stimmt endlich überein, was wir von Scipio Africanus minor erfahren. Er stand im J. 586 im siebzehnten Jahre (Liv. XLIV, 44.) und bewarb sich um die Aedilität für das J. 607. Demnach wäre er im 38. Jahre gewesen, wahrscheinlich ist aber das 37. anzunehmen, und die Differenz wird im Monate seiner Geburt zu suchen sein. Vgl. d. folg. Anm.

40) Der juristische Canon der späteren Zeit, auf den Wex S. 281. sich bezieht, Dig. L, 4, 8. (de muneribus et honor.) Annus autem vicesimus quintus coeptus pro pleno habetur; hoc enim in honoribus favoris causa constitutum est, ut pro plenis inchoatos accipiamus., findet hier zwar gar keine Anwendung; denn erstlich geht das nur auf die Majorennität, und zweitens folgt sogleich nach: sed in his honoribus, in quibus rei publicae quid eis non committitur.; allein dennoch muss angenommen werden, dass auch in Bezug auf die Magistrate der Republik derselbe Grundsatz galt und dass unter dem annus tertius et quadragesimus nicht der exactus, sondern der coeptus oder qui agebatur verstanden wurde. So erklärt es sich auch vollkommen, wie es kam, dass Cicero im vierundvierzigsten Jahre (mit Ausnahme weniger Tage) Consul war. Er war am 3. Januar geboren: als er das Consulat antrat, Kal. Ianuariis stand er noch im 43. Jahre; hätte er ein Jahr früher antreten sollen, so wäre sein Antritt noch in das 42. Jahr gefallen. Dass die Zufälligkeit der Geburt den Einen mehr begünstigen musste als den Anderen, ist natürlich. Wer Ende Decembers geboren war, konnte um ein ganzes Jahr früher Consul sein, als der, dessen Geburtstag, wie Cicero's, in den Anfang des Januar fiel. Aber wie hätte anders eine Grenze gezogen werden sollen. Schwierigkeit machen nur Caesars Amtsjahre. Nach Sueton. Caes. 88. wurde er im 56. Jahre ermordet: Periit sexto et quinqua

Was die Quaestur anlangt, so ist aus den angeführten Beispielen der beiden Gracchen ersichtlich, dass zu Anfange des siebenten Jahrhunderts, also nach der Lex Villia sie mit 27 Jahren erlangt werden konnte, weil bis dahin die Erfüllung der decem stipendia möglich war. Allein höchst wahrscheinlich ist später darüber eine genauere Bestimmung erfolgt, und ein gewisses, späteres Lebensjahr festgesetzt worden, vor dem sie nicht verwaltet werden sollte. Denn wenn auch zwischen ihr und der Aedilität nicht ein so unabänderlicher Zeitraum lag, wie zwischen den curulischen Magistraten, die jederzeit durch ein biennium getrennt sind 41), so bildet sie doch den Anfangspunkt der in einer bestimmten Reihe von Jahren möglicherweise zu erlangenden Ehren und gehört so zu den magistratus, quorum certus ordo est +2). Das geht am deutlich

gesimo aetatis anno (710); so dass sein Geburtsjahr 654 a. d. IV Id. Quint. (d. 12. Juli. Macrob. Sat. I, 12. Fasti Amit. und Antiat.) angesetzt wird. Er war aber im J. 689, also im 35/36 Jahre, Aedilis curulis; Praetor 692, im 38/39 Jahre; Consul 695, im 41/42 Jahre seines Lebens. Das ist, in wiefern nicht ein legibus solvi Statt gefunden hat, kaum glaublich und wenigstens wider alle Regel. In Drumanns vortrefflichem Geschichtswerke, Th. III. finde ich nicht, dass daran Anstoss genommen sei, und doch ist die Anomalie höchst auffällig. Wenn übrigens richtig angenommen wird, dass Cicero im Normaljahre Consul war, so ergiebt sich auch daraus ein Widerspruch. Denn wenn Caesar 654 geboren war, SO war er 6 Jahr (6 J. 5 M.) jünger als Cicero und gleichwohl nur 4 Jahre später Consul als dieser.

41) Von der Aedilität und Praetur sagt es ausdrücklich Cic. ad fam. X, 25. (an Furnius). Multi clarissimi viri, cum reipublicae darent operam, annum petitionis suae non obierunt, quod eo facilius nobis est, quod non est annus hic tibi destinatus: ut, si aedilis fuisses, post biennium tuus annus esset. Vom Consulate ergiebt es sich aus Cicero's und anderen Beispielen.

42) Cic. de lege agr. II, 9. Anders freilich erscheint es nach den schon angeführten Worten Cicero's, p. lege Man. 21., wo er von Pompejus sagt: quid tam singulare, quam ut ex senatusconsulto legibus solutus consul ante fieret, quam ullum alium magistratum per leges capere licuisset. Pompejus war nach berichtigter Rechnung in demselben Jahre mit Cicero (648 Septemb.) geboren. (Drumann. IV. S. 324.); stand bei dem Triumphe, den er (674) als eques hielt, im 26. Jahre (Aurel. Vict. I11. 77.) und folglich im ersten Consulate im sechs und dreissigsten. Hier können also nur curulische Magistrate verstanden werden, ohne alle Rücksicht auf die Quaestur, zu der ja Cicero selbst im 31. Jahre gelangt war. Er meint aber die ampliores honores, zu denen die Quaestur nur den Weg bahnt, wie de leg. III, 3. Suntoque aediles curatores urbis -: ollisque ad honoris amplioris gradum is primus adscen

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