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ist mir auch wahrscheinlich, dass die Bewahrung der leges, plebiscita, senatusconsulta und foedera auf die aediles curules überging. Das Archiv der Aedilen war in Polybius Zeit nicht mehr im Cerestempel, sondern auf dem Capitole, wo er die Verträge mit Karthago sah (Th. I. S. 30.); und er sagt schlechthin ἐν τῷ τῶν ἀγορανόμων ταμιείῳ. Die aediles plebis, wiewohl immer mit den curulischen in gemeinsamer Thätigkeit, mussten dabei nothwendig mehr und mehr in den Hintergrund treten, und daher kömmt es, dass häufig schlechthin aediles genannt werden, wo nothwendig curules verstanden werden müssen.

Will man nun den gemeinschaftlichen Wirkungskreis der Aedilen, seit sie doppelt bestanden, generell angeben, so kann man ihn damit bezeichnen, dass sie das ausgedehnteste polizeiliche Aufsichtsrecht hatten, worunter ebensowohl begriffen ist, was gewöhnlich Sicherheits- als was Wohlfahrts-Polizei genannt wird. Wenn manche Funktionen mit diesem Aufsichtsrechte weniger genau zusammenzuhängen scheinen, so lässt sich doch behaupten, dass sie ursprünglich daraus hervorgegangen sind, und keine ist so heterogener Natur, dass sie nicht darauf zurückgeführt werden könnte; nur muss man nicht vergessen, was schon bei der Censur sich gezeigt hat, dass der Geschäftskreis der römischen Magistrate nie so ängstlich genau begrenzt war, wie es bei uns der Fall ist. Für die Erörterung der einzelnen Geschäftszweige scheint es nicht unzweckmässig, die Eintheilung Cicero's zu Grunde zu legen, der sie sämmtlich unter drei Gesichtspunkte bringt, de leg. III, 3. Suntoque aediles curatores urbis, annonae ludorumque sollemnium. Freilich müssen diese mit kurzen Worten angedeuteten Geschäftskreise im weitesten Umfange genommen werden, so dass man unter der cura urbis versteht nicht nur die Beaufsichtigung der städtischen Baulichkeiten und Anlagen, sondern auch

gewalt ein Unterschied zwischen curulischen und plebejischen Aedilen gemacht wurde. Tacit. Ann. XIII, 28. Cohibita artius et aedilium potestas statutumque, quantum curules, quantum plebei pignoris caperent vel poenae irrogarent.

die Erhaltung von Ordnung und Ruhe, die Aufsicht über Sittlichkeit und Beobachtung der Gesetze, wie der vaterländischen Religionsübung; unter annona nicht nur allen Verkauf der Lebensbedürfnisse, die der Markt darbietet, sondern jeglichen Handel und Geldverkehr. - Vielfältig treffen die Aedilen in ihrer Amtsthätigkeit mit den Censoren zusammen, und wenn man namentlich die Aufsicht über Gebäude, Plätze und Strassen, Wasserleitungen u. s. w., dann die Beaufsichtigung der Sittlichkeit und Beobachtung der Gesetze ins Auge fasst, so wird es oft schwer, den Unterschied zwischen den censorischen und aedilicischen Funktionen anzugeben. Es erklärt sich das indessen zunächst daraus, dass die Censoren nicht, wie andere Magistrate, ununterbrochen von Jahr zu Jahr im Amte waren; dass, wenn auch deren für jedes Lustrum gewählt wurden, ihre Magistratur doch nur 18 Monate dauerte und zwischen ihr und der nächsten Censur 32 Jahre lagen. In dieser Zeit traten in mannigfaltiger Beziehung die Aedilen für sie ein, wie auch einige Schriftsteller ausdrücklich angeben 781). Sodann aber war die Aufsicht der Aedilen von der verwaltenden der Censoren sehr verschieden. Sie wirken eigentlich (abgesehen von den ihnen eigenthümlichen Obliegenheiten) nur im Geiste der Censoren fort; haben darüber zu wachen, dass, was von diesen angeordnet und begonnen ist, in demselben Geiste gehandhabt und ausgeführt werde.

In welcher Weise nun die mannigfaltigen Geschäfte der Aedilen unter sie vertheilt wurden, das lässt sich grossentheils nur vermuthungsweise angeben. Im Ganzen wird man anzunehmen haben, dass gewisse Geschäfte von Allen gleichmässig in bestimmten Bezirken der Stadt übernommen wurden, während andere vorzugsweise der einen Klasse überwiesen waren. Das Erstere möchte man von dem Wirkungskreise gelten lassen, der oben als cura urbis bezeichnet wurde. Die wichtigste

cura

781) Frontin. de aquaed. 95. Anm. 588. Ps. Ascou. z. Cic. Verr. 1, 50. p. 194. „,Quibus de sartis tectis.“ Harum rerum propria censoribus datur, id est, sartorum tectorum. Verum haec cum caeteris † inite aut aedilium cura est annua.

Belehrung giebt darüber die Tabula Heracleensis, wo in dem von der Strassenbeaufsichtigung handelnden Theile die aediles curules und plebeii angewiesen werden, in den fünf nächsten Tagen nach ihrer Designation oder ihrem Amtsantritte sich darüber zu vereinigen oder zu loosen, in welchem Bezirke der Stadt jeder diese Aufsicht zu übernehmen habe 782). Diese Strassenbeaufsichtigung, um zunächst dabei stehen zu bleiben, hatten die Aedilen von alter Zeit her. Sie hatten dafür zu sorgen, dass die Strassen rein 83) und in gehörigem Stande erhalten, wenn es nöthig war, theils von den Besitzern der

782) Mazochi, Comm. in aen. tab. Heracl. p. 324, 24. Marezoll, Fragm. leg. Rom. in aversa tab. Heracl. parte. Dirksen, Civil. Abhandl. II. S. 202. mit der vortrefflichen Erläuterung, S. 223 ff. Haubold (Spangenb.) Monum. leg. p. 120. Goettling, Funfzehn Röm. Urkunden auf Erz und Stein. t. I, 24. Die hieher gehörigen Worte des Gesetzes sind (nach Göttling): Aaed. cvr. aed. pL. QVEI. NVNC SVNT. QVEIQVOMQVE. POST. H. L. FACTEI. CREATEI. ERVNT. EVMVE. MAG INIERINT. IEI. INDIEBVS. V. PROXVMEIS || QVIBVs. eo. mag. designatei. ervnt EVMVE. MAG. INIERINT. INTERSE. PARANTO. AVT. SORTIVNTO. QVA. INPARTEI VRBIS. QVISQVE || EORVM. VIAS. PVBLICAS. IN. VRBEM. ROMA. Propivsve. V. R P. [CI] REFICIVNDAS. STERNENDAS. CVRET. EIVSQVE. REI. PROCVRATIONEM ||

HABFAT. QVAE PARS. QVOIQVE. AED. ITA. H. L. OB. VENERIT. EIVS. AED. IN

EIS. LOCEIS. QVAE. INEA. PARTEI. ERVNT. VIARVM. REFICIEN|| DARVM. PROCVRATIO. ESTO. VTEI. H. L. OPORTEBIT. Damit sind die weiteren Bestimmungen zu vergleichen, wo es wiederholt heisst: IS. AED. QVOI. EA PARS. VRBIS. OB. VENERIT. und die spätere Einrichtung ́unter Augustus. Dio Cass. LV, 8.

83) Vias verrere, worauf die Aedilen gewiss von früher Zeit her zu sehen hatten. Hieher gehört die Stelle bei Plaut. Stich. II, 2, 23 ff.

DI. Munditias volo fieri. efferte huc scopas, simulque arundinem, Ut operam omnem aranearum perdam et texturam improbem. Cape illas scopas. GE. Capiam. DI. Hoc egomet, tu hoc converre. GE. Fecero.

DI. Ecquis huc effert nasiternam cum aqua? GE. Sine suffragio

Populi tamen aedilitatem hic quidem gerit. Sueton. Vesp. 5. cum aedilem eum C. Caesar succensens propter curam verrendis viis non adhibitam luto iussisset oppleri. Tab. Heracl. v. 23. NEVE. EO | LOCO. AO (AQ). CONSISTAT. QVOMINVS. COMMODE POPVLVS. EA. VIA. VTATVR. Vgl. v. 50 ff. Papin. Dig. XLIII, 10. Of ἀστυνομικοὶ ἐπιμελείσθωσαν τῶν κατὰ τὴν πόλιν ὁδῶν, ὅπως ἂν ὁμαλι σθῶσιν καὶ τὰ ῥεύματα μὴ βλάπτῃ τὰς οἰκίας καὶ γέφυραι ὦσιν, οὗ ἂν δέῃ. §. 5. Μὴ ἐάτωσαν μηδὲ κόπρον ἐκβάλλειν, μηδὲ νεκρά, μηδὲ δέρματα ῥίπτειν. Wenn auch Papinians Schrift vorzugsweise die Astynomie in griechischen Municipien betreffen mag, so darf man doch gewiss annehmen, dass die in Rom geltenden Bestimmungen zu Grunde gelegt sind. S. Dirksen a. a. O. S. 211.

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daran gelegenen Häuser, theils, so weit es publicum war, auf Kosten des Staats ausgebessert wurden 784); dass sie nicht durch Aufstellung von nicht dahin gehörigen Gegenständen vor den Häusern verengt 85), nicht durch Aufläufe und Schlägereien

784) Tab. Heracl. v. 20. QVAE. viae. in. vrbEM. ROMA. PROPIVSVE V. R. P. [CI] VREI. CONTINENTE. HABITABITVR. SVNT. ERVNT. QVOIVS. ANTE AEDIFICIVM. EARVM. QVAR || VIAE. ERVNT. IS. EAM. VIAM. ARBITRATV. EIVS AED. QVOI. EA. PARS. VRBIS. H. L. OB. VENERIT. TVEATVR etc. v. 29. QVAE VIAM. PEP. (via inter) AEDEm. SACRAM. IT (aut?). AEDIFICIVM. LOCVMVE PVBLICVM. ET. INTER. AEDIFICIVM. PRIVATVM. IST (est). ERit. EIVS || VIAE PARTEM. DIMIDIAM. IS. AED. QVOI. EA. PARS. VRBIS. OB. VENERIT. INQVA PARTE. EA. AEDIS. SACRA. ERIT. SEIVE. AEDIFICIVM || PVBLICVM. Seive. Logvs PVBLICVS. TVENDAM. LOCATO. v. 53. qvoIVS. ANTE. AEDIFICIVM. SEMITA. INLOCO. ERIT. IS. EAM. SEMITAM. EO. AEDIFICIO. PERrpetvo. LAPIDIBVS. PERPETVEIS | INTEGREIS. CONTINENTEM. CONSTRATAM. RECTE. HABETO. ARBITRATV EIVS. AED. QVOIVS. INEA. PARTE. H. L. VIARVM || PROCVRATOR (io). ERIT. Papin. I. I. §. 3. Ἐπισκευάζειν δὲ τὰς ὁδοὺς τὰς δημοσίας κατὰ τὴν αὐτ τοῦ οἰκίαν ἕκαστον καὶ τὰς ὑδροῤῥοὰς ἐκκαθαίρειν τὰς ἐκ τοῦ ὑπαιθρίου, καὶ ἐπισκευάζειν οὕτως, ὡς ἂν μὴ κωλύῃ ἅμαξαν ἐπιεῖναι. (ἐπιέναι?) Vgl. P s. Ascon. z. Cic. Verr. I, 59. Waren die Eigenthümer saumselig, so liessen die Aedilen die nöthige Ausbesserung auf deren Kosten vornehmen, s. Tab. Her. v. 32 ff. Wenn aber Dirksen S. 211. auch die Pflasterung des Clivus Publicius aus dieser strassenpolizeilichen Befugniss der Aedilen herleitet, so ist das unrichtig. Er sagt selbst S. 219. richtig, dass die Anlage und Pflasterung neuer Strassen Sache der Censoren war (Anm. 589.), die laufenden Reparaturen schon vorhandener Strassen in der Stadt den Aedilen oblagen: der Clivus Publicius war aber eben eine ganz neue Anlage, wie aus allen Erwähnungen auf das Bestimmteste hervorgeht: Fest. p. 238. quam duo fratres L. M. Publ. Mall. aed. cur. munierunt, ut in Aventinum vehiculis h. cl. (d. i. hoc clivo, s. die Topogr. Anm. 944.) veniri possit. Ovid. Fest. V, 293. locant clivum, qui tunc erat ardua rupes. Ueberdiess wurden jene Reparaturen, so weit der Staat dazu verpflichtet war, vom Aerarium getragen, wie die Tab. Heracl. selbst sagt; der Clivus Publicius aber war von Strafgeldern angelegt, über welche die Aedilen zum allgemeinen Besten verfügen konnten. Auch sind mir,,häufige Erwähnungen von der Dämmung einzelner Strassen in Rom durch die Aedilen nicht bekannt: die angeführten Stellen beziehen sich alle auf den Clivus Publicius. Selbst die Pflasterung des Clivus Capitolinus geschah durch Censoren. Liv. XLI, 27.

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85) Darauf bezieht sich das Beispiel, Dig. XVIII, 6, 12. Lectos emtos aedilis, quum in via publica positi essent, concidit. Papin. 1. 1. §. 4. Επιμελείσθωσαν δὲ καὶ, ὅπως πρὸ τῶν ἐργαστηρίων μηδὲν προκείμενον ᾖ, πλὴν ἐὰν κναφεὺς ἱμάτια ψύγῃ, ἢ τέκτων τρόχους ἔξω τιθῇ. τιθέσθωσαν δὲ καὶ οὗτοι, ὥστε μὴ κωλύειν ἅμαξαν βαδίζειν. Ferner die Bestimmungen der Tab. Heracl. v. 56 ss., wonach das Fahren mit Wagen (unter gewissen Ausnahmen) nach Sonnenaufgang und bis zur zehnten Tagesstunde innerhalb der Stadt verboten wird. Offenbar gehören hieher auch die edictiones des Parasiten bei Plaut. Capt. IV, 2, 26 ff.

gesperrt wurden 786); dass niemand an öffentlichem Wege den Vorübergehenden Gefahr drohende Thiere hielt 87); dass überhaupt die Wege allenthalben rein und sicher waren. Wahrscheinlich ist es, dass die Bezirke, in welchen die vier Aedilen diese Aufsicht übernahmen, in der Hauptsache den vier Regionen entsprachen, in welche seit Servius die Stadt eingetheilt war; nur dass späterhin die städtischen Anlagen weit über die Grenzen der servischen Stadt hinausreichten: daher denn auch das Gesetz wiederholt hinzusetzt: IN. VRBE. ROM. PROPIVSVE V. R. P. CIɔ. VBEI. CONTINENTE. HABITABITVR. Es wird das noch einleuchtender, wenn man vergleicht, dass, nachdem Augustus die vierzehn Regionen abgegrenzt hatte, die polizeiliche Aufsicht, der die Aedilen nicht mehr genügten, nach diesen Regionen durch das Loos vertheilt wurde 88). Das Weich

Tum pistores scrophipasci, qui alunt furfuri sues,
Quarum odore praeterire nemo pistrinum potest;
Eorum si quoiusquam scropham in publico conspexero,
Ex ipsis dominis meis pugnis exculcabo furfures.
Tum piscatores, qui praebent populo pisces foetidos
Quorum odos subbasilicanos omnes abigit in forum,
Eis ego ora verberabo sirpiculis piscariis,

Ut sciant, alieno naso quam exhibeant molestiam.
Darauf sagt Hegio:

Eugepae! edictiones aedilicias hic habet.

786) Papin. l. 1. §. 5. Μὴ ἐάτωσαν δὲ μηδὲ μάχεσθαι ἐν ταῖς ὁδοῖς. Vielleicht lässt sich auch Manches aus der angeführten plautinischen Scene und der ähnlichen im Curcul. II, 3. darauf beziehen.

87) Dig. XXI, 1, 40—42. (Aus dem Edikte) Deinde aiunt aediles: Ne quis canem, verrem, vel minorem aprum, lupum, ursum, pantheram, leonem, aliudve quod nocens animal, qua vulgo iter fiet, ita habuisse velit, ut cuiquam nocere damnumve dare possit.

88) Dio Cass. LV, 8. ἥ τε δουλεία ἡ τοῖς ἀγορανόμοις τῶν ἐμ πιπραμένων ἕνεκα συνοῦσα ἐπετράπη (mag. vic.). καίτοι καὶ ἐκείνων, καὶ τῶν δημάρχων τῶν τε στρατηγῶν πᾶσαν τὴν πόλιν εἰς δεκατέσσαρα μέρη νεμηθεῖσαν κλήρῳ προςταχθέντων. Ganz analog ist auch die Anordnung bei Liv. XXXIX, 14. Triumviris capitalibus mandatum est, ut vigilias disponerent per urbem servarentque, ne qui nocturni coetus fierent; utque ab incendiis caveretur adiutores triumviris quinqueviri uti cis Tiberim suae quisque regionis aedificiis praeessent. Wenn der Text vollständig ist, so hat man die IIIviri und Vviri als gemeinschaftlich beauftragt anzusehen und jeder Region zwei zuzutheilen. Sollte aber, wie wohl möglich ist, cis et uls Tiberim gemeint sein, so hat der fünfte der Vviri die Aufsicht trans Tiberim gehabt. Vgl. Pompon. de or. iur. 31. Vor der Einsetzung der triumviri capitales haben jedenfalls die Aedilen die Feuerpolizei gehabt, und die Oberaufsicht gab auch Augustus den curulischen. Dio Cass. LIV, 2.

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