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Gesetz in genauerer Fassung enthalten zu haben, sei es in der Art, dass es die Forctes und Sanates mit einer gewissen anderen Classe von Individuen als in gleicher Rechtslage befindlich zusammenstellte, sei es, dass es ihnen ein bestimmt formulirtes einzelnes Recht zusprach. Im ersteren Falle bezog sich das Gesetz auf politische Rechte, im zweiten war es privatrechtlicher Natur. Nach beiden Seiten hin gewähren die Bruchstücke bei Festus den freiesten Spielraum für Ergänzungen, und während Scaliger, dem sich Ursinus und Ottf. Müller anschlossen, das Gesetz in dem ersteren Sinne formulierte: NEXO solutoque FORTI SANATIque idem ius esto 2), ergänzte Huschke in dem anderen Sinne: NEXi mancipiique idem FORTI SANATIque ius esto 3).

Die Entscheidung über die Fassung des Gesetzes hängt ab von der Entscheidung der ungleich wichtigeren Frage über das Wesen der Forctes und Sanates, einer Frage, die in alter und neuer Zeit die verschiedensten Beantwortungen gefunden

5 tes eam legem significare exis-
timat hoc significatu. multi sunt,
quibus id, quod his placuit displi-
ceat, et qui explicent sanates forcti
quasi dictum esset sanati insani.

Dazu noch der Auszug bei Paulus p. 349 M: Sanates dicti sunt,
qui supra infraque Romam habitaverunt; quod nomen ideo his est
inditum, quia quum defecissent a Romanis, brevi post in amicitiam
quasi sanata mente redierunt.

2) Jac. Gothofredus (Leges XII. tabb. restitutae, 1616) setzte mit Weglassung des que: nexo soluto (dem aus der Schuldknechtschaft befreiten') forti sanatique idem ius esto, und wies dem Gesetze in der IX. Tafel unter den staatsrechtlichen Bestimmungen seinen Platz an. Denselben Wortlaut nahm Dirksen auf (Uebersicht der bisherigen Versuche zur Kritik und Herstellung des Textes der XII. Tafel-Fragmente, 1824) 122 f. und 164 ff., nur gab er dem Gesetz einen ganz anderen Sinn, indem er es auf eine Sicherstellung der Rechte der soluti hinsichtlich der Processbürgschaft bezog, und es daher in die I. Tafel stellte hinter die Vorschrift über die Beschaffenheit des vindex (S. 724).

3) Ph. E. Huschke: „Das angebliche Gesetz der zwölf Tafeln über den nexus und solutus (Beilage der Schrift: Ueber das Recht des nexum und das alte römische Schuldrecht,' 1846) S. 250. Als vollständige Fassung proponiert er S. 255: Nexi mancipiique idem quod p. R. forti sanatiq. supra infraque Romam ius esto. Seinen Platz, meint Huschke, könne das Gesetz auf der VI. Tafel in der Lehre vom mancipium gehabt haben. Huschke's Restitution tritt der neueste Herausgeber der Zwölf-Tafel- Fragmente bei, Rud. Schoell (Legis duodecim tabularum reliquiae, edidit constituit prolegomena addidit etc.' 1866), doch stellt cr das Gesetz: NEXi mancipique cum p. R. idem FORTI SANATISque supra infraque ius esto, mit Dirksen in die I. Tafel (N. 5. p. 117) unter die processualischen Vorschriften.

hat. Soviel die Bruchstücke der längeren Stelle des Festus erkennen lassen, schlofsen sich die Erklärungen der alten Rechtslehrer zunächst der Etymologie beider Namen an, indem sie in den Fortes und Sanates den Gegensatz von 'guten', stets treu befundenen, und von zur Vernunft gebrachten', d. h. nach versuchtem Abfall wieder unterworfenen, erblickten und sie für Bewohner der Umlande oberhalb und unterhalb Roms, oder für zwei benachbarte Völkerschaften erklärten.

Von den Neueren war Niebuhr 4) der Ansicht, dass die Worte Sanas und Forctis, die schon den alten Rechts- und Sprachkundigen räthselhaft waren, entweder von Lassen und Freigebornen, oder von den bisherigen Unterthanen in den alten Coloniestädten und den Colonen zu verstehen seien.' Seiner Ansicht schloss sich Walter an5), der das Gesetz über die Forctes und Sanates auf die Ausgleichung der in der plebeischen Landschaft noch aus alten Unterthanen-Verhältnissen herrührenden Ungleichheiten bezog. Eine seltsame Hypothese stellte Sell auf), der im Anschluss an die Meinung des Messalla 7), dass die Forcten und Sanaten zwei Rom sehr nahe Völkerschaften' gewesen seien, in ihnen 'Reste der ursprünglichen etrurischen Stämme, auf deren Boden Rom aufblühte' erblicken will. Diese fremden Stämme hätten die 'inferiores loci von Rom' inne gehabt. Diese loci inferiores sind ihm S. 481 die in Rom gegen den ager Tiburtis hin belegenen' jedenfalls eine seltsame topographische Bestimmung ; S. 483 dagegen versetzte er die inferiores loci in die XIII. Augusteische Region längs des Tiberis am mons Aventinus'. Den Beweis aber für die Uransässigkeit der etrurischen Sanaten und Forcten in dieser XIII. Region soll der hier befindliche etruscische Gott Vortumnus abgeben. Danz) bezog die Namen Forctes und Sanates auf Städter und Vorstädter, ohne weder diese Ausdeutung der Namen noch das schlechtere Recht der aufserhalb der Ringmauern wohnenden zu erweisen. Göttling) fand es wahrscheinlich, dass in den Worten der Zwölf-Tafeln ut idem iuris esset Sa

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4) Röm. Geschichte, II, 2. A. S. 373.

5) Geschichte des röm. Rechtes, 2. A. I, S. 57.
Die Recuperatio der Römer, 1837, S. 479--487.
S. die Stelle des Festus in A. 1, p. 321, 30 sqq.
8) Neue Jenaische Lit. Zeitung, 1842, N. 234.
9) Geschichte der röm. Staatsverfassung, S. 130.

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natibus quod Foretibus' die Gleichstellung der Clienten und Plebejer enthalten gewesen sei 10).

Am meisten Anklang hat die Ansicht von Huschke gefunden, der im Anschluss an die in der Stelle des Festus gegebene Erklärung der Namen in den Forctes 'stets treu befundene Verbündete', in den Sanates dagegen von politischer Untreue zurückgebrachte und geheilte' Bundesgenossen und Colonien erblickt. Insofern nun durch den Abfall von Bundesgenossen und Colonien mit dem Erlöschen der vertragsmässigen Rechte der ersteren und der Civität der letzteren auch das ius commercii erloschen scheinen konnte, hätten die XII. Tafeln, damit keine Rechtsunsicherheit herrsche und der so enge Verkehr des römischen Volkes mit solchen Städten keinen Eintrag leide, bestimmt, dass hinsichtlich des ius nexi mancipiique zwischen ihnen und den treu Gebliebenen kein Unterschied sein solle.

Abgesehen nun davon, dass Huschke's Hypothese sich im wesentlichen nur auf den scheinbaren Sinn von Fortes und Sanati stützt, der für publicistische Bezeichnungen wenig geeignet scheinen muss, werden wir später sehen, dass gerade in der Gegend, auf welche bei Festus die Herkunft der Sanates bezogen wird, und von wo sie auch Huschke ableiten will, solche abgefallene und von ihrer Untreue geheilte Bundesgenossen sich eben nicht finden lassen.

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Was endlich die Ansicht von Rein betrifft 11) so schliesst er sich zwar scheinbar an Huschke an, verkehrt aber dessen Meinung, indem er erklärt, Sanates und Forctes seien Bezeichnungen bevorzugter (!), in der Nähe Roms wohnender Bundeswahrscheinlich Latiner in der Nähe Roms genossen oder auch von Colonien, deren Recht in den XII. Tafeln ausdrücklich anerkannt wurde.' In das Unterthanen-Verhältniss herabgedrückte Bundesgenossen mochten allenfalls in dieser Redaction des gemeinen römischen Landrechtes einen Platz für das Mass ihrer Rechte finden; Bundesgenossen dagegen, mit denen Rom auf gleichem Fufse verhandelt hatte, und nur solche können als die 'bevorzugten' gelten, unterstehen nicht der rö

10) Wenn Göttling beifügt, 'Fortes sind noch bei Paulus die Reichen
und die Vornehmen', so würden mit diesem Epitheton allenfalls die
Patricier im Gegensatz zu den Plebejern, doch schwerlich letztere
im Gegensatz zu den Clienten haben bezeichnet werden können.
1) In Pauly's Real-Encycl. VI, 1, S. 739,

mischen bürgerlichen Gesetzgebung. Die Beziehungen zwischen ihnen und Rom sind jedesmal durch einen besonderen Vertrag geregelt; Rechtsstreite entscheiden nicht die römischen Magistrate, sondern Recuperatoren, und nicht auf Grund des römischen Rechtes, sondern auf Grund des ius gentium, oder wie alle Schiedsrichter, auf Grund eigenen Ermessens 12). Doch wozu diese Bemerkungen. Da uns ausdrücklich überliefert ist, dass erst im Jahre 561 d. St. durch ein Plebiscit die römischen Wuchergesetze oder vielmehr das römische Schuldrecht (creditae pecuniae ius) überhaupt, auch auf den Geldverkehr der Römer mit den Bundesgenossen und den Latinern ausgedehnt wurden 13), so ist klar, dass für diese vordem das römische Schuld- und Obligationenrecht überhaupt keine Wirksamkeit hatte, und dass somit auch die XII. Tafeln keine auf die Bundesgenossen bezügliche Bestimmung über eine einzelne Obligationsform, über das nexum enthalten haben können.

Wären aber unter den Forctes und Sanates, wie Rein weiter meint, Colonien zu verstehen, so könnte wenigstens nicht an die eigentlichen römischen Colonen gedacht werden, da es für diese zwar einer besonderen Gewährleistung des Fortbestandes ihres unverminderten Bürgerrechtes in der lex bedurfte, welche die Ausführung der Colonie verordnete, nicht aber besonderer auf sie bezüglicher privatrechtlicher Bestimmungen in der Civilgesetzgebung. Denkt man an die unterworfenen Einwohner, die den Colonen den dritten Theil ihrer Ländereien hatten abtreten müssen, so haben diese entweder den Charakter von Peregrinen und stehen somit ausser der Competenz des römischen Privatrechtes, oder sie besitzen einen niederen Grad der Civität meist wol nur das ius commercii und

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12) S. Sell, die Recuperatio, in dem Abschnitte: 'Was war in den alten Recuperationsprocessen Quelle rechtlicher Entscheidung' S. 315 ff. 13) Liv. XXXV, 7, 2: instabat enim cura alia, quod civitas faenore laborabat, et quod cum multis faenebribus legibus constricta auaritia esset, uia fraudis inita erat, ut in socios, qui non tenerentur iis legibus, nomina transcriberent: ita libero faenore obruebantur debitores. cuius coercendi cum ratio quaereretur, diem finiri placuit Feralia, quae proxima fuissent, ut qui post eam diem socii ciuibus Romanis credidissent pecunias, profiterentur, et ex ea die pecuniae creditae, quibus debitor uellet legibus, ius creditori redderetur. inde postquam professionibus detecta est magnitudo aeris alieni per hanc fraudem contracti, M. Sempronius tribunus plebis ex auctoritate patrum plebem rogauit, plebesque sciuit, ut cum sociis ac nomine Latino creditae pecuniae ius idem quod cum ciuibus Romanis esset.

konnten dann allerdings in dem XII. Tafelgesetz Erwähnung finden, aber eben als ein in besonderer Rechtslage sich befindender Stand, als eine Abstufung innerhalb der Bürgerschaft.

Dass wir die Forctes und Sanates nur innerhalb der Bürgerschaft zu suchen haben, beweist auch jene Stelle des Gellius, wo 'Sanates' mit anderen publicistischen auf den Legis-ActionenProcess bezüglichen Ausdrücken zusammengestellt wird 14). Mag nun die Bestimmung der XII. Tafeln über diese Forctes und Sanates wie immer gelautet, mag sie die Rechtslage dieser überhaupt betroffen haben und nur diesen Sinn gestattet der Satz ut idem iuris esset Sanatibus quod Forctibus' oder mag sie nur auf privatrechtliche Befugnisse sich bezogen haben, immer ist sie ein Beweis, dass bis auf das XII. Tafelgesetz das Recht derselben ein schlechteres gewesen sein muss als das der wirklichen Bürger, dass sie daher nicht in den Kreis der cives ingenui gehört haben können.

Wenden wir uns nun zunächst zu den Sanaten.

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Was den Namen der Sanates betrifft, so hindert nichts, ihn mit sanati zu identificieren 15), sei es in dem Sinne von servati, salvati 16), sei es in dem von piati, purgati, in dem einen wie in dem anderen Falle könnten damit Clienten bezeichnet sein, als geschonte, erhaltene, und dem Sieger 14) Gell. Noctt. Att. XVI. 10, 7: Ego vero dicere atque interpretari hoc deberem (sc. quid sit 'proletarius ciuis'), si ius Faunorum et Aboriginum didicissem. Sed enim cum proletarii et adsidui et sanates et uades et subuades et uiginti quinque asses et taliones furtorumque quaestio cum lance et licio euanuerint omnisque illa duodecim tabularum antiquitas, nisi in legis actionibus centumuiralium causarum, lege Aebutia lata, consopita sit, studium scientiamque ego praestare debeo iuris et legum uocumque earum, quibus utimur. 15) Ueber sanat-us, sanat-is, forct-us, forct-is (Abschwächung des auslautenden -o zu-i) s. die Beispiele bei Corssen, Krit. Beiträge zur lat. Formenlehre S. 172, so wie die zahlreichen Fälle von Nominativis Plural. auf eis, -is, -es von o-Stämmen in desselben 'Aussprache, Vocalismus etc.' I, S. 220 ff. und II, S. 147.

16) In diesem Sinne deuteten die Alten bekanntlich servi als servati. Donat. z. Ter. Ad. II, 1, 28: servi qui servati sunt, cum eos occidi oporteret iure belli. Unde Vergilius [Aen. X, 524] sic inducit captiuum rogantem: Per patrios manis et spes surgentis Juli Te precor, hanc animam serves gnatoque patrique. Institt. I, 3, 3: servi ex eo appellati sunt, quod imperatores captivos vendere iubent ac per hoc servare nec occidere solent. August. d. civ. d. XIX, 15: origo vocabuli servorum in latina lingua inde creditur ducta, quod hi, qui iure belli possent occidi, a victoribus cum servabantur, servi fiebant, servando appellati. Vergl. Cic. d. off. I, 11, 35. 24, 82.

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