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23) Ueber die Bemühungen der neueren Zeit um Zusammenstellung und Erörterung dieser Leges regiae s. ausser Bach a. a. O. und Haubold Institt. jur. Rom. Lit. I §. 83 p. 243 und 249 ff., insbesondere Dirksen in den Versuch. z. Kritik und Auslegung d. Quellen des R. R. VI. S. 234-358. Zimmern Rechtsgesch. I. §. 26 ff. 85 ff. Rein a. a. O.

§. 211.

Es folgt die Gesetzgebung der zwölf Tafeln 1) im Jahr 303 und 304 u. c. (451 und 450 vor Chr.), hervorgerufen durch das Verlangen des Volks, aus einem mehr oder minder unsichern Rechtszustand 2) durch Feststellung des unter den Bürgern der Stadt gleichmässig geltenden Rechts mittelst einer schriftlichen Aufzeichnung herauszutreten und durch ein so fixirtes Gesetzbuch jede Willkür in dem richterlichen Bescheid abzuschneiden. Nachdem eine Gesandtschaft von drei angesehenen Männern nach Griechenland, zunächst Athen, abgeschickt worden, um, wie es heisst, die Gesetze des Solon abzuschreiben und die gesetzlichen Einrichtungen anderer griechischen Staaten kennen zu lernen 3), wurde, als die Rückkehr dieser Gesandtschaft nach einer zweijährigen Abwesenheit erfolgt war, mit Abfassung dieser Gesetze eine eigens dazu erwählte, ausserordentliche, mit grosser Vollmacht ausgestattete Behörde, die Decemviri, beauftragt, welchen dabei ein aus Ephesus vertriebener gebildeter Grieche Hermodorus hülfreiche Hand geleistet haben soll 4). Ihr Inhalt mag theils und vornehmlich aus älteren bestehenden Gewohnheiten und Gesetzen, theils aus fremden, griechischen Institutionen, zu welchem Behuf, wie bemerkt, vorher jene drei Gesandten nach Athen geschickt worden waren, theils selbst aus Einrichtungen der faliscischen Aequer 5) geflossen sein; immerhin erscheint jedoch das römisch-nationale Element als das vorherrschende und lässt den grösseren Theil der Bestimmungen des Zwölftafelgesetzes auf Herkommen und Gewohnheitsrecht, selbst mit Einschluss der Leges regiae (§. 210), zurückführen 6), ohne dass jedoch damit eine gewisse Berücksichtigung griechischer, zunächst solonischer Gesetze ausgeschlossen wird, so wie die Aufnahme einzelner solonischer Gesetze, wie diess von Cicero 7) und Gajus ausdrücklich bemerkt wird. Livius 8) bezeichnet sie übrigens als Quelle des gesammten römischen Rechts, und Crassus bei Cicero setzt dieselben über

die Schriften aller Philosophen: in privatrechtlicher Hinsicht erscheinen wirklich diese Zwölftafelgesetze als die Grundlage des gesammten römischen Rechts, wie es sich weiter im Verlauf der Zeiten durch die prätorischen Edicte u. A. bis in die kaiserliche Zeit herab ausgebildet und entwickelt hat. In Erz eingegraben wurden diese Gesetzestafeln auf dem Forum aufgestellt 9), und wenn sie auch mit andern öffentlichen Denkmalen sechzig Jahre später in dem gallischen Brande zu Grunde gegangen sind, so wird bei der Wichtigkeit und Bedeutung dieses fortwährend in Geltung stehenden Gesetzbuches für den römischen Staat eine Wiederherstellung derselben, auch wenn uns dieses nicht ausdrücklich bezeugt wird, erfolgt 10) und dadurch der Bestand wie die weitere Verbreitung durch besondere Abschriften gesichert worden sein, welche schon aus dem Grunde nöthig geworden waren, als die Jugend in den Schulen die einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes auswendig lernte 11) und bei dem später hervortretenden Studium des Rechts und einer wissenschaftlichen Behandlung desselben man überall auf diese Gesetzgebung zurückzugehen genöthigt war. Um so beklagenswerther ist der Verlust dieser merkwürdigen Denkmale, deren Vorhandensein bis in das dritte Jahrhundert christlicher Zeitrechnung, wo wir noch zu Carthago diese Tafeln in Erz auf dem Forum aufgestellt finden 12), wie diess ohne Zweifel wohl auch in andern Städten des römischen Reichs der Fall war, und selbst noch bis in das fünfte Jahrhundert sich verfolgen lässt 13). Von da an verschwinden weitere Nachrichten; das, was wir überhaupt von dem Inhalt dieses Gesetzes und einzelnen Bestimmungen desselben noch kennen, verdanken wir ausser Cicero und einzelnen Grammatikern der späteren Zeit zunächst den Mittheilungen der gelehrten Juristen, welche dieser wichtigen Quelle des römischen Rechts ihre Thätigkeit zuwendeten, indem so wohl der Inhalt als auch die in der späteren Zeit unverständlich gewordene Sprache und Ausdrucksweise frühe Erklärungen und Auslegungen dieser Tafeln veranlasste, wie wir denn 14) von derartigen Schriften des Sext. Aelius Paetus, des L. Acilius, L. Aelius Stilo, Servius Sulpicius Rufus, Antistius Labeo, M. Messalla, Gajus und anderen Juristen der späteren römischen Zeit Angaben und einzelne

Fragmente vorfinden; in den neueren Zeiten hat man mit dem grössten Fleiss und Scharfsinn die einzelnen Fragmente zu sammeln, zu ordnen und erläutern versucht, in welcher Beziehung insbesondere die Bemühungen von Jac. Gothofredus und in neuester Zeit von Dirksen und Schöll zu erwähnen sind 15).

1) Ueber die Zwölftafelgesetze s. Heinecc. Syntagm. Antiqq. jurispr. ill. Prooem. §. 3. Bach Hist. jur. Rom. I. 2 §. 4 ff. Haubold Institt. jur. Rom. I. p. 168 ff. und A. C. Cosman: De orig. et fontibb. legum XII tab. Amstelodam. 1829. 8. Die Zusammenstellung von Pernice in Ersch und Gruber Encyclopäd. Sect. I. Bd. XXVIII. p. 318 ff. Burchardi Staats- und Rechtsgesch. §. 21 p. 77 sq. und Ad. Haeckermann. Vindiciae antiquitt. Romm. fasc. I. de legislatione decemvirali. Gryphiae. 1843. 8. Klotz Lat. Lit.Gesch. p. 327 ff. Zimmern Gesch. d. röm. Privatr. I. p. 93 ff. Puchta Institutt. I. S. 187 ff. Rein Röm. Privatrecht S. 66 ff. und in Pauly Realencycl. VI. p. 1559 ff. Schwegler Röm. Gesch. III. p. 1 ff. Rudorff Röm. Rechtsgesch. I. p. 258 ff. Esmarch Röm. Rechtsgesch. S. 44. Laferrière Hist. du droit civil de Rome I. p. 43-174. Lewis Glaubwürdigkeit d. altröm. Gesch. II. p. 156 ff. 173 ff. Arnold. History of Rome. I. chap. XIV. p. 254 ff. 3. Ausg.

2) Pomponius De orig. jur. §. 3: exactis deinde regibus lege tribunicia omnes leges hae (regiae) exoleverunt iterumque coepit populus Romanus incerto magis jure et consuetudine uti" etc., was auch mit der Darstellung des Livius stimmt, III. 9 ff. 31 und daselbst die Worte: „communiter legum latores et ex plebe et ex patribus, qui utrisque utilia ferrent quaeque aequandae libertatis essent, sinerent creari." S. besonders Schwegler a. a. O. p. 2 ff.

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3) Es heisst ausdrücklich bei Livius III. 31:,,missi legati Athenas jussique inclutas leges Solonis describere et aliarum Graeciae civitatium instituta mores juraque noscere", von ihrer Rückkehr wird III. 32 berichtet, und von der Wahl dieser drei Gesandten in das Collegium der Decemvirn III. 33 und zwar aus dem Grunde: ,,simul ut pro legatione tam longinqua praemio esset honos, simul peritos legum peregrinarum ad condenda nova jura usui fore credebant." Eben so bei Dionys. Antiqq. Romm. X. 51 ff., 55, 57. L. Lydus de magistr. I. 31 nebst Fuss Epist. ad C. B. Hase p. 20 und dazu Huschke Jurispr. Antejust. p. 308. Pomponius a. a. O. §. 4 erwähnt der Einsetzung der Decemvirn,,,per quos peterentur leges a Graecis civitatibus et civitas fundaretur legibus." Ungeachtet dieser bestimmten Zeugnisse hat man in neuerer Zeit diese Nachricht von Absendung einer römischen Gesandtschaft nach Griechenland und von der Aufnahme attischer und lacedämonischer Gesetze (Symmach. Epist. III. 11. Ammian. Marcell. XVI. 5. Athen. VI. 106 p. 273, 548) verwerflich finden wollen; so z. B. Bonamy sur l'origine des XII. tabl. in den Mém. de l'Acad. d. Inscr. XII. p. 27, 51, 75. Niebuhr röm. Gesch. II. (p. 109) p. 343 ff. 2te Ausgabe. Vico Grundzüge etc. übersetzt von Weber S. 93, 98, 115 ff. 158 ff. (Vergl. Bach 1. 1. §. 8.) S. dagegen Zimmern Rechtsgesch. I. §. 30 S. 95 ff. Hugo a. a. O. Auch Sebast. Campi (Novum examen loci Liviani de Legg. Romm. Athenas miss. etc. Vilnae 1821. 8.) sucht die Absendung einer römischen Gesandtschaft nach Griechenland bei Entwerfung der zwölf Tafeln gegen die Einwürfe der genannten Gelehrten zu rechtfertigen, während später Lelièvre in einer ausführlichen Schrift (Commentat, de legg. XII. Tabb. patria. Lovanii. 1827) die Annahme einer solchen Sendung als Sage darzustellen sucht und der Behauptung, dass die Zwölftafelgesetze von den Athenern entlehnt seien, keinen Glauben schenkt. Eben so wenig seien sie aus Sparta entlehnt (vergl.

cp. 3). Nach seiner Ansicht sprechen eben so wohl allgemeine als besondere Gründe gegen die Annahme eines griechischen Ursprungs der Decemviralgesetze, zu welchen in den königlichen Gesetzen und in den römischen Gewohnheiten genug Stoff vorhanden gewesen (s. bes. cap. 4-8); er stellt zu diesem Zweck selbst eine genaue Vergleichung der einzelnen Bestimmungen der Zwölftafelgesetze mit den attischen an, um daraus den Beweis zu führen, dass die Decemvirn Nichts daraus genommen. Indess, selbst angenommen, dass in die neue Gesetzgebung Rom's kein attisches Recht übergegangen, das die Römer sich von Griechenland ausdrücklich zu diesem Zweck geholt, so wird doch darum die Absendung einiger Römer nach Griechenland, zunächst nach Athen, um die dortigen Einrichtungen und Gesetze eines so ausgebildeten Staatswesens kennen zu lernen und für die römische Legislation zu benutzen, weder unwahrscheinlich, noch unmöglich erscheinen, zumal wenn man an den innigen Handelsverkehr denkt, der von den griechischen Seestädten des südlichen Italiens mit dem Mutterlande unterhalten ward. Vergl. Osenbrüggen in Jahn's Jahrbb. d. Philol. (1840) Bd. XXVIII. 3 p. 270 ff. A. C. Cosman Disp. hist. jurid. de origine et fontibus legg. XII. tabb, Amstelod. 1829. 8. Grauert: De XII. tabb. fontibus atque argumento. Lingen. 1836. 4. Irving Introduction to the study of the civil law (London. 1837. 8.) p. 12. Gibbon Bd. X. p. 207. W. Fischer Erläuterung des Zwölftafelgesetzes. 1te Abth. Tübingen. 1838. 8. J. E. Roulez: Sur l'envoi d'une deputation en Grèce lors de la legislation de XII. tables, im Recueil encyclopédique Belge (1834) T. I. Klotz a. a. O. S. 329 ff. Schwegler a. a. O. p. 16 ff.

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4) Wir glauben darauf die Thätigkeit dieses gelehrten Griechen beschränken zu müssen, der bei der in Rom zu jener Zeit noch herrschenden Unkunde der griechischen Sprache, wie überhaupt der griechischen Staatsverhältnisse den Decemvirn bei ihrem Geschäfte gewiss gute Dienste leisten konnte und wohl auch in der That geleistet hat, da man sein Andenken durch die Errichtung einer Statue auf dem Forum von Staatswegen ehrte, wie Plinius Hist. Nat. XXXIV. 5, 21 schreibt, der ihn legum quas decemviri scribebant, interpres" nennt; während es wohl zu viel gesagt ist, wenn es bei Pomponius a. a. O. §. 4 heisst: „Leges duodecim tabularum, quarum ferendarum auctorem fuisse Hermodorum quendam Ephesium exulantem in Italia quidam retulerunt"; Strabo XIV. 1 p. 642 drückt sich vorsichtiger aus: „δοκεῖ δ ̓ οὗτος ὁ ἀνὴρ νόμους τινὰς Ῥωμαίοις συγγράψαι. Von seiner Vertreibung aus Ephesus sprechen Cicero Tuscc. V. 36 und Diogenes v. Laert. IX. 1 §. 2, der ihn einen iraipos des berühmten Heraclitus nennt; die chronologischen Schwierigkeiten, welche sich daraus ergeben, dass Heraclitus nach der gewöhnlichen Annahme um die 69te Olymp. (also 504 a. Chr.) blühte, die Gesetzgebung der zwölf Tafeln aber fast fünfzig Jahre später fällt, werden sich heben lassen durch die Annahme, dass Hermodorus etwa um zwanzig bis fünfundzwanzig Jahre jünger gewesen als Heraclit, und, wenn er um 484 vor Chr. aus Ephesus vertrieben worden in einem Alter von 35-40 Jahren, wohl noch als ein starker Sechziger oder selbst angehender Siebenziger in Rom verweilen konnte. Diess zeigt Zeller: De Hermodoro Ephesio et Hermodoro Platonico (Marburg. 1859. 4.) p. 9-16. S. auch Schwegler a. a. O. p. 20. Arnold a. a. O. p. 255 und vergl. Seerp. Gratama Oratio de Hermodoro Ephesio vero XII tabb. auctore in den Annall. Acad. Groning. ann. 1816 et 1817 (Groning. 1818. 4.), so wie den unbegründeten Zweifel von Lewis a. a. O. p. 177 ff.

5) So gibt Servius ad Virgil. Aen. VII. 695 an; s. dagegen Heinecc. 1. 1. not. g p. 5.

6) S. insbesondere Schwegler a. a. O. p. 17-21 vergl. mit Klotz a. a. O. p. 335 ff. J. Schrammen: legibus a decemviris datis utrum nova reip. forma constituta sit necne. Bonn. 1862. 8.

7) De Legg. II. 23 und 25. Gajus lib. IV ad leg. XII tabb. in den

II. Band.

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Digest. X. 1, 13 und XLVII. 22, 4, und selbst Plinius Ep. VIII. 24 erinnert an Athen, das den Römern auf ihr Verlangen Gesetze gegeben. S. nun Klotz a. a. O. und in der Gratulationsschrift an C. F. Günther (Lips. 1858. 4.) p. V seqq. und das schon oben not. 6 und not. 4 Angeführte. Nach Mommsen (Monatsbericht. d. Berl. Akadem. 1861 p. 321) hätte Appius Claudius, der bedeutendste unter diesen Decemvirn, dieses erste römische Landrecht den solonischen Gesetzen nachgebildet.

8) Livius III. 34. Cicer. de orat. I. 44, vergl. De rep. II. 37. Tacit. Ann. III. 27 („finis aequi juris") mit den Auslegern, und Caecilius bei Gellius N. A. XX. 1.

9) So geben Livius III. 57, Dionysius Antiqq. Romm. X. 57, vergl. II. 27, und Diodor XII. 26 an; Pomponius a. a. O. lässt sie auf Elfenbein (in tabulas eboreas) schreiben, wofür Osann (p. 26 ff.) lieber Holztafeln (in tabulas roboreas) setzen möchte: vergl. dazu Meine Bemerkk. in den Heidd. Jahrbb. 1848 S. 747 ff. und Bielowski Pompeji Trogi Fragmm. p. 56, 10.

10) S. Meine Bemerkk. in d. Heidd. Jahrbb. 1866 S. 690 ff. gegen Schöll S. 1-15, welcher eine Wiedererneuerung in Erz und eine Wiederaufstellung auf dem Forum nicht annehmen will; Osann a. a. O. meint sogar, dass die Tafeln, ursprünglich von Holz, erst bei der Wiederherstellung nach dem gallischen Brand in Erz eingegraben worden seien: und bezieht darauf die Angaben des Livius, Dionysius und Diodorus (s. not. 9). Eine Wiederherstellung der Tafeln nimmt auch Schwegler a. a. O. p. 27 an.

11) Cicero schreibt De legg. II. 23: „discebamus enim pueri XII ut carmen necessarium, quas jam nemo discit." Daher selbst die Frage, die wir indess verneinen zu müssen glauben, ob nicht diese Tafeln in saturnischem Versmaass (§. 39 ff.) gefasst gewesen; s. Schöll S. 5 ff.

12) S. Cyprian in einem (um 245 p. Chr.) geschriebenen Brief an Donatus II. 2 oder I. p. 4 Baluz. und dazu F. Kämmerer in: Observatt. jur. civil. (Rostoch. 1827. 8.) cap. V p. 192 ff. 196 ff. Schöll S. 18.

vergl. mit Sidonius Apollin. Nach einer Vermuthung (s. Kämmerer a. a. O. p. 200)

13) S. Salvianus De gubern. dei VIII. 5, Carm. XXIII. 446 ff. und dazu Schöll p. 17 ff. Ritterhus. ad XII tabb. Prolegg. cp. V p. 13. wäre der Untergang der zwölf Tafeln zur Zeit des Einfalls der Gothen, also am Anfang des fünften Jahrhunderts nach Chr. erfolgt.

14) S. Funccius de puer. L. L. IV. §. 18 p. 296. Suringar Hist. crit. scholl. Latt. (Lugd. Bat. 1834. 8.) p. 30 ff. und insbesondere Schöll cp. II p. 22 ff., insbesondere über Aelius Stilo p. 26 ff., vergl. mit van Heusde Disp. de Aelio Stilone p. 58.

15) Vergl. Bach 1. 1. §. 11 p. 36 ff. Haubold Institt. Jur. Rom. p. 171 ff. Unter den früheren Bearbeitern ist besonders zu nennen: Jac. Gothofredus (Fragmm. XII. Tabb. Heidelberg. 1616. 4. und in Fontt. IV. juris civilis Genev. 1653. 4. und Gothofred. Opp. Tom. I. Ev. Otto Thesaur. T. III.). C. Rittershusius: Dodecadeltos s. in XII tabb. leges commentarius. Argentor. 1616. 4. H. E. Dirksen: Uebersicht der Versuche z. Kritik und Herstellung des Textes der zwölf Taf. und daselbst cap. II. S. 23-100 eine Beurtheilung aller früheren Versuche, so wie cap. IV-XXI die Zusammenstellung und Erörterung, nebst der tabellarischen Uebersicht S. 724 ff. R. Schöll a. u. a. O., zunächst was die Anordnung der einzelnen Fragmente und die Feststellung des Textes derselben betrifft. Vergl. noch Zimmern Rechtsgeschichte I. §. 299 ff. S. 92 ff., die Abhandlungen von Lelièvre und A. Walraven Engelen Spec. jurid. Selecta sistens de Decemviris eorumque legg. Groning. 1826. 8. u. A. in not. 1 und 4.

*) Ausgaben des Textes der Fragmente (s. Klotz a. a. O. p. 342 ff.) ausser dem not. 15 Angeführten : Leges XII tabb. suis

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