Immagini della pagina
PDF
ePub

18) S. schon oben not. 15 und 16. So kommen Etrusci libri bei Servius zu Virgil. Aen. VIII. 398, I. 42, Ecl. IV. 43; s. auch Cicero De Haruspic. Resp. 12, 17. Dahin gehören auch die Schriften des Tages bei Servius zu Virg. Aen. VIII. 398, I. 2. Ammian. Marcell. XVII. 10 (s. dazu Preller in d. Verhandll. d. sächs. Akad. d. Wiss. 1856. III., IV. p. 202 ff.), so wie das, was bei Macrob. Sat. III. 7, 2 in Libro Etruscorum angeführt wird und liber Tarquitii; vergl. noch III. 20, 3. Im Uebrigen s. Müller Etrusk. II. p. 24 ff., vergl. I. p. 343. Mezger in Pauly Realencyclop. II. p. 1158 ff.

§. 210.

Näher an die §. 209 erwähnten Annales Maximi schliessen sich an die Libri Magistratuum 1), welche wohl kaum mehr enthielten, als die Verzeichnisse der verschiedenen höheren Behörden des Staats und von diesen selbst geführt wurden; ferner die neben diesen mehrmals genannten, im Tempel der Moneta aufbewahrten Libri lintei 2), in ihrem Inhalt wohl kaum von denselben verschieden, so dass der Unterschied nur ein äusserlicher war, indem man zur schriftlichen Aufzeichnung, bei dem Mangel an einem dazu geeigneten Material in einer Zeit, wo überhaupt die Schreibekunst nur wenig und seltener angewendet ward 3), statt der Holztafel lieber Leinwand wählte, die auch sonst zu ähnlichen Zwecken gebraucht ward 4). Die ersten Annalisten und aus diesen spätere Schriftsteller, wie Livius, welche derartige Aufzeichnungen als geschichtliche Quelle benutzten, zogen aber auch in gleicher Weise die von einzelnen angesehenen Familien angelegten Stammregister 5), so wie Hausbücher oder Familienchroniken, von welchen eine solche der porcischen Familie ausdrücklich erwähnt wird 6), zu Rathe, und würde z. B. nach Niebuhr's Vermuthung nicht Weniges von dem, was bei Livius über die Fabier vorkommt, aus einer solchen Familienchronik dieses Geschlechtes abzuleiten sein. In dieser Hinsicht werden weiter auch die Leichenreden (Laudationes funebres 7) erwähnt, wie sie schon in den frühesten Zeiten der Republik vorkommen und, um das Ansehen der Familie zu erhalten, aufgezeichnet, von der Familie aufbewahrt wurden, aber durch ihren mehr panegyrischen Inhalt einen nachtheiligen Einfluss auf die spätere Geschichtschreibung ausübten, wie Cicero und Livius ausdrücklich versichern 8).

Weiter sind hier noch als eine Quelle der späteren Geschichtschreibung zu erwähnen die Verträge, Bündnisse 9),

[ocr errors]

Stiftungsurkunden u. dgl., welche nach alter Sitte in Erz oder Holz aufgezeichnet und gewöhnlich in Tempeln niedergelegt um auf diese Weise ihre Erhaltung und Beachtung sicher zu stellen. Wenn nun auch diese Denkmale, es sei bei dem gallischen Brande oder später, sämmtlich untergegangen sind, so finden sich doch noch einzelne bestimmte Nachrichten über das Vorhandensein solcher Urkunden vor, wie denn Romulus den mit Veji abgeschlossenen Vertrag und Tullus Hostilius den Vertrag mit den Sabinern auf eherne Tafeln eingraben liessen 1o), eben so Servius Tullius die schon oben §. 2 not. 9 erwähnte Stiftungsurkunde des Tempels der Diana auf dem Aventinus; ferner gehört hierher der von Tarquinius Superbus auf einen hölzernen, mit einer Rindshaut überzogenen Schild eingeschriebene Vertrag mit den Gabinern 11) und eben so wohl auch der mit den Latinen und Hernikern abgeschlossene Vertrag. Ferner gehört hierher der im ersten Jahre der Republik, also 245 u. c., mit den Karthagern abgeschlossene Vertrag 12), so wie auch wahrscheinlich der Vertrag mit Ardea 13) und das Bündniss des Spurius Cassius 261 u. c. mit den Latinen 14) u. A. der Art. Auch andere öffentliche Urkunden lassen sich hier anreihen, wie wir denn z. B. die Gedenktafeln der triumphirenden Feldherrn (s. §. 44) hierher wohl werden zählen dürfen, und eben so es wohl kaum einem Zweifel unterliegen kann, dass die Bestimmungen der servianischen Eintheilung des Volks in Schrift aufgezeichnet waren 15), wie es bei einem für die ganze Verfassung Rom's so wichtigen Dokumente wohl sich erwarten lässt die in Folge dessen von den Censoren später an-gelegten Steuerregister (Tabulae censoriae 16), Commentarii Censorum) erscheinen als eine dadurch hervorgerufene Einrichtung, welche wohl bis zur Errichtung der censorischen Behörde 17) (311 u. c. oder 443 vor Chr.) hinaufreicht.

:

Neben allen diesen Aufzeichnungen, wie sie §. 209 und hier aufgeführt sind, werden noch aus dieser früheren Zeit der Könige Aufzeichnungen angeführt, bald als Denkschriften der Könige (Commentarii regum 18), bald und noch bestimmter als Gesetze derselben (leges regiae 19) bezeichnet und auf die einzelnen Könige Rom's zurückgeführt; so mehrere Gesetze des Romulus über die patria potestas, über Aussetzung der

Kinder, über Ehe u. dgl., eben so eine Reihe von angeblichen Gesetzen des Numa, meist Bestimmungen über den Cultus, Priester und Opfer u. dgl. oder auf Beerdigung und Trauer bezüglich, wie das Verbot, Schwangere zu beerdigen, ohne vorher die Leibesfrucht ausgeschnitten zu haben, dessgleichen Gesetze des Tullus Hostilius über den Incest u. A., des Servius Tullius und selbst des Tarquinius Superbus, und soll ein gewisser Papirius diese Gesetze in eine Sammlung zusammengetragen haben, welche unter dem Namen Jus civile Papirianum bekannt war 20). Wenn wir nun nach der bestimmten Aeusserung des Pomponius an dem Vorhandensein einer solchen Sammlung kaum zweifeln können, so dürfte doch die Anlage derselben und die schriftliche Aufzeichnung der darin enthaltenen Gesetze einer schon späteren Zeit angehören, wie es denn überhaupt höchst zweifelhaft erscheint, dass schon unter den Königen selbst schriftliche Aufzeichnungen von Gesetzen und Anordnungen derselben stattgefunden 21), zumal nach Vertreibung derselben eben der Mangel eines in Schrift fixirten Gesetzes die Gesetzgebung der zwölf Tafeln hervorrief, in welche Manches von dem, was als königliches Gesetz angeführt wird, aufgenommen erscheint; auch beziehen sich die meisten dieser leges regiae ihrem Inhalte nach auf Bestimmungen des Cultus und was damit mehr oder minder in Verbindung steht, so dass die Annahme 22) nicht unglaublich erscheint, es seien diese Verfügungen der einzelnen Könige in die §. 209 erwähnten libri Pontificii übergegangen und daraus von späteren Schriftstellern angeführt worden. Wenn diess auch bei einzelnen Verfügungen, welche als regiae leges genannt werden, wirklich der Fall war, so wird sich diess doch kaum auf andere anwenden lassen, und das Vorhandensein von gesetzlichen Verfügungen und Bestimmungen der Könige, die aber erst später, nachdem sie als altes Herkommen auch nach Vertreibung der Könige sich in Geltung behauptet, eine schriftliche Aufzeichnung erhalten haben, nicht in Zweifel zu stellen sein 23).

1) S. Livius IV. 20, XXXIX. 52; nicht verschieden davon wohl die annales magistratuum bei Livius IX. 18. Vergl. Lachmann De fontib. Liv. I p. 19 ff.

2) S. die Stellen des Livius IV. 7, 13, 20, 23. Eine Verschiedenheit

von den libri magistratuum, wie sie Becker (a. a. O. p. 17) wegen der ersten Stelle des Livius annimmt, und durch eine Textesänderung (magistratuum libri et quos linteos etc., wo et in den Handschriften und Ausgaben fehlt) auch in die zweite Stelle bringen will, wird wohl kaum zu begründen sein; s. Schwegler a. a. O. p. 17. Klotz a. a. O. p. 370. Nägele a. a. O. p. 287 ff. Vergl. auch Beck Epicrisis quaestion. de hist. antiq. Rom. p. XII.

3) Livius VI. 1:,,rarae per eadem tempora (d. i. 386 u. c.) literae fuere."

4) So wird z. B. bei Livius X. 38 eine Vorschrift über die Vornahme eines Opfers bei den Samniten vorgelesen (um 458 u. c.): „,ex libro vetere linteo", also einem auf Leinwand geschriebenen Ritualbuch. Ueber die zu Aufzeichnungen gebrauchte Leinwand spricht Varro bei Plinius Hist. Nat. XIII. (11) 21.

5) S. Plutarch. Num. 1 und die not. 8 citirten Stellen. Vergl. Schwegler a. a. O. p. 16.

6) S. bei Gellius Noct. Att. XIII. 19. Vergl. Niebuhr Röm. Gesch. II. p. 224. Schwegler a. a. O. p. 14 ff. Lewis Glaubwürdigk. d. altröm. Gesch. I. S. 196 ff.

7) Gellius a. a. O. führt sie neben dem ,,liber commentarius de familia Porcia" an. Ueber das frühe Vorkommen dieser Sitte s. Plutarch. Public. 9 und Dionysius Antiqq. Romm. V. 17. S. auch Lewis a. a. O. I. S. 187 ff.

8) S. Cicero Brut. 16, wo es unter Anderm heisst: „,quamquam his laudationibus historia rerum nostrarum est facta mendosior; multa enim scripta sunt in iis, quae facta non sunt, falsi triumphi, plures consulatus, genera etiam falsa et ad plebem transitiones." Eben so Livius VIII. 40:,,vitiatam memoriam funebribus laudibus reor falsisque imaginum titulis, dum' familiae ad se quaeque famam rerum gestarum honorumque fallenti mendacio trahunt: inde certe et singulorum gesta et publica monumenta rerum confusa, nec quisquam aequalis temporibus illis scriptor exstat, quo satis certo auctore stetur. schreibt Livius am Schluss seiner Erzählung von dem 432 u. c. (322 vor Chr.) glücklich beendigten Krieg mit den Samniten. Das Nähere über diese laudationes funebres s. unten Cap. XV §. 286.

So

9) S. Horat. Ep. II. 1, 24:,,foedera regum vel Gabiis vel cum rigidis aequata Sabinis." Eben dahin gehören die,,vetustissima foedera“, bei Quintil. Inst. Or. VIII. 2, 12. Ein Mehreres s. bei Becker a. a. O. I. p. 17 ff. Schwegler a. a. O. I. p. 18 ff.

10) S. Dionys. Ant. Romm. II. 55 und III. 33.

11) S. Dionys. Ant. Romm. IV. 58, vergl. IV. 48, 49.

12) S. Polyb. III. 22.

13) S. Dionys. Ant. Romm. V. 1. Auch die Erneuerung des Bündnisses mit Ardea 310 u. c. bei Livius IV. 7 lässt eine schriftliche Aufzeichnung vermuthen.

14) S. Cicero pro Balb. 23, vergl. Dionys. Ant. Romm. VI. 95. Festus s. v. Nancitor. Die Lex Icilia (im Jahre 298 u. c.) war auf einer ehernen Säule im Tempel der Diana auf dem Aventinus eingegraben, nach Dionys. a. a. O. X. 32, vergl. Livius III. 31.

15) S. die Anführungen bei Festus s. v. Pro censu und Procum. Cicero Orat. 46. De Rep. II. 22 und vergl. Schwegler a. a. O. I. p. 27 ff.

16) S. Varro De ling. Lat. VI. 9. Cicer. De leg. agrar. I. 2. Orat. 46. Livius XLIII. 16, wo der Ausdruck tabellae publicae gebraucht ist, während Gellius N. A. II. 10 dieselben als libri censorii bezeichnet, Dionysius Ant.

Romm. I. 74 τιμητικὰ ὑπομνήματα, vergl. IV. 22 (τιμητικά γράμματα). Vergl. Schwegler a. a. O. I. p. 49, woselbst auch über die Commentarii consulum bei Varro De L. Lat. VI. 88 und Aehnliches, wie die Commentarii Quindecimvirorum bei Censorinus De die nat. 17.

17) S. bei Livius IV. 8.

18) So bei Cicero Pro Rabir. 5 und Liv. I. 31. Was bei Servius zu Virg. Aen. VI. 680 als lex Numae angeführt wird, erscheint bei Plutarch. Vit. Marcell. 8 v τois vñoμvýμavt dieses Königs. Vergl. noch Petersen De origg. hist. Rom. p. 24 ff.

19) Dionysius Ant. Romm. II. 84 spricht von geschriebenen Gesetzen des Numa; auch die Stelle des Tacitus Ann. III. 26 lässt auf bestimmte Gesetze aus der königlichen Zeit schliessen; s. G. G. Scheibner Excurs. ad Tacit. Ann. III. 26 ff. sive de legibus Romann. regiis, Erfordt. 1824. 8. Eben so erwähnt Cicero De legg. II. 10 leges Numae und De rep. II. 14 heisst es, nachdem die von Numa eingeführten Auspicien und die von ihm eingesetzten Augurn und Pontifices erwähnt sind, er habe den Sinn der Römer gemildert „propositis legibus his, quas in monumentis habemus", wo freilich der allgemeine Ausdruck monumenta auch auf andere alte Aufzeichnungen, wie z. B. die Libri Pontificum bezogen werden kann, während die abgerissene Stelle V. 2 (,,qui legum etiam scriptor fuisset, quas scitis exstare" etc.) nach der von Osann (p. 338 ff.) gegebenen Auffassung für eine spätere Aufzeichnung der ihm zugeschriebenen Gesetze spricht und darin nicht mit der andern im Widerspruch steht. Die leges Numae kommen übrigens auch in des Paulus Excerpten aus Festus s. v. Aliuta und Parrici Quaestores vor, vergl. s. v. Pellices und Termino, so wie bei Festus selbst p. 178, vergl. 273 ed. Müll., ebendaselbst p. 230 leges Romuli et Tatii.

Eine Zusammenstellung dieser Leges regiae nach den einzelnen Königen, welchen sie beigelegt werden, s. bei Rein in Pauly Encyclop. IV. p. 994 ff. Röm. Criminalrecht S. 45 ff. und Röm. Privatrecht S. 38 ff. Rubino Entwickelung d. röm. Verfass. I. p. 400 ff. Vergl. auch Petersen a. a. O. p. 18 ff. Egger Lat. serm. vetust. Reliqq. p. 80 ff.

"

20) S. Pomponius De orig. jur. §. 2: „Quae omnes (nämlich die Gesetze des Romulus und der folgenden Könige) conscriptae exstant in libro Sexti Papirii, qui fuit illis temporibus, quibus Superbus Demarati Corinthii filius ex principalibus viris. Is liber, ut diximus, appellatur Jus civile Papirianum, non quia Papirius de suo quidquam ibi adjecit, sed quod leges sine ordine latas in unum composuit." Dieser Papirius, der hier Sextus heisst, ist jedenfalls derselbe, von dem es §. 36 heisst: Fuit autem inprimis peritus Publius Papirius, qui leges regias in unum contulit", so wie auch nicht verschieden von dem Publius Papirius bei Dionysius Antiqq. Romm. III. 36, welcher die gottesdienstlichen Verordnungen des Numa, welche schon vor ihm Ancus Marcius aufgezeichnet, nach Vertreibung der Könige auf's Neuc zusammenstellte, weil die Sammlung des Ancus untergegangen war. Jedenfalls wird Papirius, so wenig näher auch seine Person bekannt ist, eher nach Vertreibung der Könige zu setzen sein, als unter die Zeit des Tarquinius Superbus.

Im Uebrigen s. Einert Diss. I. de Papirio et jure Papiriano. Lips. 1798. 4. Heinecc. Syntagm. Antiqq. jurispr. ill. Prooem. §. 1, 2. Bach Hist. jur. Rom. I. 1 sect. 2 §. 7 (wo auch die Schrift des Granius Flaccus, der unter Julius Cäsar lebte, über das Jus Papirianum angeführt ist). Hugo Rechtsgesch. S. 85. Zimmern Rechtsgesch. I. §. 27 p. 88. Petersen a. a. O. p. 12. Schwegler Röm. Gesch. I. p. 24. Klotz Lat. Lit.-Gesch. I. p. 320 ff. Deurer Grundriss d. röm. Rechts §. 45 p. 43 ff.

21) S. Rein an den not. 19 a. O. Schwegler a. a. O.

22) S. bei Schwegler a. a. O. p. 27 und insbesondere Klotz a, a, O. p. 318 ff.

« IndietroContinua »