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1842 gründen, ausser diesem Falle, nicht ganz besondere Umstände einen solchen Antrag, so muss die wirkliche Tara der ganzen Post ermittelt werden.

§. 19. Wenn die Revision beendigt ist, hat der Niederleger die Waaren auf eigene Kosten zu den Lagerräumen und in denselben an denjenigen Ort zu schaffen, welcher für die Lagerung angewiesen wird.

f. 20. Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger ein hinsichtlich der Eintragung in das Niederlage Register bescheinigtes Exemplar des Auszuges zugestellt, welches ihm als Niederlageschein dient.

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§. 21. V. Behandlung der Waaren während des Lagers:

1. Beaufsichtigung der Waaren.

Der Niederlage Verwalter hat die Verpflichtung, fleissig nachzusehen, ob die lagernden Waaren schadhaft, besonders Fässer, in welchen sich Flüssigkeiten befinden, leck geworden sind, und in diesem Falle die Niederleger sofort davon in Kenntniss zu setzen, um die erforderlichen Maassregeln treffen zu können. Die Niederleger sind verbunden, die Anweisungen des Niederlage - Verwalters hierbei zu befolgen. Wird solches versäumt oder verzögert und ist aus dieser Säumniss Nachtheil für den Niederleger oder für andere Waaren, nach dem Urtheile des Amtes, zu befürchten, insbesondere eine Waare in den Zustand gerathen, dass sie grösstentheils oder gänzlich verdirbt, so ist der Niederleger, unter Fristbestimmung, aufzufordern, entweder die Waare aus der Niederlage zu entnehmen oder die zu deren Erhaltung erforderlichen Maassregeln zu ergreifen, unter der Verwarnung, dass ausserdem entweder von Amts wegen das Nöthige auf seine Kosten und Gefahr verfügt oder zu dem Verkaufe der Waaren geschritten und mit dem Erlöse nach §. 66. der Zoll-Ordnung weiter werde verfahren werden.

§. 22. Der Niederleger hat auch seinerseits über die lagernden Waaren Aufsicht zu führen, weshalb ihm überlassen bleibt, die Kolli mit seinem Privatsiegel zu verschliessen, in welchem Falle solches in dem Auszuge bemerkt und dieser Bemerkung ein Abdruck des Siegels beigefügt werden muss. Derselbe hat ferner von Zeit zu Zeit nach den Waaren zu sehen und mit darüber zu wachen, dass sie durch ihre Lage, durch

Ungeziefer etc. nicht leiden, auch, wenn er solches 1842 wahrnimmt, den Niederlage-Verwalter darauf aufmerksam zu machen. Er kann zu dem Ende die Waaren äusserlich besichtigen, um, wenn zu ihrer Erhaltung Vorkehrungen, als: Oeffnen, Stürzen, Aussieben u. dgl. zu treffen sind, diese, unter Zustimmung des Amtes, veranstalten zu können.

§. 23. Um die Beaufsichtigung der Waaren durch die Niederleger selbst möglichst zu erleichtern, wird, soweit es die Gattung der Waaren, der Raum und andere Umstände gestatten, darauf gehalten werden, dass die Waaren eines jeden Niederlegers beisammen lagern und die später für ihn hinzukommenden sich an die früher gelagerten anschliessen.

§. 24. Von der einmal durch den Niederlage - Verwalter angewiesenen Stelle darf die Waare nur mit dessen Erlaubniss versetzt und es muss jedenfalls dabei nach dessen Anweisung verfahren werden. Glaubt der Niederleger, dass seine Waare nicht gut lagere, und wünscht derselbe für sie eine vermeintlich bessere Lagerstelle, so wird ihm diese, wenn Raum dazu vorhanden ist und die Versetzung ohne Störung geschehen kann, auch sonst kein Hinderniss entgegensteht, gewährt werden.

Kann sich der Niederleger hierüber mit dem Niederlage - Verwalter nicht einigen, so entscheidet der Amtsvorstand.

§. 25. 2. Umpackung der Waaren.

Eine Umpackung der Waaren ist zulässig :

1. wenn dieselbe zur Erhaltung der Waaren erforderlich ist, oder

2. wenn, Behufs der Versendung nach dem Auslande, die Theilung eines Kollo eintritt.

Sie darf jedoch, wie überhaupt jede Oeffnung der Kolli in der Niederlage, nur unter Zustimmung und Kontrole des Niederlage-Verwalters geschehen.

§. 26. a. Zur Erhaltung der Waare;

Bei Umpackungen blos zur Erhaltung der Waaren, müssen in der Regel die Kolli in gleicher Zahl und von gleichem Inhalt wieder hergestellt und mit den vorhanden gewesenen Marken wieder versehen werden. Ist in dieser Beziehung eine Abweichung nothwendig,

1842 so ist dazu die besondere Erlaubniss des Amtes erforderlich.

§. 27. Wenn eine Umpackung mit Anlegung einer leichteren Emballage erfolgt, so bleibt, insofern nicht schon das Nettogewicht durch Verwiegung ermittelt ist, immer das urspüngliche Bruttogewicht der bei der Verzollung zu Grunde zu legende Gegenstand.

§. 28. b. Behufs Theilung der Kolli.

Die Theilung eines Kollo ist in der Regel nur Behufs der Versendung nach dem Auslande oder nach einem anderen Orte mit Niederlagerecht auf Begleitschein I. in den im §. 44. festgesetzten Mengen zulässig.

Wer eine solche vornehmen will, hat dies dem Amte schriftlich anzumelden und hierzu das anliegende Muster B. zu benutzen. Wenn, gleichzeitig mit dem Antrage auf Kollo Theilung, eine zollamtliche Abfertigung verlangt wird, kann jener Antrag mit der Abmeldung (S. 36.) verbunden werden.

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Soll ein Kollo getheilt werden, so muss das Nettogewicht desselben, wenn es nicht schon ermittelt worden ist, jedenfalls, bevor die Theilung erfolgt, von trockenen Waaren durch Verwiegung der Tara, und von den nach dem Maasse zu kontrolirenden Flüssigkeiten durch Vermessung des Inhalts mittelst der Visir-Instrumente festgestellt werden. Das auf diese Art ermittelte Nettogewicht ist das zollpflichtige Objekt.

Für ein etwaniges Manko, welches sich beim Abschlusse des Konto, nach Beendigung der Versendungen, aus einem solchen Kollo herausstellen möchte, ist, und zwar bei Flüssigkeiten in dem Verhältnisse von drei Pfund pro Maass (Quart) der tarifmässige Eingangszoll zu entrichten.

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Die Durchgangs-Abgabe wird von dem Bruttogewichte jedes neugebildeten Kollo erhoben. Differenzen zwischen diesem und dem ursprünglichen Bruttogewichte bleiben unberücksichtiget.

§. 29. Eine Bearbeitung der Waaren innerhalb des Lagers, welche über den Zweck der Erhaltung oder Theilung hinausgeht, ist nicht zulässig.

S. 30. 3. Einnahme von Proben.

Dem Niederleger ist gestattet, Proben von den niedergelegten Waaren zu entnehmen, jedoch nicht anders,

als in einer Quantität, wodurch die Waare im Gewichte 1842 oder Maasse nur unbedeutend verringert wird.

Wegen der Anmeldung dazu gelten die Bestimmungen des §. 28. alinea 2.

Die solchergestalt geöffneten Kolli müssen stets sorgfältig wieder verschlossen werden.

§. 31. 4. Legitimation zur Verfügung über die Waaren und Verfahren mit den Niederlagescheinen.

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Die Zoll (Steuer-) Verwaltung ist befugt, Denjenigen, welcher ihr den Niederlageschein vorlegt, (in Folge der in demselben enthaltenen Bemerkungen), als zur Disposition über die niedergelegten Waaren legitimirt, anzuerkennen, und nicht verpflichtet, auf eine nähere Prüfung einzugehen, ob derselbe rechtmässiger Besitzer des Niederlagescheins sei.

Sollte jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dies von Demjenigen, der daran Interesse hat, dem Amte angezeigt werden, so wird dasselbe das Nöthige deshalb im Niederlage- Register bemerken und so lange keine Disposition über die Waaren zulassen, bis über den rechtinässigen Besitz des Niederlagescheins von der zuständigen Behörde entschieden ist.

§. 32. Sollen Waaren, die in der Niederlage lagern, auf das Konto eines andern Niederlegers übertragen werden, so ist dem Amte der Niederlagescheip nebst der Cession vorzulegen. Auf Grund der letztern findet, wenn, nach dem Ermessen des Amtes, kein Bedenken obwaltet, die Umschreibung im Niederlage-Register und die Abschreibung auf dem Niederlagescheine, beziehungsweise die Ausstellung eines neuen Niederlagescheins Statt.

Betrifft die Uebertragung solche Kolli, welche ohne Revision unter Verschluss und mit der vorgeschriebenen Haftung des Niederlegers für den Inhalt (§. 14.) zum Lager gekommen sind; so muss der Cession zugleich die Erklärung der Uebernahme dieser Haftungen von Demjenigen, auf dessen Konto die Uebertragung erfolgt, beigefügt werden.

§. 33. Sollte ein Niederlageschein verloren gehen, so muss der betreffeude Niederleger dem Amte davon Nachricht geben und Amortisation des Niederlagescheins erwirken. Nachdem das Amortisations - Erkenntniss ergangen und dessen Rechtskraft bescheinigt ist, wird im Recueil gén. Tome III.

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1842 Niederlage - Register das Nöthige vermerkt, ein Duplikat des Niederlagescheins ausgefertigt und darin die erste Ausfertigung als ungültig erklärt. - Meldet sich, nach erfolgter Benachrichtigung des Amts von dem Verlust eines Niederlagescheins und vor der Amortisation des letztern, ein dritter Besitzer dieses Scheines, so ist durch gerichtliches Erkenntniss darüber zu entscheiden, wer über die niedergelegte Waare zu verfügen hat. In der Zwischenzeit ernennt das Amt einen Vertreter des Eigenthümers, welcher auf Kosten desselben und, wie dieser selbst, für die Erhaltung und Beaufsichtigung der Waare zu sorgen hat. Hierbei treten, soweit es nöthig ist, die Vorschriften der §§. 21 und 35 ein.

§. 34. 5. Lagergeld.

Das Lagergeld wird überall von dem, bei der Einlagerung der Waaren ermittelten Bruttogewichte erhoben.

§. 35. 6. Lagerzeit.

Die zur Niederlage gebrachten Waaren dürfen, nach §. 60. der Zoll- Ordnung, ohne besondere Ermächtigung nicht über 2 Jahre lagern. Es tritt daher nach Ablauf der in jedem Niederlageschein besonders ausgedrückten Lagerfrist, bei deren Festsetzung auch die in andern Niederlagen zugebrachte Zeit einzurechnen ist, das im §. 66. der Zoll-Ordnung vorgeschriebene Verfahren ein.

. 36. VI. Verfahren bei weiterer Bestimmung über die lagernden Waaren.

1. Im Allgemeinen.

Wenn Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen, so wird darüber von dem Niederleger, unter Vorlegung des Niederlagescheines, eine Abmeldung nach dem anliegenden Muster C. dem Niederlage - Verwalter oder dem mit Führung des Niederlage - Registers etwa besonders beauftragten Beamten übergeben, welcher die Uebereinstimmung der Angabe mit dem Register prüft und solche auf der Abmeldung bescheinigt, auch diejenigen Bemerkungen, welche sich auf die früher Statt gehabten Revisions-Akte und sonst auf die weitere Abfertigung der Waaren beziehen, hinzugefügt. Hiernach und nach der über die Bestimmung der Waa

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