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Wenn nach der Ansicht der Regierung Grundstücke, welche aus dem Verzeichnisse weggeblieben waren, nachträglich in dasselbe aufgenommen werden sollen, so müssen zuvor die Besißer dieser Grundstücke mit ihren etwanigen Einwendungen dagegen gehört werden.

S. 6.

Die Entscheidung der Regierung wird mit dem berichtigten Verzeichniß den Ortsbehörden wieder zugefertigt, welche die erstere den Reklamanten, sowie den nachträglich vielleicht aufgenommenen Grundbesißern publiziren. Jeder Betheiligte, welcher bei dieser Entscheidung sich nicht glaubt beruhigen zu können, kann den Rekurs an das Finanzministerium ergreifen, was indessen bei Verlust dieses Rechts binnen zehn Tagen nach Publikation der Entscheidung geschehen muß.

Eine Provokation auf richterliche Entscheidung findet nicht Statt.

S. 7.

Wenn hiernächst die Verzeichnisse der zu den einzelnen Deichschauen gehörenden Grundstücke und deren Besißer feststehen, läßt die Regierung zu Dusseldorf ein Verzeichniß der unter denselben befindlichen stimmfähigen Mitglieder auf Grund des Katasters aufstellen und dieselben zu einem Erbentage versammeln, auf welchem zuvörderst die Besoldungen und näheren Dienstvorschriften des Deichgråfen und der Heimråthe vorläufig regulirt, dann zur Wahl dieser Beamten, sowie der Deputirten geschritten und endlich der Vertheilungsmaaßstab der Deichlasten berathen werden soll.

S. 8.

Jede Deichdirektion besteht aus einem Deichgráfen, zwei Deputirten und mehreren Heimråthen, deren Zahl für die Deichschauen Heerdt, Friemersheim und Orsoy auf Sieben, für die Deichschauen Uerdingen, Meurs und Homberg auf Drei festgesezt wird.

S. 9.

Die von den Beerbten aus ihrer Mitte gewählten Direktionsmitglieder werden von der Regierung bestätigt und mit Bestallung und Instruktion versehen. Zu den Deichgräfen können auch die Bürgermeister oder Beigeordneten des Orts gewählt werden.

S. 10.

Die Deichdirektion ernennt unter Genehmigung der Regierung und_innerhalb der von den Beerbten bewilligten Fonds einen Deichschreiber, Deichboten und, soweit es nöthig ist, Damm- und Schleusenwärter. Die Deichkaffe kann unter Genehmigung der Regierung dem Gemeindeerheber am Siße der Deichdirektion, wenn dieser dazu geneigt ist, übertragen werden. Außerdem geschieht die Wahl des Rendanten auf dem Erbentage, welcher auch über die Kautionsleistung desselben die näheren Bestimmungen zu treffen hat.

S. 11.

Jedes Mitglied der Korporation und die Gemeindebeamten der bei derfelben betheiligten Gemeinden sind verbunden, die Deichämter auf ein Jahr zu übernehmen.

S. 12.

Die Lasten und Kosten der jeßt erforderlichen Instandseßung der Deiche werden nach erfolgter Organisation der betreffenden Deichverbände und nach Begutachtung der betheiligten Deichdirektionen von den sämmtlichen Deichschaubetheiligten, soweit nöthig, in mehreren Jahren aufgebracht.

S. 13.

Künftighin unterhält jede Deichschau die an ihrer Uferstrecke befindlichen Deiche. Der Deichschau Friemersheim wird außerdem der sogenannte Lohmannsdeich unterhalb des Gártbusches zugetheilt, indem bei einem etwanigen Deichbruche im obern Theile dieser Schau das Fluthwasser dort abgeführt werden muß.

S. 14.

Die Deichlasten werden, insofern kein anderer Maaßstab beschlossen werden möchte (S. 7.), nach dem Katastral-Reinertrage der betheiligten Grundstücke und Wohngebäude vertheilt, die Grünländereien aber nur mit der Hälfte ihres Ertrages angeseßt.

S. 15.

Das Kassenwesen der Deichschauen wird durch einen von der Regierung festzuseßenden Etat und durch eine von derselben abzunehmende Rechnung geregelt. Nur mit ihrer Genehmigung können Schulden gemacht oder Verfügungen über Korporationsgrundstücke getroffen werden.

S. 16.

Möchte etwa künftig in Folge eingetretener Veränderungen eine Modifikation der Abgrenzung der Deichschauen oder des Beitragsverhältnisses in denselben nöthig werden, so bleibt die Entscheidung hierüber dem Finanzministerium vorbehalten.

S. 17.

Im Uebrigen und unter der Maaßgabe, daß die Entscheidung über technische Fragen immer der vorgeseßten Bezirksregierung, unter Vorbehalt des Rekurses an die derselben vorgeseßte Behörde, zusteht, sind die Erbentage und die Deichdirektionen, in soweit sie Vollmacht derselben haben, unabhängige Behörden in Deichangelegenheiten.

Vorstehende Verordnung soll durch das Amtsblatt Unserer Regierung zu Düsseldorf bekannt gemacht werden.

Berlin, den 7. Mai 1838.

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(Nr. 2808.) Bestätigungsurkunde vom 12. Februar 1847., nebst dem dazu gehörigen Nachtrage zum Statute der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, in Betreff

der Emission von Aktien im Betrage von 823,400 Rthlr. vom 25. November 1846.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 20. 20.

Nachdem die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft in der Generalversammlung vom 25. November 1846. beschlossen hat, unter Abänderung des §. 1. des unterm 8. Februar 1846. von uns bestätigten Nachtrags zu dem Gesellschaftsstatute das zur vollständigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn von Oppeln bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Krakau erforderliche AnlageKapital auf die Summe von 4,500,000 Rthlr. festzusehen und somit die in dem erwähnten §. 1. auf 3,676,600 Rthlr. bestimmten Fonds noch um 823,400 Rthlr. zu erhöhen, wollen Wir zu dieser Erhöhung des Grundkapitals der Oberschlefischen Eisenbahngesellschaft hierdurch Unsere Genehmigung ertheilen. Zugleich wollen Wir genehmigen, daß der gedachte Mehrbedarf von 823,400 Rthlr. durch Ausgabe von 8234 Stück neuer auf den Inhaber lautender Aktien, jede zu 100 Rthlr., nach den nåheren Bestimmungen des anliegenden, auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung ausgefertigten Nachtrags zu dem Gesellschaftsstatute beschafft werde und den obengedachten Nachtrag mit Vorbehalt der Rechte Dritter hierdurch bestätigen.

Die gegenwärtige Genehmigung und Bestätigung soll mit dem Nachtrage zum Statut durch die Geseßsammlung bekannt gemacht werden. Gegeben Berlin, den 12. Februar 1847.

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Unter Abänderung des §. 1. des am 8. Februar 1846. Allerhöchst bestätigten Nachtrages zu dem Statute der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft wird der zur vollständigen Ausführung der Bahnstrecke von Oppeln bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Krakau erforderliche Kostenbetrag von 3,676,600 Rthlr. auf

4,500,000 Rthlr.

erhöht. Von dieser Summe ist der Betrag von 2,400,000 Rthlr. nach §. 2. des Statutennachtrages vom 11. August 1843. durch Ausgabe von Stammaktien Lit. B. und der Betrag von 1,276,600 Rthlr. nach §. 2. des Statutennachtrages vom 8. Februar 1846. durch 12,766 Stück Prioritätsaktien Lit. B.

jede

jede zu 100 Rthlr. Pr. Kurant lautend aufgebracht worden, so daß noch ein Betrag von

823,400 Rthlr.

d. i. Achtmal Hundert und Drei und Zwanzig Tausend Vier Hundert Thaler Pr. Kurant aufzubringen bleibt.

S. 2.

Der zu beschaffende Betrag von 823,400 Rthlr. wird durch Kreirung von 8234 Stück auf den Inhaber lautender Stammattien, Jede im Betrage von Ein Hundert Thaler Kurant, aufgebracht. Diese Aktien treten in jeder Beziehung in die Kategorie der ursprünglich kreirten 14,297 Stück Stammaktien; es finden mithin auf die Form und die Verhältnisse derselben,_sowie auf die Rechte und Pflichten ihrer Inhaber die Bestimmungen der §. 5. und SS. 11. bis 22. des Gesellschaftsstatutes vom 2. August 1841., sowie der sub §. 3. sub 1. §. 7. §. 8. sub 1., §. 9. und §. 10. des Statutennachtrags vom 11. August 1843. Anwendung.

S. 3.

Die Bestimmung, auf welche Weise die 8234 Stück Stammaktien unterzubringen sind, wird dem Verwaltungsrathe überlassen; er hat jedoch auf die vorzugsweise Betheiligung der Inhaber der 14,297 Stück ursprünglich ausgefertigten Stammaktien, sowie der 24,000 Stück Stammaktien Lit. B. Bedacht zu nehmen.

(Nr. 2809.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19. Februar 1847., betreffend die Abänderung der Bestimmung des Hafengeld-Tarifs für den Hafen von Pillau vom 18. Oktober 1838., Anhang zu III. No. I. Litt. a.

uf Ihren Antrag vom 9. d. M. will Ich die Bestimmung des Hafen

geldtarifs für den Hafen von Pillau vom 18. Oktober 1838., Anhang zu III. NL dahin abändern, daß den Lootsen ein Liegegeld von 15 gr. für jede Nacht fortan nur dann zustehen soll, wenn die Fahrt dadurch, daß das Schiff zu tief liegt, oder durch Nachlässigkeit des Schiffers aufgehalten wird. Ich beauftrage Sie, diesen Meinen Befehl durch die Geseßsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 19. Februar 1847.

Friedrich Wilhelm.

An den Staats- und Finanzminister von Düesberg.

(Nr. 2810.) Publikationspatent vom 1. März 1847., den wegen Anwendung des §. 2. der Bundesbeschlüsse vom 5. Juli 1832. auf die kommunistischen Vereine, von der Deutschen Bundesversammlung unter den 6. August 1846. gefaßten Beschluß betreffend.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 20. 20.

thun kund und fügen hiermit zu wissen:

Die Deutsche Bundesversammlung hat in ihrer drei und zwanzigsten vorjährigen Sitzung vom 6. August 1846. den Beschluß gefaßt:

,,daß kommunistische Vereine als unter die Bestimmungen des §. 2. der
Beschlüsse vom 5. Juli 1832. ausdrücklich zu subsumiren angesehen wer-

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den, wobei sich von selbst verstehe, daß die Urheber, Häupter und Theilnehmer solcher Vereine, soweit dieselben hochverrätherische Zwecke verfolgen, in allen Bundesstaaten die Strafe des Hochverraths, nach Maaßgabe der bestehenden Landesgeseße, zu gewärtigen haben sollen.“

Nachdem die in Bezug genommenen, die Maaßregeln zur Aufrechterhaltung der geseßlichen Ordnung und Ruhe in Deutschland betreffenden Bundesbeschlüsse vom 5. Juli 1832. durch das Patent vom 25. September 1832. (Gesez-Sammlung S. 216.) für Unsere zum Deutschen Bunde gehörigen Landestheile publizirt und durch die Kabinetsorder vom 5. Dezember 1845. (Gesez-Sammlung S. 831.) auch für die Provinzen Preußen und Posen mit Gesegeskraft versehen worden sind, finden Wir Uns veranlaßt, auch den vorstehenden Bundesbeschluß vom 6. August v. J. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und dabei zu bestimmen, daß derselbe ebenfalls für den ganzen Umfang Unserer Monarchie Geseßeskraft haben soll.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 1. März 1847.

(L. S.)

Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.

v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Uhden. Frhr. v. Canik.

v. Düesberg.

(Nr. 2811.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1. März 1847. betreffend den Gerichtssiand der Eisenbahngesellschaften bei Entschädigungsansprüchen der Grundbesißer.

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m den Belästigungen abzuhelfen, welche in denjenigen Landestheilen, wo die allgemeine Gerichtsordnung oder die Prozeßvorschriften des gemeinen Rechts Gefeßeskraft haben, für die Besißer der von Eisenbahnen durchschnittenen Grundstücke dadurch entstehen, daß sie ihre Entschädigungsansprüche gegen die Eisenbahngesellschaften in der Regel nur in dem ordentlichen Gerichtsstande derselben verfolgen dürfen, will Ich auf Ihren Bericht vom 11. v. M. für den ganzen Umfang der Monarchie mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Coln, hierdurch bestimmen, daß bei Klagen auf gerichtliche Entscheidung über den Werth der für eine Eisenbahn erpropriirten Grundstücke, sowie bei allen sonstigen Entschädigungsansprüchen, welche Grundbesißer als solche auf Veranlassung einer Eisenbahnanlage gegen deren Unternehmer gerichtlich verfolgen, die Eisenbahngesellschaften verpflichtet sein sollen, bei dem Obergericht Recht zu nehmen, in dessen Departement das erpropriirte oder beschädigte Grundstück belegen ist. Auf die bereits anhängigen Klagen findet die gegenwärtige Bestimmung keine Anwendung. Dieser Erlaß ist durch die Geseßsammlung

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zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. März 1847.

Friedrich Wilhelm.

An die Staatsminister Uhden nnd v. Dúesberg.

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