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(Nr. 2790.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. Januar 1847., betreffend die Prüfung des Bedürfnisses bei Konzessionirung von Agenten der Feuer-VersicherungsGesellschaften.

Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 19. v. M. bestimme Ich, daß

das bisherige Verfahren, wonach bei der den Regierungen zustehenden Beståtigung von Agenten der Feuer-Versicherungs-Gesellschaften auch das für eine Vermehrung solcher Agenturen obwaltende Bedürfniß in Betracht gezogen und die Bestätigung derartiger Agenten versagt worden ist, wenn nach einer allgemeinen Würdigung der Verhältnisse des Orts und der Umgegend anzunehmen war, daß für die Bedürfnisse des Publikums durch die vorhandenen Agenturen bereits hinreichend gesorgt sei, auch ferner beibehalten werden soll. Der Minister des Innern hat die Regierungen hiernach mit Anweisung zu versehen. — Dieser Mein Befehl ist durch die Geseßsammlung bekannt zu machen. Potsdam, den 5. Januar 1847,

An das Staatsministerium.

Friedrich Wilhelm.

Gesez - Sammlung

für die

Königlichen Preußischen Staaten.

Nr. 4.

(Nr. 2791.) Patent die ståndischen Einrichtungen betreffend. Vom 3. Februar 1847.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 20. 20.

Thun kund und fügen hiermit zu wissen:

Seit dem Antritt Unserer Regierung haben Wir der Entwickelung der ständischen Verhältnisse Unseres Landes stets Unsere besondere Sorgfalt zugewendet.

Wir erkennen in dieser Angelegenheit eine der wichtigsten Aufgaben des von Gott Uns verliehenen Königlichen Berufs, in welchem Uns das zwiefache Ziel vorgesteckt ist: die Rechte, die Würde und die Macht der Uns von Unseren Vorfahren ruhmreichen Andenkens vererbten Krone unversehrt Unseren Nachfolgern in der Regierung zu bewahren, zugleich aber auch den getreuen Ständen Unserer Monarchie diejenige Wirksamkeit zu verleihen, welche, im Einklang mit jenen Rechten und den eigenthümlichen Verhältnissen Unserer Monarchie, dem Vaterlande eine gedeihliche Zukunft zu sichern, geeignet ist.

Im Hinblick hierauf haben Wir, fortbauend auf den von Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät gegebenen Gesetzen, namentlich auf der Verordnung über das Staatsschuldenwesen vom 17. Januar 1820. und auf dem Geseze wegen Anordnung der Provinzialstånde vom 5. Juni 1823. beschlossen, was folgt:

1) So oft die Bedürfnisse des Staates entweder neue Anleihen, oder die Einführung neuer, oder eine Erhöhung der bestehenden Steuern erfordern möchten, werden Wir die Provinzialstände der Monarchie zu einem Vereinigten Landtage um Uns versammeln, um für Erstere die durch die Verordnung über das Staatsschuldenwesen vorgesehene ständische Mitwirkung in Anspruch zu nehmen und zu Leßterer Uns ihrer Zustim mung zu versichern.

2) Den Vereinigten ständischen Ausschuß werden Wir fortan periodisch zusammenberufen.

3) Dem Vereinigten Landtage und in dessen Vertretung dem Vereinigten ständischen Ausschusse übertragen Wir:

a) in Beziehung auf den ständischen Beirath bei der Gesetzgebung diejenige Mitwirkung, welche den Provinzialstånden durch das Gesez Jahrgang 1847. (Nr. 2791-2792.)

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vom 5. Juni 1823. §. III. Nr. 2., so lange keine allgemeine ständische Versammlungen Statt finden, beigelegt war;

b) die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820. vorgesehene ståndische Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, soweit solche nicht der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen übertragen wird;

c) das Petitionsrecht über innere, nicht blos provinzielle Angelegenheiten. Alles dies nach näherer Vorschrift der Verordnungen vom heutigen Tage:

über die Bildung des Vereinigten Landtages,

über die periodische Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses und dessen Befugnisse, und

über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen.

Indem Wir sonach über die Zusagen Unseres Höchstseeligen Herrn Vaters Majestát hinaus, die Erhebung neuer, sowie die Erhöhung der bestehenden Steuern an die, im Wesen deutscher Verfassung begründete Zustimmung der Stände gebunden und dadurch Unseren Unterthanen einen besonderen Beweis Unseres Königlichen Vertrauens gegeben haben, erwarten Wir mit derselben Zuversicht auf ihre so oft erprobte Treue und Ehrenhaftigkeit, mit welcher Wir den Thron Unserer Våter bestiegen haben, daß sie uns auch bei diesem_wichtigen Schritte getreulich zur Seite stehen und Unsere nur auf des Waterlandes Wohl gerichteten Bestrebungen nach Kräften unterstüßen werden, damit denselben unter Gottes gnådigem Beistande das Gedeihen nicht fehle. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

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Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.

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(Nr. 2792.) Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages. Vom 3. Februar 1847.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 20. 20.

verordnen, nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsministeriums, im Verfolg Unseres, die ständischen Einrichtungen betreffenden Patents vom heutigen Tage, über die Bildung des Vereinigten Landtages, wie folgt:

S. 1.

Wir werden die acht Provinziallandtage Unserer Monarchie zu einem Landtage vereinigen, so oft dazu nach Inhalt Unseres vorerwähnten Patents vom heutigen Tage ein Bedürfniß eintritt, oder wenn Wir es außerdem wegen besonders wichtiger Landesangelegenheiten für angemessen erachten.

Ueber

Ueber den Ort der Versammlung des Vereinigten Landtages und deren Dauer, sowie über die Eröffnung und die Schließung derselben, werden Wir für jeden einzelnen Fall besondere Bestimmung treffen.

S. 2.

Wir ertheilen den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, sobald sie nach Vorschrift Unserer Hausgeseße die Großjährigkeit erreicht haben, Siß und Stimme im Stande der Fürsten, Grafen und Herren auf dem Vereinigten Landtage. Außerdem bilden den Herrenstand desselben: die zu den ProvinzialLandtagen berufenen vormaligen deutschen Reichsstände (Fürsten und Grafen), die Schlesischen Fürsten und Standesherren und alle mit Virilstimmen begabten, oder an Kollektivstimmen betheiligten Stifter, Fürsten, Grafen und Herren der acht Provinziallandtage.

Die Prinzen Unseres Hauses können für einzelne Verhinderungsfälle einen anderen Prinzen des Hauses mit Führung ihrer Stimmen durch eine von uns zu genehmigende Vollmacht beauftragen.

Von den übrigen Mitgliedern des Herrenstandes steht denjenigen, welche sich auf den Provinziallandtagen durch Bevollmächtigte vertreten lassen dürfen, diese Befugniß in gleicher Weise auch für den Vereinigten Landtag zu.

In Ansehung der Organisation und Verstärkung des Herrenstandes behalten Wir Uns weitere Entschließung vor.

S. 3.

Die Abgeordneten der Ritterschaft, der Städte und Landgemeinden der acht Provinzen Unserer Monarchie erscheinen auf dem Vereinigten Landtage in gleicher Zahl, wie auf den Provinziallandtagen.

S. 4.

Dem Vereinigten Landtage übertragen Wir die im Artikel II. der Verordnung über das Staatsschuldenwesen vom 17. Januar 1820. vorbehaltene ständische Mitwirkung bei Staatsanleihen, und sollen demgemäß neue Darlehne, für welche das gesammte Vermögen und Eigenthum des Staats zur Sicherheit bestellt wird (Artikel III. der Verordnung vom 17. Januar 1820.), fortan nicht anders, als mit Zuziehung und unter Mitgarantie des Vereinigten Landtages aufgenommen werden.

S. 5.

Wenn neue Darlehne von der im S. 4. bezeichneten Art zur Deckung des Staatsbedürfnisses in Friedenszeiten bestimmt sind, so werden Wir solche, ohne Zustimmung des Vereinigten Landtages, nicht aufnehmen lassen. S. 6.

Wenn dagegen im Fall eines zu erwartenden oder bereits ausgebrochenen Krieges zur Beschaffung des nöthigen außerordentlichen Geldbedarfs die in Unserem Staatsschaße und sonst vorhandenen Reservefonds nicht ausreichen und deshalb Darlehne aufgenommen werden müssen, die Einberufung des Ver

einigten Landtages aber von Uns in Berücksichtigung der obwaltenden politischen Verhältnisse nicht zulässig befunden werden sollte, so soll bei Aufnahme jener Darlehne die ständische Mitwirkung durch Zuziehung der Deputation für das Staatsschuldenwesen ersetzt werden.

Den zu dem gedachten Zwecke unter Zuziehung dieser Deputation aufgenommenen Darlehnen steht ebenfalls diejenige Sicherheit zu, welche im Artikel III. der Verordnung vom 17. Januar 1820. den Staatsschulden beigelegt ist.

S. 7.

Ist ein Darlehn in der im §. 6. bezeichneten Weise aufgenommen, so werden Wir, sobald Wir das Hinderniß der Berufung des Vereinigten Landtages für beseitigt erachten, denselben zusammenberufen und ihm den Zweck und die Verwendung des Darlehns nachweisen lassen.

S. 8.

Außerdem hat der Vereinigte Landtag:

a) nach Artikel IX. der Verordnung vom 17. Januar 1820. Uns die Kandidaten für die bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden erledigten Stellen vorzuschlagen, und

b) nach Artikel XIII. derselben Verordnung die Rechnungen der HauptVerwaltung der Staatsschulden auf Grund der durch die Deputation für das Staatsschuldenwesen zu bewirkenden vorläufigen Prüfung abzunehmen und uns mittelst besonderer Gutachten zur Decharge vorzulegen. Wenn der Vereinigte Landtag nicht versammelt ist, werden diese Geschäfte durch den Vereinigten ständischen Ausschuß besorgt.

S. 9.

Ohne die Zustimmung des Vereinigten Landtages werden Wir die Einführung neuer Steuern oder eine Erhöhung der bestehenden Steuersäge weder im Allgemeinen, noch in einer einzelnen Provinz anordnen.

Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszólle, sowie diejenigen indirekten Steuern ausgenommen, deren Säße, Erhebung oder Verwaltung den Gegenstand einer Uebereinkunft mit anderen Staaten bilden; auch hat jene Bestimmung auf die Domainen und Regalien, ohne Unterschied, ob die Verfügungen darüber die Einkünfte oder die Substanz betreffen, sowie auf Abgaben zu Provinzial-, Kreis- oder Kommunalzwecken keine Beziehung.

S. 10.

Für den Fall eines Krieges behalten Wir uns vor, außerordentliche Steuern ohne die Zustimmung des Vereinigten Landtages auszuschreiben, wenn Wir dessen Zusammenberufung in Berücksichtigung der obwaltenden politischen Verhältnisse nicht zulässig befinden sollten. In diesem Falle werden Wir aber, sobald es die Umstände gestatten, spätestens sogleich nach Beendigung des Krieges, dem Vereinigten Landtage den Zweck und die Verwendung der erhobenen außerordentlichen Steuern nachweisen lassen.

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