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S. 11.

Wird der Vereinigte Landtag zu einer der in den SS. 4. bis 10. bezeich= neten Angelegenheiten einberufen, so sollen demselben jederzeit der Haupt-FinanzEtat und eine Uebersicht des Staatshaushaltes für die Zeit von einer Versammlung zur anderen zur Information vorgelegt werden.

Die Feststellung des Haupt-Finanzetats, sowie die Bestimmung über die Verwendung der Staatseinnahmen und der dabei sich ergebenden Ueberschüsse zu den Bedürfnisssen und zur Wohlfahrt des Landes, verbleibt ein ausschließendes Recht der Krone.

S. 12.

Wir behalten uns vor, den nach dem Geseße vom 5. Juni 1823. erforderlichen ständischen Beirath zu den Geseßen, welche Veränderungen in Personen- und Eigenthumsrechten, oder andere, als die im §. 9. bezeichneten Veránderungen in den Steuern zum Gegenstande haben, wenn diese Geseze die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, in dazu geeigneten Fällen von dem Vereinigten Landtage zu erfordern, welcher denselben mit voller rechtlicher Wirkung zu geben befugt ist.

Sollten Wir uns bewogen finden, ständischen Beirath über solche Aenderungen der ständischen Verfassung zu erfordern, welche nicht, als die Verfassung einer einzelnen Provinz betreffend, von dem Landtage dieser Provinz zu berathen sind, so werden Wir ein solches Gutachten nur von dem Vereinigten Landtage einfördern und bleiben diesem alle auf dergleichen Aenderungen bezügliche ständische Verhandlungen ausschließend vorbehalten.

S. 13.

Dem Vereinigten Landtage steht das Recht zu, Uns Bitten und Beschwerden vorzutragen, welche innere Angelegenheiten des ganzen Staats oder mehrerer Provinzen betreffen, wogegen Bitten und Beschwerden, welche allein das Interesse der einzelnen Provinzen betreffen, den Provinziallandtagen verbleiben.

S. 14.

Wenn der Vereinigte Landtag über eine Proposition wegen Aufnahme never Staatsanleihen (§. 5.) oder wegen Einführung neuer Steuern oder Erhöhung der bestehenden Steuersäge S. 9.) zu beschließen hat, so tritt der Herrenstand mit den übrigen Ständen zu gemeinschaftlicher Berathung und Beschlußnahme zusammen. In allen andern Fällen erfolgt auf dem Vereinigten Landtage die Berathung und die Abstimmung des Herrenstandes in abgesonderter Versammlung.

S. 15.

Jedem Mitgliede des Herrenstandes steht auf dem Vereinigten Landtage eine volle Stimme zu. Wenn jedoch nach §. 14. der gegenwärtigen Verordnung der Herrenstand mit den übrigen Ständen zu Einer Versammlung sich

vereinigt, so gebührt den, dem Herrenstande des Vereinigten Landtages angehörenden Theilnehmern an Kuriat- und Kollektivstimmen nur diejenige Stimmenzahl, die ihnen auf den Provinziallandtagen zusteht.

§. 16.

Die Beschlüsse werden in der Regel durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bitten und Beschwerden dürfen nur dann zu Unserer Kenntniß gebracht werden, wenn sie in beiden Versammlungen (in der Versammlung des Herrenstandes und in der Versammlung der Abgeordneten der Ritterschaft, der Städte und Landgemeinden) berathen sind, und sich in jeder derselben mindestens zwei Drittheile der Stimmen dafür ausgesprochen haben.

Wenn die gedachten beiden Versammlungen oder eine derselben bei Begutachtung eines Gesezes sich gegen das Gefeß oder einzelne Bestimmungen desselben mit einer geringeren, als der oben bezeichneten, Majoritát erklären, 10 soll auch die Ansicht der Minorität zu Unserer Kenntniß gebracht werden.

S. 17.

Hált bei einem Gegenstande, in Hinsicht dessen das Interesse der verschiedenen Stände oder Provinzen gegen einander geschieden ist, ein Stand, oder eine Provinz durch einen nach Vorschrift des §. 16. zu Stande gekommenen Beschluß sich verlegt, so findet eine Sonderung in Theile Statt, sobald eine Mehrheit von zwei Drittheilen dieses Standes oder dieser Provinz es verlangt. In solchem Falle berathet jener Stand oder jene Provinz für sich_besonders und giebt ein besonderes Votum oder Gutachten ab; die daraus hervorgehende Meinungsverschiedenheit wird demnächst Uns zur Entscheidung vorgelegt. Auch für andere Fälle behalten Wir uns vor, von jedem der Vier Stände oder jeder der Acht Provinzen des Vereinigten Landtages, wenn Wir es für angemessen erachten, abgesonderte Gutachten zu erfordern.

S. 18.

Für den Herrenstand des Vereinigten Landtages sowohl, wie für die Versammlung der Abgeordneten des Ritterstandes, der Städte und Landgemeinden werden Wir einen besonderen Marschall ernennen, welcher die Geschäfte zu leiten und in den Versammlungen den Vorsiß zu führen hat. Jeder dieser beiden Marschälle wird in Verhinderungsfällen durch einen, in gleicher Weise zu ernennenden Vize-Marschall vertreten.

Wenn nach §. 14. der gegenwärtigen Verordnung der Herrenstand mit den übrigen Stånden zu einer Versammlung sich vereinigt, so gebührt die Geschäftsleitung und der Vorsiß dem Marschall oder Vize-Marschall des Herrenstandes.

S. 19.

Der Vereinigte Landtag steht mit den Kreisstånden, Gemeinden und an= deren Körperschaften, sowie mit den in ihm vertretenen Ständen und einzelnen

Per=

Personen in keinerlei Geschäftsverbindung und dürfen dieselben den Abgeordneten weder Instruktionen noch Aufträge ertheilen.

S. 20.

Bitten und Beschwerden dürfen bei dem Vereinigten Landtage von Anderen, als von Mitgliedern desselben weder angebracht noch zugelassen werden. S. 21.

Bitten und Beschwerden, welche von Uns einmal zurückgewiesen worden sind, dürfen nicht von der nämlichen Versammlung und späterhin auch nur dann erneuert werden, wenn dazu neue Gründe sich ergeben.

S. 22.

Bei allen Berathungen des Vereinigten Landtages oder einzelner Stånde oder Provinzen desselben (§. 14. bis 17.) können Unsere Staatsminister und außerdem diejenigen Unserer Beamten, welchen Wir dazu für die Dauer solcher Versammlungen oder für einzelne Sachen Auftrag ertheilen, gegenwärtig sein, und, so oft sie es nöthig finden, das Wort verlangen. An den Abstimmungen nehmen dieselben keinen Theil, sofern sie nicht als Mitglieder des Vereinigten Landtages dazu berechtigt sind.

S. 23.

Der Geschäftsgang auf dem Vereinigten Landtage wird durch ein von Uns zu vollziehendes Reglement geordnet werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.

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v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Bodelschwingh.

v. Savigny. Graf zu Stolberg. Uhden. Freiherr v. Canig. v. Düesberg.

(Nr. 2793.) Verordnung über die periodische Zusammenberufung des Vereinigten ståndischen Ausschusses und dessen Befugnisse. Vom 3. Februar 1847.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 20. 20.

verordnen, nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsministeriums, im Verfolg Unseres, die ständischen Einrichtungen betreffenden Patents vom heutigen Tage, über die periodische Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses und dessen Befugnisse, wie folgt:

S. 1.

Die ständischen Ausschüsse der Provinziallandtage treten zum Vereinigten ständischen Ausschusse in der ihnen durch die Verordnungen vom 21. Juni 1842. gegebenen Einrichtung zusammen.

Die vormals reichsunmittelbaren Fürsten in der Provinz Westphalen, so wie die in der Rheinprovinz, sind berechtigt, aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder zu dem Vereinigten ständischen Ausschusse abzuordnen, welche an dessen Verhandlungen in Person oder durch Bevollmächtigte als Mitgliedern des Herrenstandes des Vereinigten Landtages Theil nehmen können. Außerdem soll dem Vereinigten ständischen Ausschusse aus jeder der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern und Posen ein von und aus den zu Viril- oder Kollektivstimmen berechtigten Mitgliedern des ersten Standes zu wählender Abgeordneter hinzutreten. Für die Provinz Pommern nimmt der Fürst zu Putbus, so lange derselbe der einzige Berechtigte der angegebenen Art bleibt, diese Stelle ohne Wahl ein.

Die Wahl der übrigen Ausschußmitglieder erfolgt auf dem Vereinigten Landtage nach Maaßgabe der Verordnungen vom 21. Juni 1842. durch die Vertreter der einzelnen Provinzen, in der Zwischenzeit von einem Vereinigten Landtage zum anderen aber, wie bisher, auf jedem Provinziallandtage.

S. 2.

Der Vereinigte ständische Ausschuß wird, so oft ein Bedürfniß dazu eintritt, långstens aber vier Jahre nach dem Schlusse der jedesmaligen leßten Versammlung desselben, oder, wenn inzwischen ein Vereinigter Landtag Statt gefunden hat, innerhalb derselben Frist nach dem Schlusse des Leßteren von Uns einberufen.

S. 3.

Den nach dem allgemeinen Geseze wegen Bildung der Provinzialstånde vom 5. Juni 1823. erforderlichen ständischen Beirath zu den Gesezen, welche Veränderungen in Personen- und Eigenthumsrechten, oder andere, als die im §. 9. der Verordnung vom heutigen Tage über die Bildung des Vereinigten Landtages bezeichneten Veränderungen in den Steuern zum Gegenstande haben,

werden

werden Wir, wenn diese Gesetze die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, der Regel nach von dem Vereinigten ståndischen Ausschusse erfordern und ertheilen demselben hierdurch die Befugniß, solchen mit voller rechtlicher Wirkung abzugeben. Die Vorschrift im Artikel III. Nr. 2. des angeführten Geseßes findet durch gegenwärtige Bestimmung ihre Erledigung.

Wie Wir aber in der, die Bildung des Vereinigten Landtages betreffenden Verordnung vom heutigen Tage bereits vorbehalten haben, auch von diesem dergleichen Gutachten in dazu geeigneten Fällen zu erfordern, so wollen Wir uns gleichfalls vorbehalten, Geseße der erwähnten Art, welche die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, ausnahmsweise auch den Provinziallandtagen zur Begutachtung vorzulegen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich der Beschleunigung wegen, råthlich erscheinen möchte.

S. 4.

Der Vereinigte ständische Ausschuß hat in Vertretung des Vereinigten Landtages die im §. 8. Unserer Verordnung vom heutigen Lage über die Bildung des Vereinigten Landtages bezeichneten, das Staatsschuldenwesen betref= fenden Geschäfte zu besorgen.

S. 5.

Das Petitionsrecht steht dem Vereinigten ständischen Ausschusse in demselben Umfange zu, wie dem Vereinigten Landtage. Ausgenommen hiervon bleiben jedoch alle Anträge, welche Veränderungen in der ständischen Verfassung bezwecken.

S. 6.

Sollten Wir uns bewogen finden, dem Vereinigten ständischen Ausschusse Mittheilungen über den Staatshaushalt zu machen, so sollen dieserhalb die Vorschriften des §. 11. der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages volle Anwendung finden.

S. 7.

Die Leitung der Geschäfte und den Vorsiß auf dem Vereinigten ståndischen Ausschusse führt ein von uns zu ernennender Marschall, welcher in Verhinderungsfällen durch einen in gleicher Weise zu ernennenden Vizemarschall vertreten wird.

S. 8.

Der Vereinigte ständische Ausschuß berathschlagt als eine ungetheilte Versammlung. Die Beschlüsse in demselben werden, der Regel nach, durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt.

Bitten und Beschwerden dürfen nur dann zu Unserer Kenntniß gebracht werden, wenn sich mindestens Zwei Drittheile der Stimmen dafür ausgesprochen haben.

Wenn der Vereinigte ständische Ausschuß sich bei der Begutachtung eines Gefeßes gegen das Gefeß oder einzelne Bestimmungen desselben mit einer ge

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