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geführt werden, unter unmittelbarem Anschluß an die Aachen - Düsseldorfer Eisenbahn resp. gemeinsamer Erbauung oder Benußung derselben bis Rheydt.

S. 4.

Art der Benußung.

Die Gesellschaft wird den Personen- und Gütertransport auf der Bahn für eigene Rechnung betreiben, auch soweit sie es ihrem Interesse gemäß findet oder geseßlich dazu verpflichtet ist, Anderen die Mitbenutzung der Bahn zu Personen- und Waarentransporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes gestatten.

§. 5. Zweigbahnen.

Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Gesellschaft auch Zweig= bahnen von den nicht von der Hauptbahn berührten Orten zur Hauptbahn bauen und benußen, sowie die Hauptbahn weiter fortführen.

Ueber solche Anlagen beschließt die Generalversammlung.

S. 6.
Erpropriationsrecht.

Die Gesellschaft nimmt das Erpropriationsrecht zur Anlage einer Bahn mit doppeltem Geleise nebst Zubehör in Anspruch.

Die Bahn soll vorerst mit einfachem Geleise und den nöthigen Ausweichungen gebaut werden. Bei den Grunderwerbungen ist jedoch von vornherein auch auf ein zweites Geleise Rücksicht zu nehmen.

S. 7.
Spurweite.

Die Spurweite muß identisch jener der Cöln-Mindener Eisenbahn sein.

S. 8.
;

Förderungsmittel.

Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine noch bessere oder wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisenschienen und mittelst Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue Förderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, herstellen und benußen.

S. 9.

Verträge mit benachbarten Eisenbahnunternehmungen resp. Betheiligung an denselben.

Die Gesellschaft kann mit benachbarten Eisenbahnunternehmern Vertråge über gegenseitige Benußung schließen, oder nach vorgängiger Zustimmung des Königlichen Finanzministeriums auch in solchen Eisenbahnen sich betheiligen.

Sie kann ebenfalls nach vorheriger Vereinbarung mit dem Königlichen General-Postamte für ihre Rechnung, jedoch nicht mit ausschließlichem Privilegium, die erforderlichen Einrichtungen zur Besorgung der Personen und Güter von und nach den Stationspläßen herstellen; dies bezieht sich nur auf die diesen Plätzen nahe gelegenen Orte.

Tit. II.

Aktienkapital und Anleihen.

S. 10.

Fonds.

Das Aktienkapital wird vorläufig auf eine Million zwei mal hundert Tausend Thaler festgestellt und zerfällt in zwölf Laufend auf den Inhaber lautende Aktien, jede im Betrage von Einhundert Thalern.

S. 11.
Einzahlung.

Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen bei denjenigen Bankhäusern, welche der Verwaltungsrath bestimmen wird.

Die Einzahlung soll in Raten von zehn Prozent jedesmal nach einer dem Zahlungstermine zwei Monate vorhergehenden öffentlichen Aufforderung Seitens der Direktion in den im §. 23. bezeichneten Zeitungen, und in Zwischenräumen von wenigstens einem Monat, geschehen.

Bei der ersten Ratenzahlung kommt das zu dem Unkostenfonds Gezahlte in Anrechnung.

S. 12.

Folgen der Nichteinzahlung der eingeforderten Raten.

Die Aktionaire, welche binnen der angekündigten Frist von zwei Monaten die Zahlungen der ausgeschriebenen Raten nicht leisten, haben eine Konventionalstrafe von zehn Prozent der in Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. Wenn innerhalb zweier fernern Monate, nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung (S. 11.), die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen, und die durch die Ratenzahlungen, sowie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären.

Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß der Direktion durch Bekanntmachung in den im §. 23. bezeichneten öffentlichen Blättern unter Angabe der Nummern der Quittungsbogen, die gleichzeitig für null und nichtig erklärt werden.

An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von der Direktion neue Aktienzeichner zugelassen werden.

Dieselbe ist aber auch berechtigt, so lange die ersten Aktienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen sind, die fälligen Einzahlungen nebst der Konventionalstrafe gegen die ersten Aktienzeichner gerichtlich einzuklagen.

S. 13.

Verpflichtung der Aktionaire.

Die ursprünglichen Aktionaire haften für den vollen Nominalbetrag ihrer Aktien und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebertragung ihrer Rechte an Andere nicht befreien, so lange noch nicht Vierzig Prozent eingezahlt worden sind.

Sobald aber Vierzig Prozent des Kapitals auf eine Aktie eingezahlt worden sind, kann der Verwaltungsrath auf Antrag der Direktion die ursprünglichen Aktionaire der persönlichen Verpflichtung entlassen.

Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher Bedingung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im §. 12. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.

S. 14.
Quittungsbogen.

Ueber die Ratenzahlungen werden mit Nummern bezeichnete Quittungsbogen, auf den Namen lautend, ertheilt und diese bei der legten Zahlung gegen die Aktiendokumente ausgewechselt. Bis dahin vertreten erstere deren Stelle in jeder Hinsicht.

Die Richtigkeit der Zession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Sämmtliche auf die Aktien geleistete Einzahlungen werden während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die ganze Bahn in Betrieb gesezt wird, mit vier Prozent jährlich verzinset, diese Zinsen werden aus dem Kapitale (S. 10.) entnommen, soweit sie nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Betriebe aufkommenden Ertrag gedeckt werden.

S. 15.

Ausfertigung der Aktien, Zinskupons und Dividendenscheine. Die Aktien-Dokumente werden unter fortlaufender Nummer, auf den Inhaber lautend, stempelfrei ausgefertigt und von drei Mitgliedern der Direktion unterschrieben.

Mit den Aktien werden Dividendenscheine auf zehn Jahre ausgegeben, welche nach Ablauf dieses Zeitraums durch eine neue Serie von Dividendenscheinen ersetzt werden.

S. 16.

Vertheilung der Zinsen und Dividenden.

Vom 1. Januar des auf die Eröffnung der ganzen Bahn und FährAnlage folgenden Jahres an wird der, nach Bestreitung der laufenden Ver

wal

waltungs- und Unterhaltungskosten, mit Einschluß der für die Erneuerung des Oberbaues und des Betriebs-Materials erforderlichen Beträge, sowie der Zinsen etwa aufgenommener Darlehne, und nach Abzug der zum Reservefonds fließenden Summe verbleibende jährliche Reinertrag als Dividende, deren Betrag auf Grund der Jahresrechnung jährlich festgesezt wird, gleichmäßig auf die Aktien vertheilt.

Die Zahlung der Dividende erfolgt in Crefeld, sowie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion hierzu bestimmt werden. S. 17.

Verlust derselben.

Die Dividenden, welche nicht innerhalb vier Jahren, vom Tage der ersten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach zweimal, in Zwischenráumen von wenigstens Einem Jahre wiederholt erlassenen desfallsigen öffentlichen Aufforderungen in Empfang genommen worden sind, verfallen der Gesellschaft.

S. 18.
Amortisations-Verfahren.

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Dividendenscheine amortisirt werden, so erläßt die Direktion dreimal, in Zwischenräumen von vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Mo= nate nach der legten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so wird die Amortisation von dem betreffenden Gerichte auf den Antrag der Direktion ausgesprochen, worauf dieselbe an deren Stelle neue Dokumente ausfertigt.

Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last, die auch eine der Direktion genügende Kaution während fünf Jahre zu leisten haben.

S. 19.
Reservefonds.

Zur Deckung außerordentlicher Ausgaben wird ein Reservefonds durch jährliche Abzüge von der Einnahme gebildet, deren Höhe jedesmal auf den Antrag der Direktion von dem Verwaltungsrathe festgestellt wird, und mindestens Prozent des Anlagekapitals betragen muß. Uebersteigt der Reservefonds die Summe von 100,000 Rthlr., so soll der dazu bestimmte Abzug bis zur ferner nöthig werdenden Ergänzung aufhören.

Der Reservefonds kann jedoch durch Beschluß des Verwaltungsraths, unter Vorbehalt der Genehmigung des Staats auf einen höhern Gesammtbetrag festgestellt werden.

S. 20.

Erhöhung des Aktien-Kapitals und Anleihen.

Das zum Bau und Betrieb der Bahn festgestellte Kapital von

1,200,000 Rthlr. kann, wenn nach definitiver Feststellung des Bauplans sich ein größeres Kapital-Bedürfniß ergeben möchte, vom Verwaltungsrathe, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, durch Emittirung weiterer 3000 Aktien bis auf 1,500,000 Rthlr. erhöht werden.

Den Aktienzeichnern wird nach Verhältniß ihrer ursprünglichen Betheiligung ein Vorzugsrecht auf die zu emittirenden neuen Aktien eingeräumt. Eine weitere Erhöhung des Aktienkapitals kann jedoch ohne Zustimmung der Generalversammlung und ohne landesherrliche Genehmigung weder durch Emittirung neuer Aktien, noch durch Anleihe stattfinden. Vorübergehende Benußung des Banquierkredits ist der Direktion gestattet, doch ist sie der Gesellschaft dafür verantwortlich, daß eine Ueberschreitung des Bau- und Betriebskapitals dadurch nicht herbeigeführt werde.

Tit. III.

Bestimmungen über Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairs, über öffentliche Bekanntmachungen, Abänderung der Statuten und über Auflösung der Gesellschaft.

S. 21.

Schiedsrichter.

Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Aktionairen sollen durch Schiedsrichter entschieden werden.

Die Lesteren sollen, wenn die Parteien sich nicht über alle vereinigen, durch die Königliche Regierung zu Düsseldorf ernannt werden.

S. 22.

Oeffentliche Bekanntmachungen.

Jährlich sollen in der Generalversammlung die Resultate der RechnungsAblage und ein Bericht über den Zustand der Geschäfte der Gesellschaft mitgetheilt werden. Diese Resultate und der Bericht werden im Auszuge in den im §. 23. bezeichneten öffentlichen Blåttern bekannt gemacht.

S. 23.

Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorgesehenen Bekanntmachungen oder öffentlichen Aufforderungen sind genügend in Beziehung auf die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie zweimal:

a) in der Allgemeinen Preußischen Zeitung,

b) in der Kölnischen Zeitung,

c) in der Düsseldorfer Zeitung,

d) im Frankfurter Journal,

e) im Crefelder Kreis- und Intelligenzblatt, f) im Duisburger,

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