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Gewerbesteuer, (Forts.)

bei beren Erhebung. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 7. C.) 144. Gewerksgehülfen, als solche dürfen ausländische Juden ohne Genehmigung des Ministers des Innern nicht angenommen werden. (G. v. 23. Juli 47. §. 71.) 278. Strafe für die Übertretung dieser Vorschrift. (ebend. §. 71.) 278. Gladbach, Kreis, siehe Eisenbahnen Nr. 17. Glazer Kreisstände und deren. I siehe Chaussee Glas-Neuroder Chauffeebau, bau 10. Gl_ubensfreiheit, Zusammenstellung der darüber in dem A. L. R. enthaltenen Bestimmungen. (Anl. zu dem Patente, die Bildung neuer Religionsgesellschaften betr., v. 30. März 47.) 121. 122-125.

Gläubiger, unbekannte, von Sozietäts- oder andern kaufmännischen Handlungen, sowie von solchen Aktiengesellschaften, welche auf Gewerbe- oder Handels-Unternehmungen gerichtet sind, deren öffentliche Aufgebote gehören vor die Handelsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47. §. 20. 1. lit. c.) 186.

Glaubwürdigkeit der zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung kommandirten Militairpersonen als vollgültige Zeugen in den wegen Beleidigungen, Widerset= lichkeiten oder anderen Geseßübertretungen eingeleiteten Untersuchungen. (G. v. 8. Apr. 47.) 196. der auf Grund der ortsgerichtlichen Register ausgestellten Atteste über die in geduldeten Religionsgesellschaften vorgekommenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle. (V. v. 30. März 47. §. 10.) 127. desgl. derjenigen über die unter den Juden vorgekommenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle. (G. v. 23. Juli 47. §. 16.) 266. — der eidlichen Zeugnisse (Zeugeneide) der Juden, rücksicht lich ders. findet sowol in Civil-, als Kriminalsachen, zwischen den Juden und den übrigen Unterthanen kein Unterschied statt. (G. v. 23. Juli 47. §. 7.) 264. 265.

geprüfter, bestätigter und gerichtlich vereideter Feldhüter und Ehrenfeldhüter (Feldherren), in Ansehung dessen, was sie über verübte Feldfrevel aus eigener Wahrnehmung befunden. (Feldpolizei-Ort. v. 1. Novbr. 47. SS. 51. u. 52.) 386.

Glogau, Stadt, siche Chausseebau Nr. 14. Glücksbuden, öffentliche, innerhalb Landes ohne ausdrückliche Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen von Privatpersonen errichtet, Bestrafung der lestern dafür mit einer fiskalischen Geldbuße bis zu 500 Thlr. (V. v. 5. Juli 47. §. 1.) 262. Gnadenbewilligungen, Dispositionsfonds für dies. (Haupt-Finanz-Etat vom 12. März 47. Nr. V. 3.) 166. Goczalkowig, Ort, siehe Chausseebau Nr. 13.

Goerlsdorf, Fideikommiß-Herrschaft, stehe Landtage, Provinzial, Brandenburgische.

Gottesdienst, die zur Feier desselben bestellten Personen haben mit andern Beamten im Staate gleiche Rechte.-A. L. R. Thl. II. Tit. 11. §§. 19. 96. u. 97. (Patent v.30. März 47.) 121. 124. - dessen Besuch seitens der bei Eisenbahn- u. andern öffentlichen Bauten beschäftigten Arbeiter. (V. v. 21. Dezbr. 46. §§. 23. u. 26.) 26. 27.während desselben darf die Ablohnung der Arbeiter nicht stattfinden. (ebend. §. 23.) 26. f. Grabe, Groß- und Klein, Gemeinden, s. Chausseebau Nr. 19.

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Gräben, Bestellung von Schaurichtern über deren Räumung und Instandhaltung und Regulirung der den leßtern beizulegenden Aufsichts- und Strafbefugnisse durch besondere Ordnungen oder Statuten, unter Bestätigung der Regierung. (Feldpolizei - Ord. v. 1. Novbr. 47. §. 73.) 390. zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von Grundstücken oder Wegen als Merkzeichen dienend, Strafe für deren Vernichtung oder Unkenntlich machung. (ebendas. §. 43. Nr. 4.) 384. für die Aboder Zuleitung des Wassers bestimmt, Strafe für deren Beschädigung. (ebend. §. 43. Nr. 5.) 384. ist legtere mit gemeiner Gefahr verbunder, so unterliegt solche der strengern gefeßlichen Strafe. (ebend. §. 43.) 385. Grand, Strafe für das unbefugte Graben desselben. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §. 42. Nr. 1.) 384. Gras, an Grenzrainen, Gräben, Wegen oder Triften wachsend, Strafe für das unbefugte Abschneiden oder Abrupfen desselben. (Feldpolizei- Ord. v. 1. Novbr. 47. §. 41. Nr. 6.) 383.

Greiffenberger Kreis, siche Chauffeebau Nr. 7. Greiffenhagener Kreisobligationen, auf den Inhaber lautend, zum Betrage von 60,000 Thlr., deren Ausfertigung und Emission mit vier Prozent jährl. Verzinsung behufs des Baues einer Chaussee von Bahn nach Greiffenhagen. (Allerhöchstes Privilegium v. 29. Oktbr. 47.) 397. allmählige Amortisation ders. aus dem von dem Kreise aufzubringenden Tilgungsfonds nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung. (ebend.) 397. - s. auch Chausseebau Nr. 6. Grenzrain, Strafe für denjenigen, welcher durch Abpflügen, Abgraben oder andere dergl. Handlungen an benachbarten Grundstücken einen solchen ganz oder theilweise sich zueignet. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §. 43. Nr. 1.) 384.

Grenzregulirungsämter, an einigen Orten herkommlich bestehend, denselben verbleibt die Befugniß und Verpflichtung, für Erhaltung der richtigen Grenzen zwischen den Flurnachbarn zu sorgen und dieserhalb ent= stehende Streitigkeiten, vorbehaltlich des Rechtsweges, zu

ents

Grenzregulirungsämter, (Forts.) entscheiden. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §. 71.) 390.

Griethausen, Ort, s. Rhein, alter regulirter. Großbritanien und Irland, vereinigtes Königreich, dem zwischen dems. und Preußen bestehenden Vertrage vom 13. Mai 1846. wegen gegenseitigen Schußes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung sind die den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten unter dem 1. Juli 47. vom 15. desselben Monats ab beigetreten (Minist.Bekanntmach. v. 4. Juli 47.) 245. desgl. das Her= zogthum Braunschweig unter dem 30. März 47. vom 1. April 47. ab. (Minist.-Bekanntmachung v. 1. Apr. 47.) 120.

Grundherren, bei den an dies. von den Juden zu entrichtenden persönlichen Abgaben und Leistungen behält es vorläufig sein Bewenden; es werden jedoch weitere Bestimmungen über deren Aufhebung und Ablösung vorbehalten. (G. v. 23. Juli 47. §. 23.) 267. Grundsteuer, Betrag der Einnahme und Ausgaben bei deren Erhebung. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 7. A.) 142.

Grundstücke, Abkommen mit dem Königreiche beider Sicilien über deren Besiß seitens der beiderseitigen Unterthanen in den gegenseitigen Staaten. (Handels- und Schifffahrtsvertrag v. 27. Janr. 47. Art. 21.) 225.benachbarte, Strafe für denjenigen, der sich eines Theils ders. durch Abpflügen oder auf andere Weise anmaßt, oder durch Abpflügen, Abgraben oder andere dergl. Handlungen einen Privatweg oder Grenzrain ganz oder theilweise sich zueignet. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §. 43. Nr. 1.) 384. — der jüdischen Synagogengemeinden, deren Verpachtung, Verwaltung und Verpfändung durch Beschluß der Repräsentanten-Versammlung. (G. v. 23. Juli 47. §. 47. Nr. 2.) 272. — zu beren Ankauf für Synagogengemeinden ist auch noch die Genehmigung der Regierung erforderlich. (G. v. 23. Juli 47. §. 48.) 272. desgl. zur freiwilligen Veräußerung von Grundstücken, welche überhaupt stets nur nach vorgängiger Taxe im Wege öffentlicher Lizitation erfolgen darf. (ebend. §. 48.) 272.

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Gutachten, (Forts.)

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abge

Meinungsverschiedenheit. (ebenb. §. 17.) 38. sonderte, deren Einforderung auch für andere Fälle von jedem der vier Stände oder jeder der acht Provinzen des vereinigten Landtags, wenn es Allerhöchft für angemessen erachtet wird. (ebend. §. 17.) 38. Gutachten über Geseze, welche Veränderungen in Personen- und Eigenthumsrechten, Steuern c. zum Gegenstande haben, deren ausnahmsweise Allerhöchste Einforderung auch von den Provinzial-Landtagen, wenn dies aus besondern Gründen, namentlich der Beschleunigung wegen, räthlich erscheinen möchte. (V. über den vereinigten ständischen Ausschuß v. 3. Febr. 47. §. 3.) 41. f. auch Geseze. Güterabtretung, Rechtswohlthat, s. diese. Güter-Transporte, s. Waaren transporte. Gymnasien, Betrag der Zuschüsse für solche aus Staatsfonds. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. III. lit. C. e.) 154.

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Hafenbauten, Ausgabebetrag für dies. (Haupt-FinanzEtat v. 12. März 47. Nr. V. 2.) 166. Hafengelder (Hafen-Abgaben, Hafengebühren), StaatsEinnahme-Betrag durch dies. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 8. lit. o.) 148. deren Entrichtung von fremden Kriegsfahrzeugen in den diesseitigen Häfen. (A. K. O. v. 1. Febr. 47.) 113. in wie fern davon Befreiungen stattfinden. (ebend. Nr. 1.) 113. die entgegenstehenden Bestimmungen der Hafengelber Tarife werden hierdurch aufgehoben. (ebend. Nr. 4.) 113. Tarif derselben für den Hafen von Pillau vom 18. Oktober 1838., Abänderung dessen Anhanges zu III. No. 2. (nicht III. Nr. 1. lit. a.) wegen des den Binnen-Lootsen nur bedingungsweise zustehenden Liegegeldes von 15 sgr. für jebe Nacht. (A. K. O. v. 19. Febr. 47. und Minist.Bekanntmachung v. 7. Mai 47.) 111. 202. Halberstädtische Feldordnung vom 27. Juli 1759. von derselben verbleibt, wo dieselbe bisher gegolten hat, der §. 38. ders. nur in so weit in Kraft, als er die Schafhirten verpflichtet, für den Schadenersaß solidarisch zu haften; dagegen wird die darin ausgesprochene solidarische Verpflichtung dieser Personen für die Strafen aufgehoben. (Feldpolizei-Orb. v. 1. Novbr. 47. §. 75.) 391. Handarbeiter, s. Arbeiter. Handel, mit Bedürfnissen der bei Eisenbahn- und andern öffentlichen Bauten beschäftigten Arbeiter, einen solchen dürfen Aufseher und Schachtmeister bei ersteren nicht betreiben. (V. v. 21. Dezbr. 46. §§. 11. u. 26.) 24. 27. 29.

Handelsagenten, Abkommen darüber mit dem Königreiche beider Sicilien über deren gegenseitige Zulassung.

Handelsagenten, (Forts.)

(Handels- und Schifffahrts - Vertrag v. 27. Jan. 47. Art. 18.) 223. Handelsamt, Ausgabebetrag für dasselbe. (HauptFinanz-Etat v. 12. März 47. Nr. III. 9. lit. h.) 164. Handelsbücher, bei deren Führung haben sich die Juden entweder der deutschen oder der soust üblichen Landessprache, so wie der deutschen oder lateinischen Schriftzüge zu bedienen. (G. v. 23. Juli 47. §. 6.) 264. Verlust deren Beweiskraft, wenn dagegen verstoßen wirs, so wie Verhängung einer Geldstrafe von 50 Thlr. oder sechswöchentlichem Gefängniß. (ebend. §. 6.) 264. Handelsfirma, bestimmte, Streitigkeiten über das Recht zur Führung einer solchen gehören zur Kompetenz der Handelsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47. §. 19.) 185. f. auch Fabrikzeichen.

Handelsgerichte, deren Errichtung in denjenigen Theilen der Monarchie, in welchen das Allgem. Landrecht und die Allgem. Gerichtsordnung Geseßeskraft haben. (G. v. 3. Apr. 47.) 182-188.

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dies. sind für die ihnen überwiesenen Rechtsangelegenheiten (§§. 18-20.) die Gerichte erster Instanz und zunächst dem Landes- Justiz - Kollegium untergeordnet. (ebend. §. 4.) 183. Ernennung eines rechtsverständigen Direktors und zweier rechtsverständiger Mitglieder nebst deren Vertreter bei dens. (SS. 5-7.) 183. -Wahl und Anstellung von mindestens vier Mitgliedern aus dem Handelsstande und eben so viel Stellvertretern für dies. (§§. 5. 6. 8-10.) 183. 184. - Amtsdauer und Verhältnisse ders. (SS. 11-16.) 184. 185. Suspension ders. vom Amte und Entfernung ders. aus solchem. (ebend. §. 13.) 184. Ernennung und Vereidung von Sachverständigen für einzelne Zweige des Handels- oder Schifffahrts Verkehrs. (§. 17.) 185. Anstellung der Subaltern- und Unterbeamten bei dens. (§. 7.) 183.

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IV. Verfahren bei dens. (§§. 25-33.) 187. 188. solche haben dieselben Vorschriften zn befolgen, welche für die ordentlichen Gerichte verbindend sind, namentlich auch die Verordnung v. 21. Juli 1846. über das Verfahren in Civilprozessen. (§. 25.) 187. nähere Bestimmungen darüber. (§§. 26— 33.) 187. 188. Fällung u. Vollstreckung der Erkenntnisse seitens ders. (§§. 29-33.) 187. 188. Handelsschulen, an solchen köunen Juden als Lehrer zugelassen werden. (G. v. 23. Juli 47. §. 2.) 264. nicht naturalisirte Juden der Provinz Posen bleiben davon ausgeschlossen. (ebend. §. 33. Nr. 1.) 269. Handels-Unternehmungen, die aus Sozietätsverträgen über solche entstehenden Streitigkeiten gehören zur Kompetenz der Handelsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47. §. 19.) 185. Handels- (und Schifffahrts-) Vertrag, zwischen den Staaten des deutschen Zoll- u. Handelsvereines u. dem Königreiche beider Sicilien, (v. 27. Janr. 47., ratif. den 12. Mai 47.) 211 — 228. Dauer desselben bis zum 1. Janr. 1857. u. ferner, wenn keine Aufkündigung erfolgt, (ebend. Art. 23.) 227.

Handlungsdiener (Gehülfen) der Handeltreibenden, Streitigkeiten aus dem Verhältnisse der leßtern zu erstern gehören zur Kompetenz der Handelsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47. §. 19.) 186. desgl. aus Handelsgeschäften, die von dens. für ihren Prinzipal vorgenommen sind. (ebend. §. 19.) 186. Handwerksgesellen, jüdische, rücksichtlich deren Zulassung, um bei inländischen Meistern als Gesellen zu arbeiten, bewendet es bei den Bestimmungen der Ordre, vom 14. Oktbr. 1838. (G. S. Seite 503.) u. der mit auswärtigen Staaten besonders geschlossenen Verträge. (G. v. 23. Juli 47. §. 71.) 278. Strafbarkeit, wenn solche außerdem ohne Genehmigung des Ministers des Innern angenommen werden. (ebend. §. 71.) 278. Hanfröthen, unbefugtes, in Privatgewässern oder auf fremdem Grund u. Boden, Strafe für dasselbe. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Nov. 47. §. 41. Nr. 4.) 383. Haupt-Finanz-Etat, s. Etat. Hauptverwaltung der Staatsschulden, die Kandidaten für die bei ders. erledigten Stellen hat der vereinigte Landtag, in dessen Vertretung der vereinigte ständische Ausschuß, Allerhöchsten Orts in Vorschlag zu bringen. (V. v. 3. Febr. 47. über die Bildung des vereinigten Landtags §. 8. a.) 36. - (V. über den vereinigten ständischen Ausschuß v. 3. Febr. 47. §. 4.) 41. Haupt:

Hauptverwaltung der Staatsschulden, (Forts.)

deren Rechnungen hat der vereinigte Landtag, in dessen Vertretung der vereinigte ständische Ausschuß, auf Grund der durch die ständische Deputation für "bas Staatsschuldenwesen zu bewirkenden vorläufigen Prüfung, abzunehmen und allerhöchsten Orts mittelst besonderer Gutachten zur Decharge vorzulegen. (V. v. 3. Febr. 47. über die Bildung des vereinigten Landtags, §. 8. b.) 36. (V. v. 3. Febr. 47. über den vereinigten stän dischen Ausschuß, §. 4.) 41. mit ders. gemeinschaftlich hat die ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen die eingelöseten Staatsschulden - Dokumente in Verschluß zu nehmen u. deren Deposition bei dem Rammergerichte zu bewirken. (V. über die ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen v. 3. Febr. 47. §. 4. Nr. 1.) 44.

Havereisachen, nicht streitige, gehören ausschließlich vor die Handelsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47. §. 24.) 187. Havereischäden, Streitigkeiten über die Vergütigungen

für solche gehören zur Kompetenz der Handelsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47. §. 19.) 185.

Hazardspiele, solche sind den Arbeitern bei Eisenbahnu. andern öffentlichen Bauten streng verboten. (V. vom 21. Dezbr. 46. §. 13.) 24. 30.

Hebammenwesen, Staatsausgabe-Betrag für dasselbe. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. III. 1. E. c.)

156.

Hecheltjen, Ort, s. Chausseebau Nr. 24. Hecken, zur Sperrung von Wegen oder von Eingängen in eingefriedigte Pläße dienend, Strafe für diejenigen, welche solche unbefugter Weise öffnen, oder nach dem Hindurchgehen nicht wieder schließen. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §. 41. No. 9.) 384. grüne, Strafe für denjenigen, der von solchen unbefugterweise Laub abpflückt oder Zweige abbricht. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §. 42. Nr. 5.) 384. desgl. wer solche abhaut oder beschädigt. (ebend. §. 43. Nr. 2.) 384. Heimräthe, s. Deichschaue auf dem linken Rheinufer. Heirathen, f. Ehen.

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Herausgeber, von Zeitungen, Zeitschriften u. Drudschriften nicht über zwanzig Bogen, s. diese. Herrenstand, denselben bilden auf dem vereinigten Landtage, nächst den großjährigen Prinzen des Königl. Hauses, die zu den Provinzial-Landtagen berufenen vor= maligen deutschen Reichsstände (Fürsten und Grafen), die Schlesischen Fürsten und Standesherren u. alle mit Virilstimmen begabten oder an Rollektiv- Stimmen betheiligten Stifter, Fürsten, Grafen und Herren der acht Provinzial-Landtage. (V. v. 3. Febr. 47. §. 2.) 35.Organisation und Verstärkung desselben nach Allerhöchster weiterer Entschließung. (ebend. §. 2.) 35. Vertre

Herrenstand, (Forts.)

-

tung der Mitglieder desselben durch Bevollmächtigte auf dem vereinigten Landtage, soweit dens. solches auf den Provinzial-Landtagen gestattet ist. (ebend. §. 2.) 35. die Berathung und Abstimmung desselben auf dem vereinigten Landtage erfolgt in abgesonderter Versammlung; jedoch tritt derselbe mit den übrigen Ständen zusammen, wenn wegen Aufnahme neuer Staatsanleihen, oder wegen Einführung neuer Steuern oder Erhöhung der bestehenden Steuersäße zu beschließen ist. (ebend. §. 14.) 37. — Ausübung des Stimmrechts seitens der Mitglieder desselben auf dem vereinigten Landtage. (ebend. §§. 14. u. 15.) 37. f. für dens. wird Allerhöchst ein besonderer Marschall ernannt, welcher die Geschäfte zu leiten und in den Versammlungen den Vorsiß zu führen hat. (ebend. §. 18.) 38. derselbe wird in Verhinderungsfällen durch einen, in gleicher Weise zu ernennenden Vize-Marschall vertreten. (ebend. §. 18.) 38. bei Vereinigung sämmtlicher Stände zu einer Versammlung gebührt die Geschäftsleitung u. der Vorsiß dem Marschall oder ViceMarschall des Herrenstandes. (ebend. §. 18.) 38. über die Entziehung oder Suspension ständischer Rechte wegen bescholtenen oder angefochtenen Rufes soll gegen Angeschuldigte aus jenem in jedem einzelnen Falle ein aus einem Vorsißenden u. mindestens 6 Mitgliedern bestehender Gerichtshof von Standesgenossen besonders gebildet werden, dessen Ausspruch der Allerhöchsten Bestätigung unterliegt. (G. v. 23. Juli 47. §. 9. lit. c.) 280.

Heffen, Großherzogthum, die mit demselben am 17. Janr. 1817. abgeschlossene u. resp. am 7. Oktbr. 1828. u. 20. Novbr. 1838. erneuerte Durchmarsch- u. Etappen-Konvention soll ferner bis zum 1. Oktbr. 1852. bestehen u. unter einigen Modifikationen von Neuem abgeschlossen sein. (Ministerial-Erklärung v. 20. Apr. 47. u. Bekanntmachung v. 18. Mai 47.) 209. 210.

Heuer des Schiffers u. der Schiffsmannschaft, die Ausführung des von den Handelsgerichten selbst, oder von andern Gerichten verfügten Arrestes auf solche gehört vor die Handelsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47. §. 20.) 186.

Hirten, Verantwortlichkeit ders. u. Strafen für deren Verschuldungen u. Vernachlässigungen. (Felopolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §§. 15—19.) 379. — tüchtige, für gemeinschaftliche Heerden, deren Annahme durch den Gemeindevorstand, wo nicht Köhr- oder Feldämter oder besondere Vorstände der Hütungsgenossenschaften vorhanden sind. (ebend. §§. 21. 22.) 380. Hochverrath, Anwendung der landesgesehlichen Strafe für solchen, auf die Urheber, Häupter u. Theilnehmer kommunistischer Vereine in den deutschen Bundesstaaten,

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Hochverrath, (Forts.)

soweit solche hochverrätherische Zwecke verfolgen. (Publik.Pat. v. 1. März 47. über den darüber gefaßten Bundesbeschluß v. 6. Aug. 46. mit Rücksicht auf §. 2. der Bundesbeschlüsse v. 5. Juli 32.) 111. 112. Hohenkrug, Ort, s. Chausseebau Nr. 5.

Instruktionsverfahren, (Forts.)

benden Untersuchungen. (V. v. 30. Apr. 47. §§. 6-8.) 197. 198.

Invalidenhaus, Berliner, zu dessen Gouverneur ist der General-Feldmarschall von Boyen ernannt worden. (A. K. D. v. 7. Oftbr. 47.) 354.

Hönnethal, im Arnsberger Regierungsbezirke, siehe Irrenhäuser, Betrag der Zuschüsse für solche aus Chausseebau Nr. 23.

Hörfingen, Ort, s. Chausseebau Nr. 15. Hospitäler, Betrag der Zuschüsse für solche aus Staatsfonds. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. III. 1. E. d.) 156.

Hülsenfrüchte, über die Grenze gegen Frankreich ausgehend, Erhebung eines Ausgangszolls von 25 Prozent des durchschnittlichen Werths derselben. (A. K. D. vom 8. Janr. 47. nebst den Bekanntmachungen des Finanzministers vom 31. Dezbr. 46. und 1. Febr. 47.) 69.-71. Hürden, Unterbringung des weidenden Viehes in solche während der Nachtzeit. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §§. 29. 30.) 381.

Hüten des Viches, siehe Vich.

Hütten-Verwaltung, Einnahmen und Ausgaben derselben. (Haupt-Finanz- Etat v. 12. März 47. Nr. 4.) 138. f.

Hütungsnuķungen, gemeinschaftliche, Theilnahme an solchen nach den Vorschriften der §§. 28. u. 30. Tit. 7. Thl. II. des A. L. R. u. der §§. 41. und 42. der Gemeinheitstheilungs-Ord. v. 7. Juni 1821. (Defl. v. 26. Juli 47. §§. 4. und 5.) 328.

Hypotheken-Gebühren, aus dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, Staats - Einnahme - Betrag aus dens. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 8. lit. p.) 148.

Jagdfrevel, an den Landesgrenzen mit fremdem Staaten, siehe Forst- und Jagdfrevel. Injurien, siehe Beleidigungen. Institute, bei den an dies. von den Juden zu entrichtenden persönlichen Abgaben und Leistungen behält es vorläufig sein Bewenden; es werden jedoch weitere Bestimmungen über deren Aufhebung und Ablösung vorbehalten. (G. v. 23. Juli 47. §. 23.) 267. Instruktionen, dürfen Stände, Gemeinden und andere Körperschaften und einzelne Personen den Abgeordneten für den vereinigten Landtag nicht ertheilen. (V. v. 3. Febr. 47. §. 19.) 38. f. dieselbe Vorschrift findet auch auf den vereinigten ständischen Ausschuß volle Anwendung. (V. v. 3. Febr. 47. §§. 9. und 10.) 42. Instruktionsverfahren in den vor dem Ehrenrathe der Justizkommissarien, Advokaten und Notarien schwe

Staatsfonds. (Haupt - Finanz- Etat v. 12. März 47. Nr. III. 1. E. d.) 156.

Juden, Geseß über die Verhältnisse derselben, (vom 23. Juli 47.) 263-278.

Tit. I. Bürgerliche Verhältnisse der Juden. (§§. 1-34.) 263-270.- denselben sollen, soweit dies Geseß nicht ein Anderes bestimmt, im ganzen Umfange der Monarchie, neben gleichen Pflichten, auch gleiche bürgerliche Rechte mit den christlichen Unterthanen zustehen. (§. 1.) 263.

Abschnitt 1. Bestimmungen für alle Landestheile, mit Ausschluß des Großherzogthums Posen. (SS. 2-23.) 263-267.

Zulassung derselben zu öffentlichen Ämtern. (§. 2.) 263. f. Nichtgestattung der Ausübung ständischer und Patronat - Rechte, der Gerichtsbarkeit und Polizei, sowie der Aufsicht über das Kirchenvermögen seitens ders., Verpflichtung der selben aber zur Tragung der mit jenen Rechten verbundenen Lasten, so wie auch zur Leistung der auf ihren Grundstücken haftenden kirchlichen Abgaben. (§. 3.) 264. Gewerbebetrieb derf. (§. 4.) 264. — Führung festbestimmter und erblicher Familiennamen. (§. 5.) 264. Führung der Handelsbücher, Abfassung von Verträgen und rechtlichen Willenserklärungen 2c. (§. 6.) 264. Ablegung eidlicher Zeugnisse. (§. 7.) 264. f. bürger liche Beglaubigung der Geburts-, Heiraths- und Sterbefälle unter bens. (§§. 8-22.) 265-267. Schuldverhältnisse u. besondere Abgaben ders. (§. 23.) 267. Abschnitt II. Bestimmungen für das Großherzogthum Posen. (§§. 24-34.) 267270. die bisherige Unterscheidung der jüdischen Bevölkerung desselben in naturalisirte und nicht natu ralisirte Juden bleibt zur Zeit noch

be=

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