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von dem Mitgebrauche, als auch von anderer Benutzung, wie von Besitz und Verfügung über das Servitutenobject ausgeschlossen ist, 14 in dem Falle aber einer Bestreitung des Servitutenrechtes seiner Seits selbst, abgesehen von der

len, insoweit dadurch nicht der erste Erwerber beeinträchtigt ward: Alf. 1 Dig. ep. (D. VIII, 4, 15): qui per certum locum iter aut actum alicui [in iure] cessisset, eum pluribus per eundem locum vel iter vel actum cedere posse verum est.

14 Dies wird bezeugt von Pomp. bei Paul. 66 ad Ed. (D. XLIII, 21, 2) und Afric. 9 Quaest. (D. VIII, 2, 33 § 1), wie Sic. Flacc. de cond. agr. 146, 16 ff., der auf jenes ausschliessliche Benutzungsrecht des Servitutenberechtigten hinweist, indem er im Gegensatze zur via duum communis, bei welcher die beiden Interessenten pari utrimque modo sumpto communique inpensa praestant, den gemeinen Servitutenweg characterisirt als Weg, welcher praestatur eis, ad quorum opera, et eis, ad quorum agros per eas vias pervenire necesse est. In meiner cit. Abh. A. 44 habe ich angenommen, dass zu Ausgang der Republik die Rechtstheorie dem Grundeigenthümer den Mitgebrauch des Servitutenobjectes eingeräumt habe, gestützt auf Alf. in A. 13, wie auf Lab. bei Paul. 66 ad Ed. (D. XLIII, 21, 2): non posse ex aperto rivo terrenum fieri, quia commodum domino soli auferretur appellendi pecus vel hauriendi aquam. Allein ich muss solches als irrig anerkennen, da aus Alf. doch nur der davon verschiedene Satz in A. 13 sich ergiebt, dieser Entscheidungsgrund Labeo's aber nur als dessen individuelle Ansicht, nicht aber als ein von der Rechtswissenschaft im Allgemeinen getragener Rechtssatz sich erweist. Vielmehr wird jene Annahme mit voller Bestimmtheit ausgeschlossen dadurch, dass zunächst das Servitutenobject, woran in concreto dem Grundeigenthümer wirklich ein Mitgebrauch zusteht, als commune, so als iter commune, rivus communis besonders prädicirt wird: A. 16. 18; dass es sodann an jeder ipso iure zuständigen Klage fehlt, wodurch die zwischen den beiden Interessenten über die Mitbenutzung an sich der Servitut, über die Reparaturpflicht u. dergl. entstehenden Streitigkeiten hätten geschlichtet und entschieden werden können: A. 19; und dass endlich insbesondere der actus in seiner Breite von 4 pedes und das iter in der Breite von 2 pedes ein Ausweichen von Gefährt und resp. Fussgänger gar nicht gestatteten, da beide nur Eine Fahr- resp. Gang-Bahn umfassen, somit aber beide nur zu eines Einzigen Benutzung geeignet waren. Vgl. auch Elwert, Servitutenlehre 72. Dagegen gehört nicht hierher lex col. Iul. Gen. v. 710 c. 79: itemque iis, qui eum agrum habent possident, habebunt possidebunt, itineris aquarumque lex iusque esto, wodurch somit der Grundeigenthümer an die in Betreff der Wege- und Wasserservituten bisher gültige Rechtsorduung auch ferner für gebunden erklärt wird.

etwa zu übenden Selbsthülfe, auf eine servitutis vindicatio wider den dieselbe sich Anmassenden angewiesen ist. 15 Vielmehr greift ein Mitbenutzungsrecht des Grundeigenthümers lediglich auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung Platz, nämlich in den beiden Fällen

a. der via duum communis, wo das Rechtsverhältniss ähnlich sich gestaltet, wie beim confinium, indem ein jeder der beiden Anlieger einen Arealstreifen zum gemeinsamen Wege contribuirt und beide die Wegeservitut je an dem fremden Arealstreifen erwerben;16

b. der gewöhnlichen Servitut, dafern der dieselbe Einräumende bei deren Constituirung die communio, sonach den Mitgebrauch durch lex mancipii sich reservirt, 17 wo dann das Servitutenobject selbst res communis 18 pro indiviso und zwar incertae partis ist. 19

15 Denn die a. negatoria ist ebenso, wie die confessoria Product weit späterer Rechtsbildung: Voigt, a. O. § 3. 10. 12.

16 § 81 A. 25. Ein Unterschied derselben vom confinium liegt jedoch darin, dass bei dem letzteren der Rain selbst, somit als Immobile, bei der via communis dagegen die via, somit als Servitutenobject als das commune aufgefasst wird.

17 Pomp. bei Paul. 66 ad Ed. (D. XLIII, 21, 2): appellendi pecus (sc. ad aquam) vel hauriendi aquam domino magis ex occasione, quam ex iure contingeret, nisi si ab initio in imponenda servitute id

actum esset.

18 Ein Beispiel bietet der Schiedsspruch in Orelli, Inscr. 6432: inter fossam et palum iter commun[e] (sc. Vacco Vitulo et Tituriae Flaccillae) esset, cuius proprietas soli Vacci Vituli esset, wo, indem dem Grundeigenthümer Vaccus und der Servitutenberechtigten Tituria Flaccilla die gemeinsame Benutzung des Weges zusteht, der letztere zum iter commune wird. Dann rivus communis: Proc. 1 Ep. (D. VIII, 6, 16), Cass. bei Ulp. 31 ad Ed. (D. XVII, 2, 52 § 12), Paul. sent. rec. V, 6, 19. Acr. in Hor. Pis. 444.

19 Da eine vindicatio incertae partis dem Legisactionenprocesse fremd ist (§ 81 A. 17), so können Streitigkeiten zwischen den beiden Interessenten über die Mitbenutzung an sich der Servitut, wie über Reparatur-Pflicht und -Kosten nicht durch servitutis vindicatio, als vielmehr nur durch Klage aus der lex mancipii entschieden worden sein. Wie häufig solche Streitigkeiten namentlich bei rivus communis waren, bezeugt Acr. in Hor. Pis. 444 und ergiebt sich auch daraus, dass die technische Bezeichnung solcher socii: rivales (s. Voigt, a. O. § 2 unter Voigt XII Taf. II.

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Endlich in Betreff der Erwerb- und Verlustgründe der Servitut finden vor Allem die allgemeinen Rechtsfiguren Anwendung der in iure cessio und mancipatio, beide entsprechend sich concipirend, wie die servitutis vindicatio, 20 dann des legatum per vindicationem (§ 90 A. 17) und der adiudicatio, 21 wogegen dieselbe zur Zeit der XII Tafeln der usucapio noch entzogen ist. 22 Sodann aber tritt noch ein singulärer Erwerbgrund auf in dem Nothwege, welcher durch Expropriation mittelst Decretes des ius dicens bestellt wird.23

In Betreff der Beendigung aber der Servitut ist singulär, dass ebenso deren Object für sich allein unveräusserlich ist (A. 8), als auch im Falle des Erlöschens des Rechtes, so z. B. durch Aufgeben desselben, dessen Object ohne Weiteres an den betreffenden Grundeigenthümer zurückfällt.

A.) von der lingua rustica in dem Sinne von Rivalen aufgenommen wurde: Rebling, röm. Umgangssprache 2 44.

20 In iure cessio: Alf. 1 Dig. ep. (D. VIII, 4, 15), Cels. 27 Dig. (D. XXI, 2, 10), Pomp. 33 ad Sab. (D. VIII, 4, 11 pr.), Gai. II, 29. 31. Paul. ad Lab. 1 Pith. (D. VIII, 5, 21). Mancipatio: Gai. II, 17, 29. 31. Orelli, Inscr. no. 4947: mancipio acceperunt (sc. locum) et ad eum locum itum, aditum, actum, ambitum; vgl. Voigt, a. O. § 4 unter 1a.

21 Ulp. 19 ad Ed. (D. X, 2, 22 § 3); so namentlich als Nothweg im Falle der Theilung eines Grundstückes.

22 Die usucapio der Servitut war den XII Taf. fremd, wahrscheinlich weil man das Erforderniss des Besitzes nicht als genügend verwirklicht ansah; vielmehr ward dieselbe erst durch die Interpretatio auf das Servitutenobject übertragen: Voigt, a. O. § 4 unter 1b, von welcher auch der Verlust durch non usus ausgeht. Und zwar ward die Servitut nicht den ceterae res, sondern dem fundus beigeordnet d. h. der zweijährigen Usucapion unterstellt, wie zu entnehmen ist aus dem damit correspondirenden biennium des non usus: Paul. sent. rec. I, 17, 1. 2.

23 Sic. Flacc. de contr. agr. 146, 16. Frontin. 1. de contr. 24, 7. 58, 13. Agenn. Urb. de Contr. 89, 15. Ulp. 25 ad Ed. (D. XI, 7, 12 pr.) und Weiteres bei Voigt in Ber. der phil.-hist. Classe der sächs. Ges. d. Wiss. 1872. S. 35 f. Wegen der Expropriation s. § 80 A. 13.

Viertes Capitel.

Die Universalsuccession.

§ 104.

Die Universalsuccession im Allgemeinen.

Die Universalsuccession ist diejenige Succession im technischen Sinne, bei welcher eine Nachfolge in die einem Anderen an seiner domus familiaque zuständigen übertragbaren Rechte statt findet (§ 31). Indem daher die Eigenthümlichkeit solcher Succession auf dem Rechtsobjecte beruht, in welches succedirt wird: der domus familiaque in ihrer Totalität und der hierin gegebenen wirthschaftlichen und personalen Einheit, so kann ebensowohl dieselbe nur gegenüber dem paterfam. oder der mulier sui iuris Platz greifen, da der familiaris überhaupt keine eigene domus familiaque, sondern höchstens ein peculium hat, wie auch wiederum von derselben diejenigen Rechte ausgeschlossen bleiben, die überhaupt nicht an der domus familiaque zustehen: einerseits das deferirte Erbrecht, wie andrerseits Tutel, Patronat und Quasipatronat, in welche zwar eine Nachfolge, nicht aber eine Succession Platz greift, indem dieselbe kraft eigenen Rechtes vom Nachfolger neu erworben, nicht aber als Rechte des Vorgängers auf jenen übertragen werden, der Erwerb somit ein originärer, nicht aber ein derivativer ist.

Im Besonderen zerfallen jedoch die Vorkommnisse der. Universalsuccession wieder in zwei verschiedene Gruppen:'

§ 104: H. A. Schwanert, enumeratio per universitatem successionum, quae extant in iure Rom. praeter hereditat. et bon. poss. Gött. 1846.

1 Gai. behandelt die Lehre von der Universalsuccession in II, 97-190. III, 1-87 und zählt als deren Sondervorkommnisse in § 98 auf: hereditas, bon. possessio, honorarische emtio bonorum, adrogatio und in manum conventio. Diese werden dann im Einzelnen behandelt: die

Succession in die domus familiaque des Lebenden und in die des Verstorbenen, deren jede wiederum zwei verschiedene Sondervorkommnisse umfasst: die letztere die Succession sowohl in das patrimonium: bei Intestaterbgang nämlich an den suus heres, wie in die hereditas: bei anderweiten Erbgange, die erstere dagegen Platz greifend theils im Falle der cap. dem. minor des homo sui iuris: bei arrogatio und in manum conventio, theils bei addictio des debitor an seinen Gläubiger in der Execution.

Daneben treten indess als fraglich die übrigen Fälle der cap. dem. magna. Allein zunächst bei der strafweisen venditio in servitutem durch den Staat, insoweit dieselbe die bona des venditus mit ergriff (§ 49 A. 15), entfällt die Universalsuccession schon um desswillen, weil dieselbe nur auf den einen Theil der domus familiaque: auf die bona, nicht aber auch auf den anderen: die familia sich erstreckte; überdem steht dieser Fall ebenso, wie die publicatio und consecratio bonorum der älteren Zeit dem Gesichtspunkte einer Succession nach ius Quiritium völlig fern, da in der Sphäre des Privatrechtes weder Staat, noch Götter Personen sind (§ 166).

Was dagegen die Fälle der cap. dem. media betrifft: die deditio per patrem patratum, die aquae et ignis interdictio und das iustum exilium, die defectio und deditio, wie die Annahme eines peregrinen Bürgerrechtes (§ 30 A. 9. 12-17), so ist diesfalls ebenso wie in dem Falle, dass etwa die venditio in die Sclaverei die bona des Verkauften nicht mit ergreift und somit keine publicatio bonorum eintritt,2 die

. hereditas und bon. poss. in II, 99–190. III, 1-76, die emtio bon. in III, 77-81, adrogatio und in manum conventio in III, 83. 84, woneben endlich in III, 85-87 die in iure cessio hereditatis noch besonders besprochen wird. Im Gegensatze zu den drei ersten Fällen, als den sei es lege XII tab, sei es praetoris edicto introductae werden adrogatio und in manum conventio in III, 82 characterisirt als eo iure, quod consensu receptum est, introductae.

2 Nämlich im Falle der aquae et ignis interdictio: § 67 A. 33; vgl. Dion. XI, 46. Später ward, entsprechend der sich vollziehenden Wandelung der Theorie über die bona vacantia, die Confiscation vom

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