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So daher ergiebt sich der juristische Gehalt des Erbrechtes in dem juristischen Gehalte der dem Erblasser an seiner familia und pecunia zuständig gewesenen übertragbaren sowohl dinglichen, wie persönlichen Rechte, mit denen zugleich andrerseits ebensowohl die entsprechenden, dem Erblasser obgelegenen Pflichten innerhalb der dinglichen Rechtssphäre, als auch dessen Schuldverbindlichkeiten und nicht minder dessen sacrale Obliegenheiten in Betreff der sacra familiaria sich verbinden.s

Allein trotz jenes gemischten dinglichen und obligatorischen Gehaltes des Erbrechtes wird dieses selbst als rein dingliches Recht aufgefasst und entsprechender Maassen nun auch durch eine eigene dingliche Klage: die hereditatis vindicatio9 geschützt, welche den Successionsanspruch unmittelbar in Betreff der domus familiaque defuncti in ihrer Totalität und als das einheitliche Ganze des Hauswesens und so denn bezüglich jenes zwiefältigen Elementes zur Geltung brachte, damit nun den Erben der Nothwendigkeit enthebend, sein Recht auf die einzelnen dinglichen Bestandtheile des Nachlasses oder aus den einzelnen Nachlassforderungen durch die betreffenden Sonderklagen: rei vindicatio, Contracts- oder Delictsklage u. dergl. im Einzelnen zur Geltung zu bringen. Allein solche Collectiv- oder Universalklage war nur in activer Richtung d. b. für den Successor gegeben, wogegen in passiver Richtung d. h.

8 Verwandt hiermit ist die sacrale Verpflichtung, wie Berechtigung des Erben, das Begräbniss des Verstorbenen, wie das novemdial zu vollziehen: Plaut. Men. III, 2, 27 f.: fecisti funus med absente - cur ausu's facere, quoi ego adaeque heres eram? Paul. Diac. 77, 18: everriator vocatur, qui iure accepta hereditate iusta facere defuncto debet.

Iav. 4 Ep. (D. XXIX, 2, 76 § 1); Iul. 42 Dig. (D. XL, 5, 47 §4); Marc. 29 Dig. (D. XXXI, 1, 28); Gai. II, 120. IV, 17. Scaev. 15 Quaest. (D. XXVIII, 5, 82), Ulp. 13. 14 ad Sab. (D. XXXVIII, 17, 2 § 2. XL, 3, 2), 15 ad Ed. (D. V, 4, 1 § 1. 5); Paul. 16 ad Ed. (D. V, 3, 8), 2 Quaest. (D. V, 2, 19); Alex. im C. Just. VI, 23, 3. Diocl. das. VI, 30, 8. vgl. Aristo bei Pomp. 1 S. C. (D. XXIX, 2, 99); Plin. et Trai. Ep. 84. Ulp. 75 ad Ed. (D. XLIV, 2, 11 pr.), 10 ad Sab. (D. XXVIII, 3, 6 § 7); Sever. bei Modest. Excus. (D. XXVI, 6, 2 § 2).

wider den Successor und in Betreff des aes alienum hereditarium für eine gleichartige Klage der Körper fehlte, daher der Gläubiger seinen Rechtsanspruch nur durch die betreffende Sonderklage geltend machen konnte, welchenfalls dann die Erbenqualität des Beklagten zweifelsohne als einfacher Zusatz zu dessen Nennung in der Legisactionsformel ausgedrückt worden ist. Und indem durch jene hereditatis vindicatio die hereditas auch gegenüber den Universalsuccessionen in die domus familiaque des Lebenden besonders privilegirt ist, da keiner der letzteren eine derartige Universalklage zur Seite steht, so lassen alle diese Momente erkennen, dass die practische Rücksicht, dem Erben die Anstellung verschiedener Sonderklagen zu ersparen, die Schaffung der hereditatis vindicatio bestimmt hatte.10

Das characteristische Merkmal dieser hereditatis vindicatio liegt somit vor Allem in deren Objecte: der hereditas, als der domus familiaque des Verstorbenen in ihrer Totalität; denn indem solche hereditas als ein reales einheitliches Ganze, wie solches in dem Hauswesen der Anschauung des Alterthums sich darbot, auch von dem Rechte anerkannt und hingenommen wurde, diese juristische intuitive Einheit aber nicht eine res im Sinne des Einzelobjectes, als vielmehr eine davon unterschiedene Objectsart: eine universitas ist (§ 35 unter I b), so ergab sich damit ein neues und eigenartiges Object, welches, indem es als geeignet für die vindicatio anerkannt ward, durch diese seine specifische Eigenthümlichkeit die Verschiedenheit der hereditatis von der rei vindicatio begründete: es war jene eine a. de universitate im Gegensatze zu jeder anderen vindicatio als a. specialis. 11 Und darauf beruht sodann auch die anderweite

10 Ulp. 15 ad Ed. (D. V, 3, 13 § 4): in eum petitio hereditatis deberet dari, ne singulis iudiciis vexaretur.

11 Scaev. 15 Quaest. (D. XXVIII, 5, 82): si quis ita heres instituatur: „Si legitimus heres vindicare nolit hereditatem meam"; Ulp. 15 ad Ed. (D. V, 3, 20): omnes hereditarias actiones in hereditatis petitionem venire; vgl. Paul. 20 ad Ed. (D. V, 3, 36 § 2). Actio de universitate: Ulp. 16 ad Ed. (D. VI, 1, 1 pr.); Iustin. im Cod. VII, 39, 3 pr.; a. ad universitatem: Theod. im C. Th. IV, 14, 1 pr.; vgl. Iul. 6 Dig.

characteristische Eigenthümlichkeit der hereditatis vindicatio, dass, indem jene universitas nicht bloss Objecte des meum esse, sondern auch Forderungsrechte umfasste, jene Klage nun gleichmässig das Anrecht auf jene dinglichen, wie auf diese obligatorischen Bestandtheile der hereditas geltend machte, 12 gleichwohl aber als Object der Klage nicht, wie bei der jüngeren confessoria, ein ius in re, sondern direct das Rechtsobject selbst: die hereditas vindicirt ward.

Daraus allenthalben aber ergiebt sich, dass ebensowohl das Successionsrecht selbst als ein eigenartiges dingliches Recht der libertas, manus und tutela sich coordinirt, als auch die hereditatis vindicatio ein eigenartiges Gebilde und insbesondere wesenverschieden von der rei vindicatio ist, alles dieses beruhend auf der Eigenartigkeit, wie Individualität des Rechtsobjectes selbst als universitas, die auch in der in iure cessio, cretio, usucapio, 13 wie später in der mancipatio hereditatis (§ 106 A. 13) ihre Anerkennung findet.

Im Uebrigen aber war die hereditatis vindicatio durchaus normal als vindicatio construirt und nach deren allgemeiner Structur concipirend auf

L. Titii hereditas, quae mihi lege oder ex testamento obvenit, hanc ego hereditatem ex iure Quir. meam esse aio, 14

Spe

(D. V, 3, 54 pr.): actio per quam universa bona persequitur. cialis in rem actio: Ulp. 16 ad Ed. (D. VI, 1, 1 § 1); Paul. 21 ad Ed. (D. VI, 1, 27 § 3); Diocl. im C. Iust. II, 4, 15. III, 31, 7 § 1; Theod. im C. Th. cit.; specialis actio, petitio: Ulp. 17 ad Ed. (D. VI, 1, 73 pr.): Paul. 20 ad Ed. (D. V, 3, 19 pr. 40 pr.); vgl. Sev. und Car. im C. Just. III, 31, 2.

12 Paul. 5 ad Sab. (D. XXIX, 2, 37): hereditas in omne ius mortui, non tantum singularum rerum dominium succedit, quum et ea, quae in nominibus sint, ad heredem transeant.

13 Dieser entzog man in der früheren Kaiserzeit die hereditas als einheitliches Ganze: s. § 106 A. 24.

14 Die intentio bekunden Cicc. p. Flacc. 34, 85: hereditates, si quis eas suas esse dixisset; Gai. 6 ad Ed. prov. (D. V, 3, 3. 10 § 1): Titii hereditatem nostram esse intendere; intendit hereditatem suam esse totam vel pro parte; Ulp. 15 ad Ed. (D. V, 4, 1 § 2): partem dimidiam Voigt XII Taf. II.

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und in Betreff des manu adprehendere rem wie bei ähnlichen Vorkommnissen der rei vindicatio sich vollziehend: so, dass solches in Vertretung des Ganzen an dem Theile vorgenommen ward. 15

§ 106.

Erwerb und Verlust der hereditas.

Die Erwerbgründe der hereditas als der Verlassenschaft selbst gliedern sich in zwei verschiedene Gruppen, je nachdem der Erwerb eine besondere Delation des Successionsrechtes voraussetzt oder nicht, dort umfassend theils den Anfall der Verlassenschaft an den heres domesticus, theils die cretio hereditatis von Seiten des extraneus heres, hier zur in iure cessio und usucapio hereditatis sich gestaltend.

Zunächst nun beim gesetzlichen Anfalle der Verlassenschaft, welcher ebenso für den suus heres im Falle der Berufung ab intestato, wie für den domesticus im Allgemeinen bei Berufung ex testamento Platz greift, vollzieht sich deren Erwerb ipso iure d. h. es wird durch die Delation des Successionsrechtes zugleich auch der Erwerb des Nachlasses selbst vermittelt, demgemäss der letztere weder eine Willenserklärung, noch auch nur Wissenschaft von dem erfolgten Anfalle auf Seiten des Erben erfordert, indem die Succession hier nicht Sache freier Wahl und Entschliessung, sondern rechtlicher Nothwendigkeit ist. Und

hereditatis sibi asserit; vgl. Gai. 30 ad Ed. prov. (D. XLIV, 2, 15). Wegen der vindicatio partis, welche jedem Miterben zustand: Cic. p. Rosc. com. 18, 55, vgl. § 81 A. 17. Wegen des lege oder ex testamento obvenit hereditas vgl. Cic. in Verr. II, 7, 20. Plin. Ep. III, 6, 1. Gai. II, 100 und Brisson de V. S. v. obvenire; vgl. auch Varr. RR. I, 12, 2. Iustin. H. Ph. XXXVIII, 5, 4. Die Ansicht, dass durch die hereditatis vindicatio nicht die Verlassenschaft, sondern das Successionsrecht vindicirt werde, ist den Römern fremd vgl. Dernburg, Verhältniss der her. pet. 13. Francke, Her. Pet. 2 f.

15 Gai. IV, 17 vgl. § 74 A. 23.

1 Iul. 42 Dig. (D. XXVIII, 1, 12); Gai. 10 ad 1. Iul. et Pap. (D. XXXVIII, 16, 14), II, 153. 157. 160. Paul. sent. rec. IV, 8, 5. 6. Diocl. im C. Iust. VI, 55, 8. I. Just. III, 1, 3.

wie somit der gesetzliche Anfall die Antretung irrelevant macht, so schliesst derselbe zugleich auch die Ablehnung aus, mit Rücksicht worauf nun die betreffenden Erben als necessarii heredes bezeichnet werden.2 Mit dieser Ordnung aber gehen die weiteren Consequenzen Hand in Hand, zunächst dass, indem der necessarius heres das Erbe-Werden nicht abwenden kann, derselbe auch in keiner Weise von der Verpflichtung zur Bezahlung der Nachlassschulden sich befreien kann: selbst wenn er den Nachlass derelinquirt, bleibt er als Schuldner verhaftet;3 und sodann dass weder eine in iure cessio hereditatis Seitens des heres necessarius,4 noch eine usucapio hereditatis demselben gegenüber möglich ist, weil mit und durch Erwerbung der Verlassenschaft diese selbst aufhört, als hereditas d. i. als domus familiaque des defunctus zu bestehen, vielmehr Bestandtheil der domus familiaque des Erben wird (A. 32), somit aber dieselbe nicht mehr als hereditas dem Rechtsverkehre angehört, noch auch in keinem Momente res nullius wird.

Solcher Eigenthümlichkeit entsprechend ist daher der gesetzliche Anfall beschränkt auf die familiares allein des defunctus, gleichgültig im Uebrigen, ob ab intestato dem suus heres oder ex testamento irgend welchem der familiares? deferirt wird. Und hieraus lässt sich zugleich erkennen, dass solche Ordnung, welche mit der Delation des Successionsrechtes den Moment des Zwingenden oder Unabweisbaren verbindet, von Vorn herein auf die potestas des

2 Gai. II, 153. 156. 157. Ulp. XXII, 24.

3 Gleiches Gesetz galt bezüglich der sui heredes auch in Rhodus:

Sext. Emp. hypoth. I, 14.

4 Gai. II, 37. III, 87.

5 Gai. II, 58. III, 201. Diocl. im C. Just. VII, 29, 2.

6 Iul. 42 Dig. (D. XXVIII, 1, 12); Marc. ad Pomp. Reg. (D. XXIX,

2, 63); Gai. II, 156. 157 u. a. m.

7 Iul. und Marc. in A. 6 citt. Gai. II, 153. 157. 160. 188. Ulp. 6 ad Sab. (D. XXIX, 2, 6 § 5), 61 ad Ed. (D. cit. 71 pr.), XXII, 24. Sonach konnte der überschuldete paterfam. durch Erbeinsetzung des eigenen Sclaven oder freien Hörigen die Seinigen von dem Untergange retten, womit dieselben durch das Executionsrecht bedroht waren vgl. Gai. II, 154.

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