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ältere Recht überhaupt durchaus nur eine Usucapion von res, nicht aber eines ius kennt, so würde auch in letzterer Beziehung die Usucapion gar nicht den Erwerb der Verlassenschaft, sondern lediglich die Delation des Successionsrechtes vermitteln. Und endlich wiederum ist die Eigenartigkeit dieser Usucapion in deren Objecte belegen: in dessen Natur als universitas: als einheitliches Ganze in seiner Totalität. 25 Und dieser letzte Moment bedingt denn nun und erklärt zugleich die Eigenthümlichkeiten des Effectes, wie des Thatbestandes dieser Usucapion: dort dass dieselbe nicht lediglich das meum esse an den familiares, wie res hereditariae, sondern anomaler Weise auch die nomina hereditaria dem Usucapienten erwirbt, wie andrerseits demselben die sacra familiaria und nach tab. IV 7 das aes alienum hereditarium aufbürdet, hier dagegen, dass einestheils, indem die XII Taf. über die usucapio hereditatis nicht besonders verordnen, die hereditas gegenüber tab. V 6 ohne Weiteres den ceterae res unterfiel, somit selbst dann, wenn Grundstücke dazu gehörten, der Ver

als beide Auffassungen die Bezeichnung usucapio hereditatis ertragen, wogegen wiederum die usucapio rei hereditariae unter 1 schlechterdings nicht als usucapio hereditatis sich bezeichnen lässt. Demnach ist die Annahme von Huschke und Keller, dass Cic. mit dem letzteren Ausdrucke die erste Usucapion bezeichnet habe, ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen. Sodann aber wenn die Genannten aus Cic. Top. 6, 29 und de Leg. II, 19. 20 entnehmen wollen, dass bereits zu dessen Zeit die usucapio hereditatis abgekommen sei, so widerspricht dem nicht allein Sen. cit., sondern es stützt auch Cic. selbst in keiner Weise solche Annahme. Denn rücksichtlich de Leg. cit. liegen die Verhältnisse ganz anders, als jene sie auffassen, worüber vgl. A. 23; dagegen in Top. cit.: nec ea aut legata testamento aut possessione retenta ist unter dieser possessione retenta pecunia sicher nicht, wie Keller meint, auf die usucapio Bezug genommen: Asc. in h. 1. p. 328 f., als vielmehr auf die bon. poss.: Cicero schliesst von der hereditas aus theils das Legat, theils die bon. poss.

25 Dieser Moment tritt scharf zu Tage bei Gai. II, 54: quamvis postea creditum sit ipsas hereditates usucapi non posse, tamen in omnibus rebus hereditariis annua usucapio remansit, und: olim rerum hereditariarum possessiones ut ipsae hereditates usucapi credebantur.

jährungszeit von Einem Jahre uuterlag;26 und anderntheils, dass bei der Zusammensetzung der hereditas aus ebenso zahlreichen, wie heterogenen Bestandtheilen nicht ein Besitz an jedem einzelnen derselben erfordert, vielmehr eine Repräsentation der universitas durch den einzelnen Theil analog wie bei der hereditatis vindicatio (§ 105 A. 15) zugelassen wurde; 27 endlich auch dass, indem in Folge solcher Repräsentation ein gleichzeitiger Mitbesitz Mehrerer an der nämlichen hereditas möglich war, bei solcher Besitzconcurrenz der Mitbesitz des heres selbst qualitativ überwog und den Mitbesitz des Dritten für die Usucapion effectlos machte. 28 Und dann wirkte auch die cretio des Erben als usurpatio civilis gegenüber dem Usucapienten. 29

Hinwiederum die Entäusserung der hereditas als universitas nach beschehener Erwerbung derselben war nach Maassgabe des Axiomes: Semel heres, semper heres ausgeschlossen: die Veräusserung selbst der Gesammtheit der res hereditariae löste den obligatorischen Nexus von aes alienum und resp. nomen hereditarium mit dem heres nicht auf.30

26 Gai. II, 54 vgl. 53.

27 Gai. II, 54. III, 201.

29 Gai. II, 52.

29 Vgl. Gai. II, 55.

30 Eine derartige Veräusserung griff als zwiefache Figur Platz: theils auf Grund eines alienatorischen Geschäftes: venditio oder donatio hereditatis, theils auf Grund der Pflicht zur Restitution des Universalfideicommisses: Iav. 3 ex Cass. (D. V, 3, 48): hereditas negotiationis causa und ex fideicommissi causa venit. Hier nun ist bemerkenswerth, dass als Vollziehungsgeschäft im ersteren Falle die in iure cessio diente, wofür Beispiele bieten Pol. XXXII, 14 v. J. 594, Tac. Ann. II, 48 und Plin. Ep. V, 1, 3 und wozu in Betreff der nomina hereditaria vgl. A. 16, im letzteren Falle dagegen die mancipatio: Gai. II, 252. Theoph. Par. II, 23, 3, während wegen der obligatorischen Bestandtheile der Erbschaft in allen Fällen durch Stipulationen besonders zu caviren war: Gai. und Theoph. citt. Maec. 2 Fideic. (D. XXXII, 1, 95). Exceptioneller Weise lies man in allen diesen Fällen eine einheitliche in iure cessio, wie mancipatio zu: vgl. § 101 A. 4, wogegen die Bezeichnung des Objectes als hereditas hier allenthalben durchaus abusive Breviloquenz ist. Dem

Endlich nun der Effect der Erwerbung der Verlassenschaft ist ein zwiefältiger: in Bezug auf das Object resultirt solche eine Wandelung von dessen juristischen Naturell, indem die hereditas: als domus familiaque eines Verstorbenen und als solche nun zugleich res nullius, 31 in Folge ihrer Erwerbung aufhört, als solche zu bestehen, vielmehr fortan sei es mit der domus familiaque des Erben selbst sich vermischt und in solcher aufgeht, sei es aber auch zur eigenen domus familiaque des Erben sich gestaltet, beidemal aber ihren selbstständigen Bestand als hereditas verliert. 32 Und dann wiederum in Bezug auf das Subject ist der Effect ein mehrfältiger: einestheils der primäre, dass der Erbe eintritt in die domus familiaque des Erblassers, 33 somit ebenso in die gesammten auf ihn übertragbaren, zubehörigen Rechte des Verstorbenen, als auch in dessen aes alienum, für welches der Erbe ohne Rücksicht auf die Solvenz der Erbschaft haftet; 34 und anderntheils gewisse secundäre Effecte:

necessarius heres versagten die Sabinianer solche in iure cessio: Gai. II, 37. III, 87.

31 Gai. II, 9. Ulp. 49 ad Ed. (D. XXXVIII, 9, 1 pr.), wobei in Betracht kömmt, dass die ältere Zeit die occupatio rei nullius nicht als Eigenthumserwerbgrund kennt. Daher ergiebt solche Occupation auch wieder nicht den Thatbestand des furtum: Iul. 22 Dig. (D. IX, 4, 40), bei Marc. 8 Dig. (D. XLVII, 2, 68); Scaev. bei Ulp. 38 ad Ed. (D. XLVII, 4, 1 § 15); Gai. III, 201; Ulp. 9 de Off. Proc. (D. XLVII, 19, 2); Paul. 1 ad Ner. (D. cit. 6), sent. rec. II, 31, 11. Vgl. auch § 107 A. 17.

32 Dies schliesst nicht aus, dass nicht nach Erwerb der hereditas der Erbe die hereditatis vindicatio noch anstelle; denn hier ist der Klaggrund eine Verletzung des Rechtes auf die Verlassenschaft, welche selbst in ihrem Thatbestande unabhängig ist von der an der letzteren sich vollziehenden Wandelung.

33 Pomp. 5 ad Sab. (D. XXIX, 2, 37); Ulp. 3 Disp. (D. L, 17, 59); vgl. Paul. 19 ad Ed. (D. cit. 128 § 1). Eine gute Bemerkung bietet Fustel de Coutanges, la cité antique 85 f.: pour se faire une idée vraie de l'hérédité chez les anciens, il ne faut pas se figurer une fortune qui passe d'une main dans une autre main. La fortune est immobile, comme le foyer et le tombeau auxquels elle est attachée. C'est l'homme qui passe. C'est l'homme qui, à mensure que la famille déroule ses générations, arrive à son heure marquée pour continuer le culte et prendre soin du domaine

34 Ulp. 7 ad Sab. (D. XXIX, 2, 8 pr.) vgl. Liv. VI, 37,

12.

Uebernahme der Verbindlichkeit zur Erbtheilung, Pflicht zur Restitution des Legates oder der libertas an den manumissus, Erwerb der vermachten Tutel. Und mit Rücksicht auf diese verschiedenen Effecte wird die hereditatis aditio von Gai. II, 35. 36 als obligatio d. h. causa se obligandi bezeichnet.

§ 107.

Delation der hereditas.

Ebenso der gesetzliche Anfall der Verlassenschaft, wie die cretio setzen eine besondere Berufung des Betreffenden zum Erbe-Werden voraus. Dies ist die delatio hereditatis, die indess bei dem gesetzlichen Anfalle und gegenüber dem necessarius heres mit dem Erwerbe selbst der Verlassenschaft coincidirt und somit sofort ein wohlerworbenes Recht für den Delaten begründet, dagegen bei dem extraneus heres einen blossen Rechtstitel zur Erwerbung solchen Rechtes ergiebt, während zu solcher Erwerbung selbst noch die cretio Seitens des Delaten erfordert ist,1 überdem auch solche Delation ein höchst persönliches Recht ergiebt, indem solches nicht selbst der Succession unterliegt, vielmehr strict an der Person des Delaten haftet.2 Und zwar ergeht solche Berufung bald von dem Erblasser selbst durch letztwillige Verordnung: durch testamentum, bald ab intestato und durch gemeine Satzung: sei dies autonome Familienordnung, sei es lex publica, welche beide Delationsmodus, in der ältesten Zeit als testamentum und hereditas i. e. S. einander gegenüberstellt,3 zugleich einander ausschliessen in der Weise,

1 Ter. Clem. 5 ad 1. Iul. et Pap. (D. L, 16, 151): delata hereditas intelligitur, quam quis possit adeundo consequi giebt nicht eine Definition, sondern eine Exegese: Heinecc. ad 1. Iul. et Pap. Amstel. 1726. 94 c. Der Sprachgebrauch umfasst vielmehr auch die ersteren Fälle, so z. B. Marc. 10 Dig. bei Ulp. 12 ad Sab. (D. XXXVIII, 16, 1 § 8).

2 Mit einem Worte: es findet keine transmissio auf den Erben statt: Diocl. im C. Just. VI, 30, 7. Justin. das. VI, 51, 1 § 5. vgl. Diocl. das. VI, 9, 4.

3 Lex agr. (Thor.) v. 643 im C. I. L. 1 no. 200 lin. 23: [quoi is ager, locus datus, redditus adsignatusve erit] quoive ab eo heredive eius

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dass dann, wenn eine gewisse Erbportion von dem eingesetzten Miterben nicht erworben wird oder auch durch Testament gar nicht vergabt ist, nach Maassgabe von tab. IV 2: Si intestatus moritur etc. nicht eine IntestatDelation Platz greift, vielmehr der eingesetzte Erbe auch für die vacante Portion als berufen gilt."

Im Uebrigen beruht die leitende Grundanschauung, von welcher das älteste Römerthum in Betreff jener beiden Delationsmodus bestimmt wird, keineswegs auf der Vorstellung, als ob die Delation in erster Potenz von dem Staate ausgehe, so dass die gesetzliche Succession und die directe Berufung durch lex publica gleichsam die fundamentale und principale Successionsordnung ergebe, der gegenüber die testamentarische Succession lediglich auf einer durch den Staat eingeräumten Freiheit und Ermächtigung beruhe, jenen fundamentalen Erbgang auszuschliessen und im Wege selbsteigener Willensbestimmung anders zu ordnen; als vielmehr es geht die Anschauung der Römer von der Vorstellung aus, dass die erbrechtliche Succession

is ager, locus testamento, hereditati deditionive obvenit obveneritve -, is ager privatus esto, wo das testamento obvenire auch den Erwerb durch Legat mit umfasst; vgl. Ius nat. Beil. XXI A. 81. Für die sabellischen Völker wird das Testament bekundet durch die vorrömische oskische Inschrift aus Pompeii bei Fabretti, Corp. inscr. no. 2791.

4 Gai. 2 de Test. (D. XXVIII, 5, 33); Ulp. 7 ad Sab. (D. cit 13 § 3); Marc. 2 Reg. (D. XXIX, 2, 55), 5 Inst. (D. XXXVIII, 16, 9); Tryph. 20 Disp. (D. XXVIII, 2, 28 § 4).

Aquil. Gall. bei Lic. Ruf. 2 Reg. (D. XXVIII, 5, 74); Pap. 6 Resp. (D. XXVIII, 6, 41); Gai. 14 ad 1. Iul. et Pap. (D. XXIX, 2, 53 pr); Ulp. 1 ad Sab. (D. XXVIII, 5, 1 § 4); Marc. 4 Inst. (D. XXIX, 2, 52 § 1); I. Just. II, 14, 5.

6 Cic. de Inv. II, 21, 42: unius pecuniae plures dissimilibus de causis heredes esse non possunt nec unquam factum est, ut eiusdem pecuniae alius testamento, alius lege heres esset; und dann die Gnome: nemo pro parte testatus, pro parte intestatus mori potest: Tryph. 18 Disp. (D. XLIX, 17, 19 § 2); I. Just. II, 14, 5. vgl. Pomp. 3 ad Sab. (D. L, 17, 7); Huschke im Rhein. Mus. für Jurispr. 1833. VI, 257 ff. Ebensowenig ist eine quantitative Beschränkung des Erwerbes statthaft: Ulp. 4 ad Sab. (D. XXIX, 2, 4); Paul. 1 ad Sab. (D. cit. 1); Marc. 2 Reg. (D. cit. 55).

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