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von jener, sondern mehrfach auch noch eine neue Verbindlichkeit: sei es zur Leistung eines Schadenersatzes, sei es zur Restitution einer Bereicherung, sei es zur Solution einer poena temeritatis litigii, also einer CivilprocessdelictsStrafe, somit aber zu einer Leistung verknüpft, welche, selbst obligatorischer Natur, erst in Folge der Rechtsverletzung neu zu der Hauptforderung hinzutritt und sonach zu der letzteren gleich als Nebenforderung: accessio sich verhält, parallel hierin dem Gegensatze von res principales und accessiones. 11 Allein im ältesten Rechte gestalten sich in Betreff dieser Nebenforderungen die Verhältnisse eigenthümlich. Denn die auf die poena temeritatis gestellte Nebenforderung kann zu einer Hauptforderung im Allgemeinen hinzutreten aus Contract, wie Delict und aus Quasicontract, wie Quasidelict, dann nun als Alterum Tantum des Processobjectes sich substantiirend. Und zwar sind es zwei verschiedene Gruppen von bezüglichen Vorkommnissen, welche, der Zeit der XII Taf. angehörend (§ 56), bei der persönlichen Klage Platz greifen, nämlich

1. die poena iniustae actionis: wegen Uebernahme einer ungerechten Klage, und zwar

a. Seitens des Beklagten, sonach bei suscipere iniustam actionem in den Fällen der a. pro evictione (§ 126 A. 4), a. depensi (§ 125 A. 4) und der a. fiduciae cum amico (§ 121 unter 6b);

b. Seitens des Klägers, sonach bei movere iniustam actionem in dem Falle der Anstellung der a. revocatoria Seitens des vindex gegenüber denjenigen Vorklagen, welche in die Form der leg. a. iudicati oder pro iudicato gekleidet sind (§ 153 A. 13);

2. die poena iniustae infitiationis wegen wahrheitswidriger negativer Klageinlassung Seitens des Beklagten bei Klage aus der lex mancipii auf certa res (§ 120 A. 10) und bei a. nuncupatae pecuniae (§ 122 A. 19).

11 Accessio ebenso für Impensen: Ed. aed. cur. in Dig. XXI, 1, 1 §1, wie als Gratification der Lohnarbeiter in lex oleae faciundae und legendae bei Cat. RR. 154, 5. 145, 3 s. Ius nat. III A. 1360. Im Uebrigen vgl. § 85 unter C.

Dahingegen die auf Schadenersatz-Leistung und Bereicherungs-Restitution gestellte Nebenforderung ist einestheils auf die Contracts-, Quasicontracts- und QuasidelictsObligation allein beschränkt, und anderntheils im ältesten Rechte lediglich bei denjenigen Obligationen statuirt, deren Klage processualisch zum arbitrium gestaltet ist (§ 48).

Endlich kann aber auch die obligatorische Leistung in einem Bezüglichkeitsverhältnisse stehen zu einer dem Verpflichteten gegen den Berechtigten zuständigen Forderung, die um solcher Bezüglichkeit willen zur Gegenforderung sich qualificirt. Und in dieser Beziehung ist wiederum der Standpunkt des ältesten Rechtes der, dass einestheils eine Gegenforderung nur insoweit anerkannt wird, als dieselbe ebensowohl connex ist d. h. innerhalb des nämlichen Rechtsverhältnisses entstanden, aus welchem die Haupt- oder Vorforderung hervorgegangen ist, als auch innerhalb eines Contracts- oder Quasicontracts-Verhältnisses entstanden ist; und dass anderntheils solche Gegenforderung wiederum nur bei denjenigen Contracten und Quasicontracten zugelassen ist, deren Klage in die Form des arbitrium eingekleidet ist, so dass nur bei solchem es nachgelassen ist, die Gegenforderung anstatt in eigenen Processe und als selbstständige Klage, vielmehr in adhärirender Weise und als Defension gegenüber einer anderen Klage processualisch geltend zu machen.

Demnach aber beschränken sich die den arbitria eigenthümlichen Neben-, wie Gegenforderungen auf das arbitrium ex contractu: die a. fiduciae, auf die arbitria quasi ex contractu: die a. fam. ercisc. und tutelae, wie auf die a. fin. reg., wogegen für deren Entstehung keine Möglichkeit gegeben ist theils bei den übrigen arbitria quasi ex delicto, theils bei den reinen Taxationsprocessen: liti, wie membro aestimando. Und so treten denn nun bei jenen ersteren auf: 12 A. Nebenforderungen des Gläubigers und zwar

1. auf Ersatzleistung desjenigen Schadens, welcher bei a. fiduciae, fam. ercisc. und tutelae in Folge der vom De

12 Vgl. wegen des Nachstehenden § 48. 62, wie Ius nat. III § 102.

bitor verschuldeten Vereitelung oder Beeinträchtigung der Solution des Hauptdebitum nach ihrem öconomischen Gehalte (§ 121 unter 3. § 127 unter aa. § 128 unter 2a), dann bei a. fiduciae insbesondere in Folge der bei Abschluss der fiducia vom Schuldner verübten Beeinflussung der geschäftlichen Willensbestimmung des Gläubigers durch dolus malus (Arglist) oder vis (§ 121 unter 4), endlich bei a. fin. reg. in Folge der widerrechtlichen Anmaassung von Areal (§ 150 A. 12) dem Gegner verursacht worden ist;

2. auf Restitution der Bereicherung, welche bei a. fiduciae, fam. erc. und tutelae dem Schuldner daraus erwachsen ist, dass derselbe nach Begründung des Schuldverhältnisses einen Gewinn mittelst der res debita machte und an sich behielt, der ihm durch die Rechtsordnung nicht besonders zugewiesen ist (§ 121 unter 2. 6a. § 127 unter bb. § 128 unter 2b).

B. Connexe Gegenforderungen des Schuldners und zwar auf Restitution der Bereicherung, die bei a. fiduciae, fam. erc. und tutelae dem Gläubiger daraus erwachsen ist, dass der Schuldner innerhalb des Rechtsverhältnisses und namentlich auf die res debita nothwendige Impensen aufwendete, die dem Gläubiger zu Gute kommen (§ 121 unter 5. § 127 unter cc. § 128 unter 3), sowie bei a. fiduciae auf Ersatz-. leistung desjenigen Schadens, der in Folge der bei Abschluss der fiducia vom Gläubiger verübten Beeinflussung der geschäftlichen Willensbestimmung durch dolus malus (Arglist) oder vis dem Schuldner verursacht worden ist (§ 121 unter 4).

Dabei stellt in Bemessung des Vor-, wie des Gegenanspruches die aequitas das Erforderniss einer Berücksichtigung und Abwägung der beiderseitigen Interessen der Betheiligten, was nun civilrechtlich in dem doppelten Momente zur Geltung gelangt:

a. der Anspruch des Gläubigers und der Gegenanspruch des Schuldners sind ein jeder für sich nach Maassgabe der beiderseitigen Interessen der Betheiligten zu beurtheilen und zu bemessen, so dass in vollster Gleichheit und Gleichseitigkeit beiderlei Ansprüche ein jeder für sich unter Be

rücksichtigung und Abwägung der beiderseitigen Interessen bemessen wird;

b. der Anspruch des Gläubigers und der Gegenanspruch des Schuldners sind gegen einander abzuwägen: compensare, so dass bloss das Facit des Mehrbetrages vom Anspruche des Gläubigers das wirkliche Debitum des Schuldners ergiebt.

In processualischer Beziehung aber prägt sich dieses letztere Postulat der aequitas correspondirend in den beiden Sätzen aus:

aa. der von dem Schuldner in einem Processe geltend gemachte connexe Gegenanspruch kömmt ipso iure zur Geltung d. h. es liegt die Ermächtigung zu dessen Berücksichtigung ohne Weiteres dem officium iudicis inne;

bb. der connexe Gegenanspruch des Schuldners kann processualisch nur als Gegenanspruch, somit im Wege der Compensation allein geltend gemacht werden, demnach in der Weise, dass er in dem Processe über den Voranspruch diesem selbst zum Zwecke von dessen Minderung und durch das Mittel der processualischen Defension entgegengestellt wird, nicht dagegen als eigener Hauptanspruch und in der Weise, dass er durch selbsteigene Klage verfolgt würde, indem hierfür das ältere röm. Recht weder specielle Klagen als actiones contrariae bietet, noch auch die a. revocatoria zulässt.

§ 115.

Die Subjecte der Obligation.

Indem nach § 114 das Wesen der Obligation erfasst ward als ein Band, welches Gläubiger und Schuldner individuell mit einander verknüpft, so ergiebt sich danach als einfache Consequenz, dass die Stellung als Gläubiger, wie Schuldner auf diejenigen Individuen beschränkt sei, welche den die Obligation erzeugenden Thatbestand an oder in sich verwirklichten oder dass mit anderen Worten die Succession in die Obligation ausgeschlossen sei. Gegenüber dieser

1 Gai. II, 38. Diese Consequenz tritt auch in dem Völkerrechte

Consequenz werden indess zwei Ausnahmen zugelassen. Einmal nämlich indem die nomina als integrirende Bestandtheile der pecunia und somit der domus familiaque anerkannt waren, in die letztere aber eine Universalsuccession gegeben. wurde, so ward in Consequenz hievon auch das nomen von. solcher Succession ergriffen: im Falle der arrogatio, wie conventio in manum, der addictio des Debitor (§ 104 A. 9. 14), wie der hereditas.2 Und sodann wiederum das aes alienum, da solches nicht Bestandtheil der pecunia war, ging allerdings zwar im Falle der Universalsuccession regelmässig zu Grunde ( 104 A. 10. 15), allein für den Fall des Erbganges im Besonderen war aus Utilitätsrücksichten durch tab. IV 7 die Succession besonders und ausdrücklich angeordnet.3

Andererseits wiederum schliesst jene Auffassung vom Wesen der Obligation eine Mehrheit je ihrer beiden Sub

hervor in dem Satze, dass Verträge durch den Tod des einen Contrahenten gelöst werden: Dion. III, 22. 37. 49. IV, 27. vgl. mit IV, 45. IV, 46. V, 1. VIII, 64; und so auch eidlich übernommene Verpflichtungen: Liv. II, 32. Dion. V, 40. Vgl. Schwegler, r. Gesch. II, 195 A. 4.

2 Die Ausnahme bezüglich der sogen. actiones vindictam spirantes, welche für die älteste Zeit nur in Betrnff der a. iniuriarum in Frage kommt: Gai. IV, 112. Schrader zu Inst. p. 704 v. iniuriarum, gehört zweifelsohne erst einer jüngeren Zeit an: A. 3.

3 Die in Betreff der noch nicht in ius deducirten Delicts-Obligation geltende Ausnahme ist erst in jüngerer Zeit von der Rechtswissenschaft aufgestellt worden: Ulp. 41 ad Sab. (D. XLVII, 1, 1 pr.): civilis constitutio est poenalibus actionibus heredes non teneri, wozu wegen des Ausdruckes constitutio vgl. Ius nat. Beil. XXI A. 144; Gai. IV, 112: est certissima iuris regula ex maleficiis poenales actiones in heredem nec competere, wozu wegen iuris regula vgl. Ius nat. III A. 1365. Dementsprechend lautete auch tab. IV 7 generell. Selbstverständlich war indess, dass die Succession nur auf die pecuniäre Haftung sich erstreckte. - Bei verschiedenen Universalsuccessionen jüngeren Datums unterliegen Forderung, wie Verbindlichkeit nicht mit der Succession, so bei manci. patio bereditatis als Form der Restitution des Universalfideicommisses, und bei solutio legati partitionis, wo somit wegen der Obligationen besonders cavirt wird: Gai. II, 252. 254. 257. Ulp. XXV, 15. Paul. sent. rec. IV, 3, 1. Theoph. Par. II, 23, 5. und dann auch bei bon. poss. und bon. emtio, wo durch actiones utiles nachgeholfen wird: Gai. III, 81. IV, 35.

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