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des Eintretens als cognitor oder procurator in den Process des Klägers oder Beklagten. Damit aber contrastirt das XII Tafelrecht, welches ebenso nur wenige Figuren der Intercession darbietet, als auch, abgesehen von der vindicatio in libertatem, nur die Intercession für den Debitor, nicht auch für den Creditor kennt.

Und zwar sind es im Besonderen neben der dem ius publicum angehörigen Bürgschaftsform des Eintretens als praes folgende Figuren der Intercession, welche die XII Taf. kennen:

1. Uebernahme der leg. a. an Stelle des Anderen auf eigenen Namen und zwar

a. als vindex: lege agere pro libertate, sei es als assertor in libertatem, sei es als defensor mit a. revocatoria: § 58 unter B;

b. als Beklagter in der rei vindicatio in Folge beschehener auctoris laudatio: § 87;

welche beide Vorkommnisse indess keine obligatorischen Figuren ergeben und so nun auch kein Rechtsverhältniss zwischen dem Intercedenten und Intercessus begründen;

2. Uebernahme einer eventuellen principalen GarantieObligation für die Solution eines Dritten: als vas, wie als subvas durch vadimonii promissio, wodurch ein Rechtsverhältniss zwischen dem Intercedenten und Intercessionar, nicht aber dem Intercessus begründet wird (§ 124);

3. depensio: Solution an Stelle des Debitor, aus welcher wiederum eine Obligation zwischen Intercedenten und Intercessus, nicht aber dem Intercessionar, resultirt (§ 125).

Dagegen sind dem ältesten Rechte fremd ebenso die Liberation, wie die Umwandelung der causa debendi: die Novation durch expromissio debiti proprii oder transcriptio a re in personam oder processualische Consumtion, als auch die Beifügung einer neuen causa debendi durch constitutum debiti proprii. Und zwar, was insbesondere die Liberation betrifft, so kennt allerdings das älteste röm. Recht eine Modalität derselben in dem pactum legitimum (§ 57); allein dasselbe hebt nicht die obligatio, als vielmehr die lis auf und ist nicht civilrechtliche, als vielmehr processrechtliche

Figur. Im Uebrigen dagegen hat jenes Recht, ebenso wie es für die donatio keine Geschäftsform geschaffen hat, vielmehr für dieselbe die Geschäftsform der emtio: die mancipatio von dem Lebensverkehre verwendet wurde, auch für die Liberation keine Geschäftsform gegeben, eine Ordnung, die sogar noch in dem Stipulations- und Expensilationsrechte festgehalten ist, indem auch hier die Liberation in Form der rein nuncupativen oder litteralen Acceptilation sich vollzieht d. h. als Zahlungsempfangs-Bekenntniss ohne begleitende reelle Solution; vielmehr ist erst innerhalb des Consensualcontractes in dem distractus eine eigene Liberationsmodalität zur Ausbildung gelangt. Allerdings zwar wird in gleicher, rein nuncupativer Verwendung, wie die acceptilatio, auch die solutio per aes et libram ebenso von Cic. de Leg. II, 20, 51. 21, 53, wie von Gai. III, 173ff. bekundet; allein es beruht solche Verwendung dieser solutio doch nur darauf, dass zu jener Zeit das Wägen des Ponderabile lediglich nuncupativ bekundet und somit bloss symbolisch vorgenommen d. h. nur in solennen Worten die Vornahme solcher Wägung ausgesprochen, das zu leistende Object dagegen gar nicht abgewogen wird. Und gerade dieser Moment nun ergiebt, dass jene nur symbolische Verwendung der solutio per aes et libram den hier maassgebenden Zeiten noch fremd war, vielmehr erst seit dem ersten Viertel des sechsten Jahrh. (§ 22 A. 32) in Uebung gelangen konnte, in den früheren Zeiten dagegen die Liberation, abgesehen von dem pactum legitimum, nur auf dem Wege zu erreichen war, dass der Debitor effective solutio per aes et libram leistete und dann der Empfänger brevi manu das Empfangene dem Zahlenden zurückgab.

3 Darauf beruht auch, dass nach Gai. III, 175 gewisse Juristen die solutio per aes et libram sogar für Sachen zulassen wollten, welche mensura continentur, wie z. B. Wein, Oel.

♦ Der Process ist hier der gleiche, wie bei der acceptilatio: nachdem die unsolenne Solution die Kraft erlangt hatte, ipso iure die betreffende solenne Obligation aufzuheben, sah man davon ab, solutio per aes et libram und acceptilatio als Formen der Solution zu verwenden, während andrerseits wiederum dieselben die Function übernahmen, als Formen der Liberation zu dienen.

§ 117.

Die Begründung der Obligation insbesondere.

Als Entstehungsgründe der Obligation treten in den Quellen zweierlei Vorgänge gegenüber: Contract und Delict; denn so ist solches der Fall in der lex Poetelia Papiria v. 428, wo das noxiam merere mit dem poenam luere und das pecuniam credere einander gegenüber gestellt sind, wie nicht minder bei Gai. III, 88. IV, 2. Gleichwohl erschöpfen beide keineswegs die Entstehungsgründe der Obligation, indem vielmehr noch vier anderweite Vorkommnisse derselben gegeben sind: dingliches Rechtsgeschäft, einfache juristische Handlung, Ereigniss, wie Zustand, welche von Gai. 2 Aur. (D. XLIV, 7, 1 pr.) als variae causarum figurae zusammengefasst und wiederum von der Rechtswissenschaft der Kaiserzeit bald mit dem Contracte, bald mit dem Delicte in eine Vergleichung und eine entsprechende systematische Verbindung gebracht werden, wonach sich nun die für uns maassgebende Classification von contractus, quasi contractus, delictum und quasi delictum ergab.

Zunächst nun an Contracten kennen die XII Taf. fünf: lex mancipii, fiducia, nexi datio, dotis dictio und vadimonium, von denen indess nur die letzten drei eine formale Selbstständigkeit haben, wogegen die ersten zwei als accessorische Rechtsgeschäfte zur mancipatio oder in iure cessio hinzutreten, somit Parallelgebilde der späteren pacta adjecta ergeben, wenn immer auch dieselben nicht Contracten, sondern dinglichen Rechtsgeschäften adjicirt sind.2 Dahingegen

1 Liv. VIII, 28, 8: ne quis, nisi qui nox[i]am meruisset, donec poenam lueret, in compedibus aut in nervo teneretur, pecuniae creditae bona debitoris, non corpus obnoxium esse, wozu vgl. Voigt, Bedeutungswechsel A. 81. Dagegen gehört nicht hierher das Edict des Dictator M. Iunius Pera v. 536 bei Liv. XXIII, 14, 3: qui capitalem fraudem [fr]ausi quique pecuniae iudicati in vinculis essent, eos noxa pecuniaque esse exsolvi iussurum, wo durch capitalem fraudem fraudi und noxa exsolvi die criminelle, durch pecunia iudicari und pecunia exsolvi die civilrechtliche Verhaftung bezeichnet wird: § 39 A. 16.

2 Dies ist der Grund, wesshalb in dem auf Serv. Sulpicius zurück

konnte die confessio in iure oder das pro confesso esse der persönlichen Klage mit ihrer magistratischen damnatio (§ 152) niemals und weder in der leg. a. sacr., noch in der leg. a. per iud. post. in Parallelismus mit der in iure cessio zur Contractsform sich entwickeln, da der Contract entweder sofortige Solution oder eine Creditirung derselben vereinbart, für die erstere aber jene confessio ohne practischen Zweck und ohne angemessene Function, für die letztere dagegen widersprechend und so nun unverwendbar war, weil das confessum kürzester Zahlung, nach gesetzlicher Frist von dreissig Tagen, unterlag. Alle jene Contracte aber sind ebensowohl solenne Rechtsgeschäfte, wie auch nur unilateral auf eine Hauptleistung gestellt, die selbst nun auf ein dare rem im alttechnischen Sinne der Eigenthumsübertragung sich richtet, im Gegensatze somit zur Uebertragung von Besitz oder Detention, wie zum facere; nur die lex mancipii allein nimmt neben dem dare auch ein facere in sich auf.

Jene so überaus geringe Zahl von Contracten des ältesten Rechtes, welche mit dem Reichthume an Delictsobligationen auf das Schroffste contrastirt, und dann wiederum jene Unilateralität derselben erklären sich aber aus einem doppelten Momente: zunächst aus den in § 4 dargelegten culturhistorischen Verhältnissen der damaligen Zeiten. Denn indem Rom damals noch in der Agriculturperiode steht und zeitlich, wie wirthschaftlich von der Mercantil- und Industrieperiode noch weit entfernt ist, so fallen in Ermangelung eines entsprechenden nationalen Bedürf nisses alle diejenigen Rechtsgeschäfte aus, welche im Dienste der Verkehrsbewegung der letzteren Culturperioden stehen; und dann wiederum, indem Rom damals noch im Zustande innerer wirthschaftlicher Isolirtheit sich befindet und der Bedarf des Einzelnen an Producten, wie an Arbeitsleistung in ausgedehnter Maasse durch die eigene Thätigkeit des paterfam. und seiner familiares gedeckt wird, so erlangte in Folge dessen eine grosse Zahl von Geschäften des ge

gehenden gajanischen Contractssysteme beide Rechtsgeschäfte keine Einordnung gefunden haben: Ius nat. III A. 478.

meinen Lebensverkehres und so namentlich die auf ein facere sich abstellenden Geschäfte nicht die für die Rechtsbildung maassgebende wirthschaftliche Bedeutung, welche unter anderen Verhältnissen denselben zukömmt. Und anderentheils erklären sich jene Thatsachen auch wiederum aus der in der Rechtsordnung betreffs der lex mancipii und fiducia, wie der nexi datio und depensio ausgeprägten eigenthümlichen Maxime, die juristische Relevanz des geschäftlichen Verhältnisses nicht an den demselben unterliegenden Vertrag, als vielmehr an das auf den letzteren folgende Realisirungsgeschäft anzuknüpfen, somit also den juristischen Effect oder den Character als Rechtsgeschäft dem letzteren allein beizulegen oder auch, was dasselbe besagt, das dingliche Geschäft als Rechtsfigur anzuerkennen, dessen causa dagegen solcher Qualification zu entkleiden, vielmehr als einfaches Lebensgeschäft zu belassen. Denn diese Maxime

tritt deutlichst ausgeprägt zu Tage in der mancipatio und in iure cessio gegenüber der derselben unterliegenden emtio oder donatio; dann in der fiducia gegenüber den derselben sich unterbreitenden Verträgen: bei fiducia cum amico dem depositum, commodatum, mandatum, donatio, emtio venditio u. dergl., bei fiducia cum creditore dem satis offerre ; dann wieder in der nexi datio gegenüber dem derselben unterliegenden pactum de mutuo dando, und endlich in der depensio gegenüber dem derselben unterliegenden Mandate oder Innominat contracte oder negotiorum gestio: hier allenthalben ist es das Realisirungsgeschäft, welches die juristischen Folgewirkungen des Verhältnisses an sich zieht und aufnimmt, wie aber auch in sich concentrirt und absorbirt. Und mit solcher Maxime geht denn nun Hand in Hand die zwiefache Ordnung, dass einestheils die lex mancipii, die fiducia, wie die nexi datio, als Contract über die Restitution des Darlehns, zur solennen Nebenredung des dinglichen Rechtsgeschäftes gestaltet sind, und anderntheils auch wieder das dingliche Rechtsgeschäft mehrfach ipso iure mit obligatorischer Rechtswirkung und Klage bewehrt und insofern zugleich zum Quasicontracte qualificirt ist: die mancipatio und die depensio, wo die Verbindlichkeit zur Eviction,

Voigt XII Taf. II.

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