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gehören (A. 2), in 39, 179 das unter II B angezogene Beispiel der Klage aus der lex mancipii aufführt.

Dahingegen die technische Benennung der Klage aus der lex mancipii ist nicht überliefert. Denn wenn diese Klage bei Paul. sent. rec. I, 19, 1 bezeichnet wird durch actio de modo agri, cum a venditore emptor deceptus est, so ist dies nur eine sachliche Umschreibung eines Sonderfalles der Klage, nicht aber eine technische Bezeichnung derselben, wie dies auch ebenso aus Paul. cit. II, 17, 4, als auch daraus erhellt, dass die Agrimensoren den technischen Ausdruck actio de modo agri nicht kennen, indem vielmehr deren controversia de modo auf einem ganz anderen Thatbestande beruht. Wohl aber erklärt sich die Hervorhebung jenes Sonderfalles dieser Klage bei Paul. daraus, dass zu dessen Zeit diese letztere nur in Betreff des Ackermaasses noch in Anwendung sich erhalten hatte, in anderen Beziehungen aber durch die concurrirenden jüngeren Klagen (A. 3) verdrängt worden war.

§ 121.

Die lex und actio fiduciae.

Die a. fiduciae1 ist hinsichtlich ihrer causa das Parallelgebild von der in § 120 erörterten Klage aus der lex man

§ 121: Die Litteratur zu § 86 und insbesondere Conradi, 1. c. Exc. II § 3 ff.

1 Nach Bechmann, Kauf I, 288 ist die a. fiduciae das Product einer jüngeren Rechtsbildung; ein Beweis dieser Aufstellung wird nicht gegeben, vielmehr lediglich auf die Thatsache Bezug genommen, dass in älterer römischer Zeit die fides eine gesteigerte Macht besessen habe, diese aber die Klage auf Erfüllung der fides-Pflicht entbehrlich gemacht habe. Allein, ganz abgesehen davon, dass Bechmann selbst S. 470 diese Thatsache ausdrücklich wieder in Abrede stellt, so dass ein und dasselbe an der einen Stelle bejaht, an der anderen Stelle verneint wird, so wird auch diese Bezugnahme entkräftet theils dadurch, dass auch andere Rechtsverhältnisse auf die fides gestützt sind und gleichwohl von ältester Zeit her solche juristische fides-Pflicht durch Klage juristisch geltend gemacht ist, so in dem Verhältnisse zwischen Patron und Clienten auf

cipii: beide, Contractsklagen zum Schutze der Vereinbarungen, die in Gestalt einer lex der Mancipation organisch sich einfügen, entnehmen dieselben ihr Unterscheidungsmerkmal der Conception solcher lex: die Aufnahme der Fides-Clausel (§ 86 A. 9) in die letztere qualificirt die Klage zur a. fiduciae, die Auslassung solcher Clausel gestaltet dieselbe zur Klage von § 120. Immerhin aber ist die Wirksamkeit der a. fiduciae darin eine beschränktere, dass dieselbe nur dem mancipio dans, nicht aber wie die

Grund der lex Romuli, wie tab. IV 14, und dann auch in dem Verhältnisse des Tutor zu dem Pupillen (§ 113); theils dadurch, dass die a, fiduciae ein arbitrium der leg. a. per iudicis postulationem ist, die nach der lex Aebutia neu constituirten fides-Klagen dagegen regelmässig zu bon. fid. actiones, nicht aber zu arbitria gestaltet werden. Ueberdem wird die fiducia ebenso bereits für die Zeit vor den XII Taf. bekundet: Dion. VI, 29 v. J. 259: μήτε πωλεῖν μήτ ̓ ἐνεχυράζειν (neque fiduciae dare), wie auch dieselbe als altes gemeines latinisches Recht auftritt: Ius nat. II, 221. Im Uebrigen drängen sich mir noch zwei Bemerkungen auf: ich selbst habe in Ius nat. III § 37-43 die Thatsache der Heilig. haltung der fides bei den alten Römern bewiesen; allein, so lauten meine weiteren Ausführungen, das Recht zwang nicht den Bürger, auf der Grundlage der nackten fides allein zu contrahiren, vielmehr bot es demselben Formen dar, welche das Geschäft unter den Schutz des Rechtes stellten: § 34; entschied sich nun bei solcher freien Wahl der Bürger, unter Beiseitelassung solcher legalen Form das Geschäft rein auf die Basis der fides zu stellen, so gewährte das ius ihm keinen Schutz durch actio; entschied sich dagegen derselbe, durch Benutzung solcher Form das Geschäft auf die Basis des ius zu stellen, so gewährte dieses ihm einen raschen und insbesondere in der Execution höchst energischen Schutz: § 43. Diese meine Sätze sind in klarem Gedanken und verständlichen Ausdrucke dargelegt; wenn daher Bechmann 471 A. 3 erklärt, dass jene meine Ausführungen ihm völlig unverständlich geblieben seien, so liegt solches sicher nicht an mir und meiner Darstellung, sondern an Bechmann selbst. Und sodann ergeben meine fraglichen Ausführungen, dass die historische Thatsache der Hochhaltung der fides bei den alten Römern keineswegs als Beweisgrund dafür verwendbar ist, dass dem ältesten Rechte eine gegebene Klage oder etwa alle und jede Klage überhaupt unbekannt gewesen sei, sondern nur eine historische Erklärung für die anderweit zu beweisende Thatsache bietet, dass eine gewisse Klage in der That dem alten Rechte unbekannt war: denn die Erfüllung der Pflicht hängt nicht bloss ab von dem Wollen d. i. der fides, sondern auch von dem Können, d. i. der Solvenz.

Klage in § 120 auch dem accipiens zusteht, während andrerseits wiederum dieselbe auch durch die lex in iure cessionis begründet wird, wofür eine der Klage in § 120 parallele actio gänzlich fehlt (§ 85 a. E.).

Dagegen in ihrem juristischen Naturell ist die a. fiduciae wiederum das Gegenstück zur Klage aus der lex mancipii: während die letztere stricti iuris ist, ist die erstere als arbitrium eine aequi et boni actio. Und solche Qualification gewinnt in allen den drei civilrechtlichen Beziehungen ihre Kundgebung und Ausprägung, welche überhaupt das arbitrium zu umfassen vermag (§ 124): die a. fiduciae verbindet mit ihrer Natur als Contractsklage die dreifache Function als Schädenklage, als Bereicherungsklage und als Gegenseitigkeitsklage, die auch dem Beklagten ermöglicht, compensationsweise die aus der Verwirklichung des klägerischen Rechtsanspruches für ihn sich ergebende connexe Vermögensbenachtheiligung processualisch geltend zu machen. Und dazu gesellt sich sodann noch der processualische Moment der dem arbitrium eigenthümlichen Gestaltung des richterlichen officium (§ 62): entsprechend der intentio der Klage und ihres Quantum aequius melius est ob eam rem mihi a te dari gestaltet sich das Richterurtheil ebenso ästimatorisch: indem es die schuldige Leistung in deren quanti res est umsetzt, als auch condemnatorisch: indem es in dieses quanti res est, nicht aber in die ursprünglich geschuldete Leistung den Beklagten condemnirt.

Hiermit daher bestimmen sich Richtung und Sphäre, wie Inhalt des Richterurtheiles in der a. fiduciae: es fixirt dasselbe das quanti res est dessen, was ebenso auf Grund des Contractes, wie auch in Folge des den Kläger benachtheiligenden Verhaltens des Beklagten nach Abzug von dessen begründeter Gegenforderung der Beklagte dem Kläger zu leisten verpflichtet ist. Und dies nun gestaltet sich im Einzelnen also:

1. entsprechend der Verbindlichkeit des Schuldners, nach eingetretenen Verfalltermine die fiducia zu remancipiren oder zu manumittiren (§ 86 unter 2), setzt das Rich

terurtheil als quanti res est das Aequivalent solcher Leistung;

2. die Verbindlichkeit zur Rechnungsablegung und zur Restitution des Verwaltungsüberschusses (§ 86 unter 1. 3) ergiebt für das Richterurtheil als das quanti res est die Summe des Nettogewinnes d. h. des Ueberschusses vom Nutzungserträgnisse über den Verwaltungsaufwand;2

3. die etwaige Vernachlässigung der wirthschaftlichen Verwerthung der fiducia (§ 86 unter 3) ergiebt für das Richterurtheil als das quanti res est das quanto minoris est: das Entgangene;3

4. indem bei der fiducia der dolus malus (Arglist), wie die vis eines jeden Mitcontrahenten, zum Zwecke einer den Anderen schädigenden Beeinflussung von dessen Willensbestimmung verübt, als Verletzungen der maassgebenden fides verpönt sind, so ästimirt das Richterurtheil die durch solche Mittel erlittene Vermögensschädigung nach deren quanti res est;4

5. endlich indem die Pflicht des Beklagten zur Remancipation oder Manumission durch den casuellen Untergang der res fiduciaria aufgehoben, sowie durch deren casuelle Deteriorirung quantitativ oder qualitativ gemindert wird, und wiederum innerhalb der unter 2 berührten Pflicht zur Rechnungslegung die nothwendigen Impensen, wie der Aufwand für Meliorationen in Ansatz und Abrechnung gelangen, dem Beklagten aber es frei steht, solche Compensation im Wege der Einrede in iudicio geltend zu machen,5 so führen nun solche Gegenansprüche dazu, das von dem Richter nach

2 Alex. im C. Just. IV, 24, 3: creditor, qui praedium fiduciae (Trib.: pignori) sibi nexum detinuit, fructus, quos percepit vel percipere debuit, in rationem exonerandi debiti computare necesse habet et, si agrum deteriorem constituit, eo quoque nomine fiduciae (Trib.: pignoraticiae) actione obligatur; vgl. Ius nat. III A. 1276. 1277.

3 Alex. in A. 2 cit. Ius nat. III A. 1273.

4 Ius nat. III, 790.

5 Dieser Weg ist sogar der einzige der processualischen Geltendmachung solcher Gegenansprüche: § 114.

Maassgabe von No. 1-4 gewonnene quanti res est wieder um den entsprechenden Betrag zu mindern.6

Zu diesen die a. fiduciae im Allgemeinen characterisirenden und in ihrem Ziele und Gehalte bestimmenden Puncten tritt sodann auf Seiten der a. fiduciae cum creditore insbesondere noch der weitere Moment, dass

6 a. nach vollzogenem Verkaufe der fiducia Seitens des fiduciarius die Klage die Richtung nimmt auf Restitution des aus solchem Verkaufe sich ergebenden, den Betrag der Forderung des fiduciarius überschreitenden Superfluum (§ 86 A. 26), dies jedoch mit der Besonderheit, dass hinsichtlich solchen Betrages die Klage den Character einer höchst persönlichen an sich trägt d. h. auf die Erben nicht übergeht, dafern sie nicht bereits von dem fiduciae dans selbst in ius deducirt ist;7

dagegen auf Seiten der a. fiduciae cum amico wiederum, dass

6b. der Betrag des nach Maassgabe von no. 1-5 sich ergebenden quanti res est bereits in Folge der Klagerhebung selbst, somit nicht erst der negativen Litiscontestation sich verdoppelt und in solches duplum der Beklagte verurtheilt wird:

Paul. 2 Sent. s. tit. de Deposito (Collat. X, 7, 11. Sent. rec. II, 12, 11): ex causa depositi lege XII tabularum in duplum actio datur, edicto praetoris in simplum. Denn unter dieser von Paul. bezeichneten Klage die a. fiduciae cum amico zu verstehen, bestimmen drei Momente: a. eine civilis depositi actio auf duplum ist für das röm. Recht nicht nur nicht bezeugt, sondern nach Maassgabe der Haltung der Quellen bestimmt abzuweisen; vielmehr kennt lediglich das röm. Recht der Kaiserzeit die a. depositi tumultus etc. causa auf duplum, die jedoch weder das

Ius nat. III, 790 f. Alex. in A. 2. Cic. Top. 17, 66. Paul. sent. rec. II, 13, 7 und dazu Ius nat. III A. 1268 vgl. Gai. IV, 61–63.

7 Paul. sent. rec. II, 17, 12 (Cons. vet. ICti 6): heredibus debitoris adversus creditorem, qui pignora vel fiducias distraxit, nulla actio datur. nisi a testatore inchoata ad eos transmissa sit; vgl. Buechel, de fiducia § 16.

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