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HANDBUCH

DER

RÖMISCHEN ALTERTHÜMER

VON

JOACHIM MARQUARDT UND THEODOR MOMMSEN.

DRITTER BAND. II. ABTHEILUNG.
RÖMISCHES STAATSRECHT VON TH. MOMMSEN. III. 2.

LEIPZIG

VERLAG VON S. HIRZEL

1888.

RÖMISCHES

STAATSRECHT

VON

THEODOR MOMMSEN.

DRITTER BAND. II. ABTHEILUNG.

LEIPZIG

VERLAG VON S. HIRZEL

1888.

Univ. Library, Univ. Calif., Santa Cruz

Das Recht der Uebersetzung ist vorbehalten.

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Mit diesem Halbband, welcher von dem Senat handelt,

schliesst das römische Staatsrecht ab. Dass es ausführlicher ausgefallen ist als die früheren Bearbeitungen dieser Disciplin, bedarf insofern keiner besonderen Rechtfertigung, als das Gebiet hier weiter gesteckt und neben der urbs Roma auch dem imperium Romanum sein Recht gegeben ist. Aber beigetragen zu der grösseren Ausdehnung hat allerdings auch theils die Scheidung der Darstellung der Magistratur allgemein von derjenigen der einzelnen Magistrate, theils die gesonderte Behandlung der Magistratur einer- und der Bürgerschaft und des Senats andrerseits. Wenn in Folge der ersteren Anordnung häufig bei den einzelnen Magistraturen auf den allgemeinen Abschnitt zurückgegriffen werden musste, so war durch die zweite, da alle Action der Comitien wie des Senats zugleich magistratische Action ist, die Doppelbehandlung zahlreicher Fragen nothwendig gegeben. Indess die Gruppirung des Stoffes nach dieser allgemeinsten Eintheilung liegt mit zwingender Nothwendigkeit in dem Wesen des römischen Staats und jeder rationellen Darstellung desselben zu Grunde; die meinige unterscheidet sich in dieser Hinsicht von den früheren nur dadurch, dass diese Gliederung nicht bloss angedeutet, sondern durchgeführt ist. Mit Verweisungen reicht man nicht aus. Für die militärischen Befugnisse des Magistrats und diejenigen des Senats ist das Quellenmaterial wesentlich dasselbe, aber das politische Verständniss, auf das es doch ankommt, nur zu gewinnen durch Ordnung und Erwägung desselben einerseits von dem Standpunkt des Feldherrn aus, andrerseits von dem der Regierung in Rom.

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