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nennung patres 1) nicht zugekommen sein, da diese, wie früher nachgewiesen worden ist 2), noch im Zwölftafelrecht vielmehr die Patricier insgemein bezeichnet. Aber in der patricisch-plebejischen Gemeinde tritt in früher Zeit diese weitere Verwendung des Wortes zurück und werden der patricische Gemeinderath und der patricisch - plebejische, welche beide neben einander fungiren, jener als die patres, dieser als die patres (et) conscripti von einander unterschieden. Dass die letztere Bezeichnung eine zweitheilige ist und die erste Hälfte in diesem Sinn gefasst werden muss, ist unmittelbar und glaubwürdig bezeugt (S. 839 A. 2). Es ist ferner eine unbestreitbare Thatsache, dass in den beiden Functionen, in welchen der patricische Gemeinderath auftritt, bei dem Interregnum 3) und bei der Bestätigung der Gesetze 4), die technische Sprache für ihn nur die Bezeichnung patres verwendet. Auch Cicero unterscheidet den patricischen Senat der Königszeit und den patricisch-plebejischen der Republik in dieser Weise 5), während freilich die Späteren von Sallustius 6) und Livius an diese Distinction

1) Die verwirrten Ausführungen bei Willems (le sénat de la république Romaine. 2 Bde. Löwen 1878. 1883) über den Begriff der patres (1, 7 fg.) sind hier nicht berücksichtigt worden. Sätze wie die, dass das conubium nur dem paterfamilias zukommt und der filius familias nicht Senator sein kann; dass anfänglich 'tous les patres familias' den Senat gebildet hätten, weil die Senatoren patres heissen, schliessen jede Erörterung aus.

2) S. 13. Wenn in nicht technischer Rede das Wort auch später in dem ältesten Sinn für den Patriciat gebraucht wird (so bei Cicero Brut. 14, 54. ad fam. 9, 21, 3), so hat darauf wohl mehr als der alte Gebrauch (S. 15 A. 1) eingewirkt, dass sowohl der engere und der weitere Senat wie auch Senat und Patriciat in flacher Anschauung und flacher Ausdrucksweise in einander fliessen. 3) Sowohl als Träger der Auspicien während der Vacanz des Oberamts (1, 91 A. 1) wie auch bei den auf die Ernennung des Interrex bezüglichen Acten (1, 653 A. 3) werden immer und technisch die patres genannt, nie der senatus oder die patres conscripti.

4) Die Zeugnisse für die patrum auctoritas in dem Abschnitt von der Bestätigung der Gesetze; hier ist der Gegensatz um so deutlicher, als die senatus auctoritas auch, aber in ganz verschiedener Bedeutung vorkommt.

5) In gewöhnlicher Rede beobachtet er den Gegensatz durchgängig (patres vom königlichen Senat de re p. 2, 8, 14. c. 10, 20. c. 12, 23; patres conscripti vom republikanischen sehr oft). Aber schon bei ihm zeigen sich die Anfänge des allgemeineren Gebrauchs. In seiner archaisirenden Constitution setzt er patres seltsamer Weise neben einander sowohl für den patricischen wie für den weiteren Senat (1, 653 A. 3) und ebenso braucht er patres von dem letzteren in seinen Versen (de div. 1, 12, 20. 21 zweimal), bezeichnet mit diesem Wortc auch die Spitzen der Aristokratie ohne bestimmte Beziehung auf die Patricier und den Senat (de re p. 1, 32, 48. 49. 3, 25, 37. de har. resp. 19, 40).

6) Sallustius braucht patres entweder als Gegensatz zur plebs, also für die Patricier (so Cat. 33, 3; Iug. 30, 1. 88, 1; hist. 1, 9. 10. 3, 61, 1. 4, 30

Adlecti, conscripti.

fallen lassen und patres in abgeflachter Weise für den Senat schlechthin brauchen 1).

Die Bezeichnung senatus mag von jeher auch der patricischplebejischen Versammlung beigelegt worden sein, da sie eben nichts ist als der erweiterte patricische Senat. Aber dem plebejischen Mitglied derselben ist die Bezeichnung senator in älterer Zeit nicht eingeräumt worden 2). Ohne Zweifel in Folge dessen wird dieselbe niemals titular verwendet3), da einerseits dieselbe dem plebejischen Mitglied nicht zukam, andrerseits der Gegensatz zwischen diesem und dem patricischen nicht hervorgehoben werden sollte. Selbst bei den Griechen findet sich auуxλntexós in titularer Verwendung nur in der sinkenden Kaiserzeit in Kleinasien (S. 471 A. 3). In nicht titularem Ausdruck freilich wird, so weit wir zurückkommen können, in Folge der üblichen Usurpation der vornehmeren Titulatur durch die Mitglieder geringeren Ranges, das plebejische Rathsmitglied ebenfalls senator genannt 4).

Die plebejischen Senatsmitglieder heissen, wo sie im Gegensatz zu den als patricische patres genannten bezeichnet werden

Dietsch) oder für den Senat, nicht bloss den Senat der Königszeit (Cat. 6, 6), sondern auch den patricisch-plebejischen (Cat. 31, 7; hist. 1, 54. 2, 96, 6. 3, 61, 16. inc. 28. 92 Dietsch).

1) Dies hat Christensen (Hermes 9, 201 fg.) gut entwickelt. Patres conscripti wird in der späteren Zeit fast nur in der Anrede gebraucht. Sallustius hat es nur in dieser. Ausser derselben setzt es Sueton zuweilen (Caes. 78. Aug. 5. Tib. 54. 65), Tacitus nur mit deutlicher Beziehung auf eben dieselbe hist. 2, 52: ordo Mutinensis . . . appellabat. . . patres conscriptos intempestivo honore.

2) Dass die nur stimmberechtigten Senatsmitglieder, über welche bei der Geschäftsordnung gehandelt werden wird, Ritterrang hatten, also nicht senatores waren, sagt Gellius 3, 18, 5: M. Varro in satira Menippea quaе 'Inпоxúшv inscripta est, equites quosdam dicit,pedarios' appellatos, wobei zunächst gedacht ist an die aus dem Ritterstand zugeschriebenen Plebejer (S. 839 A. 1. 2). Die Ritter werden hier wie bei allen Senatsergänzungen nicht desswegen genannt, weil das Ritterpferd für die Zuschreibung zum Senat gesetzliche Qualification ist, sondern weil factisch der erste Stand nicht füglich anders ergänzt werden kann als aus dem nächst stehenden (S. 507 A. 1).

3) Es ist sehr auffallend, insbesondere wenn man den municipalen Gebrauch von decurio vergleicht, dass der senator populi Romani aus den Inschriften verbannt ist und auch vor dem Clarissimat kein äquivalenter Ausdruck auf denselben erscheint; nicht minder, dass es für senator keine legitime Abkürzung giebt, zumal da bis auf Sulla es an Senatoren nicht gefehlt hat, die ihren Rang auf indirectem Wege zu bezeichnen nicht vermochten. Nach Sulla freilich genügte die indirecte Bezeichnung immer und sie ist später wohl vorgezogen worden, weil sie zugleich die Rangklasse angab.

4) Schon in dem die Bacchanalien betreffenden Senatsbeschluss heisst es: dum ne minus senatoribus C adesent.

sollen, adlecti1) oder conscripti 2). schriebenen' erklärt sich selber.

Die Benennung der 'ZugeDie der 'Eingeschriebenen' 3)

1) Festus ep. p. 7: allecti dicebantur apud Romanos, qui propter inopiam ex equestri ordine in senatorum sunt numero adsumpti: nam patres dicuntur qui sunt patricii generis, conscripti qui in senatu sunt scriptis adnotati. Dass auch dies technische Bezeichnung der dem Senat aggregirten Plebejer gewesen ist, wird man Festus glauben müssen. Uebrigens kommt adlegere enuntiativ für jede mehr oder minder exceptionelle Vermehrung des Senats vor, insbesondere dann, wenn dadurch die bisherige Normalzahl verändert oder überschritten wird (Sueton Caes. 80. Aug. 2; Macrobius sat. 2, 3, 11).

R.

2) Conscripti erscheint hauptsächlich in den Berichten über die erste Aufnahme der Plebejer in den Senat, sowohl in denen, die dieselbe an König Servius anknüpfen, wie dies Zonaras thut 7, 9: és tò cuvéòpióv tivas autшv (der Plebejer) évéɣpayev und das Vergilscholion Aen. 1, 426: alii patres a plebe in consilium senatus separatos tradunt, (alii zu streichen nach Vorschlag von Wilamowitz) conscriptos qui post a Ser. Tullio e plebe electi sunt, wie auch in den besseren, die sie mit der Einführung der Republik in Verbindung bringen. Festus p. 254: qui patres qui conscripti: vocati sunt in curiam, quo tempore regibus urbe expulsis P. Valerius cos. propter inopiam patriciorum adlegit in numerum senatorum C et LX et IIII (ebenso Plutarch Popl. 11), ut expleret numerum senatorum trecentorum et duo genera appellaretesse (vielleicht appellaret per se oder, nach Hirschfelds Vorschlag, appellavit ut s. s. e., das heisst ut supra scriptum est). Ders. ep. p. 7 (A. 1). Ders. ep. p. 41: conscripti dicebantur,qui ex equestri ordine patribus adscribebantur, ut numerus senatorum expleretur. Livius 2, 1, 10: (Brutus) caedibus regis deminutum patrum numerum primoribus equestris gradus lectis ad trecentorum summam explevit, traditumque inde fertur, ut in senatum vocarentur qui patres quique conscripti essent: conscriptos videlicet in novum senatum appellabant lectos. id mirum quantum profuit ad concordiam civitatis iungendosque patribus plebis animos. Plutarch q. 58 (ebenso Rom. 13): διὰ τί τῶν συγκλητικῶν τοὺς μὲν πατέρας συγγεγραμμένους, τοὺς δὲ ἁπλῶς πατέρας προσηγόρευον; ἢ τοὺς μὲν ἐξ ἀρχῆς κατανεμηθέντας ὑπὸ τοῦ ̔Ρωμύλου πατέρας ἐκάλουν καὶ πατρικίους, οἷον εὐπατρίδας ὄντας, πατέρας αὑτῶν ἔχοντας ἀποδεῖξαι, τοὺς δὲ ὕστερον ἐπεγγραφέντας ἐκ τῶν δημοτικῶν συγ γεγραμμένους πατέρας ὠνόμασαν; darin irrend, dass er für pater und conscriptus den Gegensatz pater und pater conscriptus substituirt. Nach dem sehr unzuverlässigen Scholiasten zu Ciceros Rede pro Scauro p. 374 entsprechen die patricischen Senatoren maiorum und minorum gentium den patres und den conscripti und stehen beide den plebejischen gegenüber: Tarquinius Priscus addidit alios centum [et quod eos] conscripsit, eo de (eone Hdschr.) vocabulo conscripti (conscriptis Hdschr.) patribus dicti sunt conscripti. postea placuit populo addi familias plebeias ad senatum et facti sunt senatores plebei. tria sunt ergo genera, quae venerunt ad senatum, primum patrum genus, secundum conscriptorum genus, tertium plebeium: sed conscriptorum et patriciorum unum est meritum. Aehnlich, nur noch verwirrter, sind Johannes dem Lyder (de mag. 1, 16) die patres die früheren romulischen Senatoren, die conscripti die nach dem Raub der Sabinerinnen hinzugetretenen. Die bei Dionysius (S. 41 A.2) und Tacitus (S. 31 A. 1) befolgte Version, wonach die von den ersten Consuln aufgenommenen plebejischen Senatoren zu Patriciern minorum gentium gemacht werden, wesshalb dem ersteren noch im J. 263 alle 300 Senatoren Patrieier sind (7, 55: τριακοσίους ἄνδρας ἐκ τῶν πατρικίων τοὺς κρατίστους καὶ πрEоẞUτáτous), erweist sich als jünger durch die fehlerhafte Behandlung des Patriciats als Personalrecht und ist wohl hervorgerufen durch die Zweideutigkeit der Benennung patres.

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3) Ausser der bekannten militärischen Verwendung des Wortes ist zu vergleichen Livius 37, 46, 10: decrevit senatus, uti . . . consul sex milia familiarum conscriberet, quae in eas colonias dividerentur.

Patres,

conscripti.

umfasst an sich alle an den Rathversammlungen theilnehmenden und auf die Liste gebrachten. Männer und bezeichnet darum im municipalen Gebrauch häufig die Rathsmitglieder allgemein1); neben den patres stehend nimmt sie einen engeren Sinn an nach der bekannten römischen Redeweise die allgemein gültige Kategorie terminologisch speciell für die geringere Rangklasse zu verwenden 2). Demnach lautet für den patricisch-plebejischen Gemeinderath die Ladung: qui patres, qui conscripti (estis)3), die Anrede und die sonstige Bezeichnung abgekürzt patres, conscripti. Da das der zweitheiligen Körperschaft angehörige Mitglied sich nur entweder pater oder conscriptus hätte nennen können 4) und die verschiedene Bezeichnung den ständischen

1) So steht placere conscriptis in Decreten des Gemeinderaths von Pisae (Orelli 643), Capua (C. X, 3903), Cales (C. X, 4643); andere Belege C. IX p. 788. X p. 1156. Im julischen Municipalgesetz und ebenso in den Stadtrechten von Salpensa und Malaca werden senator, decurio, conscriptus häufig als synonym zusammengestellt, wenn gleich zuweilen bei dem letzten Gliede statt des ve incorrect que gesetzt ist. Die zahlreichen Inschriften combiniren diese Ausdrücke nie, so oft sie mit denselben alterniren.

2) Diese Bezeichnungsweise ist geradezu technisch. Proletarius ist der, welcher nur für die proles in Betracht kommt, obwohl auch dem adsiduus diese nicht fehlt; capite census der, welcher nur mit dem caput geschätzt wird, obwohl jeder Bürger das caput hat; municeps der nur bei dem munus betheiligte Nichtbürger, obwohl auch jeder Bürger munus capit; aerarius wer nur Steuern zahlt, obwohl auch der Dienstpflichtige dies thut; pedarius der nur an der discessio betheiligte Senator, obwohl auch die vorschlagsberechtigten Senatoren mit abmehren; der Senatsbeschluss per discessionem derjenige, bei dem die Umfrage wegfällt, obwohl auch nach der Umfrage durch Auseinandertreten abgestimmt wird. Auch populus wird in derselben Weise als Gegensatz gegen die höheren Stände gebraucht (S. 461 A. 3), obwohl auch diese zum Volke gehören. 'Eingeschrieben' sind die Plebejer in die Senatsliste wie die Patricier, aber nur eingeschrieben, nicht auch patres, und darum wird die allgemeine Benennung für die niedere Kategorie zur speciellen. Willems 2, 39 fg. hat mit Recht Widerspruch erhoben gegen die gangbare Auffassung der conscripti als der Zugeschriebenen, aber den evidenten Sprachgebrauch verkennend und die wohlbeglaubigte Ladungsformel in leichtfertiger Weise bei Seite schiebend, fasst er patres conscripti als 'versammelte Väter'. Dieser Versuch die Zeugen, von denen wir zu lernen haben, eines Besseren zu belehren und ihnen einen 'philologischen Irrthum' nachzuweisen, hat vielfache und berechtigte Proteste hervorgerufen, gegen die dann Willems im Nachtrag 1, 638-653 seine Ansicht noch weitläuftiger wiederholt hat.

Livius.

3) Die Ladungsformel zeigt sich deutlich bei Festus sowohl wie bei

4) Pater im Singular findet sich weder für den Patricier noch für den patricischen senator. Conscriptus wird für das einzelne Rathsmitglied titular nicht verwendet; wenigstens ist es auf Inschriften bisher so nicht gefunden worden. Aber das julische Municipalgesetz setzt mehrfach im Singular conscriptus neben decurio und auch bei Horaz ars poet. 314 ist conscripti officium die Pflicht des Rathsmitglieds. Pater conscriptus bei Cicero Phil. 13, 13, 28 ist natürlich ein Scherz.

Gegensatz in unbequemer Schärfe hervorgehoben haben würde, ist in der uns bekannten Epoche keine dieser Benennungen gebraucht worden. Dies in Verbindung mit dem analogen Vermeiden des Gebrauchs der Benennung senator sowohl bei der Ladung wie in der Titulatur hat zu dem seltsamen Ergebniss geführt, dass das Rathsmitglied der römischen Gemeinde eine eigentliche Titulatur erst durch die Rangordnung der Kaiser Marcus und Verus in dem Clarissimat erhalten hat (S. 471) und bis dahin die senatorische Eigenschaft regelmässig lediglich indirect durch die senatorischen Aemter und Priesterthümer angezeigt wird.

Griechisch heisst der römische Senat ἡ σύγκλητος, wobei Σύγκλητος. Bouλn hinzugedacht, aber in der technischen Sprache nicht hinzugesetzt wird 1). Diese im eigentlichen Griechenland so wie im griechischen Osten so gut wie unerhörte, aber den Westhellenen eigene Bezeichnung des Gemeinderathes haben die Römer ohne Zweifel, eben wie den ouapxos (S. 145 A. 2), zunächst den Campanern entlehnt 2). Sie stand demnach schon fest, als die Römer mit den östlichen Hellenen in Verbindung traten, und findet sich auch bereits in den ältesten auf uns gekommenen römisch-griechischen Documenten 3). Die Substituirung von yepovoía, das den lateinischen Ausdruck wiedergiebt, für ouуxλntos begegnet im dritten Jahrh. n. Chr. 4).

1) 'H σúyxλntos Bouλn sagt Herodian 1, 2, 2 und sonst.

2) In neapolitanischen Urkunden findet sich dóyuati ouvrλýtov (C. 1. Gr. 5799), während in anderen die Rathsmitglieder oi ¿v πρosxλýtæ heissen (C. I. L. X, 1489; C. I. Gr. 5838). In den beiden in früh römischer Zeit für den Syrakusaner Demetrios von den Akragantinern und den Melitenern gefassten Ehrendecreten heisst es in dem ersten (C. I. Gr. 5491): edoţe tặ áλíợ (= der Volksgemeinde) xaðà xai tặ ouvxλýtw (woneben zu Anfang die Rede ist von einem Nebenvorsteher, wie es scheint, tãs Boulãs), in dem zweiten (C. I. Gr. 5752): ἔδοξε τῇ συγκλήτῳ καὶ τῷ δήμῳ τῶν Μελιταίων. - Ausserhalb Campaniens und Siciliens findet sich das Wort in dieser Verwendung niemals; es wird hier nur zuweilen, wie die Wörterbücher nachweisen, für die ausserordentliche Versammlung der Bürgerschaft gesetzt.

3) So in der Proclamation des Flamininus vom J. 558 (Polyb. 18, 46) und in dem Schreiben an die Teier vom J. 561 (C. I. Gr. 3045).

4) Polybius (10, 18, 1; anders 36, 4. 6) setzt die karthagische Tepovola der römischen oúyxλntos gegenüber. Bei Plutarch an seni 10 heisst es dè Ρωμαίων σύγκλητος ἄχρι νῦν γερουσία καλεῖται. Auch Herodian hat γερουσία nicht. Bei Dio dagegen ist ourxλntos selten (77, 3; vgl. 78, 16: oúyκλητόν τε τότε τὴν βουλὴν γενέσθαι), γερουσία ständig neben βουλή und συνέδριον.

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