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jederzeit hatte stattfinden können. So, wie das Recht der Senatorenernennung durch dieses Gesetz geordnet war, hat es, so lange die Censur selber blieb, principiell unverändert fortbestanden. Thatsächlich freilich hing, da die Senatorenstellung im Wesentlichen lebenslänglich und die Stellenzahl begrenzt blieb, die Wirksamkeit dieses Rechts ab von der Zahl der jedesmal erledigten Stellen und ist insofern durch das sogleich zu erörternde Eingreifen der Comitien mehr und mehr beschränkt und zuletzt verdrängt worden.

ausser

ordentlicher

Magistratische Senatorenernennung durch andere Beamte als die Censoren ist nur als Ausnahmemassregel vorgekommen. Magistrate; Ein einziges Mal, als nach der Schlacht bei Cannae mit der Ergänzung des Senats nicht bis zum nächsten Lustrum gewartet werden konnte, ist dieselbe durch einen Dictator vollzogen worden (2,157 A.1. S. 334 A. 4). Von den Beamten mit constituirender Gewalt haben Sulla, Caesar und die Triumvirn die Creirung von Senatoren vorgenommen (2, 733), Sulla unter Mitwirkung entweder der Bürgerversammlung oder wahrscheinlicher der einzelnen Tribus (S. 189 A. 2), Caesar und die Triumvirn kraft ihrer Machtvollkommenheit allein. Der Principat hat nicht dasselbe gethan, sondern sich auf die Ausübung des censorischen Rechtes der Senatorenernennung beschränkt (2, 939 fg.). Nachdem freilich Domitian die Censur mit dem Principat verschmolzen hatte, wird dieses zu einer der Kaisergewalt inhärirenden Befugniss1).

Den Comitien steht das Recht der Senatorenernennung verfassungsmässig nicht zu; an sich wird der Magistrat von der Bürgerschaft, der Senator vom Magistrat ernannt und geradezu sind von jener niemals Senatoren gewählt worden 2), wenn

durch die Bürger

Wahl der

schaft zu

einem Ge

meindeamt,

1) 2, 947. Ob der Subcensor, der nach Dio die Senatorenliste überwachen soll (S. 491 A. 1), in Wirklichkeit bestanden hat, ist zweifelhaft. Dass nach dem Biographen des Kaisers Valerianus (c. 5) Decius den Senat auffordert einen Censor zu bestellen und dieser den späteren Kaiser Valerianus dazu vorschlägt, welcher aber ablehnt mit der richtigen Bemerkung in dem an die Kaiser gerichteten Schreiben: apud vos censura desedit, ist eine der diesen Scribenten geläufigen Staffirungen des kaiserlichen Vorlebens, wie denn auch dabei nichts herauskommt.

2) Die Demokratisirung der königlichen Senatorenwahl bei Dionysius 2, 12. 47 genügt es zu erwähnen: hier wählt jede Curie und jede Zehncuriengemeinde einen Senator und den hundertsten, zugleich den Stadtpräfecten ernennt der König. Bei den Griechen begegnet die directe Wahl der

nicht etwa die die sullanische Senatsergänzung eine Ausnahme gemacht hat. Wohl aber liegt die Verknüpfung des lebenslänglichen senatorischen Rechtes mit dem Jahramt im Wesen der republikanischen Institutionen. Seit der Einführung der Annuität des Oberamts mussten diejenigen Männer, welche als Magistrate dem Senat vorgesessen hatten, vornehmlich zum dauernden Sitz in demselben geeignet erscheinen und das magistratische Ernennungsrecht zunächst thatsächlich dadurch eingeschränkt werden, dass der ernennende Consul den gewesenen nicht füglich übergehen oder ausschliessen konnte. Für die älteren Phasen dieser Entwickelung versagt die Ueberlieferung hier wie überall; wo sie einsetzt, besteht bereits das System der Senatorenernennung durch indirecte Volkswahl1). Zunächst kommt dieselbe neben der magistratischen Senatorenwahl zur Anwendung. Die Mitglieder des Senats oder, wie die römischen Gesetze es ausdrücken, qui in senatu sunt 2), zerfallen in die zwei Kategorien der senatores, die auf der zur Zeit gültigen censorischen Liste stehen, und derjenigen, quibus in senatu sententiam dicere licet3), der vorschlagsberechtigten Anwärter, wie wir sie nennen Buleuten häufig; dies ist die in Sicilien übliche Weise, ut leges eorum sunt, suffragiis (Cicero Verr. l. 2, 49, 120).

1) Cicero pro Sest. 65, 137: (maiores nostri) magistratus annuos creaverunt, ut consilium senatus rei p. praeponerent sempiternum, deligerentur autem in id consilium ab universo populo. Ders. pro Cluentio 56, 153 drückt das Eintreten in den Senat aus mit den Worten iudicio populi Romani in amplissimum locum pervenire.

2) Der terminologische Gegensatz erscheint im Repetundengesetz vom J. 631 2. Es stellt dem quei in senatu siet fueritve gegenüber die jetzigen oder gewesenen tr. pl., q., IIIvir cap., tr. mil. leg. IIII primis, IIIvir a. d. a. (2. 13. 16. 17. 22), dagegen gegenüber dem senator die (allerdings ergänzte, aber unzweifelhafte) volle Reihe der Magistraturen, beginnend mit denen, die dic., cos., pr., mag., eq., cens., aid. sind oder gewesen sind, rechnet also zu denen, qui in senatu sunt, die, welche eines der letztgenannten Aemter bekleidet haben, auch wenn sie noch nicht vom Censor unter die senatores eingeschrieben sind. Danach muss auch im bantinischen Gesetz Z. 7 vor senator die volle Reihe gestanden haben.

3) Festus p. 339 v. senatores: cum senatores adesse iubentur, [adicitur] 'quibusque in senatu sententiam dicere licet', quia hi qui post lustrum conditum ex iunioribus magistratum ceperunt, et in senatu sententiam dicunt et non vocantur senatores antequam in senioribus sunt censi. Gellius 3, 18, 7: (edicti) quo nunc quoque consules, cum senatores in curiam vocant, servandae consuetudinis causa tralaticio utuntur, verba... haec sunt: 'senatores quibusque in senatu sententiam dicere licet'. Liv. 23, 32, 3: consules edixerunt, quotiens in senatum vocassent, uti senatores quibusque in senatu dicere sententiam liceret, ad portam Capenam convenirent. Ders. 36, 3, 3. Cicero pro Cluent. 57, 156 giebt mit den Worten senatores et ii qui magistratum habuerunt die des cornelischen Gesetzes (c. 54, 148) wieder tribunus militum (folgen die übrigen Magistrate) quive in senatu sententiam dixit dixerit.

wollen. Die letzteren, welche im strengen Sinn den Senatoren nicht zugezählt werden1), stehen denselben sowohl in den politischen 2) wie auch in den Ehrenrechten 3) völlig gleich und müssen bei der Aufstellung der nächsten Liste von den Censoren ebenso berücksichtigt werden, wie diejenigen, welche bereits auf die frühere Liste gebracht sind 4). Denn unbedingt

giebt die Comitialwahl das Anrecht auf den Senatssitz nicht; das Recht im Senat zu sitzen, einerlei ob es auf früherer magistratischer Ernennung oder auf Volkswahl beruht, kann immer verwirkt und von den Censoren aberkannt werden; aber so weit nicht das censorische Rügeverfahren eingreift, sind die Censoren ebenso verpflichtet diese durch die Comitien creirten Mitglieder in ihren Sitzen zu bestätigen wie die älteren Senatoren. Wenn gleich in Folge der bei jeder censorischen Senatsconstituirung eintretenden Umwandlung der Anwärter in Senatoren die ersteren an sich nur eine kleine Minorität bilden konnten, so ist dagegen die Zahl derjenigen Mitglieder, welche von den Censoren auf Grund der Volkswahl bestätigt wurden, gegenüber der der frei von ihnen gewählten in stetigem Steigen, bis in der nachsullanischen Zeit die letztere Kategorie thatsächlich verschwindet 5).

Der Kreis der Stellungen, an welche der Senatssitz von Rechtswegen geknüpft ist, hat sich im Lauf der Zeit erweitert.

1) Wo es nicht auf die genaueste Definition ankommt, werden die Anwärter selbst in den Gesetzen unter die senatores gerechnet, zum Beispiel in der mehrfach in dem ältesten Senatsbeschluss über die Bacchanalien sich findenden Clausel dum ne minus senatoribus C adesent. Ackergesetz Z. 72: neive quis senator decernito.

2) Ohne Zweifel hat, wer auf Grund der Prätur stimmte, immer mit den Prätoriern gestimmt, auch wenn er nicht Senator im eigentlichen Sinn war. Vgl. den Abschnitt von der Geschäftsordnung.

3) Ueber die Behandlung der Ehrenrechte erfahren wir nichts; aber zweifellos wird vom Theaterplatz und den senatorischen Mahlzeiten nicht zurückgewiesen sein, wer im Stimmrecht gleichstand.

4) Ausschliessung eines solchen Mitgliedes wird also die Einwilligung beider Censoren gefordert haben. Dafür spricht, dass im J. 984 bei der Streichung des P. Popillius, der, wie die meisten Senatoren dieser Epoche, auf der letztvorhergehenden Senatsliste noch nicht gestanden haben wird, die mildere Meinung vorgeht (Cicero pro Cluent. 48). Auch die Ejectionen des J. 704 (Dio 40, 63) kamen alle nur zu Stande, so weit beide Censoren sich einigten. 5) Cicero will in seinem Verfassungsentwurf die magistratische Senatorenwahl gänzlich beseitigen; er sagt de leg. 3, 3, 10: ex iis (magistratibus) senatus esto und erklärt c. 12, 27: ex iis qui magistratum ceperunt quod senatus efficitur, populare sane neminem in summum locum nisi per populum venire sublata cooptatione censoria.

zum Flamen In sehr ferne, vielleicht selbst in die königliche Zeit mag die

Dialis,

Bestimmung zurückreichen, dass dem höchsten Flamen der Gemeinde, dem des Jupiter, der Sitz im Senat von Rechtswegen zukommt1). Unter den Magistraturen giebt, insbesondere nachdem das villische Gesetz vom J. 574 die Aemterfolge gesetzlich fixirt hat (1, 536 fg.), den Senatssitz regelmässig das niedrigste mit diesem Privilegium versehene Amt; indess ist selbst in derjenigen Epoche, in welcher dies die Quästur war, die Erwerbung desselben auch durch ein höheres insofern vorgekommen, als wer den Senatssitz verloren hatte, ihn durch Erlangung eines solchen zum Ober- wieder gewann2). Die allmähliche Entwickelung des magistratischen Privilegiums können wir, wie schon gesagt ward (S. 858), in ihren frühesten Abschnitten nicht belegen. In älterer Zeit wird der lebenslängliche Sitz im Senat sich auf die gewesenen Consuln und Dictatoren beschränkt haben. Auf die Prätoren mag dies Recht gleich bei Einrichtung dieser dritten Oberamtsstelle erstreckt worden sein. Im Anfang des sechsten Jahrhunderts finden wir ausser den gewesenen Consuln und Prätoren im Besitz dieses Rechtes noch die curulischen Aedilen 3). Diese drei Kategorien der Consulare,

amt,

zur

Aedilität,

1) Das auf altes Herkommen (exoletis vetustate annalium exemplis) begründete und den magistratischen Insignien (Lictoren: 1, 390; curulischer Sessel: 1, 403) correlate Recht des Flamen Dialis war in Vergessenheit gerathen, weil die Inhaber dieses Priesterthums sich geringer Achtung erfreuten; es wurde aber im J. 545 wiederum mit Erfolg in Anspruch genommen (Liv. 37, 8). Vgl. 1, 491 A. 2. 2, 18.

2) 1, 522 A. 3. Darum brachte C. Gracchus ein nachher von ihm zurückgezogenes Gesetz ein, das dem von seinem Bruder abgesetzten Tribun M. Octavius die Bewerbung um ein anderes Amt untersagte (Plutarch C. Gracch. 4). Die Rangstellung des Senators richtet sich nicht nach dem zuletzt, sondern nach dem höchsten bekleideten Amt (Zonaras 7, 19: el tis ex peitovos apyñs εἰς ὑποδεεστέραν κατέστη, τὸ τῆς προτέρας ἀξίωμα εἶχεν ἀκέραιον); er blieb also Consular, auch wenn er ausnahmsweise später die Prätur oder die Aedilität übernahm, und es änderte darin auch nichts, wenn er inzwischen etwa eine Zeitlang nicht Senator gewesen war. Ebenso entscheidet sich Ulpian Dig. 50, 2, 2, 1 in Betreff des Decurionats.

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3) Bei der Senatsergänzung von 538 unterscheidet Livius 23, 23 die nicht auf der alten Liste stehenden gewesenen curulischen Magistrate (recitato vetere senatu inde primos in demortuorum locum legit, qui post L. Aemilium C. Flaminium censores curulem magistratum cepissent necdum in senatum lecti essent) und diejenigen, die nicht curulische Aemter bekleidet hatten aediles tribuni plebis quaestoresve. Da die curulische Aedilität nothwendig der ersteren Kategorie zugezählt werden muss (1, 402), so müssen die aediles der zweiten die plebejischen sein. Die Censoren kommen hier insofern nicht in Betracht, als die Censur wohl nie als erste curulische Magistratur bekleidet worden ist. Jener Gegensatz kann nur darauf beruhen, dass die gewesenen curulischen Beamten in den Senat eingewählt werden müssen, die nachher genannten aber nicht, obwohl auch sie gewöhnlich dabei berücksichtigt wurden (S. 864 A. 3). Be

der Prätorier und der Aedilicier werden nicht selten als Senatoren, qui curuli sella sederunt, das heisst als durch Comitialwahl zum Senatssitz gelangte oder darin bestätigte Senatoren, denen bloss censorischer Ernennung entgegengesetzt 1). In der gracchischen Zeit sind auch die plebejischen Aedilen geborene Senatsmitglieder 2). Aber erwiesener Massen kam den niedriger stehenden Beamten dies Privilegium damals nicht zu, wenn gleich die magistratische Adlection begreiflicher Weise sich vornehmlich auf sie lenkte 3). Später ist an die Stelle des factischen Anrechts der Tribunicier und der Quästorier auf den

stimmter noch sagt Livius dasselbe 22, 49, 17; wenn er unter den 29 bei Cannae gefallenen Kriegstribunen die consulares quidam praetoriique et aedilicii hervorhebt und daneben als im Gliede gefallen stellt octoginta aut senatores aut qui eos magistratus gessissent, unde in senatum legi deberent, so werden offenbar beide Male die gewesenen curulischen Beamten hervorgehoben.

1) Als die Senatoren im J. 544 ihr Silbergeräth in das Aerar schicken, behalten diejenigen, qui curuli sella sederunt, da sie zugleich Ritter waren, den silbernen Pferdeschmuck zurück (S. 505). Sie trugen auch lange Zeit allein den senatorischen Schuh (S. 890 A. 5). Bei der censorischen Streichung von der Liste werden die Senatoren dieser Kategorie zuweilen besonders hervorgehoben (Liv. 29, 37, 1. 34, 44, 4. 38, 28, 2 vgl. Plutarch Flum. 18). Auch in der Schilderung der Schlacht bei Cannae bei Livius (S. 860 A. 3) werden die consulares, praetorii, aedilicii ausgezeichnet und ebenso werden die Opfer des Bundesgenossen- und des Bürgerkrieges aufgezählt nach viri consulares, praetorii, aedilicii, senatores (Eutrop. 5, 9). Gavius Bassus (bei Gellius 3, 18, 4) setzt sie den pedarii entgegen.

2) Die gewesenen Aedilen begreift das Repetundengesetz von 631 alle unter denen quei in senatu sient (S. 858 A. 2).

3) Das Verfahren bei der Senatsergänzung des J. 538 (S. 860 A. 3) wird ausdrücklich bezeichnet als das herkömmliche, nur darin abweichend von der Regel, dass die den Censoren gestatteten persönlichen Ausnahmen völlig unterblieben. Die Erzählung des Valerius Maximus 2, 2, 1, dass Q. Fabius Maximus die im J. 604 im Senat beschlossene Kriegserklärung gegen Karthago dem Crassus mitgetheilt habe, memor eum triennio ante quaestorem factum, ignarus nondum a censoribus in ordinem senatorium adlectum, quo uno modo etiam iis qui iam honores gesserant, aditus in curiam dabatur, ist also völlig correct bei der letztvorhergehenden Censur im J. 600 war Crassus noch nicht Quästorier, durfte aber jetzt erwarten bei der nächsten auf die Liste gesetzt zu werden. Dass unter den honores die höheren nicht mit verstanden werden dürfen, ergiebt der Zusammenhang und brauchte nicht, wie Hofmann (Senat S. 39) meint, noch besonders ausgesprochen zu werden. Dass Q. Caecilius Metellus wegen der im J. 538 bei Cannae bewiesenen Feigheit von den Censoren des J. 540 von der Stimmliste gestrichen (Liv. 24, 18. c. 43, 3) und von denen des J. 545 'präterirt' ward (Liv. 27, 11), kann sich daraus erklären, dass jene Censoren nicht zum Lustrum gelangten und also vielleicht auch die Senatsliste, in welcher Metellus von früher her stand, nicht zum Abschluss brachten; denn mit Recht macht Hofmann (Senat S. 51) geltend, dass die Präterition die Senatorenqualität fordert. Will man dies nicht annehmen, so hat Livius den Ausdruck hier uneigentlich verwendet. Unmöglich kann auf denselben, wie dies Willems (1, 243) thut, der Satz begründet werden, dass die niederen Aemter zwar nicht den vorläufigen Eintritt in den Senat, aber wohl einen rechtlichen Anspruch auf Einschreibung bei der nächsten Censur gewähren.

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