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Goldener
Ring.

erstreckt1). Bei der die gesammte Entwickelung des Senats durchdringenden Tendenz die plebejischen Mitglieder den patricischen gleichzustellen kann es weder befremden, dass bei dem patricischen Senator nicht immer das specielle Distinctiv betont wird noch dass dem nicht patricischen adulatorisch die Insignien des patricischen beigelegt werden. Aber durchgedrungen ist die Verallgemeinerung hier nicht; sowohl die für den Triumph festgesetzte Ausnahme wie bestimmte Zeugnisse aus der Zeit des Principats lassen daran keinen Zweifel, dass der Gegensatz des patricischen Schuhs mit dem Knöchelhalter und des allgemein senatorischen mit der blossen Schnürung von Rechtswegen bis in die späten Zeiten des Principats hinab bestanden hat.

Ueber die Führung des goldenen Ringes ist bereits bei dem Ritterstande (S. 514 fg.) gesprochen worden. Im 6. Jahrh. der Stadt scheint derselbe vorzugsweise von den Senatoren geführt und erst von diesen durch Verallgemeinerung auf die Ritter übergegangen zu sein; aber weder ist der Gebrauch desselben ursprünglich noch hat er in republikanischer Zeit einer festen ständischen Normirung unterlegen.

ὅτι μηδέπω στρατηγεῖ ̔Ρωμαίων· ἐὰν δὲ καὶ στρατηγῇ, ὅτι μὴ ὑπατεύει. Bei Seneca kann nicht füglich und bei Plutarch unmöglich etwas anderes gemeint sein als das Abzeichen des Senators überhaupt, da als niedere Stufe wohl dieser, aber nicht der Patricier dem Prätor entgegengestellt werden kann. Auch befremdet es nicht, da der plebejische Senatorenschuh sich aus dem patricischen entwickelt hat, dass die Bezeichnung calceus patricius und was dem gleich steht neben der engeren Bedeutung auch in weiterem Sinn angewendet wird.

1) Die Poeten Statius (S. 890 A. 3), Martialis (1, 49, 31: lunata nusquam pellis et nusquam toga olidaeque vestes murice), Juvenal (S. 890 A. 1) charakterisiren den Senator als solchen neben dem latus clavus durch die luna, ohne dass füglich an den patricischen gedacht werden könnte. Statius nennt freilich die luna patricia, aber wohl nur in dem allgemeineren Sinn, wie Seneca von den lora patricia spricht. Willems unklare Auseinandersetzung 2, 123 fg. kommt darauf hinaus, dass der patricische Schuh mit der Luna den patricisch-plebejischen Senatoren höheren Ranges, der ohne solche den niederen Senatoren zukommt. Wo die Grenze zu ziehen ist, giebt er nicht an und mit gutem Grund; denn es ist recht schwer zu demonstriren, dass der Consul Marius, der die patricischen Schuhe, abgesehen vom Triumph, nicht tragen durfte, der niederen, die provinzialen Senatoren, die jene Poeten feiern, der höheren Rangklasse angehört haben. Wenn er Gewicht darauf legt, dass die complimentirenden Dichter ihre Patrone durch die Erwähnung eines ihnen nicht zukommenden Abzeichens verletzt haben würden, so ist es doch auch schon da gewesen, dass der Nicht-Baron es gar nicht übel genommen hat als Baron angesungen zu werden. Allzu naiv dürfen diese Fragen nicht behandelt werden. Nirgends ist die Usurpation so stetig und mächtig wie bei dergleichen Decorationen. In der Geschichte der goldenen Ringe lässt sich dieselbe urkundlich verfolgen und auch der Purpur am Obergewand wurde so mühsam vertheidigt wie heutzutage die rothe Rosette.

Auf magistratische Abzeichen hat der Senator als solcher Lictoren. keinen Anspruch. In den Provinzen indess wird er in der späteren republikanischen Zeit gewissermassen als römischer Beamter behandelt; es ist üblich, dass der Statthalter ihm daselbst die Führung von Lictoren verstattet (1, 387 vgl. 2, 685) und bei wichtigen Berathungen zieht derselbe ausser den Beamten und Offizieren die in der Provinz anwesenden Senatoren zu (1, 316). Wir werden weiter finden, dass die Gleichstellung des Senators mit dem Beamten auch das Criminalrecht des letzten Jahrhunderts der Republik beherrscht.

bei den Spielen.

Bei den religiösen Festen, welche ordentlicher oder ausser- Sonderplatz ordentlicher Weise von der Bürgerschaft im Ganzen begangen Festen und werden, sind die Senatoren im Allgemeinen nicht anders betheiligt als die übrigen Bürger auch 1). Nur bei besonderen Schaustellungen kommen ihnen bevorzugte Zuschauerplätze zu. So weit diese Festlichkeiten auf dem Markt stattfanden, bedienten sie sich ihres im folgenden Abschnitt zu erörternden Versammlungsplatzes am Abhang des Capitolium gegen das Comitium zu 2); indess ist dieses wohl ein Vorzug, aber nicht eigentlich ein Privilegium, da sie für ihre öffentliche Thätigkeit auf diese Station angewiesen waren. Die eigentliche Privilegirung des Senators in dieser Beziehung knüpft wahrscheinlich an an die alte magistratische Proedrie bei den Spielen (1, 406 fg.) und an das Aufkommen der Sitte, dass bei öffentlichen Festlichkeiten die gewesenen Magistrate die Amtstracht wieder anlegen (1, 437); sie mag also anfänglich auf diejenigen Senatoren beschränkt gewesen sein, welche ein curulisches Amt bekleidet hatten. Nachweisen aber lässt sie in dieser Begrenzung sich nicht. Den Senatoren als solchen ist zuerst im J. 560 bei den Bühnenspielen 3), dann

1) Dass wie sämmtliche Magistrate, so auch die Senatoren sich zum Latinerfest auf den albanischen Berg zu begeben pflegten (Dio 39, 30), wird wohl dahin zu verstehen sein, dass, wo die Bürger an Culthandlungen allgemein sich betheiligen sollen, die Senatoren dies vorzugsweise thaten.

2) Die Beziehung des senaculum zu den Spielen ergiebt sich insbesondere aus den Meldungen über die graecostasis.

3) Schon vorher sollen die Bürger gewohnheitsmässig den Senatoren die Vorderplätze überlassen haben (Val. Max. 4, 5, 1: numquam quisquam ex plebe ante patres conscriptos in theatro spectare sustinuit). Die förmliche Scheidung nahmen auf Anrathen der damaligen Censoren und des damaligen Consuls, des älteren Africanus, bei den Megalensien des J. 560 die Aedilen vor (Cicero de har. resp. 12, 24 und Asconius in Cornel. p. 68. 69; Liv. 34, 44, 5. c. 54;

Senatoren

auch bei den circensischen ein besonderer Platz eingeräumt worden 1).

In welcher Weise und wann bei den öffentlichen Gast

schmäuse. mählern die Scheidung der Stände zur Geltung gekommen ist, lässt sich nicht erkennen. Auch von Bevorzugung der Magistrate in dieser Hinsicht ist nichts überliefert. Wir wissen nur, dass bei den aus der Siegesfeier entwickelten Jahrfesten der römischen und der plebejischen Spiele wenigstens schon im 6. Jahrhundert die Senatorenschmäuse auf dem Capitol am 13. Sept. und am 13. Nov. einen wesentlichen Bestandtheil bildeten; zunächst für deren Ausrichtung wurde im J. 558 das Priesterthum der Epulonen eingesetzt 2). Aber auch bei den Bürgermahlzeiten, wie sie namentlich bei Gelegenheit der Leichenfeier vornehmer Männer nicht selten ausgerichtet wurden, haben die Senatoren wohl schon früh ihre besonderen Tische erhalten 3). Unter dem Principat kam, entsprechend der förmlichen Scheidung der beiden herrschenden Stände von der Masse, der Gebrauch auf bei festlichen Gelegenheiten den Senatoren und den Rittern einen Schmaus, der Bürgerschaft ein Geld

Val. Max. 2, 4, 3). Seitdem werden die Sondersitze der Senatoren im Theater oft erwähnt (Plutarch Cat. mai. 17, Flam. 19 und Val. Max. 4, 5, 1; Cicero pro Cluent. 47, 132; Tacitus ann. 13, 54; Dio 54, 14). Dass die Senatoren in der Orchestra sassen, sagen Vitruvius 5, 6, 2: in orchestra senatorum sunt sedibus loca designata et eius pulpiti altitudo sit ne plus pedum V, uti qui in orchestra sederint, spectare possint omnium agentium gestus und Sueton Aug. 35, Claud. 21, Ner. 12. Wegen der analogen Einrichtungen in den Municipien vgl. Eph. epigr. 2 p. 130. Als die Senatoren im J. 698 das Trauergewand anlegten, beschlossen sie auch bei den Volksfesten wegzubleiben (Dio 39, 28. 30); wo die Anlegung des Trauergewandes nicht Parteidemonstration war, unterblieben natürlich die Volksfeste selbst.

1) Livius 1, 35, 8 sagt schon von der ersten Anlage des Circus in der Königszeit: loca divisa patribus equitibusque, ubi spectacula sibi quisque facerent. Dio 55, 22 (S. 520 A. 5) berichtet dies als neue Einrichtung, die seitdem geblieben sei, unter dem J. 5 n. Chr. Feste Plätze erhielten die Senatoren im Circus erst unter Claudius. Dio 60, 7 (S. 520 A. 5); Sueton Claud. 21.

2) 1, 459. Handb. 6, 348 fg. Als Senatorenschmaus wird das epulum Iovis bezeichnet bei Gellius 12, 8, 2: cum . . sollemni die epulum Iovi libaretur atque ob id sacrificium senatus in Capitolio epularetur, fors fuit, ut apud eandem mensam duo illi (der ältere Africanus und der Vater der beiden Gracchen) iunctim locarentur (vgl. Liv. 38, 57); ebenso bei Dio 39, 30. 48, 52.

3) Dafür kann als Beweis gelten, dass bei dem für den jüngeren Africanus der Bürgerschaft insgemein gegebenen Leichenschmaus die vornehmsten Tische auf dem Capitol vor der Cella des Jupitertempels gedeckt wurden (Seneca ep. 95, 72. 98, 13; Cicero pro Mur. 36, 76), während die Bürgerschaft auf dem Markte tafelte (Livius 39, 46).

geschenk zu geben 1). Das Recht an den Senatorenschmäusen theilzunehmen wird mehrfach erwähnt2).

bei dem Kaiser.

Bei den kaiserlichen Morgenaudienzen wurden die Senatoren Audienzeu immer ausgezeichnet und wohl regelmässig vor den übrigen Aufwartenden zugelassen 3). Auch sonst sind denselben unter dem Principat in ihrem öffentlichen Auftreten mancherlei Auszeichnungen eingeräumt worden 4).

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Stimmrecht.

Ein bevorzugtes Stimmrecht kommt in der mittleren repu- Bevorzugtes blikanischen Zeit den Senatoren der drei ersten Klassen, den Consularen, Prätoriern und Aediliciern insofern zu, als ihnen das Ritterpferd und damit das Stimmrecht in den Rittercenturien verblieb (S. 505). Ueber die Entwickelung dieses Rechts ist nichts bekannt; wir wissen nur, dass das Privilegium zur Zeit des hannibalischen Krieges in Kraft war und in der Gracchenzeit aufgehoben wurde.

Die Verknüpfung der interregnalen Magistratur mit dem Bevorzugung

1) Vgl. S. 473. Congiarium, sagt Sueton vom Kaiser Gaius c. 17 (ungenau Dio 59, 7), populo bis dedit trecenos sestertios, totiens abundantissimum epulum senatui equestrique ordini, etiam coniugibus ac liberis utrorumque. Bei der Einweihung der livischen Halle (Teμévioua) im J. 747 gab Tiberius den Senatoren ein Gastmahl auf dem Capitol, während seine Mutter die Damen zu sich lud (Dio 55, 8). Bei der Dedication der Statue des Augustus nach dessen Tod gab jener wiederum den Senatoren und den Rittern einen Schmaus, während die Gattinnen derselben bei der Mutter speisten (Dio 57, 12). Elagabalus giebt bei seiner Vermählung dem Senat und der Ritterschaft diavoμýv tɩva, der Plebs und den Soldaten ein Geldgeschenk (Dio 79, 9). Aehnliche Festlichkeiten Sueton Dom. 4 vgl. 7; Dio 55, 2. 59, 11. 60, 7. 76, 1; vita Aureliani 12. Selbstverständlich wechselte die Herrichtung bei diesen Festen nach Willkür und Laune; von Gallienus heisst es (vita 16), dass er senatui sportulam sedens erogavit. Aber die von Sueton für Gaius und von Dio für Elagabalus angegebene Einrichtung ist die Regel gewesen, der auch die analogen municipalen Festschmäuse häufig entsprachen. Eine testamentarische Anordnung, wonach jedem Senator jährlich eine Geldsumme gereicht werden sollte, wurde von Domitian cassirt (Sueton 9), weil dergleichen in den Municipien gewöhnliche Spenden für den Reichssenat sich nicht ziemten.

2) Sueton Aug. 35 (1, 459 A. 3): epulandi publice ius. Dio 54, 14 (a. a. (.): συνθεάσασθαι καὶ συνεστιάσασθαι τοῖς βουλεύουσι. Vgl. das julische Municipalgesetz Z. 133: neve quis quei ibei mag(istratum) . . habebit, eum cum senatu decurionibus conscript[eis lud]os spectare neive in convivio publico esse sinito.

3) 2, 813 A. 6. S. 834. Dio 57, 11: (Tiberius) Toùs Bouλeutàs álpóous ἀσπάζεσθαι αὑτὸν ἐκέλευσεν, ἵνα μὴ ὠστίζωνται.

4) Die Frauen der Senatoren hatten das Recht in der Stadt im bedeckten Wagen zu fahren (Dio 57, 15). Alexander verstattete den Senatoren den Silberbeschlag an ihren Equipagen (1, 395 A. 4), Aurelian den Gebrauch der Couriere (cursores) nach Art der kaiserlichen (vita Aurel. 49) und nach dem Massstab ihres Vermögens den Gebrauch der Eunuchen (a. a. O.: eunuchorum modum pro senatoriis professionibus constituit, idcirco quod ad ingentia pretia pervenissent).

bei der

Aemter

bewerbung.

Offiziersstellen.

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Senatssitz gehört zu der ursprünglichen römischen Ordnung und ist in der alten Beschränkung auf die patricischen Mitglieder bis zum Ausgang der Republik in Kraft geblieben (1, 647 fg.). -Auf Senatoren beschränkt wurde die Bewerbung um das Consulat durch das villische Gesetz vom J. 574, welches nur den gewesenen und also dem Senat angehörenden Prätor dabei zuliess; ferner die um das curulische Gemeindeamt überhaupt durch dasjenige Sullas, nach welchem sich nur darum bewerben konnte, wer als Quästorier im Senat sass (1, 537 fg.). Dass nach der augustischen Ordnung das passive Wahlrecht von Rechtswegen auf den senatorischen Stand beschränkt ist und wer diesem nicht durch Geburt angehört, besonderer kaiserlicher Zulassung zur Bewerbung um ein Gemeindeamt bedarf, ist früher (S. 466 fg.) gezeigt worden. - Dieselbe Ordnung forderte für die Besetzung der höchsten Commandos und für eine Anzahl anderer hoher vom Kaiser vergebener Reichsämter als Qualification den Sitz im Senat, wobei dann weiter die Abstufung der Senatoren nach den Amtklassen und dem Amtsalter in der Hierarchie der kaiserlichen Hülfsämter zum praktischen Ausdruck 1) kam. Auf diesem Vorrecht hat die Betheiligung des Senats an der Dyarchie des Principats thatsächlich vor allen Dingen beruht und es war das Ende seiner Mitherrschaft, dass durch Kaiser Gallienus († 268 n. Chr.) der Sitz im Senat und der Offizierdienst incompatibel wurden und dem Senator untersagt ward die Soldatenkaserne zu betreten 2).

Die fest geordneten Offizierstellen der Militärquästoren, der Kriegstribune und der Präfecten werden in republikanischer Zeit durch feldherrliche oder comitiale Wahl besetzt und wenn sie auch häufig an Senatoren kommen, so haben doch diese rechtlich darauf keinen anderen Anspruch als wie jeder andere Bürger auch. Dagegen werden die vom Senat an den Feldherrn für einzelne Fälle abgeordneten, späterhin ihm ständig beigegebenen legati überwiegend und später ausschliesslich aus dem Senat genommen (2, 682); und da sie im Kriegsrath des Feldherrn nicht fehlen dürfen und oft auch als Corpsführer und Unter

1) 2, 247 fg. 935 fg.

2) Victor Caes. 33: primus ipse metu socordiae suae, ne imperium ad optimos nobilium transferretur, senatum militare (Hdschr. militia) vetuit et adire exercitum. Vgl. 2, 240 A. 2. S. 247 A. 3.

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