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Erst Augustus hat im J. 745 dem Senat wenigstens die Grundlage einer formulirten Geschäftsordnung gegeben 1). Unter dem Principat hat eine solche bestanden 2), sei es nun, dass sie auf legislatorischem Wege fixirt ward, sei es dass die monographische Bearbeitung dieses Abschnitts des öffentlichen Rechts durch die Juristen ihre Stelle vertrat 3).

Wie Volks- und Senatsschluss in allen Beziehungen correlat, Zusammenja ursprünglich so zu sagen zwei Hälften eines Ganzen sind, Magistrat so gilt vor allem für beide die oberste Regel, dass sie immer zugleich magistratische Acte sind und Zusammenhandeln des Beamten dort mit den Comitien, hier mit dem Senat einschliessen 4). Der Verhandlung des Beamten mit dem Senat dem Senat kann der Volkstribun wohl in verschiedener Weise Hindernisse in den Weg legen, aber er kann sie nicht, wie die mit der Bürgerschaft, verhindern (1, 281 A. 1), wogegen er umgekehrt das Recht der Intercession nicht gegen den von dem Beamten und der Bürgerschaft, wohl aber gegen den von dem Beamten und dem Senat gefassten Beschluss zur Anwendung bringen kann.

stratische

Welche Magistrate zum Zusammenhandeln mit dem Senat Der magiberechtigt sind, ist bereits im allgemeinen Theil (1, 209-211) Vorsitz. auseinandergesetzt worden; es sind im Allgemeinen dieselben, welche befugt sind einen Beschluss der Comitien herbeizuführen, die patricischen und, seit auch sie als Gemeindemagistrate anerkannt sind, die plebejischen Obermagistrate (2, 313-317). Dies ist unter dem Principat im Wesentlichen geblieben, nur dass der Kaiser hinzutritt, welcher bis in späte Zeit von die

1) Dio 55, 3 zum J. 745 führt die von Augustus für den Senat erlassenen Regulative auf, ohne deren formalen Charakter zu bezeichnen.

2) Der jüngere Seneca spricht (S. 917 A. 2) von der lex, welche a sexagesimo anno senatorem non citat, der jüngere Plinius (ep. 5, 13, 5; vgl. 8, 14, 19. 20) von der lex de senatu habendo, Gellius 4, 10, 1 von der lex quae nunc de senatu habendo observatur.

3) Die bekannte Anweisung, welche Varro im J. 683 für Pompeius entwarf, als dieser zum Consul gewählt war, ohne vorher im Senat gesessen zu haben (Gellius 14, 7. 8), beweist, dass es damals eigentlich isagogische Schriften der Art nicht gab, vermuthlich eben weil darüber in den Gesetzen wenig zu finden und das Herkommen allein bestimmend war. Der augustischen Zeit gehört an die Schrift des Ateius Capito de officio senatorio (Gellius 4, 10; vgl. 14, 7, 12) und derselben wohl auch die von Festus p. 347 v. senacula, das heisst von Verrius Flaccus, angeführte des weiter nicht bekannten Nicostratus de senatu habendo.

4) Die Bestellung des Interrex erfolgt nicht durch Senatsschluss (1, 655 fg.) und macht also keine Ausnahme. Eine wirkliche Ausnahme (1, 209 A. 2) beruht auf kaiserlicher Laune.

der

sem Recht Gebrauch gemacht hat1). Noch die angeblichen Senatsbeschlüsse aus dem Ende des dritten Jahrhunderts n. Chr. wissen nicht von anderen Vorsitzenden 2); und darin wenigstens wird ihnen Glauben geschenkt werden dürfen.

Der Regel nach gehört der Magistrat, welcher den Senat berufen kann, auch demselben an; ja es ist die Zugehörigkeit der gewesenen Magistrate zu dem Senat ohne Frage daraus hervorgegangen, dass es schicklich und zweckmässig ist den Bürger, welcher als Beamter den Senat versammelt und befragt hat, dauernd in demselben zu belassen (S. 858). Aber rechtliche Verknüpfung zwischen dem Berufungsrecht und der Mitgliedschaft besteht nicht; die römischen Juristen selbst machen in dieser Hinsicht geltend, dass die Volkstribune das Berufungsrecht um Jahrhunderte früher erworben haben als die Mitgliedschaft (S. 862) und der Stadtpräfect kann den Senat berufen, ohne ihm anzugehören (1, 210 A. 1).

Verwendung Der vorsitzende Magistrat bedient sich seiner Apparitoren Apparitoren. bei der Berufung zur Senatssitzung. Innerhalb der Curie aber liegt das Abrufen und was sonst die Leitung der Sitzung an Verrichtungen mit sich bringt, dem Vorsitzenden persönlich ob; auch die Nichtöffentlichkeit der Verhandlungen führte dahin das Personal von denselben auszuschliessen. Indess darf dies nicht allzu weit ausgedehnt werden. Die magistratische Coercition innerhalb der Curie ist sicher von jeher beschränkt gewesen und im Lauf der Zeit immer mehr beschränkt worden, hat aber doch zu keiner Zeit entbehrt werden können; insbesondere bei der Ausweisung der unbefugt im Senat anwesenden Personen wird der Apparitoren gedacht 3). Von der bereits der späteren republikanischen Epoche angehörenden Zuziehung subalterner

1) 2, 897 A. 3. 4. S. 899 A. 3.

2) Noch im dritten Jahrhundert hat den Vorsitz im Senat regelmässig der Consul (Dio 78, 24; vita Maximini 16; vita Max. et Balb. 1; vita Gord. 11; vita Aurel. 41; vita Taciti 3; vita Probi 11), auch wohl der Stadtprätor (praetor urbanus: vita Aurel. 19; praetor: vita Valer. 5), ausnahmsweise der Volkstribun (S. 911 A. 5). Von dem Stadtpräfecten wird nur einmal das Ausbleiben angemerkt (vita Gord. 11). Ueber den Vorsitz in der nachdiocletianischen Zeit vgl. meine Ausführung in Wattenbachs neuem Archiv 10, 584.

3) Livius 3, 41, 3: (Ap. Claudius der Decemvir) ad Valerium negantem se privato reticere, lictorem accedere iussit. Appian b. c. 1, 31: autòv (einen gewesenen Senator) εὐθὺς τῆς ἐπιούσης ὁ ̓Απουλήιος, ἐπιπέμψας τὸν ὑπηρέτην, ¿§ɛîλxev åñò toŭ Bouλeutηpíou. Dio 66, 12 fassen die Volkstribune den Helvidius Priscus wegen beleidigender Reden gegen Vespasian in der Curie und übergeben ihn Tois brηpétais. Bei dem Senatsgericht der Kaiserzeit erwähnt Tacitus ann. 6, 40. 16, 32 den Lictor.

Schreiber wird in dem Abschnitt von der Aufzeichnung der Senatsverhandlungen die Rede sein. Wenn ferner die persönliche unfreie oder halbfreie Dienerschaft der Senatoren in älterer Zeit sicher nicht in die Curie gelassen worden ist1), so wurde späterhin namentlich dem Princeps, aber nicht ihm allein, Bediente mitzubringen wenn nicht eigentlich gestattet, so doch nach Ermessen des Vorsitzenden geduldet 2). Soldaten dürfen selbstverständlich die Curie nicht betreten 3). Dass auch unter dem Principat es zunächst dabei blieb, zeigt in schlagender Weise der Beschluss des Senats dem Tiberius zwanzig von ihm auszuwählende Senatoren in der Curie zu seinem persönlichen Schutz zur Verfügung zu stellen 4), was derselbe indess ablehnte und sich dafür erlauben liess Personen seiner Leibwache in die Curie mitzunehmen 5). Er selbst hat davon keinen Gebrauch gemacht, wohl aber wurde dies massgebend für die späteren Kaiser 6).

1) Sueton Tib. 30: numquam curiam nisi solus intravit: lectica quondam intro latus aeger comites a se removit.

2) Das Testament des Augustus verlas in der Curie ein kaiserlicher Freigelassener (Sueton Tib. 23). Auch Kaiser Gaius lässt ein Actenstück im Senat durch einen Freigelassenen verlesen (Dio 59, 16). Später werden die Freigelassenen im Gefolge des Kaisers in der Curie mehrfach erwähnt (Dio 59, 6. 60, 16. 73, 8 A. 6) und sie stehen dort hinter ihm (Dio 60, 16), wie dies auch der Freigelassene des Plinius thut, während dieser im Senat redet (ep. 2, 11, 15). Vermuthlich sind Leibdiener eher und häufiger zugelassen worden als Begleiter von Stande.

3) Dass Antonius, wenige Monate nach Caesars Ermordung in der Curie selbst, mit bewaffnetem Gefolge in derselben erschien, ist ein schwerer Vorwurf gegen ihn (Cicero Phil. 2, 8, 19. 5, 6, 18). Die Besetzung des Einganges oder der Eingänge mit Bewaffneten verstösst gegen das formale Recht nicht (Cicero in Cat. 1, 8, 21. Phil. 2, 35, 89. ad Att. 14, 14. 2. Sueton Caes. 14. Dio 40, 50. 42, 23); es ist im Senat beantragt worden eine Berathung auszusetzen, bis die Sitzung unter Bedeckung stattfinden könne (Sallust Cat. 50: de ea re praesidiis additis referendum censuerat; Caesar b. c. 1, 2). Bei der Senatssitzung, in welcher Seianus gestürzt ward, schickt der neue praefectus praetorio die um den Sitzungssaal aufgestellten Prätorianer in ihr Quartier und ersetzt sie durch die Leute des praefectus vigilum (Dio 58, 9). Dass der Senator bewaffnet in der Curie erschien, war natürlich ein Verbrechen (Tacitus ann. 4, 21), geschah aber in den wirren Zeiten des dritten Jahrh. häufig (Herodian 7, 11, 3. 4).

4) Tacitus ann. 6, 2. Dio 58, 17.

Dio

5) Tacitus ann. 6, 15 zum J. 33: ut Macro praefectus tribunorumque et centurionum pauci secum introirent, quotiens curiam ingrederetur, petivit factoque largo et sine praescriptione generis aut numeri senatus consulto 58, 18. Wenn Tacitus ann. 1, 7 unter den Beweisen dafür, dass Tiberius sofort nach Augustus Tode als Herrscher auftrat, auch anführt, dass ihn miles in curiam comitabatur, so kann damit (vgl. A. 1) nicht gemeint sein, dass die Soldaten die Schwelle der Curie überschritten.

6) Nach Dio 59, 6 erscheint Gaius gleich bei dem Antritt napóvτwv ¿v tậ ovvedрiy xai innéwv tou te dýμov Tiv@v; späterhin (Dio 59, 26) bewilligt der

Concurrenz der berufen

strate.

Der Senat kann, anders als die Gemeinde (S. 374), zur den Magi- selben Zeit nur einer Berufung Folge leisten; da aber verschiedene Magistrate befugt waren ihn zu versammeln, hat für die Collision eine Ordnung bestehen müssen. Collegialische Collision kann nur vorkommen bei den Consuln und den Oberbeamten consularischer Gewalt, bei den Volkstribunen und bei den Prätoren. Bei den beiden ersten Kategorien, den eigentlichen Oberbeamten entscheidet in älterer Zeit der Turnus und daneben das Alter (1, 37). Späterhin ist die Regel gemeinschaftliche Berufung und überhaupt gemeinschaftliche Action (4, 44) oder vielmehr Fiction derselben, da factisch die Action nur von einem der Collegen ausgeübt werden kann1); indess ist jeder derselben allein ebenfalls competent und es kann auch der College gleicher Gewalt ihn an der Berufung nicht hindern 2). Bei den Prätoren ist umgekehrt die collegialische Berufung eine seltene Ausnahme; der Regel nach beruft der Stadtprätor allein. Die übrigen Prätoren haben das Berufungsrecht überhaupt wohl nur ausgeübt, wenn er entweder einwilligte oder fehlte 3). In Betreff der Collision verschiedener Magistrate stellt Varro die Regel auf, dass der Dictator dem Consul, der Consul dem Prätor,

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Senat ihm in der Curie die povpà oτpatiwτix. Sueton Claud. 12: ut sibi in curiam praefectum praetorii tribunosque militum secum inducere liceret . precario exegit. Nach Dio 60, 23 (vgl. c. 16) wird dem Präfecten sogar zugestanden sich zu setzen, wenn er im Gefolge des Kaisers die Curie betrat; inwiefern Claudius sich dabei auf ein Präcedens unter Augustus in Betreff des Valerius Ligus berief, ist nicht klar. Später sitzen die praefecti praetorio in der Curie hinter dem Kaiser (vita Pertin. 5). Caracalla erscheint nach Getas Ermordung im Senat μετὰ παντὸς τοῦ στρατοῦ ὡπλισμένου μᾶλλον ἢ ἔθος ἐστὶ βασιλέως προπομπεύειν (Herodian 4, 5). Dio 73, 8: οἱ δὲ δὴ στρατιῶται καὶ οἱ Καισάρειοι παρόντες ἐν τῷ συνεδρίῳ (πάμπολλοι δὲ ἦσαν) δεινῶς ἠγανάκτησαν. Bei demselben c. 12 sagt Julianus, dass er allein in den Senat gekommen sei, obwohl er kam πᾶν μὲν ἔξωθεν τὸ βουλευτήριον ὁπλίταις περιστοιχισμένος, πολλοὺς δὲ καὶ ἐν αὐτῷ τῷ συνεδρίῳ στρατιώτας ἔχων.

1) Schon in dem Senatsbeschluss über die Bacchanalien vom J. 568 heisst es: Q. Marcius L. f., S(p.) Postumius L. f. cos(ules) senatum consoluerunt. Bei Livius tritt nur der letztere handelnd auf. In der entscheidenden Sitzung des J. 705 referunt consules de re publica; L. Lentulus consul . . . pollicetur u. s. w. (Caesar b. c. 1, 1). Eine rechtliche Verschiedenheit hat bei gemeinschaftlicher Vorlage nicht obwalten können; factisch zeigt sich, wie begreiflich, dass, wo eine Angelegenheit den einzelnen Consul persönlich betrifft, er die Leitung übernimmt (Willems 2, 127).

2) 1, 258.

Cicero Phil. 8, 11, 33: uti C. Pansa A. Hirtius cos. alter ambove si eis videbitur . . . ad senatum referant.

3) 2, 129 A. 3. S. 130 A. 3. 6. Hinzuzufügen ist die Berufung des Senats im J. 554 durch den in Gallien commandirenden Prätor Liv. 31, 47, 6.

der Prätor dem Volkstribun vorzugehen 'pflege'); und dem entspricht der Gebrauch. Indess der Rechtsgrund und die Rechtskraft dieses Vorranges können nicht in allen Fällen dieselben gewesen sein. Der Dictator steht dem Consul, der Consul dem Prätor, in der Kaiserzeit der Princeps allen republikanischen Magistraten als stärkere Gewalt gegenüber; kraft dieser kann er dem Beamten schwächeren Imperiums die Berufung des Senats untersagen 2) und der letztere beruft überhaupt bei Anwesenheit der höheren Beamten nur ausnahmsweise und mit Zulassung derselben 3). Selbst in Abwesenheit der Consuln wird die Erledigung besonders wichtiger oder auch nur nicht dringlicher Angelegenheiten häufig bis zur Rückkehr des eigentlich zum Vorsitz berufenen Beamten verschoben 4). — Dass der Volkstribun den Senat beruft, ist allerdings auch exceptionell 5); aber bei seiner stärkeren Gewalt kann er unmöglich daran durch den Widerspruch der patricischen Beamten gehindert worden sein (2, 316). Für gemeinschaftliche Berufung durch Magistrate verschiedener Kategorien findet sich kein Beleg.

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1) Bei Gellius 14, 7, 4: quotiensque usus venisset, ut omnes isti magistratus eodem tempore Romae essent, tum quo supra ordine scripti essent, qui eorum prior aliis esset, ei potissimum senatus consulendi ius fuisse. Dass vorher ausser den im Text genannten vier Magistraten noch der Interrex und der Stadtpräfect aufgeführt werden, ist Nachlässigkeit der Darstellung, da diese mit den drei patricischen Magistraten nicht zusammen in Rom sein können, ferner während des Interregnum bei der Senatsberufung schwerlich, wie dies bei wörtlicher Auslegung folgen würde, der Volkstribun dem Interrex vorgeht.

2) 1, 259. Uebrigens zeigen die dort angeführten Fälle, dass, auch wo ein Magistrat berechtigt war eine Senatsverhandlung zu hindern, er aus nahe liegenden Gründen dies öfter unterliess und es vorzog den Antrag durch Debatte oder durch Intercession zu Fall zu bringen.

3) 2, 129 A. 3. Da nach dem Senatsbeschluss über die Bacchanalien die Gesuche um Exemption an den Stadtprätor zu richten waren, bevor sie an den Senat kamen, so ist es möglich, obwohl nicht nothwendig, dass auch bei consularischem Vorsitz er darüber referirt hat.

4) Liv. 30, 23 zum J. 551 erklärt der vorstimmende Senator: cum de re maiore quam quanta ea esset (der Friedensschluss mit Karthago) consultatio incidere non posset, non videri sibi absente consule altero ambobusve eam rem agi satis ex dignitate populi R. esse. Cicero ad fam. 12, 28, 2: senatus saepius pro dignitate tua appellaretur, si absentibus consulibus umquam nisi ad rem novam cogeretur. Das. 10, 1, 1. Dies bezieht sich auf die ausserordentliche Abwesenheit der Consuln während des mutinensischen Krieges; so lange dieselben regelmässig den grösseren Theil des Jahres im Felde standen, wird diese Rücksicht minder in Betracht gekommen sein. Aber rem reicere ad novos magistratus kommt auch früher vor (Liv. 2, 22, 5; ebenso Liv. 30, 40, 4: legatis responsum iussu patrum ab dictatore est consules novos iis senatum daturos esse).

...

5) 2, 316. Dio 60, 16: οἱ δήμαρχοι τελευτήσαντος σφῶν ἑνὸς αὐτοὶ τὴν γερουσίαν ἐς τὸ τὸν δημαρχήσοντα ἀντικαταστῆσαι, καίτοι τῶν ὑπάτων παρόντων, ἤθροισαν. 78, 37 (2, 317 Α. 5).

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