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zu schreiben, welche die ungerechtigkeit der orthodoxen erweisen und den arianischen glauben verteidigen sollte.

Zu dieser auseinandersetzung benutzte Maximin den codex Theodosianus, der 438 ausgegeben ward.1 er schrieb also frühestens um 440, doch nahm er in seinen commentar zwei ältere schriften auf: 1) einen brief des Palladius an den hl. Ambrosius über das concil von Aquileja von 381, der unmittelbar nach demselben und noch ohne benutzung der officiellen acten geschrieben ist, und 2) einen bericht des Auxentius, bischofs von Dorostorum (Silistria) über Ulfila und seine lehre. diese beiden schriften sind auf folgende weise in den commentar eingefügt.

Die randschrift Maximins beginnt auf f. 276 und bietet bis f. 281 nur eine kritik der den text des codex bildenden acten des Aquilejer concils. diese kritik schliefst mit einem hinweis auf die weiter unten folgende schrift des Palladius, in welcher das verfahren der orthodoxen auf diesem concil einer eingehenderen beleuchtung unterworfen werde. darauf folgt eine verteidigung der arianischen lehre, und zum beweis für die richtigkeit dieser dogmatischen erörterung wird auf Arius, Theognis, Eusebius und weiter auf bischöfe hingewiesen, welche mit Ulfila an den hof des Theodosius gekommen seien. es wird hinzugefügt dass die namen und bekenntnisse derselben unten aufgeführt werden sollen. tatsächlich wird dann aber nur das bekenntnis des Ulfila mitgeteilt und zwar in der schrift eines bischofs Auxentius. diese schrift füllt den rand von f. 282-286. es folgt ein nachtrag Maximins über einen ausdruck jener schrift f. 286-289', in dem sich wider eine leider unverständliche angabe über Ulfila und seine gefährten findet. darauf sind 241⁄2 blätter oder 49 seiten leer gelassen, um die anderen oben angekündigten professiones der mit Ulfila nach Constantinopel gekommenen bischöfe aufzunehmen, die dem Maximin nicht gleich zur hand sein mochten. dann folgt f. 314 bis 327 der in form eines briefes erstattete bericht des Palladius (oder Palladius und Secundianus) über das concil von Aquileja.

Palladius sucht in diesem berichte nachzuweisen dass die

1 Waitz hatte auf momente hingewiesen, die es wahrscheinlich machten dass Maximin noch zu lebzeiten des hl. Ambrosius schrieb. allein die von Bessell nachgewiesene benutzung des codex Theodosianus ist ein durchschlagendes argument dagegen. vgl. Bessell über die von Waitz hervorgehobenen puncte s. 20.

verhandlung auf dem concil nicht frei gewesen sei. Ambrosius. wird verhöhnt, dass er zwar in mitten seiner partei (in angulo, in latebris, inter tuos) das grofse wort führe, aber den offenen kampf (in planis, in publico, aput aemulos) scheue, während die arianische partei dagegen bereit sei, den kampf aufzunehmen und speciell auf jedem concil die sache des von Theodosius plötzlich abgesetzten arianischen bischofs Demofilus von Constantinopel zu verteidigen. mit dieser stolzen versicherung schliefst Palladius, und Maximin knüpft daran ein schlusswort, das die wahrheit derselben erhärten soll. er erzählt nämlich dass die von Palladius genannten bischöfe in Constantinopel, wohin sie mit dem heiligen Ulfila zu einer anderen versammlung gekommen waren, eine audienz beim kaiser Theodosius nachsuchten und in derselben um ein concil baten. es sei ihnen auch zugesagt worden, aber dann hätten die orthodoxen wider das ohr des kaisers gewonnen und durchgesetzt dass ein gesetz gegeben ward, welches 1) das concil und 2) alles disputieren über den glauben, sowol privatim als öffentlich, verbot. dies gesetz sei folgendes. nun gibt Maximin aber nicht ein gesetz, sondern zwei, von denen das eine dem jahre 388, das andere dem jahre 386 angehört. über diesen punct wird gleich besonders gehandelt werden, im ganzen aber weisen die schlussbemerkungen Maximins zurück auf den anfang seiner schrift und bestätigen die annahme, dass die randbemerkungen des codex trotz jener lücke von 49 seiten als eine zusammenhängende schrift zu betrachten sind.

Die zeitangaben über Ulfila, die sich bei
Auxentius finden.

Die zeitangaben im Auxentius sind von dem todesjahre Ulfilas an zu berechnen. dies ist zunächst dadurch bestimmt, dass Ulfila unter kaiser Theodosius (379-395) starb, dann näher durch die gesetze, welche das concil verboten haben sollen, das den Arianern gleich nach Ulfilas tode versprochen worden war. aber Auxentius führt zwei gesetze an und aus zwei verschiedenen jahren. welches gesetz ist das richtige? Waitz entscheidet sich für das erste von 388 und betrachtet das zweite von 386 nur als ein müfsiges anhängsel. da nun Ulfila nach Auxentius mit 30 jahren zum bischof geweiht wurde und 40 jahre dies amt ver

waltete, so setzt Waitz den tod Ulfilas in die mitte des jahres 388, seine geburt 318, seine weihe 348, seine auswanderung aus dem gotischen in das römische gebiet 355. die sonstigen nachrichten machen es jedoch wenig glaublich dass im jahre 388 den Arianern eine audienz gewährt und ein concil versprochen wurde, auf dem ihr streit mit den orthodoxen noch einmal untersucht werden solle. W. verhehlte sich das nicht, glaubte jedoch der bestimmten zeitangabe des gesetzes weichen zu müssen. aber liegt denn eine bestimmte angabe vor? liegen nicht zwei angaben vor, die sich gegenseitig widerlegen? W. nennt das eine gesetz ein anhängsel; aber ist es nicht auch von Maximin angeführt? hat es nicht ganz dieselbe äufsere autorität für sich, welche W. bestimmt, sich dem sonst so wenig passenden datum 388 zu fügen? aus dem widerspruch der beiden gesetze folgt vielmehr dass Maximin nicht genau wuste, wann und durch welches gesetz jenes versprochene concil aufgehoben worden sei.

Dieser schluss wird bestätigt durch die beschaffenheit der gesetze, und diesen weg hat Bessell eingeschlagen, um den irrtum der angabe zu erweisen. er fand nämlich dass jenes angebliche gesetz von 386 gar kein gesetz sei, sondern nur ein unverständliches bruchstück aus einem gesetze dieses jahres und zwar ein bruchstück, welches in dem codex Theodosianus durch einen irrtum als gesetz aufgeführt ist. da es nun nicht denkbar ist dass Maximin das gesetz zufällig gerade so verstümmelt haben sollte, wie es an jener stelle des codex verstümmelt ist, so entnahm es Maximin in dieser form aus dem codex Theodosianus und hatte also über das gesetz, welches das den freunden Ulfilas versprochene concil verbot, keine besondere überlieferung. er suchte vielmehr in dem codex nach dem gesetz und glaubte in jenen beiden geeignete gefunden zu haben. freilich ist Maximin dabei sehr ungeschickt verfahren. ungeschickt war es dass er nicht éin gesetz nannte sondern zwei, ungeschickt dass er dabei jenes sinnlose bruchstück wählte, und ungeschickt ist endlich auch die wahl des anderen gesetzes von 388. denn dies gesetz richtet sich nicht wie die erzählung des Maximin doch fordert gegen

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1 schon Gothofred hatte dies in seinem commentar zu Codex Theodosianus XVI 4, 1 tom. 6 s. 100 nachgewiesen. Waitz hatte nicht diese stelle verglichen, sondern das vollständige gesetz xvi 1, 4 (De fide cathol.), aus dem xvi 4, 1 verstümmelt ist.

ein den Arianern vorher versprochenes concil, sondern verbietet nur ganz allgemein den öffentlichen streit über das dogma. die Arianer werden in dem gesetze gar nicht besonders genannt.

Diese gesetze bieten also keine zuverlässige angabe über die zeit der von Maximin-Auxentius erwähnten vorgänge, sie sind von Maximin ohne bestimmte kenntnis hinzugefügt worden. es bleibt also nichts anderes übrig, als von den sonst gebotenen anhaltspuncten aus die zeit zu erschliefsen.

Das edict von 383, das den Arianismus vernichten sollte, wurde nicht in vollem umfange ausgeführt: allein es ist doch unwahrscheinlich dass der kaiser nach diesem edict den Arianern noch einmal eine derartige aussicht eröffnete. das hiefs ja alles in frage stellen, was eben mit grofser härte und schweren opfern durchgeführt worden war. Theodosius war keineswegs vorwiegend von theologischen motiven beherscht, aber diese theologischen fragen bildeten damals doch eine der wichtigsten öffentlichen angelegenheiten und Theodosius war nicht der mann, um in wichtigen staatsgeschäften hin und her zu schwanken. wenn nicht positive zeugnisse dagegen aufzubringen sind, so wird man annehmen müssen dass jene audienz, in der Theodosius den Arianern solche hoffnungen erweckte, vor 383 statt fand. nun existieren aber derartige zeugnisse nicht. dagegen findet sich unter dem 10 januar 381 ein gesetz, welches sich deutlich als das gesuchte zu erkennen gibt. denn es wendet sich einmal direct gegen die Arianer Arriani sacrilegii venenum und Eunomianae perfidiae crimen und nimmt ausdrücklich etwas zurück, was ihnen durch ein erschlichenes rescript bewilligt sei: Sciant omnes etiam si quid speciali quolibet rescripto per fraudem elicito ab hujusmodi hominum genere impetratum est, non valere. Arceantur cunctorum haereticorum ab inlicitis congregationibus turbae Codex Theod. lex 6, xvi 5.

Im weiteren verlauf stellt das gesetz auch das dogma selbst fest, also gerade den gegenstand, über den die Arianer auf dem concil zu verhandeln wünschten. die auf den inhalt dieses gesetzes gegründete vermutung, dass es das von Maximin gemeinte sei, wird zur gewisheit erhoben durch die geschichte, welche Sozomenus Histor. eccl. vi 6 von der entstehung eines gesetzes gibt, das der zeitbestimmung und dem inhalt nach das gesetz vom 10 januar 381 zu sein scheint.

Die absetzung des Demofilus von Constantinopel am 26 november 380 hatte die Arianer nicht entmutigt. sie hofften auf einen umschwung der meinung am hofe. die orthodoxen waren deshalb voll sorge, besonders aber fürchteten sie die beredsamkeit des Eunomius, welcher sich in Bithynien, Constantinopel gegenüber, aufhielt und zu dem viele leute hinüber fuhren, um mit ihm zu disputieren oder ihn zu hören. auch der kaiser hörte davon und wollte ihn sprechen, συγγενέσθαι αὐτῷ ἕτοιμος ἦν. aber die kaiserin war eine eifrige glaubenswächterin und fürchtete, der kaiser könne durch Eunomius verführt werden, vom katholischen glauben abzufallen. während so beide parteien in grofser spannung waren, begaben sich die in Constantinopel anwesenden bischöfe zum kaiser zur gewöhnlichen begrüfsung. bei dieser gelegenheit suchte nun ein alter bischof dem kaiser die verkehrtheit der Arianer deutlich vor augen zu führen, indem er seinem sohne, der dabei safs, nicht gleiche ehre mit dem vater widerfahren liefs. der kaiser wurde zornig darüber; als aber der bischof sagte, weshalb er es getan, da ward er gegen die Arianer eingenommen und liefs sie nicht vor sich, verbot vielmehr das streiten auf dem markte und alle zusammenkünfte und gab ein gesetz, welches ein derartiges disputieren über die natur und ovoia gottes für strafbar erklärte. das nächste ereignis, das Sozomenus erzählt, ist die synode von Constantinopel, die im mai 381 zusammentrat. das gesetz ist also aufgeführt zwischen zwei ereignissen vom 26 november 380 und vom mai 381, ist also vermutlich auch zwischen diesen beiden daten erlassen, und dies passt demnach vortrefflich auf das gesetz vom 10 januar 381. auch der inhalt desselben stimmt zu dieser auffassung. die beschreibung, welche Maximin von dem bezüglichen gesetze macht, ist zwar nicht so erschöpfend, dass man sagen könnte, sie passt nur auf das gesetz vom 10 januar und nicht auch auf die gesetze verwandten inhalts aber sie passt doch recht gut auf den

inhalt des gesetzes vom 10 januar.

Eine ähnliche erzählung hat Theodoret. diese darstellung der orthodoxen kirchenhistoriker ist anecdotenhaft und gibt gewis nur ein sehr unvollständiges bild von dem getriebe der parteien, aber sie versetzt uns doch im ganzen in dieselbe lage wie der arianische bericht des Auxentius und die schlussbemerkung des Maximin. die gegner der orthodoxen gewinnen einfluss auf Theo

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