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König und den Bischof mit der Christenpflicht in Verbindung, und es scheint, dass gerade durch diesen Gedanken der Uebergang zu der sofort folgenden Thronfolgeordnung vermittelt werden wollte, wie dies zumal in der oben angeführten dänischen Uebersetzung sehr deutlich zu Tage tritt; nur als eine Erweiterung dieses Gedankens erscheint es aber, wenn das neuere Gulaþingschristenrecht auf das Glaubensbekenntniss seine Erörterung über Amt und Beruf des Königs und des Bischofs folgen lässt. Aelter als die Mitte des 12. Jahrhunderts kann diese Erörterung jedenfalls nicht sein, da sie deutlich die volle Bekanntschaft mit der Lehre von den beiden Schwerdtern verräth; dagegen kann sie recht wohl aus viel jüngerer Zeit stammen, und da sie nicht nur die völlige Gleichstellung der weltlichen Gewalt mit der geistlichen und deren gleichmässig göttliche Einsetzung betont, sondern auch den Gehorsam gegen den König noch weit eifriger einschärft als den Gehorsam gegen den Bischof, kann sie weder der Zeit des Cardinals Nikolaus, in welcher die Lehre von den beiden Schwerdtern noch kaum in Norwegen bekannt war, noch auch der Zeit des Erzbischofs Eysteinn angehören, in welcher die Kirche ein erdrückendes Uebergewicht über das norwegische Königthum behauptete, sondern nur der Zeit des Sverrir'schen Hauses, welcher die volle Ausbildung der ghibellinischen Staatstheorie in Norwegen. angehört. Damit stimmt denn auch überein, dass, wie das Glaubensbekenntniss, so auch die Auseinandersetzung über König und Bischof weder in den älteren GpL. noch in den FrpL. sich findet, wie dies doch mit Bestimmtheit zu erwarten wäre, wenn sie der unter K. Magnús Erlingsson entstandenen Redaction beider Rechtsbücher bereits angehört hätte, und von Anfang an schon mit der Thronfolgeordnung in Verbindung gestanden wäre. Auch von dieser Seite her ergibt sich somit die Wahrscheinlichkeit, dass beide Stücke ganz gleichmässig erst in das Gesetzbuch von 1267 einge

stellt worden seien, als in demselben die Thronfolgeordnung des Jahres 1260 für die des Jahres 1164 eingerückt, und dadurch auch im Uebrigen zu einer Ueberarbeitung des überlieferten Christenrechtes eine Veranlassung geboten wurde. Als ein recht ungeschickter Versuch, den guten Willen des Königthums zur Unterstützung der Kirche zu zeigen, dürfte dagegen die in § 3 des jüngeren Gulaþingschristenrechtes enthaltene Satzung über die Verfolgung von Heidenthum und Zauberei anzusehen sein. Sie knüpft zwar einerseits an das Glaubensbekenntniss und andererseits an die Verpflichtung des Königs zum Schutze der Kirche an, und steht insofern mit dem Vorhergehenden allerdings in einem gewissen Zusammenhange; aber sie gehört ihrer Natur nach dem materiellen Christenrechte an, wie denn auch in § 33 des Gesetzbuches der Gegenstand wirklich nochmals besprochen wird, und sie unterbricht andererseits in störendster Weise den Uebergang, welcher in den FrpL. des Magnús Erlingsson von der Eingangsformel zu der folgenden Thronfolgeordnung hinübergeführt hatte. Aus diesem Grunde, und nur aus diesem, scheint denn auch gerade diese Bestimmung aus dem Kristindómsbálke der Járnsíða und aller ihr folgenden Gesetzbücher gestrichen worden zu sein. Unmöglich kann bei dieser Streichung die Meinung die gewesen sein, dass man das Verbot der Zauberei und alles heidnischen Treibens überhaupt beseitigen wollte, welches sicherlich dem Könige ebensowenig Anstoss gab wie der Kirche, und darum unbedenklich in § 56 des erzbischöflichen Christenrechtes seine Stellung finden konnte; dagegen konnte dessen Einreihung an einer formell unpassenden Stelle seine Weglassung in den späteren, besser redigirten Gesetzbüchern vollkommen ausreichend begründen.

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Herr von Christ legt einen Aufsatz des auswärtigen Mitgliedes, Herrn H. Usener, vor:

„Ein altes Lehrgebäude der Philologie."

I. In der Scholienlitteratur, welche um das Schulbuch des Dionysios Thrax aufgeschossen ist, findet sich öfter die Spur eines alten Systems der 'Grammatik', das unsere Aufmerksamkeit um so mehr in Anspruch nimmt, je mehr es zu seinem Vortheil von der Gliederung des Dionysios abweicht. Die Thätigkeit des Grammatikers besteht nach jenen Angaben in vier Operationen, oder, wie die Alten sich ausdrücken, die grammatische Kunst hat vier Theile (μέρη): αναγνωστικόν, ἐξηγητικόν, διορθωτικόν, κριτικόν.)

Mit befriedigendster Genauigkeit sind hierin die Verrichtungen aufgezählt, aus welchen, wie heute, so im Alterthum sich die wesentlichste philologische Thätigkeit, die Behandlung classischer Texte zusammensetzt. Die Anordnung dieser Verrichtungen ist ganz aus der Praxis des Alterthums geschöpft, und zwar versetzt sie uns in den Hörsaal des

1) B(ekkers) A(necdota) G(raeca) p. 683, 14. 736, 5 (Melampus), Schellersheimische Handschr. hinter dem Et. Gud. p. 674, 28 лóοα εion (so auch in den Erotemata Gudiana p. 9 Egenolff; Chrysippos u. a. nannten so die uέon der Philosophie nach Laert. Diog. 7, 39) τῆς γραμματικῆς; δύο (lies δ)· ἀναγνωστικόν, ἐξηγητικόν, διορθωτικὸν xai xoitinóv. Weiteres unten S. 584 Anm. 2, S. 587 Anm. 1.

Grammatikers. Den Vortrag (als Ganzes: praelectio) eröffnete ein dazu besonders bestellter Assistent, der anagnostes, mit der genauen und kunstvollen Verlesung der zu behandelnden Textstelle.1) Ihm wird, wenn wir aus der Analogie der Rhetorschule) schliessen dürfen, nebenher auch die Einübung der Schüler in der Kunst des Lesens obgelegen haben. Denn welches Gewicht die Alten auf kunstgerechten Vortrag der Dichter gelegt haben, wird nicht nur durch unmittelbare Aeusserungen 3) sondern vor allem durch zahlreiche erlesene. Bemerkungen anschaulich, die in der Scholienlitteratur allenthalben begegnen und für die Sorgfalt der antiken Schule ein höchst günstiges Zeugniss abgeben. Noch kennen wir den Assistenten des Aristarch, Poseidonios 'den Vorleser', dessen Urtheil selbst der Meister beachtete), und ein Marius Fidens aus dem ersten Jahrhundert der Kaiserzeit rühmt von sich in seiner Grabschrift: 5)

grammaticus lectorque fui, set lector eorum

more, incorrupto qui placuere sono.

Der Grammatiker selbst begann zunächst mit einer genauen sprachlichen Erklärung, welche in jedem Vers oder Satz Wort für Wort in seiner Bedeutung feststellte) und diese Analyse durch eine Paraphrase abschloss. Hier war der Ort, das zum Verständniss des Inhalts erforderliche Material aus Geschichte, Sagenüberlieferung, Alterthümern u. s. w. beizu

1) Jeder weiss, dass entsprechend dieser Sitte auch die alte christliche Kirche schon seit der Zeit des Justinus martyr besondere ȧvayr@orai lectores zur Verlesung der Perikopen anstellte.

2) s. Quintil. II 5, 3 nunc vero scio id fieri apud Graecos, sed magis per adiutores, quia non videntur tempora suffectura, si legentibus singulis praeire semper ipsi velint.'

3) Einiges gibt Lehrs hinter Herodiani scripta tria p. 388, der nur den Griechen seltsamer Weise Unrecht thut.

4) Schol. Z 511 P 75.

5) O. Jahn spec. epigr. p. 109, jetzt CIL VI, 2 n. 9447.

6) vgl. Lehrs de Aristarchi stud. Hom. p. 1532 f.

bringen; und je wissenschaftlichere Haltung der Vortrag hatte, um so mehr konnte das Feststehende summarisch abgethan, das zweifelhafte mit Berücksichtigung der streitenden Ansichten eingehend erörtert werden. Dann erst wurden die Fragen der Textkritik besprochen und die Abweichungen des verlesenen und erklärten Textes von den früheren begründet (diog9wrixóv). Den Abschluss bildete die ästhetische und sachliche Beurtheilung der Stelle 1), die xgious, 'die schönste unter all den Aufgaben, welche den Grammatiker beschäftigen', um mit Dionysios zu reden. Diese Anordnung des Lehrvortrags ergibt sich aus manchen Andeutungen, aber sie liegt anschaulich vor in einem Ausschnitt Aristarchischer Schulhefte, den Didymos zu B 435 aufbewahrt hat: MHKÉTI NYN ΔΗΘ ̓ ΑΥΘΙ ΛΕΓΩΜΕΘΑ: οὕτως αἱ Αριστάρχου λέξεις ai ἐκ τοῦ Β τῆς Ἰλιάδος· “ΔΗΘά πολὺν χρόνον ΑΥΘΙ αὐτοῦ ΛΕΓΩΜΕΘΑ συναθριοζώμεθα. ὁ δὲ λόγος τοιοῦτος· μηκέτι νῦν ἐπὶ πολὺν χρόνον αὐτοῦ συνηθροισμένοι μένωμεν. Ζηνόδοτος δὲ ποιεῖ ΜΗΚΕΤΙ ΝΥ͂Ν (ΔΗ) ΤΑΥΤΑ ΛΕΓMEO zτλ. Ich denke, es ist klar, dass die obige Reihenfolge der grammatischen Operationen nur die Anordnung des Lehrvortrages wiedergibt. Der Beweis liegt in der Stellung der Diorthose, welcher bei anderem Ordnungsplan entweder die zweite oder auch die erste Stelle eingeräumt werden musste wie denn auch beides in den Scholien zu Dionysios gelegentlich vorkommt.2)

1) Begründung von Athetese, Versumstellung, Dittographie fällt unter das κριτικόν, nicht unter das διορθωτικόν. Die kritischen Zeichen der Aristarcheer gehören keineswegs ausschliesslich dem letzteren an, sondern vertheilen sich auf Exegese, Diorthose und Krisis; freilich geschichtlich abzuleiten sind sie alle aus der Krisis.

2) διορθωτικόν an zweiter Stelle BAG p. 659, 2; διορθωτικόν, ἀναγνωστικόν, ἐξηγητικόν, κριτικόν ebenda 659, 28 = Villoison an. gr.

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