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sonst werde er sich mit seinem Collegen über die Provinz vereinbaren. Möglich wäre, dass eine Ausstattung dem Appius beide Provinzen gleich annehmbar gemacht haben würde, dass er dann die hergebrachte Art der Auslosung seinerseits befolgen wollte, während er andernfalls dem Senat mit einer gewissen Willkür begegnen wollte, indem er ohne dessen Ermächtigung zur Vereinbarung mit dem Collegen schritt. Möglich wäre aber auch, dass hier Schwierigkeiten liegen, die ich nicht einmal zu erkennen, geschweige zu lösen im Stande bin.

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Wir haben gesehen, dass sakrale Gründe die Sprache fesselten und es nicht gestatteten, der Stellung des Senats den richtigen Namen zu geben; was nichts als Senatsbeschluss war, trug die Bezeichnung der lex curiata, weil 30 Lictoren im Nebenzimmer versammelt waren. Aber die Sprache des täglichen Lebens griff noch weiter aus, sie hielt sich überhaupt nicht an die verschiedenen Stufen und Organe der Promulgation, ihr war auch der Ausdruck lex curiata nicht geläufig, sondern für sie war entscheidend, was von alledem in die sinnliche Wahrnehmung fiel. Wer durch den Senat und die Scheincurien das Imperium und Auspicium erhalten hatte, der zog auf's Capitol, um die Gelübde abzulegen und von dort führte ihn sein Zug im Purpur des Feldherrn durch die Stadt. Bis ans Thor gaben ihm die Freunde das Geleit, die letzten Augenblicke zu Wunsch und Empfehlung benutzend, von allen Seiten strömte die Bevölkerung herbei; es war ein

1 Cicero, ad fam. 13, 6 a, 1.

Schauspiel feierlichen Ernstes. Jedermann auf der Gasse wusste, um was es sich handelte; durfte doch Niemand im Purpur sich zeigen, wenn ihm nicht der Heerbefehl anvertraut war und er hinaus zog in den Krieg. Der rothe Rock und das feierliche Gepränge des Zuges, das war es, woran die Sprache des täglichen Lebens sich hielt; mit dem „paludatus exire“, „paludatus proficisci", oder sogar mit „proficisci" schlechtweg, bezeichnete sie alles das zugleich, was nöthig war, um zu diesem Schlussact zu gelangen. Jeder Römer, der dem öffentlichen Leben seines Staates nicht gänzlich fremd gegenüber stand, wusste, was sich hinter dieser Breviloquenz verbarg, und daher trägt auch Livius kein Bedenken, diese Ausdrücke selbst dann zu verwenden, wenn er uns die amtliche Erörterung über das Imperium vorführt. Als der Senat dem Consul Flaminius das Sündenregister aufmacht, da wirft er ihm nicht etwa vor, ohne lex curiata zum Heer gegangen zu sein, sondern Livius legt ihm die Ausdrücke des täglichen Lebens in den Mund und lässt ihn den Consul tadeln, dass er in Ariminum angetreten habe: „ne auspicato profectus in Capitolium ad vota nuncupanda paludatus inde cum lictoribus in provinciam iret."2 So heisst es auch bei Appius Claudius „non votis nuncupatis non paludatis lictoribus. . . in provinciam abiit“.3 Zahllose Beispiele bei Livius zeigen, dass eine Ausdrucksweise bestand, die alle entscheidenden Factoren verschwieg und doch gemeinverständlich war.

1 Varro L. L. 7, 37. paludatus dicitur proficisci. Livius 45, 39, 9: cui sortito provinciam, cui proficiscenti.

2 Livius 21, 63, 9.

3 Livius 41, 10.

§ 7.

Unser bisheriges Ergebniss besteht darin, dass die Magistrate sich durch eine lex curiata in Heerführer verwandeln, und dass der eigentliche Inhalt dieser lex curiata auf das Senatusconsultum übergegangen war. Mit andern Worten: der Senat stellte durch seinen Beschluss die Magistrate an die Spitze der Armee.

Die heutige Lehre geht nun dahin, dass seit Sulla die Consuln während ihres Amtsjahres überhaupt ein militärisches Imperium nicht mehr übernehmen durften.1 Die Provinzen seien ihnen zwar gleich bei Antritt des Consulats bestimmt worden, aber sie hätten dieselben erst nach beendetem Consulat als Proconsules antreten dürfen. Das sei der Sinn von Cicero's Aeusserung, 2 dass zu seiner Zeit die Kriege von Proprätoren und Proconsuln ohne Auspizien geführt würden; der Magistrat dürfe während seines Amtsjahres keine Auspizien erwerben, und nachher könne er sie nicht mehr erlangen. Wo Consuln während ihres Amtsjahres die Führung von Truppen übernähmen, da beruhe dies stets auf ausserordentlichen Anordnungen. Mommsen, m. Wissens der Urheber dieser Theorie, ist davon so fest überzeugt, dass er ohne Weiteres erklärt, die Worte, welche bei Gellius 10, 15, 4 dem Fabius Pictor beigelegt werden: „rarenter flamen Dialis consul creatus est, cum bella consulibus mandabantur", könnten sich nur auf die vorsullanische Zeit beziehen und daher nicht von dem jüngern Fabius Pictor herrühren. An der Regel, sagt Mommsen, kann für die Ciceronianische Zeit

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1 Lange 1, 734. 738. 3, 161. Mommsen, Rechtsfrage S. 30 ff. Staatsrecht 1, 56, 4. 98. Herzog 1, 617.

2 de divin. 2, 36, 76. de nat. deor. 2, 3, 9.

kein Zweifel sein". Es verlohne sich der Mühe nicht, die Belege dafür zu sammeln, es genüge, an den Eid zu erinnern, den Pompejus als Consul leistete 1 „se in nullam provinciam ex eo magistratu iturum" und an den Vorwurf, den Cäsar, bellum civ. 1,6 der Senatspartei mache: dass die Consuln die Stadt verlassen hätten.

Wir dürfen uns dadurch nicht abhalten lassen, zu prüfen, ob in der That zu Ciceros Zeit die Consuln nur für städtische Geschäfte berufen waren. Betrachten wir zunächst die beiden besten Gründe, die angeblich genügen, jene Regel ausser Zweifel zu setzen.

Was den Eid des Pompejus anbelangt, so vermag ich nicht zu erkennen, wie man aus dessen Leistung jene Regel erweisen will. Wenn Pompejus gesetzlich verpflichtet war, sein Consulat ohne provincia zu führen, welchen Sinn hatte es dann, dass er dies eidlich gelobte? Er war im Gegentheil befugt, eine Provinz zu übernehmen, und weil bei seiner Bewerbung um das Consulat die Besorgniss laut wurde, dass er nach zu grosser Macht strebe, deshalb verpflichtete er sich freiwillig feierlich, keine Provinz zu übernehmen. Der Fall liegt nicht anders als bei Cicero, der in gleicher Weise freiwillig, wenn auch nicht eidlich, versicherte, sein Consulat ganz den städtischen Geschäften zu widmen, „se... in provinciam non iturum“.2 In beiden Fällen liegt nur ein Verzicht vor, der in vollem Gegensatz zu Mommsen, die Möglichkeit für den Consul: in die Provinz zu gehen, gradeswegs voraussetzt.

Mit dem zweiten Grunde für jene Regel ist es nicht besser bestellt. Cäsar sagt bellum civ. 1, 6:

1 Vellejus 2, 31.

2 de lege agr. 1, 8, 23.

,Praetores neque expectant, quod superioribus annis acciderat, ut de eorum imperio ad populum feratur paludatique votis nuncupatis exeunt; consules, quod ante id tempus accidit nunquam, ex urbe proficiscuntur lictoresque habent in urbe et Capitolio privati, contra omnia vetustatis exempla."

Hier soll also nach Mommens Meinung dargethan sein, dass die Consuln während ihres Amtsjahrs keine Provinz übernehmen dürften; trotzdem sei die Auszugsceremonie auch in dieser Zeit noch so weit möglich vollzogen. „Am bestimmtesten (heisst es Staatsrecht 1,98, 2) lehrt dies Cäsar b. c. 1, 6, wonach die gegen ihn ausziehenden Promagistrate paludati votis nuncupatis exeunt. Das Fehlen der Auspizien bemängelt er nicht, während er andre Verfassungswidrigkeiten rügt.“

Dies scheint mir eine Kette von Missverständnissen zu sein.

Cäsar spricht von den Magistraten,

Mommsen

macht daraus die Promagistrate (wenn es sich nicht um blosses Schreibversehen handelt).

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Mommsen meint, die Magistrate hätten „paludati" Rom verlassen, aber wir wissen aus Dio 41, 43, dass die Consuln keine lex curiata hatten und deshalb in Thessalonich keine Wahlcomitien abhalten konnten. Ohne lex curiata konnten sie nicht paludati" sein.

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Cäsar soll das Fehlen der Auspizien nicht rügen, aber seine Worte haben so viel ich sehe nur den Sinn, dass die Consuln ohne lex curiata und ohne Auspizien zum Heer gegangen seien.

Die Auszugsceremonie soll auch zu Ciceros Zeit noch so weit möglich vollzogen sein, aber eine Aus

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