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sichtlich gethan, wenn nicht der Senat sie schliesslich noch zur Armee in Italien geschickt hätte.

2) Im Jahre 694 droht der Volkstribun Flavius dem Consul Metellus, er werde ihn nicht in die erlooste Provinz gehen lassen, bevor er des Flavius Gesetzvorschlag zugelassen habe. Hätte der Auszug erst nach dem Consulat stattfinden sollen, so würde die Fähigkeit des Consuls, den Tribun zu hindern, ohnehin erloschen sein.

3) Cicero sagt bei Antritt seines Consulats „,ita gerere consulatum . . . ut neque provinciam ... appetiturus sim", er versichert, wenn nicht besondere Umstände ihn zwingen „sese . . . . in provinciam non iturum. Sic me in hoc magistratu geram etc."2 Diese Ausdrücke weisen deutlich darauf hin, dass er nicht während seines Consulats in die Provinz zu gehen beabsichtigt.

4) Cicero de provinc. consul. 7 u. 15 sagt, das einzige sichere Mittel, Piso und Gabinius aus ihren Provinzen zurück nach Rom zu bringen, sei, diese Provinzen zu Consularprovinzen zu machen, dann allein sei die Intercession der Volkstribunen auszuschliessen, und (fügen wir hinzu) dann können die neuen Consuln sofort über diese Provinzen verfügen, selbst gehen oder Andere dem Piso und Gabinius succediren lassen. Andre Senatoren schlagen vor, Cäsars Provinzen ganz oder theilweise zu Consularprovinzen zu machen, aber Cicero entgegnet, diese seien nicht frei zur Zeit des Consulatantritts (da sie auf längere Zeit gegeben waren), man würde daher durch solche Vorschrift dem Consul, qui

1 Dio 37, 50.

2 de lege agr. 1, 8.

calendis Januariis habere provinciam debet", eine Provinz nicht geben, sondern nur versprechen. Was solle der Consul in solchem Falle thun? Es sei absurd zu losen und nicht zu erhalten, was man erlose. „Proficiscetur paludatus? Quo? Quo pervenire ante certam diem non licebit."

Diese Zeugnisse sind mit der herrschenden Lehre ganz unvereinbar. Wir müssen daran festhalten, dass auch zu Ciceros Zeit die Consuln in ganz derselben Art wie früher während ihres Amtsjahrs das Imperium militare übernehmen konnten.

§ 8.

Wir haben gesehen, dass die lex curiata den römischen Magistrat aus einem Civilbeamten in einen Militär verwandelt. Jetzt können wir einen Schritt weiter gehen diese Verwandlung durch eine lex curiata war die Voraussetzung des Triumphs.

Der Magistrat hatte durch die lex curiata die Kriegsauspizien des römischen Staats erhalten, „diis auctoribus" (wie Livius 9, 14, 4 sagt) zog er hinaus in den Krieg, sich und sein Unternehmen unter besonderen Götterschutz stellend, durch gläubige Vorsicht gegen jeden Tadel der Erdgebornen gesichert. 1 Was immer geschah, die Götter sandten es durch ihn, er war ihr Werkzeug, dem sie günstig Hülfe gewährten, dem sie zürnend den Untergang sandten. Freilich stiess dieses naive Gottvertrauen gelegentlich auf Skepsis; Freigeister wie Fabius mochten

1 Livius 38, 48, 14.

schon zur Zeit der punischen Kriege erklären, die einzig richtigen Auspizien seien, was Rom fromme; und zu Ciceros Zeit mochte es vorkommen, dass AugurenConsuln in geschlossener Sänfte reisten, um nur nicht durch Götterzeichen belästigt zu werden. Im Grossen und Ganzen aber erhielt sich die Religion durch die ganze Republik hindurch und sehr mit Unrecht behauptet man, dass die Staatsauspizien zur Zeit Ciceros nur noch zu politischen Parteizwecken verwandt wären. Finden wir doch sogar, dass noch Trajan sein Haus nicht inauspicato verlässt. 1

Lex curiata und Auspizien waren die Zeichen des bellum justum, sie waren zugleich die Voraussetzungen eines Triumphs. Nur wer von den Göttern ausgezogen war, konnte nach glücklichem Erfolge „ad eosdem deos" triumphirend zurückkehren. Damals hatte er im Namen des römischen Gemeinwesens die feierlichen Gelübde unter Anleitung des Pontifex maximus 3 ausgesprochen, jetzt gestattete ihm der Senat, 4 im Namen des Staates den Göttern Ehre und Dank zu bringen für den gewährten Schutz. Im Ornate des Jupiter optimus maximus zog er dann auf goldnem Wagen durch die Stadt aufs Capitol, selber den Göttern ähnlich, das Vorbild der Göttlichkeit, mit welcher später die Principes sich brüsteten.

Mommsen ist auch über diese Frage abweichen

1 Plinii Pan. Trajano c. 76: una erat in limine mora, consultare aves revererique numinum auctoritas.

? Livius 45, 39, 11. 28, 9, 1.

3 Livius 4, 26, 12.

4 Livius 38, 46 if.

5 Livius 10, 7, 11.

6 Staatsrecht (2) 1, 124 ff.

der Ansicht. Nach ihm hat nicht der Senat das Recht, über den Triumph zu entscheiden, sondern es ist ein magistratisches Recht zu triumphiren, der Triumph ist ein feldherrlicher Act, zu welchem gleich bei der Scheidung der Amtsgebiete das Recht ertheilt wurde, um den Feldherrn zu befähigen, an diesem einen Tage in der Stadt Rom zu schalten, als ob er sich in dem Kriegsgebiet, in der militia befände. Die Entscheidung über den Triumph habe ohne Zweifel von Rechtswegen bei dem Magistratus-Feldherrn selbst gestanden, und wenn er sich begnügte, die Siegesfeier ausserhalb der Stadt, z. B. auf dem Albanerberg zu veranstalten, so habe auch später Niemand ihn daran hindern können. Mit dem Triumph in der Stadt sei es in älterer Zeit nicht anders gehalten worden, wie schon der Umstand beweise, dass vor dem Jahre 523 kein Triumph auf dem Albanerberge erwähnt werde. Im Jahre 460 sei denn auch von L. Postumius Megellus, 531 von C. Flaminius und P. Furius Philo, und 611 von Appius Claudius im Widerspruch mit dem Senat und nicht gestützt auf Volksschluss rechtsgültig auf dem Capitol triumphirt worden. Erst in Folge des steigenden Uebergewichts des Senats und des schrankenlosen Ehrgeizes der einzelnen Beamten sei es mehr und mehr gebräuchlich geworden, nur dann die Siegesfeier vorzunehmen, wenn der Senat sie billigte und die dazu erforderlichen Geldmittel auswarf. Die Volkstribunen hätten dieser Aenderung durch Eingreifen in den Festzug zur Geltung verholfen, bis schliesslich Triumphe in magistratu immer seltner und (nachdem Sulla das militärische Imperium an das Proconsulat und die Proprätur geknüpft hatte), zur rechtlichen Unmöglichkeit wurden. Dadurch sei die

Entbindung von den Gesetzen, die früher schon erforderlich gewesen, wenn ein Nichtmagistrat triumphiren sollte, für alle Fälle zur nöthigen Voraussetzung geworden und der Triumph aus einem magistratischen Recht in eine Vergünstigung verwandelt, welche durch besondern Volksschluss und späterhin auch durch besondern Senatsschluss dem Feldherrn erwiesen wurde.

Für Ciceros Zeit will also auch Mommsen anerkennen, dass der Senat über den Triumph beschliesst; das liesse sich auch in der That nicht wohl in Abrede stellen, da unsre Quellen zweifellos berichten, dass man lange Zeit vor den Thoren Roms umherlag, auf des Senats Entscheidung wartend, dass Cicero dadurch sich gegen die peinliche Nothwendigkeit schützte, gegen Cäsar abzustimmen, dass Appius Claudius sich abmühte, um des Triumphes willen sich eine gefälschte lex curiata zu verschaffen. Aber früher soll das anders gewesen sein, der Feldherr konnte früher nach Mommsen's Ansicht aus eignem Recht triumphiren und gleich bei seiner Ernennung wurde ihm diese Befugniss ebenfalls ertheilt; erst die steigende Macht des Senats nahm ihm diese Selbstherrlichkeit.

Ich muss gestehen, dass ich die „steigende Macht des Senats" für einen weitverbreiteten grossen Irrthum halte. Nach meiner Ansicht ist die Geschichte den grade umgekehrten Gang gegangen: die Macht des Senates ist durch die ganze Republik hindurch in einer steten Minderung begriffen. Zuerst befugt, jeden Beschluss des Volks nachträglich zu prüfen und ohne Weiteres zu verwerfen, wird später der Senat auf die Position zurückgedrängt, Blancogenehmigung zu ertheilen für alles, was das Volk beschliessen möchte.

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