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sein Imperium persönlich erscheinen und den nothwendigen mündlichen Antrag auf Triumph stellen und begründen konnte. Das mochte lange dauern; der Senat hatte eine vielleicht willkommene Gelegenheit, dem Führer frühere Willkür oder Geringschätzung heimzuzahlen, ihn warten zu lassen, Angesichts der Residenz, nach jahrelanger Abwesenheit, mit dem Verbot: sie zu betreten. Manche lagen Jahre lang vor den Thoren, stets auf eine günstige Wendung hoffend wie Pomptinius. 1 Manchem wurde die Zeit bitterlich lang, wie Cicero, der sich immer damit tröstete, dass das erste beste Stadtthor diesem Hangen und Bangen ein. Ende machen könne und der doch nie die Kraft fand, der Ehre des Triumphes freiwillig zu entsagen. 2 Manchen verliess die Geduld, er gab die Hoffnung auf und ging in die Stadt wie Appius Claudius. 3 Damit war die Frage erledigt, das Imperium war erloschen, die nothwendige Voraussetzung des Triumphes vernichtet. Selbst in Zeiten der grössten Aufregung hat man an diesem Satz des Jus pomerii nicht gerüttelt. Als der Bürgerkrieg vor der Thür stand und in Rom alles drüber und drunter ging, blieb Pompejus doch ausserhalb der Stadt und der Senat zog mit der bestürzten Bevölkerung zu ihm hinaus vor das Thor, weil Pompejus durch das Imperium verhindert war, die Stadt zu betreten.4

Von Mommsens Standpunkt aus lassen sich diese Fragen nicht in befriedigender Weise lösen, wir er

1 Drumann 2, 189. Cicero, ad Att. 4, 18, 4.

2 ad famil. 7, 7, 4.

3 Cicero, ad fam. 8, 6, 1.

4 Dio 39, 63. 40, 50. 41, 3. 15. 16. 49, 15. vgl. 38, 14 ff. Asconius argum. in Milon. u. § 67. Piso. § 46.

halten vielmehr den Eindruck einer Reihe unverständlich neben einander stehender Sätze. Da Mommsen davon ausgeht, dass die Magistrate stets das Imperium. besitzen, so ist ihm nicht nur der eigentliche Werth der lex curiata verschlossen geblieben, sondern er ist dazu bestimmt worden, den Kriegsauspizien einen Charakter beizulegen, den dieselben überhaupt nicht hatten. So ist seine Ansicht entstanden, dass die Magistrate beim Durchschreiten des Pomerium nur die Kriegsauspizien verlieren und er hat es nicht zu erklären vermocht, weshalb sie durch das Betreten der Stadt die Fähigkeit zum Triumph einbüssten. Noch greller tritt die Unzulänglichkeit seiner Lehre bei den Promagistraten und dem privatus cum imperio ins Licht, denen Mommsen das Zwitterding eines Imperium beilegt, welches wohl zum Commandiren, aber nicht zum Triumphiren ausreiche. Für diese Fälle nimmt auch Mommsen den Untergang des Imperium durch das Betreten des Pomerium an; aber auch hier hat er den richtigen Zusammenhang nicht erkannt. Denn wenn diesen Kategorieen nach seiner Ansicht stets das Imperium durch Privilegium ertheilt werden musste, so ist es offenbar wieder völlig unerklärlich, weshalb dieses Privilegium dadurch unmöglich wurde, dass der Betreffende die Stadt betreten hatte! Sicherlich wurde man doch durch das Betreten des Pomerium nicht unfähig, das Imperium zu erhalten?!

Was die lex curiata dem Magistrat gegeben hatte, das nahm ihm das Jus pomerii, sobald er in die Stadt zurückkehrte; er wurde aufs Neue Civilbeamter, oder, wenn etwa sein Amtsjahr verflossen war, oder er überhaupt nur als Privatus den Heerbefehl gehabt hatte, so

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trat er mit dem Betreten der Stadt in die Reihe der gewöhnlichen Privatleute zurück. In alten Zeiten des Königthums war das in Einer Hinsicht anders. Wir haben gesehen, dass der König nicht für den einzelnen Krieg das Imperium erhielt, sondern dass er es gleich für die ganze Zeit seiner Regierung ein für alle Mal bekam. Mit andern Worten: sein Imperium ging nicht durch das Betreten der Urbs zu Grunde. Aber daraus folgt nicht etwa, dass in der Königszeit das Jus pomerii überhaupt nicht bestand, im Gegentheil, der Satz, dass es in Rom keinen Feldherrn gebe, war wirklich so alt, wie Rom selbst, er galt auch in der Königszeit ; in Rom war der König Civilist und auch hier kann man treffend von einem ruhenden Imperium sprechen. Diese Sätze sind auch auf das ephemere Abbild des Königthums in der Republik, auf die Dictatur übertragen worden; auch der Dictator, wenn er einmal seine lex curiata erhalten hatte, blieb im Besitz des Imperium trotz des Betretens der Stadt, aber auch der Dictator hatte wie der König intra pomerium nur ein ruhendes Imperium, die Strenge des militärischen Gehorsams. stand ihm in der Stadt selbst nicht zu. Aber andrerseits konnte ihn der Senat nicht mit andern Geschäften halten, wenn er aus irgend welchen Gründen in die Stadt gekommen war und sein Triumph hing daher auch nicht davon ab, ob er bereits das Pomerium durchschritten hatte oder nicht, wir sehen den Dictator im Gegensatz zu allen gewöhnlichen Magistraten schon vor seinem Triumph in der Stadt. Ich habe schwerlich nöthig den Blick darauf zu lenken, wie genau sich diese

1 Livius 6, 15, 16. Vgl. 8, 33. 23, 24.

Sätze mit den Thatsachen decken, die uns spätern Kaiserzeit bekannt sind.

aus der

Die eben entwickelten Sätze erhalten einen deutlichen Beleg, indem wir zu der Beantwortung einer Frage übergehen, welche zu vielfachen Missverständnissen und falschen Folgerungen geführt hat. Ich meine die Frage der Beile.

Man hält die Beile für ein unwiderlegliches Zeichen der militärischen Autorität, des Imperium militare. Die Könige lassen sich in der Stadt die Beile vortragen, also, meint man, hatten sie in der Stadt das Imperium militare und ihre Befugnisse wurden durch die Frage, ob intra oder extra pomerium? nicht berührt. — Die ersten Consuln nahmen bei Einführung der Provokation die Beile aus den Fascen, also, sagt man, verloren sie ihre militärische Capitaljurisdiction.

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Dass diese Sätze falsch sind, lässt sich leicht erweisen. Allgemein nimmt man an, (und das thut auch Mommsen) dass der Magistrat erst nach dem Verlassen des Pomerium wirklich Feldherr werde. Ist aber dieser Satz „so alt wie Rom selbst", dann ist es offenbar unmöglich, die Magistrate vor Einführung der Provokation als Feldherrn innerhalb des Pomerium anzusehen. Ohne Feldherrn zu sein, können sie aber keine militärische Capitaljurisdiction gehabt haben; sie können also auch derselben nicht durch die. Provokationsgesetze entkleidet sein. Ist der Satz vom

Mommsen, Staatsrecht 1, 62. 363 ff.

Feldherrn richtig, so muss der Satz von den Beilen falsch sein.

Und das ist er in der That. Die Beile sind nicht das Zeichen des Imperium militare, sondern sie sind das Zeichen des jus vitae et necis. Der landläufige Irrthum, als ob sie das Imperium militare anzeigten, ist augenscheinlich dadurch hervorgerufen, dass die Magistrate regelmässig das jus vitae et necis nur als Militärs hatten; aber er ist so deutlich von den Klassikern im Voraus widerlegt, dass er nicht schwer zu vermeiden war. Livius berichtet z. B. von den Decemvirn, dass sie im zweiten Jahre mit den Beilen in den Fasces erscheinen, weil es keine Provokation. gebe; er fügt zu allem Ueberfluss hinzu, dass sie deshalb nicht etwa als Militärmagistrate anzusehen seien, indem er von ihren Lictoren sagt, dass sie „togati" 2 waren, sie so wenig wie ihre Magistratsherrn trugen das Sagum, sie waren alle Civilisten. So war es auch mit den ersten Consuln bis zur Einführung der Provokation, sie hatten intra pomerium kein Imperium, ihre Beile zeigten ihr jus vitae ac necis an und dieses Recht verloren sie durch die Zulassung der Provokation. Wurde durch ein Senatusconsultum ultimum die Provokation suspendirt, so erhielten die Magistrate wiederum die Beile, aber keineswegs hatten sie damit das Imperium militare, sie hatten nur das jus vitae et necis. Dasselbe zeigt sich bei dem Dictator: er hat sofort die Beile, es giebt gegen ihn keine Provokation, aber den Heerbefehl giebt ihm doch erst die lex curiata. 8 Da

1 Livius 3, 36, 4.

2 Livius 3, 52, 7.

3 Livius 2, 18, 8.

Nissen, Beiträge z, röm. Staatsrecht,

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