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und Feldflur seien überall gleichmässig ausgeschlossen, der Unterschied liege nur darin, dass bei Pomerium an das örtliche Verhältniss zur Mauer, bei urbs an die städtische, bei ager effatus an die religiöse Zweckbestimmung gedacht sei. Regelmässig habe das Pomerium sich in mässiger Entfernung von der Mauer hin erstreckt, um den Aufgang auf die Mauer zu ermöglichen; aus besondern, vorzüglich militärischen Gründen sei man in grossem Abstand geblieben, dadurch erkläre es sich, dass der Aventin von der Mauer, aber nicht vom Pomerium umfasst wurde.

Von dieser sprachlichen Basis aus wirft Mommsen alles aus seinem Wege, was mit ihr nicht übereinstimmt.

Da ist zunächst die Angabe des Tacitus, welche das Pomerium der palatinischen Stadt unten um den Berg legt, während doch alle Mauerreste sich auf dem Berge halten, also innerhalb des Pomerium einen engern Kreis beschreiben. Tacitus, meint Mommsen, hat vielleicht, wie Livius, den Begriff des Pomerium zu weit gefasst und ihn irrig auf das Aussenglacis mitbezogen. (S. 39.)

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Papinian sagt in 1. 5 D. de serv. export. 18, 7 „cui pomerio civitatis interdictum est, urbe etiam interdictum esse videtur,“ Mommsen sagt: offenbar verhalten sich ihm die beiden Begriffe ungefähr wie Stadt und Vorstadt, er ist von dem livianischen Irrthum

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beeinflusst. (S. 28 n. 13.)

L. 5 C. Theod. de locat. fund. 10, 3 spricht von „rei publicae loca, quae aut includuntur moenibus civitatum, aut pomeriis sunt connexa," - der Concipient, meint Mommsen, steht unter dem Einfluss der Schulerklärung und verwerthet das im praktischen Gebrauch damals verschollene Wort mit löblichem Schülerfleiss. (S. 26 n. 12.)

Aggenius schreibt zum Frontin 57. (Feldmesser) „Pomerium antem urbis est, quod ante muros spacium sub certa mensura demensum est," Mommsen erklärt ihn für einen ganz schlechten, jeder eignen Anschauung baaren Commentator. (S. 26 n 12.)

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Varro sagt „cippi Pomerii stant circum Romam," Mommsen entgegnet, das können Pomeriensteine nicht gewesen sein, die standen innerhalb nach der Stadtseite zu. (S. 37.)

Ein Pomeriumstein der Colonie Capua1 ist uns erhalten, der die Inschrift trägt: „jussu imp. Caesaris qua aratrum ductum est." Mommsen schreibt S. 35 n. 28: „Da in der fossa, wie der Wortlaut eigentlich besagt, diese Steine unmöglich gestanden haben können, so ist nichts im Wege, sie an der innern Mauerseite aufgestellt zu denken."

Der Zauberspruch, den das „post murum“ an die Hand gegeben hat, lässt alle Kritik verstummen. „So gewiss die Mauer hinter dem Graben, so gewiss ist das Pomerium hinter der Mauer." (S. 29.) Es ist ein Glaube, der Steine versetzet!

Nur Jordan Topographie 1, 168 ff. hat sich Mommsens Ansicht angeschlossen. Dagegen ist dieselbe von Nissen in seinen pompej. Studien S. 466 ff. bekämpft worden. Auch Nissen geht freilich von dem Wort aus, aber der natürliche Gedankengang des „vor“ und „hinter" beim Schliessen ist nach seiner Meinung durch den technischen der Auguraldisciplin umgekehrt. Für den Augur, der sich innerhalb der Stadt befinde, sei „hinter" der Mauer ausserhalb, so habe man Messalla

1 I. R. N. 3590,

und Varro zu verstehen, die mit der Bezeichnung der spätern Kaiserzeit, welche das Pomerium ausserhalb der Mauer lege, gar nicht im Widerspruch ständen. Die Zunahme der Bevölkerung habe später die Mauerfessel gesprengt, dadurch sei das Pomerium seiner praktischen Bedeutung entkleidet und zu einer Antiquität geworden, an der man sich oft ohne Erfolg den Kopf zerbrochen habe; so Plutarch, wenn er es für den Namen der Mauer halte; so Tacitus, wenn er das Auspflügen des Mauerrings sinnloser Weise auf die Terminirung des Pomerium übertrage. Der Zweck sei, die Unverletzlichkeit der Mauer zu gewährleisten, das Pomerium sei gleichsam die Area der Mauer. Es müsse daher, wie Livius sage, auf beiden Seiten terminirt sein und müsse abgegrenzt werden, ehe die Bürger anfangen könnten, die Mauer aufzuschütten; ob nachher eine Mauer errichtet werde, das sei für die Terminirung durchaus gleichgültig.

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Diesen Standpunkt haben angenommen Gilbert, Rom im Alterthum S. 114 ff. und Herzog, röm. Staatsverf. 1, 20, 3. Der letztere treibt die Wortargumentation noch um etwas weiter, indem er versichert, dass zwar beide Seiten der Mauer frei sein müssten, dass es aber ebenso klar" sei, dass der Ausdruck Pomerium. nur die eine Seite bezeichnen könne.

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Neuerdings hat Karlowa1 darauf hingewiesen, dass die Argumentation aus dem Begriff des Schliessens deshalb unzulässig sei, weil man nicht behaupten könne, dass der Begriff des Schliessens überhaupt mit dem Pomerium verbunden sei. Dagegen lässt sich wohl Nichts ein wenden. Karlowa will statt dessen das,,hinter

1 römische Rechtsgeschichte 1, 60.

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der Mauer" so verstehen, dass die Bezeichnung von den Priestern ausgehe, welche auf der Mauer auspizirten; für diese sei der Streifen neben der Mauer, sowohl nach der Stadt wie nach dem Aussenlande zu, hinten" gewesen. Allein die Auspicationslehre hält an der ihr eignen Orientirung in allen Fällen fest, es wäre nicht möglich für die auspizirenden Priester innerhalb derselben Lehre sich antica und postica nach Belieben zu wählen. Nehmen wir südliche Orientirung an, so würde was nach Süden zu liegt, auch nie „post" liegen können; ausserdem sind aber Priester, die auf der Mauer auspiziren, zum Mindesten nicht beglaubigt.

In allen diesen Erklärungen kehrt dieselbe Methode wieder. Man sucht den Inhalt des Instituts aus dem Worte zu ermitteln. Ich glaube die Erfahrung zeigt, dass diese Methode falsch ist; sie führt je nach Wunsch zu ganz entgegen gesetzten Resultaten. Es ist nichts damit gewonnen, dass man nach logischen Regeln uns vordeduzirt, was ein Wort bedeuten müsste; das Leben spottet dieser angeblichen Regeln und wenn auch die Sprache selbst ihren eigenen Gesetzen folgt, so lässt sich aus der Wortbildung die Wort bedeutung doch nicht entnehmen. Der alltägliche Verkehr zeigt uns, dass man Wörter aufgreift, neu bildet, überträgt, in völlig anderem Sinn verwendet, als man dem blossen Wortlaut nach annehmen würde. Das gilt besonders dann, wenn das Wort eine spezifisch technische Verwendung erhalten hat. Welchen Eindruck würde es machen, wenn Jemand uns vordeduziren wollte, dass die Hinterhand" in der Anatomie und im Kartenspiel dieselbe Bedeutung habe?

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Das Pomerium" aber ist ein technischer Ausdruck.

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Wir müssen daher die bisher verwandte Methode zurückweisen und uns bemühen, den sachlichen Inhalt aus den Andeutungen zu ermitteln, welche die Quellen uns überliefern. Vielleicht gelingt es auf diesem Wege, die Widersprüche als scheinbare aufzulösen und einige der Classiker von dem Tadel zu befreien, den moderne Forscher nur zu freigebig auf das häufen, was sich ihren Theorieen nicht fügen will.

§ 1.

Wir beginnen mit einer Prüfung der Städte-Gründung nach etruskischer Art. Das Eigenthümliche derselben besteht darin, dass ein den Göttern geweihtes, unter ihren besonderen Schutz gestelltes Stück des Bodens in besonderer, sakraler Form zum Templum 1 herausgehoben wird, von dem ringsum liegenden Lande durch feierliches Gebet losgesprochen und für die Stadt bestimmt wird. Dies ist der ager effatus, er giebt, wohl regelmässig durch Bäume bestimmt, die Grenzen der künftigen Stadt, die „effati urbi fines", wie es bei Gellius 13, 142 heisst. Dieser Act unterscheidet sich im Grossen und Ganzen nicht von der Errichtung eines jeden Templum, dessen Zweck stets darin besteht, einen Ort zu gewinnen, in welchem man unter besonderem Götterschutz, in besonderen Verkehr mit den Göttern treten. kann, ubi mysteria fiunt", wie Varro 7, 10 es be

1 Karlowa, röm. Rechtsgesch. 1, 60 will jetzt urbs und ager beide als Templum ansehen. Das scheint mir mit den Erfordernissen eines Templum unvereinbar.

2 Mommsen, Forsch. 2, 30 Note 21 und 23 liest wohl mit Unrecht urbis fines.

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