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oder unmittelbar älteren Quellen Nachrichten entlehnt, doch vorzugsweise sich an die späteren oder die spätesten Annalisten gehalten hat.

Bei der Erklärung des Sprachlichen und Rhetorischen sind neben den Werken von Kühnast (K.) und Dräger die Livius allein betreffenden oder ihn vielfach berührenden Untersuchungen von O. Kohl, Anton, Greef, Günther, Em. Hoffmann, M. Voigt u. A. gebührend berücksichtigt worden.

Eisenach, im Mai 1874.

Wilhelm Weissenborn.

Punischen Krieges zu verfassen. Wenn sich ein solches Verfahren für diesen Theil des Livius empfiehlt, in dem es sich um wirkliche, wean auch mehrfach entstellte Geschichte handelt, so muss es noch weit mehr geeignet erscheinen für das in den hier zu erklärenden Büchern Erzählte, in dem sich so oft die alte, echte Ueberlieferung, noch häufiger, einige bekannte Thatsachen abgerechnet, das wirklich Historische nicht oder nicht sicher und genügend erkennen lässt. Die Einleitung würde auf die verwickelte Untersuchung über die Glaubwürdigkeit der älteren römischen Geschichte eingehen müssen, welche, wie die Forschungen auf diesem Gebiete seit Niebuhr zeigen, zu so wenig sicheren Resultaten führt, und in so engen Grenzen kaum mit Erfolg angestellt werden kann und wenn dieses geschehen könnte, da die von Livius aufgenommene Erzählung einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen wäre, den Zwecken der Ausgabe nicht entsprechen.

TITI LIVI

AB URBE CONDITA

LIBER III.

Antio capto T. Aemilius et Q. Fabius consules fiunt. hic erat Fabius [Quinctius], qui unus exstinctae ad Cremeram genti superfuerat. iam priore consulatu Aemilius dandi agri plebi 2 fuerat auctor; itaque secundo quoque consulatu eius et agrarii se in spem legis erexerant, et tribuni rem contra consules saepe temptatam adiutore utique consule obtineri posse rati suscipiunt, et consul manebat in sententia sua. possessores et magna pars patrum, tribuniciis se iactare actionibus principem civitatis et

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1. Das Ackergesetz; Gründung einer Colonie in Antium. Dion. 9, 59. 1-2. Aemilius, s. 2, 61; er ist der frei von der Plebs gewählte Consul, s. 2, 43, 1. Quinctius ist wahrscheinlich nur eine Dittographie von qui unus. Andere lesen Quintus, s. 1, 56, 11; allein darauf, dass es ein Quintus Fabius ist, kommt hier nichts an. Dass er, 10 Jahre vorher noch Knabe, jetzt schon Consul wird, gehört der Sage an. priore a. etc. ist von Dion. 9, 51, aber von L. 2, 61 nicht erwähnt. agrarii, die Freunde der Ackervertheilung. in spem, sonst ad sp. oder spe, 21, 20, 9; hier wol wie 1, 8, 4: auf die Hoffnung hin die Durchführung desselben zu bewirken, denn die lex agraria ist das Cassische Ackergesetz, s. 2, 44, 1. In der nächsten Zeit bis 4, 2, 4; vgl. Dion. 10, 36, ist von dem Ackergesetz nicht die Rede, weil in den Streitigkeiten um die lex Terentilia, dann über das Decemvirat und in den Kriegen mit den mächtiger vordringenden Nachbarvölkern, s. c. 2, 6, das Staatsland, welches hätte vertheilt werden können, eher verloren gieng als vermehrt werden konnte. utique, wie es auch komme, auf jeden Fall bei der Unterstützung, s. c. 46, 4; 52, 5; 1, 1, 10 u. o.

3. possessores, s. 2, 41, 2.

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et magna p., Erklärung von possessores, s. c. 3, 3; 2, 42, 6; 7, 15, 7; da damals die Patricier allein den Besitz und die Nutzniessung des ager publicus (possessio) in Anspruch nahmen, s. zu 4, 48, 3; Mommsen 1,270 f.; 296. actionibus, s. zu 2, 56, 4: der erste Mann im Staate betreibe um Gunst zu erlangen leidenschaftlich Tit. Liv. II. 4. Aufl.

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